Archiv für den Monat: September 2020

U-Haft I: Fixierung, oder: Nicht in der U-Haft

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Heute gibt es dann drei Postings zu „Haftfragen“.

Ich beginne mit dem AG Lübeck, Beschl. v. 31.08.2020 – 9 XIV 17461 L. Das AG hat die Frage entschieden, ob in Schleswig-Holstein während der U-Haft die  die Anordnung einer Fixierung zulässig ist.Grudnlage war folgender Sachverhalt:

„Der Betroffene ist U-Haftgefangener. Die Untersuchungshaft wurde seit dem 03.07.2020.in der JVA N. vollzogen. Nachdem der Betroffene am 30.08.2020 einen Bediensteten der Untersuchungshaftabteilung mit einem gefährlichen Gegenstand angegriffen und verletzt hatte, wurde er unter Fesselung am 31.08.2020 in die JVA L. verlegt und machte bei seiner Zuführung einen zunächst ruhigen und kooperativen Eindruck. Bei der Abnahme der für den Transport angeordneten Handfesseln schlug er direkt auf die umstehenden Bediensteten ein. Der Betroffene wurde erneut an den Händen gefesselt und in den besonders gesicherten Haftraum (bgH) verbracht. Während des Transports in den bgH war der Betroffene erneut ruhig. Bei erneuter Abnahme der Handfesseln wurde der Betroffene wieder aggressiv und versuchte die Bediensteten körperlich zu attackieren. Daraufhin wurde der Betroffene gegen 12.50 Uhr fixiert. Gegen 14.00 Uhr erfolgte eine Antragstellung beim Amtsgericht Lübeck sowie gegen 15.00 Uhr eine körperliche Untersuchung des Betroffenen durch den stellvertretenden Anstaltsarzt Dr. L. Um 16.30 Uhr wurde der Betroffene 7- Punkt fixiert in der JVA angetroffen und im Beisein des ihm beigeordneten Verfahrenspflegers angehört.“

Das AG verneint die Zulässigkeit der Fixierung und hat den entsprechenden Antrag zurückgewiesen:

„Für die freiheitsentziehende Maßnahme der Fixierung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Fixierung des betroffenen Gefangenen ist auf Basis des § 49 UVollzG SH nicht möglich. Diese von der JVA in Anspruch genommene Vorschrift nennt in Abs. 2 Nr. 6 als besondere Sicherungsmaßnahme die Fesselung. Eine Fesselung ist allerdings etwas anderes als eine Fixierung. Eine Fesselung beschränkt die Bewegungsfreiheit der Extremitäten, nicht des ganzen Körpers. Dies ergibt sich bereits aus § 51 S. 1 UVollzG SH, wonach in der Regel Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Selbst wenn hieraus geschlossen werden könnte, dass von dieser Regel Ausnahmen möglich sein müssen und eine solche die 7-Punkt-Fixierung sei, dürfte eine solche von der regelmäßigen Fesselung abweichende besondere Fesselung nur im Interesse des Gefangenen angeordnet werden, § 51 S. 2 UVollzG SH. Hier wurde die Fixierung (als besondere Art der Fesselung) allerdings im Interesse der Bediensteten angeordnet, denn diese sollen vor weiteren Angriffen des betroffenen Gefangenen geschützt werden. Selbst bei einer extensiven Auslegung des Begriffes Fesselung könnte die hiervon der JVA durchgeführte und nachträglich beantragte Maßnahme also nicht auf § 49 Abs. 2 Nr, 6 UVollzG SH gestützt werden.

Die extensive Auslegung des Begriffes „Fesselung“ überzeugt ohnehin nicht. Eine Fixierung, also die vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit in jede Richtung, ist etwas andere als eine Fesselung, die die Extremitäten beschränkt. Dies ergibt neben der Auslegung des Begriffes auch die Gesetzessystematik. § 49 UVollzG nennt ausweislich der Überschrift „Besondere Sicherungsmaßnahmen“. Unter derselben Überschrift regelt § 108 LStVollzG SH dies für den Bereich des Strafvollzugs, also einer der U-Haft sehr ähnlichen Situation, die auch in denselben Haftanstalten vollzogen wird. Hier sind als besondere Sicherungsmaßnahme ausdrücklich die Fesselung sowie die Fixierung genannt, § 108 Abs. 2 Nr. 5, 6 LStVollzG SH. Mithin unterscheidet der Landesgesetzgeber durchaus zwischen Fesselung und Fixierung. Das UVollzG wurde im Jahre 2011 beschlossen, das LStVollzG im Jahre 2016. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Jahre 2011 eine andere Begrifflichkeit verwendet hat als 5 Jahre später.

Auch ist der Gesetzgeber verpflichtet, insbesondere die Fälle, in denen eine Freiheitsentziehung zulässig sein soll, hinreichend klar zu bestimmen. Freiheitsentziehungen sind in berechenbarer messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln, BVerfG a. a. O., Randnummer 79. Dies spricht gerade in diesem Bereich gegen die den Wortlaut überdehnende Auslegung, dass eine Fixierung eine besondere Form der Fesselung sei.

Da auf Basis des U-Haftvollzugsgesetz keine Fixierung angeordnet werden kann, ist der Antrag der Justizvollzugsanstalt mangels gesetzlicher Grundlage insgesamt zurückzuweisen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Möglichkeit der Anordnung der Fixierung unmittelbar aus der Verfassung folgen würde, wie es das BVerfG für Fixierungen in Bayern angenommen hat, da die dortige Regelung der öffentlich rechtlichen Unterbringung an entsprechender Klarheit zu wünschen übrig ließ, BVerfG a. a. O., Randnummer 128, 129. Das Bundesverfassungsgericht hatte innerhalb einer Übergangsfrist trotz fehlender gesetzlicher Grundlage Fixierungen für zulässig erklärt soweit sie unerlässlich sind, um eine gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer abzuwenden.

Selbst wenn man annehmen würde, dass bei Vollzug einer Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein unter diesen strengen Voraussetzungen trotz fehlender gesetzlicher Grundlage eine Fixierung zulässig wäre, so wäre sie im konkreten Fall jedoch nicht anzuordnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Betroffenen für andere ausgehende Gefahr nicht auch im besonders gesicherten Haftraum abgewendet werden könnte. Zwar wäre er erst einmal dort hinzubringen, seine Fesselung wäre dann zu lösen, durch geeignete Personalstärke wird es aber gelingen, den betroffenen Gefangenen in den bgH zu verbringen und dort die Fesselung zu lösen, ohne dass die dies durchführenden Beamten verletzt werden. Jedenfalls ist die Gefahr für das eingesetzte Personal bei dem unbewaffneten Gefangenen nicht so hoch, dass sein Aufenthalt in der JVA ohne Fixierung nicht riskiert werden könnte; erst dann aber dürfte eine einfach gesetzliche nicht geregelte Fixierungsmöglichkeit sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.

Schließlich ist bei der Frage, ob sich nicht aus der Verfassung eine Fixierungsmöglichkeit ergäbe, zu berücksichtigen, dass andere Maßnahmen zwischen Aufnahme in die Haftanstalt und der Verlegung nach Lübeck möglicherweise eher angezeigt gewesen wären, um die Verbringung in den bgH, Fesslungen und jetzt eine Fixierung und gleichzeitig Gefahren für Dritte zu vermeiden. Nach dem Eindruck, den das Gericht vom Betroffenen gewonnen hat und nach den Ausführungen des Anstaltsarztes dürfte beim Betroffenen eine psychotische Symptomatik vorliegen, die zu raptusartigen Durchbrüchen führt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene auf eine psychiatrische Grunderkrankung überhaupt untersucht worden ist, geschweige denn dass versucht wurde, diese zu behandeln. Die Verlegung von der JVA N., bei der eine psychiatrische Behandlung immerhin möglich ist, in die JVA L. erscheint daher verwunderlich. Den Gefangenen bei Wiederherstellung seiner Gesundheit zu unterstützen ist aber eine der Aufgaben der JVA; bei Gefahren für Dritte wie vorliegend kämen auch Behandlungsmaßnahmen gegen den Willen des Betroffenen in Betracht, § 21 UVollzG. Es ist nicht ersichtlich, dass solches in der bisher zuständigen JVA auch nur erwogen wurde.

Auch weckt die Durchführung der Fixierung in der JVA L. Bedenken. Der Betroffene hat sich ausweislich der Anhörung und der Schilderungen der Justizbediensteten in einem starken Erregungszustand befunden, was auch die ärztliche Stellungnahme belegt. Den Betroffenen in einem solch starken Erregungszustand ohne jede beruhigende Medikation zu fixieren scheint nicht sachgemäß und medizinisch kaum vertretbar zu sein; der Erregungszustand dürfte sich im nicht beruhigten fixierten Zustand eher verstärken. Dies muss allerdings nicht abschließend beurteilt werden, da aus vorgenannten Gründen die Fixierung ohnehin nicht anzuordnen ist.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das “Zusammenspiel” von Beratungshilfe und Grundgebühr?

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Am Freitga hatte ich gefragt nach: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das “Zusammenspiel” von Beratungshilfe und Grundgebühr?.

Auf die Anfrage hatte ich dem Fragesteller folgende Antwort gegeben:

„…..

Ich meine, Sie sollten es durchfechten.

M.E. ist die GG im EV nicht entstanden. Das war nur Beratung und keine Verteidigung.

Verteidigergebühren sind erst im Berufungsverfahren entstanden. Dafür spricht m.E. auch die Anrechnungsregelung betreffend die Beratungsgebühr. Die vom Rechtspfleger zitierten Stellen im Kommentar passen nicht. Das sind andere Fälle.“

Ich bin dann immer wieder erstaunt, welche Fragen man mit unserem RVG-Kommentar lösen kann – m.E. alle, bzw. zumindest fast alle :-). Daher hier noch einmal der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. – zur Bestellung hier. Und im Kommentar mal einfach bei Teil A: Bartungshilfe, nachlesen.

 

SV-Gutachten II: Urteilsgründe, oder: DNA-Mischspur und Werkzeugspurengutachten

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In der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, dem BGH, Beschl. . v. 29.07.2020 – 6 StR 211/20 -, nimmt der BGH zum Umfang der Urteilsgründe in den Fällen, in denen das Urteil auf ein Sachverständigengutachten gestützt ist, Stellung.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Einbruchdiebstahls in drei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und Diebstahls in zwei Fällen verurteilt. In einigen der Urteilsfälle hat der BGH das landgerichtliche Urteil wegen nicht ausreichender Feststellungen bzw. Darlegungen in den Urteilsgründen aufgehoben:

„1. In den von der Aufhebung umfassten Fällen hat das Landgericht bei der auf die Ergebnisse von Sachverständigengutachten gestützten Feststellung der Täterschaft der durchweg schweigenden Angeklagten seiner Darlegungspflicht nicht genügt.

a) In den Fällen 1 bis 7 hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten V. , im Fall 12 von derjenigen des Angeklagten P. auf der Grundlage von DNA-Mischspuren gewonnen, die an den Einbruchsobjekten gesichert wurden. Das Urteil beschränkt sich dabei auf die Mitteilung der (hohen) biostatistischen Wahrscheinlichkeit einer Spurenlegung durch die jeweiligen Angeklagten.

Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung von DNA-Gutachten bei Mischspuren zu stellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2019 – 5 StR 419/19, und vom 20. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350, jeweils mwN). Insbesondere erörtert die Strafkammer nicht, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden und in wie vielen davon Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen der Angeklagten festgestellt wurden. Zwar kann im Urteil die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur nach den für die Einzelspur entwickelten Grundsätzen dargestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, Rn. 10 ff.), wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4:1 stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 6 StR 183/20). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Der Senat kann daher nicht den Beweiswert überprüfen, den die Strafkammer den DNA-Spuren beigemessen hat.

Im Fall 12 der Urteilsgründe war auch der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten V. aufzuheben, weil die Feststellung seiner Täterschaft insbesondere auf telefonische Kontakte zwischen den beiden Angeklagten im Tatzeitraum und mithin auf derjenigen der Täterschaft des Angeklagten P. beruht.

b) Im Fall 13 stützt das Landgericht die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten P. auf Hebelspuren an Terrassentür und Esszimmerfenster des angegangenen Hauses, weil diese durch den Schraubendreher dieses Angeklagten verursacht worden seien. Nach den für überzeugend erachteten Ausführungen des kriminaltechnischen Sachverständigen stehe „aus formenkundlicher Sicht aufgrund übereinstimmender Spurenbreite und übereinstimmender Oberflächenmerkmale als individualisierende Gebrauchsmerkmale an der Schaufelspitze“ fest, dass die gesicherten Prägespuren mit dem sichergestellten Schlitzschraubendreher verursacht worden seien.

Ein Vergleichsgutachten betreffend Werkzeugspuren ist indes kein standardisiertes Verfahren, bei dem eine derart auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung der tatgerichtlichen Überzeugungsbildung ausreichen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 – 5 StR 345/10, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 11; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 90b). Vielmehr gelten weitergehende Darlegungsanforderungen; es sind so viele Anknüpfungstatsachen und vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerungen wiederzugeben, dass das Revisionsgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1992 – 1 StR 494/92, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt.“

SV-Gutachten I: Weiterer Sachverständiger, oder: Ablehnung eines Beweisantrages

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In die 40 KW. – das Jahresende naht mit Riesenschritten – starte ich mit zwei Entscheidungen zu Sachverständigenfragen.

Im BGH, Beschl. v. 09.06.2020 – 5 StR 167/20 – hat der BGH in einem Verfahren, in dem es um die Unterbringung des Beschuldigten (§ 63 StGB) ging, zur Frage der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten Stellung genommen. Der Verteidiger hatte hilfsweise für den Fall der Anordnung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB beantragt, ein weiteres Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass der Beschuldigte an einer drogeninduzierten Psychose erkrankt sei. Diesen Antrag hat das LG im Urteil – ausdrücklich gestützt auf den Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO – mit der Begründung zurückgewiesen, der – bereits gehörte – Sachverständige F. habe nachvollziehbar dargelegt, warum er nicht sicher habe feststellen können, ob den Anlasstaten eine paranoide Schizophrenie oder aber jeweils eine drogeninduzierte Psychose zu Grunde gelegen habe. Weder sei die Sachkunde des Sachverständigen zweifelhaft, noch sei er von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Der bloße Umstand, dass er in seinem vorläufigen Gutachten noch zu einer eindeutigen Diagnose gekommen sei, in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten aber nicht, mache letzteres nicht mangelhaft.

Die Revision hatte Erfolg:

„2. Die Zurückweisung des Beweisantrags verstößt gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO.

Nach dieser Vorschrift kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Hier ist indes nicht schon durch das Gutachten des Sachverständigen F. das Gegenteil der behaupteten Tatsache – also die Nichterkrankung des Beschuldigten an einer drogeninduzierten Psychose – erwiesen gewesen. Vielmehr ist das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Beschuldigte statt unter einer paranoiden Schizophrenie auch unter einer drogeninduzierten Psychose gelitten haben könnte (vgl. UA S. 19 ff., 30). Soweit das Landgericht gemeint haben sollte, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache sei schon deshalb erwiesen, weil eine drogeniuzierte Psychose nicht sicher festgestellt werden könne, hätte sie – worauf die Revision zutreffend hinweist – den Inhalt des Beweisantrags nicht ausgeschöpft.

Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob – angesichts der zahlreichen Beanstandungen, die gegen die Methodik des Gutachters von der Verteidigung substantiiert erhoben worden sind – die knappen Erwägungen zur Sachkunde des Sachverständigen und Qualität seines Gutachtens den an die Ablehnungsbegründung eines Ablehnungsbeschlusses zu stellenden Anforderungen genügen (vgl. zum erforderlichen Begründungsumfang je nach Art und Gewicht der gegen das Erstgutachten vorgebrachten Einwände BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 358; vom 22. Mai 2012 – 5 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 287, 288; vom 9. Juli 2013 – 3 StR 132/13, NStZ-RR 2014, 281; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 340 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 75). Denn die Frage, ob der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen sind, ist nur von Bedeutung, wenn das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache als „durch das frühere Gutachten“ bereits erwiesen ansehen und deshalb den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen will (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2004 – 3 StR 240/04, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zweitgutachter 7; vom 3. November 2009 – 3 StR 355/09, NStZ-RR 2010, 51).

3. Zwar kann das Revisionsgericht, wenn – wie hier – ein Hilfsbeweisantrag in zulässiger Weise erst in den Urteilsgründen beschieden worden ist, die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 StPO mit der Begründung verneinen, dass das Tatgericht den Antrag mit einer anderen Begründung rechtsfehlerfrei hätte ablehnen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1997 – 1 StR 578/97, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 9; vom 10. August 2004 – 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159; vom 24. August 2007 – 2 StR 322/07, NStZ 2008, 116; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 244 Rn. 107 mwN). Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass ein solcher Ablehnungsgrund sich aus den Urteilsgründen ergeben oder sonst auf der Hand liegen muss, ist hier aber nicht erfüllt. Der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angestellten Überlegung, die Strafkammer habe aufgrund des ihm durch den Sachverständigen vermittelten Wissens die für die Beurteilung der Störung des Beschuldigten erforderliche eigene Sachkunde erlangt und hätte deswegen den Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ablehnen können, steht schon entgegen, dass sie sich für die Frage einer Abgrenzung zwischen substanzinduzierter Psychose einerseits und paranoider Schizophrenie andererseits ausdrücklich keine Sachkunde zugetraut hat. Sie hat hierzu ausgeführt, den Schluss des Sachverständigen, eine solche Abgrenzung sei nicht zu leisten, habe sie „letztlich hinzunehmen, da sie mangels eigener Sachkunde nicht entscheiden“ könne, ob der Sachverständige möglicherweise einen zu strengen Maßstab angelegt habe; ihr erscheine die Begründung des Sachverständigen für die Änderung seiner Diagnose und sein Abweichen vom Ergebnis des vorläufigen Gutachtens „jedenfalls nicht als offensichtlich unvertretbar“ (UA S. 23).

4. Trotz der von dem Landgericht angestellten Alternativerwägungen ist nicht ausgeschlossen, dass die Einholung des beantragten Gutachtens auf die Prüfung der Strafkammer, ob eine und gegebenenfalls welche Maßregel zu verhängen ist, Einfluss gehabt haben könnte.

5. Die Sache bedarf daher – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Abläufen der drei Anlasstaten haben jedoch Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.“

Sonntagswitz: Zum „richtigen“ Herbstanfang „Herbstwitze“ bzw. zum Alter

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In die vergangene Woche fiel der astronomische Herbstanfang, also der „richtige“ Herbstanfang 🙂 . Daher hier noch einmal Herbstwitze bzw. zum Alter – hat ja auch was von Herbst 🙂 :

Wer von euch weiß, warum die Störche im Herbst in den Süden fliegen?“, fragt die Biologielehrerin.

Katja hebt die Hand und ruft: „Weil die Leute dort unten auch Kinder bekommen wollen!“


Eine alte Dame fährt jeden Tag mit dem Bus. Und sie gibt dem Fahrer immer ein kleines Tütchen mit Nüssen.

Nach einiger Zeit fragt der Fahrer: „Woher haben Sie so viele Nüsse?“ D

ie Dame antwortet: „Wissen Sie, ich ess immer Toffifee so gerne, nur die Nuss innen drin kann ich nicht mehr beißen.“


Eine ältere Frau ist beim Frauenarzt und lässt sich untersuchen.

Der Arzt macht sich einen Spaß daraus und sagt, „Ich gratuliere, Sie sind schwanger!“

Verärgert greift die Dame zum Telefon und ruft bei ihrem Gatten an und sagt, „Du, ich kriege ein Kind von dir!“

Der Opa antwortet, „Wer is’n dran?“


Eine Oma sitzt im Bus. Plötzlich steht sie auf und bietet einem jungen Skinhead den Platz an.

Dieser fragt erstaunt: „Ey Alte, was ist los? Warum machst du sowas?“

Erwidert die Oma: „Du tust mir so leid, Bub. Erst die Chemo, dann noch diese orthopädischen Schuhe. Und das in deinem Alter!“