Archiv für den Monat: Juni 2020

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das hier mit der Erstreckung?

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Im Gebührenrätsel dann heute auch mal wieder eine Frage zur Erstreckung, und zwar:

„Hallo Herr Burhoff,

jetzt habe ich einmal eine gebührenrechtliche Frage an Sie.

Ich bin als Pflichtverteidiger in einem Verfahren tätig gewesen. Es ist in HV sodann ein Strafbefehl ergangen, da Mdtin nicht erschienen. Ich habe – nach Rücksprache mit der Mdtin – Einspruch eingelegt, danach ist ein Verfahren hinzuverbunden worden. Es ist gleich durch das Gericht die Erstreckung der Beiordnung ausgesprochen worden. Sodann im Einspruchstermin ist die hinzu verbundene Sache sodann wieder getrennt worden, der Einspruch ist verworfen worden, da Mdtin erneut nicht erschienen war. In dem 2. Verfahren ist sodann ein Strafbefehl außerhalb der HV ergangen.

Im ersten Verfahren habe ich nur das erste Verfahren abgerechnet, da ich die Akten des 2. Verfahrens vor der Verbindung nicht kannte.

Ich bin der Meinung, dass durch die Erstreckung der Beiordnung und dann anschließender Trennung, ein 2. Mal die Gebühren 4100, 4106 angefallen sind.

Im Handbuch finde ich zumindest nichts unter Punkt Erstreckung. Unter Rn. 2213 steht der Hinweis, dass das streitig ist.

Gibt es dazu weitere Rechtsprechung? Ich meine, dass durch die Erstreckung ja klar wurde, dass auch das 2. Verfahren für sich allein betrachtet eine Beiordnung rechtfertigen würde.“

Rückforderung eines Vorschusses auf Taxikosten, oder: Haben die beim OLG eigentlich nichts anderes zu tun?

entnommen openclipart.org

Die zweite RVG-Entscheidung kommt vom OLG Celle. Das hat im OLG Celle, Beschl. v. 14.05.2020 – 4 StS 2/20 – über die Rückforderung eines einem Pflichtverteidiger gewährten Vorschusses entschieden.

Der Pflichtverteidiger verteidigt in einem beim OLG anhängigen Strafverfahren mit dem Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. In diesem hatte der OLG-Senat mit Beschluss vom 20.11.2019 auf eine Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5,60 EUR für Aufwendungen für eine Taxifahrt vom Hotel „XXX“ in Celle zum Gerichtsgebäude entschieden, dass solche Taxikosten nicht erstattungsfähig seien, weil die Strecke von etwa 800 m Fußweg, der auf angelegten, breiten Wegen ohne Hindernisse und durch den Schlossgarten abseits des Durchgangsverkehrs führt, leichthin zu Fuß zurückgelegt werden könne und es zumutbar sei, diesen Weg zu laufen. Die Kostenbeamtin des OLG hat daraufhin im Rahmen früherer Vorschusszahlungen bereits berücksichtigte Taxikosten in Höhe von insgesamt 222,– EUR von einer weiteren Vorschusszahlung in Abzug gebracht.

Hiergegen wendet sich der Pflichtverteidiger dann mit einer Erinnerung gemäß § 56 RVG. Er macht geltend, wegen eines Fersensporns und einer akuten Lumbalgie sei er im betreffenden Zeitraum letztlich „nahezu vollständig bewegungsunfähig“ gewesen. Die Taxifahrten seien durchgeführt worden, wenn und weil „die individuelle Beschwerdesituation unerträglich“ für ihn gewesen sei. Mit seiner Erinnerung hat er diverse Unterlagen, namentlich ärztliche Verordnungen physiotherapeutischer Behandlungen („manuelle Therapie“) und Rechnungen über durchgeführte derartige physiotherapeutische Behandlungen vorgelegt. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg:

„a) Die Kostenbeamtin hat zu Recht eine Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Taxikosten verneint und daher eine weitere Vorschusszahlung um die im Rahmen früherer Vorschusszahlungen zu Unrecht erstatteten Taxikosten gekürzt. Bei diesen Taxikosten handelt es sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Rechtsanwalt … zu eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um angemessene Fahrtkosten im Sinne von VV RVG Nr. 7004.

Die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Vorschusses war statthaft und geboten, um eine Belastung der Staatskasse und – im Verurteilungsfalle – des Angeklagten mit nicht gerechtfertigten Kosten zu verhindern (vgl. allg. zur Statthaftigkeit einer Rückforderung Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 47 Rn. 14 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 47 Rn. 10). Mit dieser Rückforderung brauchte die Kostenbeamtin nicht bis zur Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach Verfahrensabschluss zu warten. Vielmehr kann eine berechtigte Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Vorschusses auch durch eine entsprechende Kürzung einer weiteren Vorschusszahlung bewirkt werden.

b) Der Senat hält zunächst einmal an seiner Bewertung in der Entscheidung vom 20. November 2019 fest, dass generell den Verteidigern, die im Hotel „XXX“ in Celle logieren, ohne Weiteres abverlangt werden kann, den kurzen und schönen Fußweg vom Hotel zum Gerichtsgebäude am Schlossplatz in Celle zu Fuß zurückzulegen, und zwar unabhängig von der jeweiligen Witterung.

c) Zwar zeigen die von Rechtsanwalt … vorgelegten Unterlagen, dass er im Jahr 2019 unter einer „ansatztendinosen Plantaraponeurose“ (Februar 2019) beziehungsweise „Lumbalgie“ (August 2019) litt und ihm daher jeweils eine physiotherapeutische Behandlung („manuelle Therapie“) verordnet wurde.

Doch lässt sich den Unterlagen nicht in Ansätzen der geltend gemachte Schweregrad der Beeinträchtigungen („letztendlich nahezu vollständige Bewegungsunfähigkeit‘“) entnehmen. Vielmehr spricht schon die ärztliche Therapieempfehlung („manuelle Therapie“) gegen eine derartige Massivität der Beeinträchtigung. Die Unterlagen zeigen – womit die Beschwerden von Rechtsanwalt … nicht marginalisiert werden sollen – kein Krankheitsbild auf, das der Bewältigung einer kurzen Fußstrecke entgegenstünde. Ganz im Gegenteil ist leichte (Fort-)Bewegung bei den – mit der im Februar 2019 diagnostizierten „Plantaraneurose“ in keinem erkennbaren Zusammenhang stehenden – Rückenschmerzen, unter denen Rechtsanwalt … im August 2019 litt, bekanntermaßen geradezu indiziert, um das lange Sitzen an Hauptverhandlungstagen zu kompensieren.

Hinzu kommt, dass der Senat weder im Gerichtssaal noch im Umfeld des Gerichtsgebäudes massive Bewegungseinschränkungen von Rechtsanwalt … wahrgenommen hat. Bei den geltend gemachten Beeinträchtigungen wäre zu erwarten gewesen, dass Rechtsanwalt … während der Mittagspausen im Gerichtsgebäude verblieben wäre, möglicherweise sogar um eine Liegemöglichkeit im Sanitätsraum gebeten hätte. Das aber war – wie Erkundigungen des Senats ergeben haben – nicht der Fall. Vielmehr begab sich auch Rechtsanwalt … – wie alle anderen Verteidiger – in den Mittagspausen regelmäßig in die Celler Altstadt und legte damit Strecken fußläufig zurück, die nicht wesentlich kürzer waren als der Fußweg zwischen Hotel und Gericht.

Gegen die vorgetragenen massiven Bewegungseinschränkungen spricht auch, dass Rechtsanwalt … – von zwei Hauptverhandlungstagen abgesehen – ausweislich der geltend gemachten Taxikosten jeweils nur die Fahrt vom Hotel zum Gericht, nicht aber die Rückfahrt vom Gericht zum Hotel mit einem Taxi zurückgelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum der Hinweg nicht zu Fuß zu bewältigen gewesen sein sollte, wohl aber der identische Rückweg.

Zudem betreffen die streitgegenständlichen Taxikosten Taxifahrten ab Mai 2018, während ausweislich der vorgelegten medizinischen Unterlagen Rechtsanwalt … (erst) im Februar 2019 eine physiotherapeutische Behandlung wegen einer „ansatztendinosen Plantaraponeurose“ verschrieben wurde. Zeitlich vor 2019 liegende (massive) körperliche Beeinträchtigungen ergeben sich jedenfalls aus den vorgelegten Unterlagen nicht.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt … zur Begründung seiner Erinnerung vom 4. November 2019 gegen die Absetzung von Taxikosten, die der Senat mit Beschluss vom 20. November 2019 zurückgewiesen hat, ausschließlich darauf abgehoben hat, er könne wegen der zum Gerichtstermin mitzuführenden Unterlagen nicht darauf verwiesen werden, die Strecke zu Fuß zurückzulegen. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er schon damals auf massive gesundheitliche Beschwerden („nahezu vollständige Bewegungsunfähigkeit‘“) hingewiesen hätte, wenn tatsächlich – wie mit der Erinnerung vom 6. Mai 2020 vorgebracht wird – Taxifahrten nur durchgeführt worden wären, weil und wenn „die individuelle Beschwerdesituation für den Unterzeichner unerträglich war“.

Dazu dann meine demnächst im RVGreport und StRR erscheinende Anmerkung:

1. Eine m.E. für ein OLG unwürdige Entscheidung. Da streitet man sich in einem beim OLG (!) anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. mit offenbar mehreren Verteidigern mit einem Pflichtverteidiger über Taxikosten in Höhe von rund 225 €. Man fragt sich, was das angesichts der durch das Verfahren sicherlich bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten soll? Dass diese einen erheblichen Umfang erreichen werden, kann man unterstellen. Rund 40 Hauptverhandlungstage (222 : 5,60 €) waren ja offenbar schon durchgeführt worden. Weitere werden wahrscheinlich folgen. Und da muss man sich dann um einen solchen „Fliegenschiss“ streiten. Wenn Kostenbeamte und auch OLG-Senate nichts anderes zu tun haben, dürfte es mit der viel beklagten Belastung der Gerichte nicht so weit her sein.

2. Dieses Unbehagen/diese Kritik ist m.E. unabhängig davon, ob der Verteidiger hier die Taxikosten zu recht geltend gemacht hat. Mir erschließt sich im Übrigen aber auch nicht, warum die Frage von der Einschätzung des Kostenbeamten und des Senats abhängt. Allerdings scheint man beim OLG Celle ja über profunde medizinische Kenntnisse zu verfügen. Denn sonst könnte man dem Verteidiger nicht entgegen halten: „Ganz im Gegenteil ist leichte (Fort-)Bewegung bei den – mit der im Februar 2019 diagnostizierten „Plantaraneurose“ in keinem erkennbaren Zusammenhang stehenden – Rückenschmerzen, unter denen Rechtsanwalt …. im August 2019 gelitten hat, bekanntermaßen geradezu indiziert, um das lange Sitzen an Hauptverhandlungstagen zu kompensieren.“ Dieser „Vorhalt“ ist in meinen Augen genauso unangebracht wie die „Erhebungen“ des Senats zur Frage der Bewältigung des Weges in die Mittagspause oder das Nichtinanspruchnehmen des Sanitätsraums. Und neben der Sache liegt m.E. auch der Hinweis auf den „ … schönen Fußweg vom Hotel zum Gerichtsgebäude am Schlossplatz in Celle“. Das ist eine Einschätzung des Senats bzw. der Senatsmitglieder, die m.E. für die zu entscheidende Frage ohne jede Bedeutung ist. Oder will man damit ausdrücken, dass die Taxikosten bei einem „nicht so schönen“ Fußweg – was ist eigentlich ein „schöner Fußweg“? – erstattet worden wären? Wie gesagt: Wenn der Senat nichts anderes zu tun hat.“

Kein Rechtsmittel mehr gegen Erstreckungsentscheidung?, oder: Fehlentscheidung des OLG Bremen

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Heute ist Freitag und damit stehen RVG-Entscheidungen an. Dazu bringe ich heute zwei Entscheidungen, die sich mit den Gebühren des Pflichtverteidigers befassen.

An der Spitze steht der – m.E. falsche – OLG Bremen, Beschl. v.23.04.2020 – 1 Ws 9/20. Es geht um eine Frage in Zusammenhang mit der Erstreckung, nämlich um die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittel gegen die Erstreckungsentscheidung.

Im entschiedenen Fall war der Kollege dem Verurteilten am 13.01.2019 als Verteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordnet. Mit Urteil vom 31.05.2019 ist der Verurteilte von einer Strafkammer des LG u.a. wegen besonders schweren Raubes verurteilt worden; das Urteil wurde am 08.07.2019 rechtskräftig. Dieser Entscheidung liegen mehrere zu unterschiedlichen Zeitpunkten miteinander verbundene Verfahren zu Grunde. Vorgenommen wurden die Verbindungen zum Teil bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft, für einen anderen Teil der hinzuverbundenen Verfahren vom zunächst zuständigen AG Bremen-Blumenthal und schließlich von der Strafkammer selbst.

Am 14.07.2019 beantragte der Kollege Kostenfestsetzung und führte hierbei insgesamt 23 Verfahren auf, bei denen es sich auch um Verfahren handelte, für die der Verteidiger allein die Vorgangsnummern der Polizei benannte. Bei der Festsetzung der Kosten blieben diese Verfahren unberücksichtigt. Der Kollege hat dann die Erstreckung der Wirkung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auf die in seinem Kostenfestsetzungsantrag benannten 23 Verfahren beantragt. Das LG hat die Erstreckung auf ein (weiteres) Verfahren ausgesprochen und den Antrag im Übrigen als unbegründet abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner Beschwerde. Die hatte beim OLG keinen Erfolg. Die – überraschende – Begründung des OLG:

„Die Beschwerde leidet bereits den Mangel der Zulässigkeit, denn ein solches Rechtsmittel gegen die Erstreckungsentscheidung als Zwischenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren sieht das RVG nicht vor. Durch das 2. KostRMoG vom 23.07.2013 wurde dem § 1 RVG ein neuer Absatz 3 angefügt. Darin wird klargestellt, dass im RVG enthaltene Vorschriften über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen über eine Erinnerung und Beschwerde in den für das jeweilige Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Nur wenn eine spezielle Vorschrift des RVG wegen einer Erinnerung oder einer Beschwerde auf Vorschriften eines anderen Gesetzes verweist und diese für entsprechend anwendbar erklärt, kann auf diese zurückgegriffen werden (Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl. 2017, RVG § 1 Rn. 154, 155). Für die StPO enthält etwa § 52 Abs. 4 RVG einen solchen Verweis. Fehlt es daran, ist ein Rückgriff auf das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensordnung nicht zulässig (so für § 46 Abs. 2 RVG: BFH, Beschluss vom 15. Juni 2015 – III R 17/13 –, juris Rn 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2014 – III-1 Ws 247/14 –, juris Rn 8; OLG Celle, Beschluss vom 25. Juni 2012 – 2 Ws 169/12 –, juris Rn 7). Da das RVG gegen Entscheidungen über Anträge nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG keinen besonderen Rechtsbehelf vorsieht und auch nicht auf das System der StPO verweist, ist eine iso-lierte Beschwerde gegen die Erstreckungsentscheidung nicht zulässig (a.A.: OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2019 – 2 Ws 253/19 – Rn. 10, juris; zu § 48 Abs. 5 Satz 3 a.F.: KG Berlin, Beschluss vom 27.09.2011 – 1 Ws 64/10 – Rn. 2, juris m.w.N.).“

Wie gesagt: Die Entscheidung ist falsch. Sie widerspricht der völlig h.M. in dieser Frage. Die geht nämlich davon aus, dass gegen die Erstreckungsentscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. So hat es auch das OLG Celle (a.a.O.) gesehen. Das verwendet auf die Frage zutreffend nur einen Satz: „Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig.“

Die falsche, nicht nachvollziehbar Auffassung des OLG Bremen lässt sich nur mit einem Missverständnis des durch das 2. KostRMoG eingeführten § 1 Abs 3 RVG verstehen. Sinnd und zweck der Einführung war die Klärung einer Streitfrage im Sozialrecht. Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 3 RVG ist aber grundsätzlich, dass sowohl das RVG als auch eine andere Verfahrensordnung Geltung für die gleiche Verfahrensarten beanspruchen (Riedel/Sußbauer/Pankatz, RVG, § 1 Rn 179a). Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei dem in deren anderen Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmittel. Der Neuregelung lässt sich nicht entnehmen, dass dann, wenn das RVG kein Rechtsmittel vorsieht, ein solches ausgeschlossen ist. Das Gegenteil lässt sich auch nicht dem vom OLG Bremen angeführten Zitat „Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl. 2017, RVG § 1 Rn. 154, 155“ entnehmen.

Selbst wenn das OLG mit seiner Ansicht zur Auslegung des § 1 Abs. 3 RVG Recht hätte, wäre die Entscheidung falsch. Denn bei der Entscheidung über die Erstreckung handelt es sich nicht um eine gebühren-/kostenrechtliche i.S. des RVG, sondern um eine Annex-Entscheidung zur Pflichtverteidigerbestellung, die vom Erkenntnisgericht und nicht vom „Gebührengericht“, ggf. dem UdG, zu treffen ist (anschaulich LG Freiburg RVGreport 2006, 183 = RVGprofessionell 2006, 93). Letzteres ist an die Entscheidung, die die vergütungsrechtlichen Folgen der Pflichtverteidigerbestellung – nämlich: Gesetzliche Gebühren des Pflichtverteidigers nach § 45 RVG aus der Landeskasse – auf die vor der Bestellung in verbundenen Verfahren erbrachte Tätigkeiten erstreckt. Gegen die Entscheidung ist dann mit dem in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung bestehenden Rechtsmitteln der StPO vorzugehen. Die Rechtsmittel des § 56 RVG spielen hier keine Rolle. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom OLG zu § 46 Abs. 2 RVG zitierten Gerichtsentscheidungen bzw. diese stehen dazu nicht in Widerspruch. Denn in § 46 Abs 2 RVG geht es um die (bindende) (Vorab)Feststellung der Erforderlichkeit von Auslagen (§ 46 Abs. 1 RVG). Das ist eine gebührenrechtliche Frage, die sich nach dem RVG beurteilt, so dass insoweit das Rechtsmittel des RVG greifen würde, wenn das RVG für diese Frage ein Rechtsmittel vorsehen würde. Da das nicht der Fall ist, ist die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 RVG unanfechtbar.

Ich hoffe nur, dass die Auffassung vereinzelt bleibt. Denn sonst wären die Erstreckungsentscheidung der Überprüfung entzogen. Dass der Gesetzgeber das gewollt hat, vermag ich nicht zu erkennen. Beim OLG Bremen scheint man schlauer zu sein. M.E. trügt aber der Schein.

OWi III: Amtsrichter hat keine Kenntnis vom Entbindungsantrag, oder: AG führt kein Faxeingangsjournal

folgenden Text dazu nutzen:
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Und als letzte OWi-Entscheidung der OLG Naumburg, Beschl. v. 09.06.2020 – 1 Ws 23/20. Er stammt aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der Aufhebung von Verwerfungsentscheidungen nach § 74 Abs. 2 OWiG. Hier geht/ging es mal wieder um den nicht beschiedenen Entbindungsantrag. Nein,  nicht die Problematik des (zu) kurz vor dem Hauptverhandlungstermins – 08.07.2019 – gestellten Antrags, sondern: Der nicht zur Kenntnis des Amtsrichters gelangte Antrag, der am 05.07.2019 gefaxt worden war. In dem Zusammenhang macht das OLG noch einmal ganz interessante Ausführungen zum Nachweis des Eingangs eines Fax-Schreibens bei Gericht.

„Das Amtsgericht wäre verpflichtet gewesen, über den per Fax-Schreiben zuvor eingegangenen Entbindungsantrag zu entscheiden. Da dies fehlerhaft unterblieben ist, bestand für eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG eine Sperrwirkung. Darauf, ob das Faxschreiben der zuständigen Richterin vor ihrer Entscheidung vorgelegt worden ist oder nicht, kommt es hingegen nicht an (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 25. August 2015, 2 Ws 163/15; OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2017, 3 Ss OWG 654/17 Rn. 5, 6; BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019, 202 ObOWi 400/19, Rn. 4 -7; zitiert nach juris).

Der den Verfahrensmangel begründende Umstand — hier der rechtszeitige Eingang des Fax-Schreibens vor der Verwerfungsentscheidung -, muss nicht bloß glaubhaft gemacht, sondern erwiesen sein, wobei verbleibende Zweifel zu Lasten des Betroffenen gehen. Für den Eingang eines Fax-Schreibens ist eine erfolgreiche Übermittlung der Signale auf dem Empfängergerät erforderlich. Deshalb ist der vom Verteidiger vorgelegte „OK-Vermerk“, der lediglich das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die Übermittlung der anschließenden Fax-Signale belegt, für die Annahme eines Eingangs des Fax-Schreibens für sich genommen noch nicht ausreichend. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Meyer-Goßner, Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 337, Rn. 12 m. w. N.), dass ein vollständiger Nachweis des gerügten Verfahrensverstoßes dann nicht zu fordern ist, wenn die entstandenen Beweisschwierigkeiten aus der Sphäre der Justizbehörden stammen und auf deren schuldhaften Ver-halten beruhen. So verhält es sich hier. Denn das Amtsgericht hat es zu der hier fraglichen Zeit verabsäumt, ein Fax-Eingangsjournal, welches näheres zum Eingang des Fax-Schreibens hätte belegen können, zu führen bzw. die entsprechenden Journale aufzubewahren. Hinzukommt, dass auch nach den eingeholten Auskünften der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin nicht auszuschließen ist, dass das Fax-Schreiben, so wie vom Verteidiger vorgetragen, beim Amtsgericht einging.“

OWi II: Das OLG Koblenz nach dem VerfGH Rheinland-Pfalz-Urteil, oder: Bloß nicht zum BGH

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Wir erinnern uns 🙂 . Der VerfGH Rheinland-Pfalz hatte in dem VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.01.2020 – VGH B 19/19 – u.a. „moniert“, dass das OLG Koblenz „sein“ Verfahren, über das der VerfGH zu entscheiden hatte, nicht wegen Abweichungen von der Rechtsprechung anderer OLG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt hatte. Wer nun gehofft/geglaubt hat, dass das vom OLG Koblenz nach Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens vom VerfGH an das OLG „nachgeholt“ werden würde, der wird enttäuscht (sein).

Denn das OLG Koblenz hat im OLG Koblenz, Beschl. v. 20.05.2020 – 2 OWi 6 SsRs 118/19 -, über den auch schon der Kollege Gratz berichtet hat, – vorsichtig ausgedrückt – einen anderen Weg gewählt. Es hat nun die (wieder) bei ihm anhängige Rechtsbeschwerde zugelassen und an das AG zurückverwiesen. Begründung:

„Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, das den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2019 gem. § 49 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen hat, war der Senat zu erneuter Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde berufen.

Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 4. Februar 2020 hat in der Sache nunmehr im Lichte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Erfolg.

Wie die Urteilsausführungen des Verfassungsgerichtshofs erkennen lassen, ist die nicht gewährte Einsicht in die nicht bei den Akten befindliche Aufbauanleitung des Messgeräts durch das Amtsgericht Wittlich mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar und mit der bisherigen Rechtsprechung der anderen Obergerichte nicht vereinbar (KG 3 Ws (B) 596/12 vom 07.01.2013, OLG Naumburg 2 Ss (Bz) 100/12 vom 05.11.2012, OLG Karlsruhe 2 Rb 8Ss 839/17 vom 12.01.2018). Der Senat schließt sich nach erneuter Bewertung der Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, der Rechtsauffassung der vorbenannten Entscheidungen ausdrücklich an.

Folgerichtig war das Urteil des Amtsgerichts Wittlich mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens an das Amtsgericht Wittlich zurückzuverweisen. Spätestens auf einen entsprechenden Antrag hin wäre das Gericht daher gehalten, die Aufbauanleitung für den Einbau des Messgeräts Vitronic Poliscan FM1 in einen Enforcement Trailer bei der zentralen Bußgeldstelle anzufordern und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen.

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (2 Ss Owi 173/13 vom 12.04.2013) liegt, wie die Generalstaatsanwaltschaft im Votum vom 16. März 2020 ausgeführt hat, keine dieser einheitlichen Rechtsprechung der vorgenannten Oberlandesgerichte widersprechende Entscheidung vor, da in dem genannten Beschluss die Frage nach dem Einsichtsrecht nach nicht bei der Akte befindlicher Dokumente dahingestellt gelassen wurde. Insofern war eine Übertragung auf den Senat zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nicht angezeigt.“

Nun ja, so kommt man mehr oder weniger elegant an der Vorlage beim BGH vorbei. Es ist und bleibet spannend zu sehen, was den OLG alles einfällt, um bloß nicht vorzulegen.