Archiv für den Monat: August 2020

OWi II: Protokollurteil, oder: Zulässigkeit der nachträglichen Begründung

© momius – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt dann mit dem schon etwas älteren BayObLG, Beschl. v. 17.02.2020 –  202 ObOWi 84/20 – aus aus Bayern. Thematik der Entscheidung: Nachträgliche Begründung des sog. Protokollurteils. Dazu das BayObLG.

„Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und zwingt den Senat bereits auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weshalb es auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht mehr an-kommt.

1. Aufgrund der vom Amtsgericht bereits am 02.09.2019 und damit noch am Tag der Hauptverhandlung angeordneten (vgl. BI. 59 R d.A.) und am 03.09.2019 bewirkten urschriftlichen Bekanntgabe im Wege der Zustellung „gern. § 41 StPO“ eines entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO ohne Urteilsgründe abgefassten sog. ,Protokollurteils‘ ist dem Senat eine materiell-rechtliche Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vornherein verwehrt.

2. Die nachträgliche Ergänzung des Urteils durch die erst nach Eingang der Rechtsbeschwerde des Betroffenen am 04.09.2019 (BI. 64 d.A.) mit den am19.09.2019 (vgl. BI. 69 d.A.) innerhalb der Frist der §§ 275 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründen war nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig und damit für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevant (vgl. rechtsgrundsätzlich neben BGH, Besohl. v. 08.05.2013 — 4 StR 336/12 = BGHSt 58, 243 = DAR 2013, 477. = NJW 2013, 2837 = NZV 2013, 557 = NStZ 2013, 730 schon OLG Bamberg, Beschl. v. 16.12.2008 – 3 Ss OWi 1060/08 = BeckRS 2009, 3920 = ZfSch 2009, 175; ferner u.a. Beschl. v. 15.01.2009 – 3 Ss OWi 1610/08 = ZfSch 2009, 448; 27.12.2011 – 3 Ss OWi 1550/11; 22.02.2012 – 3 Ss OWi 200/12; 26.06.2013 – 3 Ss OWi 754/13; 02.07.2014 — 2 Ss OWi 625/14; 03.07.2015 — 3 Ss OWi 774/15; 08.01.2016 – 3 Ss OWi 1546/2015 und 06.06.2016 — 3 Ss OWi 646/16 = StraFo 2016, 385; siehe auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.09.2016 — Ss Bs 53/16 = NStZ 2017, 590; KG, Beschl. v. 22.02.2018 – 162 Ss 27/18 = NStZ-RR 2018, 292 = StraFo 2018, 384 und OLG Bamberg, Beschl. v. 23.10.2017 — 3 Ss OWi 896/17 = OLGSt StPO § 36 Nr 4 sowie 02.05.2018 — 3 Ss OWi 490/18 = OLGSt OWiG § 77b Nr 5).

3. Zwar gilt § 275 Abs. 1 StPO gemäß §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Bußgeld-verfahren entsprechend. Dies bedeutet, dass das vollständige Urteil unverzüglich, spätestens je-doch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden muss, sofern es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen wurde. Liegt jedoch ein sog. „Protokollurteil` vor, gelten die Fristen für die Urteilsabsetzung nach § 275 Abs. 1 StPO nicht (BGH, Beschl. v. 08.05.2013 — 4 StR 336/12 = BGHSt 58, 243 = DAR 2013, 477 = NJW 2013, 2837 = NZV 2013, 557 = NStZ 2013, 730).

a) Wie im Strafverfahren steht es auch im Bußgeldverfahren im nicht anfechtbaren Ermessen des Vorsitzenden zu entscheiden, ob das Urteil mit den Gründen als besondere Niederschrift zu den Akten zu bringen ist oder die Gründe vollständig in das Protokoll mit aufzunehmen sind. Hin-sichtlich Form und Inhalt unterliegt das in das Protokoll aufgenommene Urteil den gleichen Anforderungen wie die in einer getrennten Urkunde erstellten Urteile. Wenn sich die nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben bereits aus dem Protokoll ergeben, ist ein besonderer Urteilskopf jedoch entbehrlich (BGH a.a.O.).

b) Im Bußgeldverfahren eröffnet § 77b Abs. 1 OWiG — über § 267 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 StPO hinausgehend — aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur Entlastung der Tatsachenin-stanz die Möglichkeit, von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich abzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet haben oder wenn innerhalb der Frist keine Rechtsbeschwerde eingelegt wird (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen ausnahmsweise entbehrlich sind (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Im Bußgeldverfahren steht somit der Umstand, dass in dem Hauptverhandlungsprotokoll keine Urteilsgründe niedergelegt sind, der Annahme eines im Sinne der §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteils nicht entgegen. Es genügt, dass das Hauptverhandlungsprotokoll wie hier (vgl. BI. 56/63 d.A.) — alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben sowie den vollständigen Tenor einschließlich der an-gewendeten Vorschriften enthält und von dem erkennenden Richter unterzeichnet ist (BGH a.a.O.; vgl. auch schon OLG Bamberg ZfSch 2009, 175 und StraFo 2010, 468; OLG Celle NZV 2012, 45; KG NZV 1992, 332; OLG Oldenburg NZV 2012, 352).

4. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist — und zwar auch nicht innerhalb der hier vom Amtsgericht ohne weiteres gewahrten Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO —, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist. Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (BGH a.a.O. m.w.N.).

a) Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe waren hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil mit dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen nicht lediglich Geldbußen von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden sind (§ 77b Abs. 1 Satz 3).

b) Zwar ist Voraussetzung für die Annahme der Hinausgabe eines nicht begründeten sog. ,Protokollurteils“ der erkennbar zum Ausdruck gebrachte Wille des Gerichts, dass es von den Möglichkeiten des § 77b Abs. 1 ()VVG sowie des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Ge-brauch macht, also von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich absieht und das Urteil allein durch Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll fertigt. Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (OLG Bamberg ZfSch 2009, 175; KG NZV 1992, 332; BGH a.a.O., jeweils m.w.N.). Mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft zur Zustellung hat sich der Tatrichter hier jedoch für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung endgültig entschieden. Damit hat ein „Protokollurteil ohne Gründe“ den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen und ist mit der Zustellung an die Staatsanwaltschaft nach außen in Erscheinung getreten. Da die Tatrichterin hier das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss sie sich an dieser Erklärung festhalten lassen. Dabei wird den Anforderungen an eine Zustellung gemäß § 41 StPO bereits dadurch genügt, dass die Staatsanwaltschaft aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten ersichtlichen Verfahrenslage erkennen kann, mit der Übersendung an sie werde die Zustellung nach § 41 StPO bezweckt, weshalb es dann keines – hier allerdings gegebenen – ausdrücklichen Hinweises auf diese Vorschrift bedarf (BGH a.a.O. m.w.N.).

c) Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann anzunehmen sein, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände der eindeutige Wille der Tatrichterin, dass die an die von ihr verfügte förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst werden sollten, ersichtlich nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen wäre (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 22.02.2018 – 162 Ss 27/18 -= NStZ-RR 2018, 292 = StraFo 2018, 384). Hiervon kann vorliegend freilich mangels hinreichend eindeutigen Niederschlags in den Akten nicht ausgegangenen werden. Insbesondere reicht insoweit der zeitgleich mit der Verfügung vom 02.09.2019 an die verfügte Wiedervorlagefrist von 1 Woche angefügte und mit einem Fragezeichen versehene schlichte Klammerzusatz „RM?“ auch in Verbindung mit der ersichtlich für die Staatsanwaltschaft bestimmten Mitteilung, ob von dortiger Seite „auf Rechtsmittel verzichtet“ verzichtet werde, nicht aus, mag insoweit von der Tatrichterin auch tatsächlich gemeint gewesen sein, dass im Falle der Rechtsmitteleinlegung noch schriftliche Urteilsgründe zu den Akten zu bringen sein werden.“

Nichts Neues, aber man wird mal wieder daran erinnert….

OWi I: Augenscheinseinnahme des Messgeräts auf dem Parkplatz, oder: Aushang an die Saaltür

entnommen wikimedia.org
Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Heute dann mal wieder ein Tag mit drei OWi-Entscheidungen.

Und ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 06.07.2020 – 202 ObOWi 682/20, einem kleinen Schmankerl. Nämlich: Absoluter Rechtsbeschwerdegrund des § 338 Nr. 3 StPO. Hat man im OWi-Verfahren ja nicht so häufig. Das BayObLG hat aufgehoben, und zwar:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde zwingt den Senat auf-grund der zulässig ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 338 Nr. 6 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mitsamt seinen Feststellungen; auf die daneben (unausgeführt) erhobene Sachrüge kommt es deshalb nicht mehr unmittelbar an.

1. Die Rüge ist zulässig. Der Rügevortrag der Rechtsbeschwerde entspricht im Ergebnis, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer vorgenannten Antragsschrift zutreffend feststellt, noch den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtfertigungsschrift vom 10.02.2020 neben der gerichtlich zu vertretenden faktischen Nichtwahrung der Öffentlichkeit noch hinreichend, dass es sich bei der Inaugenscheinnahme des in einem Dienstfahrzeug verbauten Geschwindigkeitsmessgeräts auf einem Parkplatz vor dem Gerichtsgebäude nicht nur um eine kommissarische Augenscheinseinnahme i.S.d. §§ 225,,224 StPO, sondern um die Durchführung eines Augenscheins innerhalb und damit als Bestandteil der Hauptverhandlung anlässlich des (Fortsetzungs-) Termins vom 10.12.2019 handelte. Jedenfalls aufgrund der ebenfalls erhobenen Sachrüge und dem hierdurch dem Senat zur Beurteilung der Rüge zusätzlich eröffneten Inhalt der Urteilsgründe ist auch der Gegenstand der gerichtlich angeordneten Inaugenscheinnahme, nämlich gerichtliche Feststellungen zu Art, Aussehen, Zustand und Anzahl der auf dem Messgerät angebrachten Eichmarken zu treffen (vgl. Urteilsausfertigung S. 3 unten), hinreichend konkret bezeichnet. Weiterer Darlegungen etwa des Inhalts, dass sich potentiell interessierte Besucher wegen des Fehlens eines entsprechenden Aushangs oder Hinweises vor dem Sitzungssaal tat-sächlich in Anbetracht der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten von einer Teilnahme an dem nur wenige Minuten dauernden Augenschein außerhalb der Gerichtsgebäudes hätten abhalten lassen (vgl. hierzu auch die in der Akte niedergelegte dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden vom 15.03.2020, BI. 99 d.A.), bedarf es für die Zulässigkeit der Rüge nicht.

2. Die Rüge ist auch begründet. Der (absolute) Rechtsbeschwerdegrund des § 338 Nr. 6 StPO zwingt den Senat ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils einschließlich sämtlicher Feststellungen, wobei jedenfalls bei der hier zu beurteilenden Verfahrenskonstellation nichts anderes allein daraus folgt, dass der gerügte Verfahrensfehler nicht in einem Straf- sondern „lediglich“ in einem (verkehrs-) gerichtlichen Bußgeldverfahren unterlaufen ist. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gilt gemäß den §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Bußgeldverfahren ‚ebenso wie andere Maximen des Strafverfahrens grundsätzlich ungeschmälert, zumal eine Abstufung etwa nach dem Maßstab eines „geschützten berechtigten Interesses der Bevölkerung an Informationen über den Gang des Verfahrens“ zu unbestimmt, jedenfalls im Einzelfall nicht praktikabel erscheint (OLG Celle, Beschl. v. 25.04.2005 — 222 Ss 69/05 [OW1] = NdsRpfl 2005, 255 = NZV 2006, 443 und 01.06.2012 — 322 SsBs 131/12 = StraFo 2012, 270 = NZV 2012, 449; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.05.2007 — Ss [B] 22/07 = VRS 113 [2007], 109 = NStZ-RR 2008, 50; OLG Hamm, Beschl. v. 07.07.2009 — 2 Ss OWi 828/08 = VerkMitt 2010, Nr 17 und schon 10.07.2000 — 2 Ss OWi 216/00 = VRS 99 [2000], 282 = StraFo 2000, 385 = StV 2000, 659 = DAR 2000, 581 = NZV 2001, 390, jeweils m.w.N.; a.A. für eine vergleichbare Sachverhalts-konstellation im Ergebnis noch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.02.1982 — 5 Ss OWi 534/81 = VRS 63 [1982], 454 = NJW 1983, 2514).“

Und wegen der Feststellungen im Urteil gibt das BayObLG dem AG auch noch etwas mit auf den Weg.“

 

Fristen/Zeit III: Fünfwöchige Urteilsabsetzungsfrist, oder: Wenn die Akten bei der Vorsitzenden liegen bleiben

Bild von congerdesign auf Pixabay

Und als dritte „Fristenentscheidung“ dann noch ein BGH-Beschluss, nämlich der BGH, Beschl. v. 12.03.2020 – 4 StR 30/20.

Der BGH macht kurzen Prozess mit einem Urteil des LG Siegen. 🙂 Das hatte den Angeklagten mit Urteil vom 07.06.2019 verurteilt. Die Hauptverhandlung hatte „nur“ drei Tage gedauert, also galt grundsätzlich die Fünf-Wochen-Frist für die Absetzung des Urteils. Die war versäumt, so dass der BGH im BGH, Beschl. v. 12.03.2020 – 4 StR 30/20 – aufgehoben hat:

„Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

Das Landgericht hat das angefochtene Urteil nach dreitägiger Hauptverhandlung am 7. Juni 2019 verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, fünf Wochen und endete mit Ablauf des 12. Juli 2019. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urteilsurkunde gelangte das schriftliche Urteil erst am 17. Juli 2019 zu den Akten. Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegt nicht vor. Die Vorsitzende hat in ihrer dienstlichen Äußerung mitgeteilt, die Akten mit dem unterzeichneten Urteil versehentlich in ihrem Zimmer auf einem Tisch liegengelassen und erst am 17. Juli 2019 zur Geschäftsstelle gebracht zu haben.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine verspätete Urteilsabsetzung kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urteilsgründe beeinflussen. Daher besteht ein zwingender Aufhebungsgrund auch bei geringer Fristüberschreitung und ohne Rücksicht darauf, ob das Urteil solche Mängel aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2002 – 2 StR 504/01, BeckRS 2002, 2767; BGH, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 5 StR 528/97, BeckRS 1998, 31360242).“

Versehentlich in ihrem Zimmer auf einem Tisch liegengelassen und erst am 17. Juli 2019 zur Geschäftsstelle gebracht“ – peinlich.

Fristen/Zeit II: Und nochmals dreiwöchige Unterbrechungsfrist, oder: 21 Tage und nicht mehr

© fotomek – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung dann ein weiterer Beschluss des BGH zu § 229 StPO. Der BGh hat im BGH, Beschl. v. 26.05.2020 – 5 StR 65/20 – noch einmal zu Anwendung des § 43 StPO Stellung genommen. Er sagt (erneut/schon) dazu und zur Frage des Beruhens.

„1. Der Rüge eines Verstoßes gegen die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 229 StPO kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die dreiwöchige Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO überschritten wurde, weil das Landgericht die Hauptverhandlung nach der Anordnung ihrer Unterbrechung in der Sitzung vom 28. Mai 2019 (einem Dienstag) erst am 20. Juni 2019 (einem Donnerstag) fortgesetzt hat.

Unterbrechung bedeutet das Einschieben eines verhandlungsfreien Zwischenraums zwischen mehrere Teile einer einheitlichen Hauptverhandlung, die spätestens am Tag nach Ablauf der Unterbrechungsfrist fortzusetzen und sonst neu zu beginnen ist (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Frist des § 229 Abs.1 StPO, in die weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wiederaufgenommen wird, einzuberechnen ist, stellt keine Frist im Sinne des § 43 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 408/13, NStZ 2014, 469, mit allerdings unzutreffender Fristberechnung im konkreten Einzelfall; Beschluss vom 29. November 2016 – 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 229 Rn. 9; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6 mwN).

Hier begann die Unterbrechungsfrist von (bis zu) drei Wochen mithin am Mittwoch, dem 29. Mai 2019, zu laufen und endete am Dienstag, dem 18. Juni 2019. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 20. Juni 2019 war danach verspätet.

2. Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (st. Rspr, vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 – 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019, 3020; Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115; vom 22. Mai 2013 – 4 StR 106/13, StV 2014, 2, 3; vom 24. Oktober 2013 – 5 StR 333/13). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.“

Und zum Ganzen dann auch noch der BGH, Beschl. v. 28.7.2020 – 6 StR 114/20, über den ich ja heute morgen schon berichtet habe.

Fristen/Zeit I: Dreiwöchige Unterbrechungsfrist, oder: Drei Wochen sind nicht mehr als 21 Tage

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Zeit und oder Fristen spielen überall eine große Rolle, Nicht nur im persönlichen Bereich sondern eben auch in Verfahren. Und heute daher – aus gegebenem Anlass 🙂 – dann mal einige Entscheidungen zur Zeit und/oder zu Fristen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 28.07.2020 – 6 StR 114/20. Der nimmt zur Berechnung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPo, also der sog. Drei-Wochen-Frist Stellung. Der Sachverhalt ist ganz einfach. Das LG hatte die Hauptverhandlung am achten Verhandlungstag, Montag, den 23.09.2019, unterbrochen und erst nach einer Unterbrechung von 22 Tagen am Mittwoch, den 16.10.2019, fortgesetzt. Der BGH sagt: Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO:

„1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Februar 1923 (I 112/23, RGSt 57, 266, 267) zurückgeht, handelt es sich bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige „Zwischenfrist“, das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 – 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1; vom 18. Februar 2016 – 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vom 29. November 2016 – 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424, und vom 26. Mai 2020 – 5 StR 65/20 Rn. 3). Diese Auffassung wird in der Literatur überwiegend geteilt (vgl. LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6; SK-StPO/Wolter, 5. Aufl., § 229 Rn. 3; MüKo-StPO/Arnoldi, § 229 Rn. 14; KK-StPO/Gmel, 8. Aufl., § 229 Rn. 7; Temming in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 229 StPO Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 229 Rn. 9; aA SSW-StPO/Grube, 4. Aufl., § 229 Rn. 8).

Der eigenständige Charakter der Unterbrechungsfrist ergibt sich insbesondere daraus, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Reichsgerichts durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393) die nunmehr in § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO enthaltene Regelung eingeführt hat, wonach die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden kann, wenn der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend ist. Dadurch sollte für die Unterbrechung der Hauptverhandlung eine dem § 43 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift geschaffen werden (vgl. BT-Drucks. 7/551, S. 81).

2. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass – von Fällen des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO abgesehen – zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin nicht mehr als 21 Tage liegen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 – 4 StR 106/13 Rn. 4; vom 29. November 2016 – 3 StR 235/16 aaO; vom 24. September 2019 – 2 StR 194/19 Rn. 4, und zuletzt – tragend – Beschluss vom 26. Mai 2020 – 5 StR 65/20 Rn. 4; anders noch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 – 3 StR 408/13, und vom 18. Februar 2016 – 1 StR 590/15 aaO).

a) Die Berechnung der Dreiwochenfrist bemisst sich aufgrund des eigenständigen Charakters der Regelung originär nach § 229 Abs. 1 StPO. Da die Vorschriften der §§ 42, 43 StPO nicht anwendbar sind, gilt dies erst recht für die allgemeinen Fristenregeln der §§ 186 ff. BGB. Dabei kann dahinstehen, ob eine für die Anwendbarkeit dieser Auffangnormen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 5 StR 270/14 Rn. 2, BGHR BZRG § 46 Abs. 1 Tilgungsfrist 3; Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb. 2019, § 186 Rn. 17) erforderliche Regelungslücke im Strafprozessrecht überhaupt besteht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 3 Ss OWi 1532/06, juris Rn. 7); von Alten, StV 2020, 437, 438). Sie fehlt jedenfalls im Bereich der Unterbrechungsregelung des § 229 StPO. Die Einführung der Regelung des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO durch das 1. StVRG belegt, dass der Gesetzgeber die Regelungen der §§ 186 ff. BGB, insbesondere die entsprechende Vorschrift des § 193 BGB, nicht für anwendbar erachtete; auch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 7/551, S. 80 f.) lässt sich nichts Anderes entnehmen.

b) Die Auslegung des § 229 Abs. 1 StPO ergibt, dass der Zeitraum von drei Wochen höchstens 21 Tage umfasst.

aa) Das folgt schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach die Woche eine gebräuchliche Zeiteinheit von sieben Tagen ist (vgl. Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl. 1995; Brockhaus – Die Enzyklopädie, 20. Aufl. 1996-1999 Bd. 24; Duden 07. Das Herkunftswörterbuch, 4. Aufl. 2007). Dem entspricht der juristische Sprachgebrauch, der in gesetzlichen Vorschriften über die Dauer der Woche zum Ausdruck kommt. So wird gemäß § 339 Satz 1 SGB III im Bereich der Arbeitsförderung eine Woche mit sieben Tagen berechnet, und § 21a Abs. 2 ArbZG bestimmt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Straßentransport, dass eine Woche den Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr umfasst. Ansonsten wird im Arbeitszeitrecht unter dem Begriff der Woche ein beliebiger Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen verstanden (vgl. Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 9. Aufl., § 21a ArbZG Rn. 3). Schließlich ist den gesetzlichen Auslegungsregeln in Art. 36 Abs. 4 WG und § 359 Abs. 2 HGB zu entnehmen, dass eine Woche einen Zeitraum von sieben Tagen umfasst. Danach bedeutet die Verwendung des Ausdrucks „acht Tage“ nicht eine Woche, sondern volle acht Tage. Diese Auslegungsregeln dienen der Klarstellung in Fällen, in denen die Wendung „acht Tage“ gelegentlich synonym für eine Woche gebraucht wird. Dabei handelt es sich um einen altertümlichen Sprachgebrauch, der auf die Zivilkomputation zurückgeht und die in § 187 Abs. 1 BGB sowie § 188 Abs. 2 BGB – ebenso wie letztlich auch in § 43 Abs. 1 und § 229 Abs. 1 StPO – vorgesehene Verlagerung des Fristbeginns auf den dem fristauslösenden Ereignis folgenden Tag antizipiert (vgl. Staudinger/Repgen aaO, § 186 Rn. 24 und § 187 Rn. 2; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 359 Rn. 3).

bb) Auch der Normzweck des § 229 Abs. 1 StPO gebietet, unter dem Zeitraum von drei Wochen nur 21 Tage zu verstehen. Die in den Unterbrechungsvorschriften zum Ausdruck kommende Konzentrationsmaxime und das Beschleunigungsgebot stehen einer extensiven Auslegung der Vorschrift entgegen (vgl. LR-StPO/Becker aaO, § 229 Rn. 1; Mandla, NStZ 2011, 1 jeweils mwN).

c) Da die Hauptverhandlung am Montag, den 23. September 2019, unterbrochen worden war, begann die Unterbrechungsfrist am Dienstag, den 24. September 2019, zu laufen und endete mit Ablauf des Montags, 14. Oktober 2019. Die Hauptverhandlung hätte deshalb spätestens am Dienstag, den 15. Oktober 2019, fortgesetzt werden müssen.“