„Dem angefochtenen Urteil liegt folgendes prozessuales Geschehen zugrunde:
1. Mit Anklageschrift vom 19. Oktober 2016 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, ab Januar 2011 in M. und danach in B. H. ein Gewerbe als Bodenleger betrieben, während dieser Zeit den für den Einzug der Beiträge zur Sozialversicherung zuständigen Stellen keine Arbeitnehmer gemeldet und entsprechend in 48 Fällen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten zu haben (§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Der Angeklagte habe in der Anklage genannte, bulgarische Arbeiter angeworben, ihnen 1.000 € und später 1.400 € Monatslohn versprochen, sie nach ihrem Eintreffen in Deutschland beim Einwohnermeldeamt (zum Großteil unter seiner eigenen Adresse) angemeldet und sie dazu veranlasst, ein Gewerbe anzumelden. Den nicht der deutschen Sprache mächtigen Arbeitern sei die Bedeutung der Gewerbeanmeldung nicht bewusst gewesen. Sie hätten in der Folgezeit für den Angeklagten gearbeitet, der sie örtlich und zeitlich für die Aufträge seiner Firma eingeteilt sowie einen nach Arbeitsstunden berechneten Lohn gezahlt habe. Sie seien an seine Weisungen gebunden gewesen, seien nicht werbend aufgetreten, hätten über keinerlei geschäftliche Kontakte und zudem über kein Fahrzeug verfügt.
Die Gewerbeanmeldung sei lediglich zum Schein erfolgt, um die ansonsten fälligen Beiträge zur Sozialversicherung zu sparen. Auf diese Weise sei es für die Monate Februar 2011 bis einschließlich Dezember 2014 zu Beitragshinterziehungen von 148.287,35 € an Arbeitgeberanteilen und 141.685,46 € an Arbeitnehmeranteilen gekommen, die für jeden der 47 Monate in der Anklageschrift jeweils einzeln aufgeschlüsselt dargelegt werden.
2. Die Anklage wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 7. Juni 2017 mit der Maßgabe zugelassen, dass lediglich 47 Handlungen im Rechtssinne vorliegen, und das Hauptverfahren eröffnet.
3. Das Landgericht hat das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2019 mit Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt und dies damit begründet, dass die Anklageschrift der gemäß § 200 Abs.1 Satz 1 StPO zu fordernden Umgrenzungsfunktion nicht gerecht werde. Weder aus dem konkreten Anklagesatz noch aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen lasse sich entnehmen, welcher konkrete Sozialversicherungsträger jeweils von der angeklagten Beitragshinterziehung betroffen sein solle. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung einer Anklage wegen einer Straftat nach § 266a StGB. Die Angabe der jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger sei hier erforderlich, weil die vorliegende Anklage auch hinsichtlich der erbrachten Arbeitsleistungen keinerlei zeitliche und betragsmäßige Zuordnung vornehme. Die Angaben zu den beschäftigten Arbeitnehmern enthielten teilweise nur Vornamen oder Bezeichnungen ihrer Gruppenzugehörigkeit, Angaben zum jeweiligen Einsatzort, zur Einsatzzeit und zum Umfang der jeweiligen Arbeitsstunden fehlten vollständig. Somit sei der Prozessgegenstand nicht hinreichend unverwechselbar gekennzeichnet, da es an einer Benennung der jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und die an diese monatlich abzuführenden Beiträge fehle. Es wäre daher eine nahezu beliebige Zuordnung der Arbeitnehmer zu den in der Anklageschrift aufgeführten einzelnen Monaten möglich, so dass eine Verteidigung für den Angeklagten kaum möglich sei.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung kann das Verfahren nicht eingestellt werden. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss sind wirksam, weil sie die notwendigen Angaben zur Bestimmung des Prozessgegenstandes enthalten und damit ihrer Umgrenzungsfunktion genügen.
1. Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 90 f. Rn. 12 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
a) Die Umgrenzungsfunktion der Anklage dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht auf Grund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Sie erfordert neben der Bezeichnung des Angeschuldigten Angaben, welche die Tat als geschichtlichen Vorgang unverwechselbar kennzeichnen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Senat, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 186). Jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeschuldigten unterscheiden lassen, damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs und Fragen der Verfolgungsverjährung eindeutig beurteilen lassen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2017 – 2 StR 242/16, wistra 2018, 49). Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. August 1996 – 4 StR 344/96, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 20 mwN). Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören hingegen – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt – nicht zur Bezeichnung der Tat (Senat, Urteil vom 2. März 2011, aaO). Wann die Tat in dem sonach umschriebenen Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgelegt werden (vgl. LR-StPO/ Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 Rn. 18; MüKo-StPO/Wenske, § 200 Rn. 18 ff. jeweils mwN).
b) Für den hier maßgeblichen Bereich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg im Sinne von § 266a StGB anzuführen sind, wobei es einer Berechnungsdarstellung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge dort nicht bedarf (BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, NJW 2018, 878, 879). Erforderlich sind im Einzelnen Angaben zur Arbeitgeberstellung des Angeklagten und damit zu seiner Zahlungspflicht. Weiter sind für den konkret zu bezeichnenden Tatzeitraum die jeweiligen Beitrags- und Beschäftigungsmonate zu benennen, für die trotz bestehender Pflicht Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden. Dabei sind für die relevanten Monate im Tatzeitraum auch die jeweils nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, aufgeschlüsselt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen, aufzuführen, wobei es nicht vonnöten ist, diese hinsichtlich der betreffenden Monate nach einzelnen Personen aufzuschlüsseln (BGH, Urteil vom 9. Januar 2018, aaO).
Zwar ist es mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift regelmäßig angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO; Nr. 112 RiStBV) die für eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung der Abgabenverkürzung erforderlichen Tatsachenfeststellungen sowie Berechnungen oder Schätzungen anzuführen. Auch erscheint es zweckmäßig, die Ausführungen bereits an den für das Gericht geltenden Maßstäben auszurichten. Fehlen derartige Angaben oder erweisen sie sich als ungenügend, kann dies für sich allein indes die Wirksamkeit der Anklage nicht in Frage stellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018, aaO mwN). Die Wirksamkeit der Anklage als Verfahrensvoraussetzung nicht berührende Mängel der Informationsfunktion sind gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren durch gerichtliche Hinweise in entsprechender Anwendung von § 265 StPO auszugleichen (Senat, Beschluss vom 26. April 2017 – 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50).
2. Ausgehend hiervon fehlt es im vorliegenden Fall nicht an der in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageschrift und eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses……“
Rest dann bitte im Volltext lesen.