Monatsarchiv: April 2020

Die Rohmessdaten bei der Fahrtenbuchauflage, oder: Bindung an die Entscheidung des VerfGH Saarland

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Ich hatte neulich über den VG Saarlouis, Beschl. v. 09.01.2020 – 5 L 1710/19 – berichtet (vgl. hier: Die Rohmessdaten bei der Fahrtenbuchauflage, oder: Wir folgen dem VerfGH Saarland nicht…..). 

Das Posting endet mit: „Wahrscheinlich werden wir dazu dann aber etwas vom OVG Saarland hören. Die Richtung kann ich mir denken….“. Jetzt haben wir etwas dazu gehört. Denn inzwischen hat sich das OVG Saarland mit dem OVG Saarland, Beschl. v. 30.03.2020 – 1 B 15/29 – „gemeldet“. Und: Ich habe mich geirrt. Denn das OVG sagt:

„Nach § 10 Abs. 1 VerfGHG SL binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden. Das gilt auch dann, wenn diese ggf. in der Rechtsprechung anderer Gerichte Kritik erfahren haben.“

und führt dazu aus:

„Das Vorbringen des Antragstellers in dem fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründungsschriftsatz gibt Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung antragsgemäß abzuändern.

Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, dass die an die obergerichtliche Rechtsprechung anderer Bundesländer angelehnte Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Fahrtenbuchauflage sei offensichtlich rechtmäßig, angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nicht tragfähig ist. Denn diese Argumentation lässt sich wegen der durch § 10 Abs. 1 VerfGHG SL vorgegebenen Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen nicht damit begründen, dass das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung unter Anwendung eines standardisierten Messverfahrens mittels eines geeichten Messgeräts durch einen entsprechend geschulten Polizeibeamten gewonnen, und die Richtigkeit dieses Ergebnisses seitens des Antragstellers weder im Ordnungswidrigkeitenverfahren noch im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren bzw. im Rahmen des nunmehrigen gerichtlichen Verfahrens durch konkrete Einwände in Frage gestellt worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Saarland hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 nach einer umfänglichen Beweisaufnahme betont, dass zu einem rechtsstaatlichen Verfahren aus Gründen der Transparenz und Kontrollierbarkeit jeder staatlichen Machtausübung die grundsätzliche Möglichkeit der Nachprüfbarkeit einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung gehöre. Das in der Garantie eines fairen gerichtlichen Verfahrens angelegte Grundrecht auf wirksame Verteidigung beziehe sich auch darauf, die tatsächliche Grundlage des erhobenen Vorwurfs auf ihr Vorliegen und ihre Validität prüfen zu dürfen. Sei nämlich ein Gericht im Rahmen von Massenverfahren befugt, sich auf standardisierte Beweiserhebungen zu stützen, ohne sie anlasslos hinterfragen zu müssen, so müsse zu einer wirksamen Verteidigung gehören, etwaige Anlässe, sie in Zweifel zu ziehen, recherchieren zu dürfen. Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens hätten keine normativ bindende Kraft, sondern stellten ähnlich antizipierten Sachverständigengutachten eine belastbare wissenschaftliche Grundlage einer Verurteilung dar, ohne diese zu erzwingen. Dass ein Bürger die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und nachprüfen dürfe, gelte nicht nur in Fällen strafrechtlicher Sanktionen, sondern stets. Staatliches Handeln dürfe, so gering belastend es im Einzelfall sein möge und so sehr ein Bedarf an routinisierten Entscheidungsprozessen bestehe, in einem freiheitlichen Rechtsstaat für den Bürger nicht undurchschaubar sein; eine Verweisung darauf, dass alles schon seine Richtigkeit habe, würde ihn zum unmündigen Objekt staatlicher Verfügbarkeit machen. Daher gehöre die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit technischer Prozesse, die zu belastenden Erkenntnissen führten, und ihre staatsferne Prüfbarkeit – wie das Bundesverfassungsgericht zu dem Einsatz elektronischer Wahlgeräte entschieden habe (BVerfGE 123, 39 ff.) – zu den Grundvoraussetzungen eines freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Speicherung der Rohmessdaten sei ohne größeren Aufwand technisch möglich. Zwingende Gründe, Rohmessdaten nicht zu speichern, gebe es nicht und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs fest, dass ihre Speicherung es erlaube, das Ergebnis eines Messvorgangs nachzuvollziehen. Unter diesen Gegebenheiten könne sich ein Betroffener – selbst ohne nähere Begründung – gegen das Messergebnis wenden und ein Fehlen von Rohmessdaten rügen (VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2019 – Lv 7/17 -, juris). Nach § 10 Abs. 1 VerfGHG SL binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden. Demgemäß haben nicht nur die für Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Gerichte und die Bußgeldbehörden, sondern auch die saarländischen Verwaltungsgerichte und der Antragsgegner als zuständige Straßenverkehrsbehörde das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zu beachten und im Rahmen der Rechtsanwendung umzusetzen.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Obergerichte anderer Bundesländer mit – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – beachtlicher Begründung davon ausgehen, dass der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde in Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage – also im Tätigkeitsbereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr – nicht verpflichte, ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen, dies vielmehr erst dann geboten sei, wenn von dem Fahrzeughalter Unstimmigkeiten der Messung aufgezeigt würden oder sie sich der Behörde aufdrängen müssten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 – 8 B 1018/18 -, juris).

Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners kann schließlich nicht des-halb als offensichtlich rechtmäßig erachtet werden, weil die Messung nicht mit einem der Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs zugrunde liegenden Gerät des Typs Traffistar S 350, sondern mit dem Messgerät Poliscan FM 1 durchgeführt worden ist. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass sich im Tenor des vom Verwaltungsgericht zitierten Beschlusses des Oberlandesgerichts Zweibrücken die Formulierung findet, bei dem Messgerät Poliscan Speed FM 1 sei eine Überprüfung des Messergebnisses aufgrund gespeicherter Rohmessdaten für den Betroffenen grundsätzlich möglich. Ob diese seitens des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht begründete Annahme tatsächlicher Art zutrifft oder nicht, ist seitens des Antragstellers durch Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme vom 24.7.2018 substantiiert in Frage gestellt und es finden sich auch in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 15.1.2020, dem ebenfalls eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs PoliScan FM1 vorausgegangen war, keine Feststellungen dazu, dass dieser Gerätetyp Rohmessdaten speichert, vielmehr scheint dies im vorangegangenen ordnungshördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren streitig gewesen und ungeklärt geblieben zu sein. Die Frage der Speicherung bedarf daher der Klärung in einem Hauptsacheverfahren (VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rdnrn. 2 und 8).

Ist die Sach- und Rechtslage demnach nach dem Erkenntnisstand im verfahrensgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren offen, so hängt der Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzantrags von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ab. Diese Abwägung muss gerade auch vor dem Hintergrund der das Verwaltungsgericht und den Senat bindenden Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs6 zugunsten des Antragstellers ausgehen.

Dass die Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs in der Rechtsprechung anderer Bundesländer nach ersten Reaktionen auf eine gewisse Skepsis bzw. auf umfängliche Kritik (zusammenfassend: Brandenburgisches OLG Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 15.1.2020 – (1 Z) 53 Ss-OWi 798/19 (4/20) -, juris Rdnrn. 2 f. und 5 m.w.N ) gestoßen ist, ändert hieran nichts. Es bedarf in tatsächlicher Hinsicht der Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob Messgeräte des Herstellers Vitronic Typ PoliScan FM1 ausgehend von der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs den dortigen Bedenken in gleicher Weise unterliegen wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350 der Firma Jenoptik. Sollte dies der Fall sein, wird die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bei der Entscheidung saarländischer Gerichte und Behörden über die sich hieran anschließenden Rechtsfragen zu berücksichtigen sein. Zwecks einer bundesgerichtlichen Klärung seitens der Fachgerichte (VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2019, a.a.O., Rdnr. 62) wäre unabhängig vom Ausgang des noch nicht anhängigen, aber zu erwartenden erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens zu erwägen, die für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage erheblichen Rechtsfragen in Anwendung des § 134 VwGO durch Zulassung der Sprungrevision einer zeitnahen Klärung zuzuführen.“

Und das OVG Saarland ist ja nicht das erste Obergerichte, das eine Vorlage anmahnt. Das hatte ja auch schon der VerfGH Rheinland-Pfalz getan. Vielleicht kommt ja jetzt mal ein Gericht in die Puschen. 🙂

Ich habe da mal eine Frage: LG lehnt Übernahme des Verfahrens ab, welche Verfahrensgebühr?

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Ziemlich frisch ist die folgende Anfrage, die ich dann zu Ostern 🙂 stelle:

„Guten Morgen lieber Herr Burhoff,

ich habe einen für mich sehr komplexen Fall vorliegen:

Das Verfahren war zunächst beim AG anhängig, sodann wurden die Akten dem LG –Staatsschutzkammer- zur Entscheidung über die Übernahme des Verfahrens vorgelegt. Das LG hat dann den Beteiligten eine Frist gem. §§ 225 a, 201 StPO gesetzt, es erging dann ein Beschluss des LG, wonach es hieß, dass eine Übernahme voraussichtlich abzulehnen sei und an das AG zurückzugeben sei, hierzu wurde den Beteiligten eine Frist gesetzt. Sodann erging der Beschluss, dass die Übernahme des Verfahrens abgelehnt wird.

Ich hatte eine Gebühr 4118 VV RVG angesetzt, die Bezirksrevisorin ist aber der Auffassung, dass mangels Anhängigkeit des Verfahrens beim LG die Verfahrensgebühr 4106 einschlägig ist.

Wie sehen Sie das?“

 

Achtung, oder: Keine Fortgeltung der Bestellung als Pflichtverteidiger im Wiederaufnahmeverfahren

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Und als zweite Entscheidung kommt dann hier der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.03.2020 – 1 Ws 29/20 – 1 Ws 30/20. Eine Entscheidung, die nicht unmittelbar etwas mit Gebühren zu tun hat, die aber gebührenrechtliche Auswirkungen haben kann, wenn man als Verteidiger nicht aufpasst.

Ergangen ist die Entscheidung in einem Wiederaufnahmeverfahren. Der Verurteilte war wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten verurteilt. Das landgerichtliche Urteil ist seit dem 13.12.2012 rechtskräftig. Am 15.08.2019 stellte der Verurteilte mit selbst gefertigtem Schriftsatz den Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen und beantragte zugleich, ihm für das Wiederaufnahmeverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit Beschluss vom 16.12.2019 hat das Wiederaufnahmegericht den Antrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO wegen Formmangels als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers hat es unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, wonach die frühere Pflichtverteidigerbestellung der Instanzverteidigerin im Wiederaufnahmeverfahren fortgelte, verworfen. Dagegen hat der Verurteilte ohne Erfolg Rechtsmittel eingelegt.

Das OLG führt aus.

„Der Sache nach handelt es sich um zwei gesonderte Rechtsmittel. Sowohl die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag (§ 372 Satz 1 StPO), als auch die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 – BGBl I 2128) sind mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. Beide sofortigen Beschwerden sind auch zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.

Die Beschwerdefrist (§ 311 Abs. 2 StPO) wurde durch die Zustellung an die frühere Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin A, nämlich nicht wirksam in Lauf gesetzt. Die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO lagen nicht vor. Weder ist Rechtsanwältin A mit bei den Akten befindlicher Vollmacht gewählte Verteidigerin des Verurteilten für das Wiederaufnahmeverfahren, noch bestand ihre Bestellung zur Pflichtverteidigerin fort. Letzteres ergibt sich aus der am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen Neufassung des § 143 Abs. 1 StPO. Danach endet die Bestellung des Pflichtverteidigers nunmehr mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Ausnahmen sind nur noch für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vorgesehen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erstmals ausdrücklich die Dauer der Bestellung eines Pflichtverteidigers regeln, die nun – von den genannten Ausnahmefällen abgesehen – mit der Rechtskraft der Entscheidung automatisch endet (BT-Drs 19/13829 S. 43 f.).

Angesichts dieser neuen Gesetzeslage ist die frühere Rechtsprechung des Senats überholt. Sie wird ausdrücklich aufgegeben.

In der Sache haben beide Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen, weil dieser entgegen § 366 Abs. 2 StPO weder von einem Rechtsanwalt unterschrieben, noch zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden ist.

Auch die Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung ist unbegründet. Die Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 364a StPO setzt voraus, dass der Wiederaufnahmeantrag bei vorläufiger Bewertung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (ThüringerOLG aaO; KG, Beschluss vom 17. Juni 1998 – 1 AR 624/98, 4 Ws 123/98; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 364a Rn. 5). Dazu sind zumindest in knapper Form substantiiert die Tatsachen darzulegen, die hinreichende Anhaltspunkte für die Erfolgsaussicht des Antrags bieten (OLG Düsseldorf OLGSt StPO § 364b). Daran fehlt es hier. Keiner der in § 359 StPO genannten Wiederaufnahmegründe wird mit der Antragsschrift dargetan. Deren Inhalt erschöpft sich in unbehelflichen Ausführungen zu vermeintlichen Verfahrensfehlern und der Darlegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers. Die ergänzenden und zusammenhanglosen Ausführungen im Schriftsatz vom 1. November 2019 zu einem Alibizeugen und angeblichen Falschaussagen sind nicht nachvollziehbar und versetzen das Wiederaufnahmegericht nicht ansatzweise in die Lage, die Voraussetzungen des Wiedereinsetzungsgrundes § 359 Nr. 5 StPO zu prüfen.“

Gebührenrechtlich können die Ausführungen des OLG zur Zulässigkeit Folgen haben. Zum alten Recht der Pflichtverteidigung war in der Rechtsprechung der OLG zwar umstritten, ob die Bestellung aus dem Erkenntnisverfahren für das Wiederaufnahmeverfahren fort gilt. Das war von der h.M.  – u.a. eben auch vom OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.06.23014 – 1 Ws 3/12; wegen weiterer Nachweise – auch zur a.A. – vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 3291) bejaht worden. Es ist m.E. zutreffend, wenn das OLG diese Auffassung überdenkt und unter Hinweis auf die erfolgte ausdrückliche Regelung des Umfangs/der Dauer der Pflichtverteidigerbestellung zu dem Ergebnis kommt, dass die Bestellung des Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger im Erkenntnisverfahren nicht (mehr) auch für das Wiederaufnahmeverfahren gilt. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er das im Zweifel in § 143 Abs. 1 StPO geregelt.

Und diese Frage hat für das Tätigwerden des Rechtsanwalts im Wiederaufnahmeverfahren nun vor allem auch im Hinblick auf die Frage des Entstehens der gesetzlichen Gebühren Bedeutung. Denn die entstehen (in Zukunft) nur, wenn der Rechtsanwalt ausdrücklich zum Pflichtverteidiger bestellt ist. Das muss also jetzt auf jeden Fall beantragt werden.

Polizei im Home-Office?, oder: Zumindest beim Polizeiorchester geht das….

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Dann mal etwas „Fröhliches“ von der Polizei. Einzuordnen unter der Rubrik: Geht doch.

Es sind ja nicht alle im Homeooffice, aber einige. So das Polizeiorchester Niedersachsen. Und die haben dann das Video bei You-Tube online gestellt.

Der ein oder andere Leser wird das Video zwar anders als ich – also nicht unbedingt positiv – sehen. Aber: Für mich gehört es zum „Positiven Denken“. Und da ich das heute nicht diskutieren möchte, habe ich die Kommentarfunktion geschlossen 🙂 .

Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO, oder: Eiertanz

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So, auch heute am Karfreitag gibt es RVG-Entscheidungen. Und da bringe ich zum Auftakt zunächst mal den positiven AG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2020 – 33 Ds 2010 Js 19175/19 (2) -, den mir die Kollegin Juharos aus Trier geschickt.

Es geht mal wieder um den Ansatz der Nr. 4141 VV RVG. Die Kollegin hat die Gebühr bei der Vergütungfestsetzung nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat nicht festgesetzt mit der Begründung, „dass es sich bei der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO lediglich um eine vorübergehende Einstellung handele, so dass die Voraussetzungen Nr. 4141 Abs. 1 Ziffer 1 VV RVG nicht vorliegen.“ Das AG richtet es dann:

2. Die Erinnerung hat in der Sache Erfolg.

Dem Wortlaut der Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG nach entsteht die Gebühr, wenn die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wird, weil das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird.

a) Zunächst ist festzustellen, dass die für den 01.03.2020 anberaumte Hauptverhandlung aufgrund der Mitwirkung der Pflichtverteidigerin pp. entbehrlich wurde.

Als Mitwirkungshandlung ausreichend ist jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit (BGH 18. 9. 2008 — IX ZR 174/07). Die Übersendung eines Antrages auf Erlass eines Haftbefehls mit der Anregung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen ist eine solche die Erledigung des Verfahrens fördernde Handlung. Diese Anregung führte auch zu der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, so dass die Durchführung der Hauptverhandlung am 01.10.2019 entbehrlich wurde.

b) Bei der Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO handelt es sich nicht um eine nicht nur vorläufige Verfahrenseinstellung i.S.d. Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG.

Zwar handelt es sich dem Wortlaut des § 154 Abs. 2 StPO nach um eine „vorläufige“ Einstellung. Gleichwohl wird angenommen, dass auch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eine nicht nur vorläufige Einstellung i. S. d. Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG ist (vgl. OLG Köln 18.10.2017 – III-2 Ws 673/17; LG Saarbrücken 06.03.2015 – 4 KLs 22/13; OLG Stuttgart 08.03.2010 – 2 Ws 29/10; Kremer in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10 Aufl. VV 4141, Rn. 12; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., VV 4141, Rn. 17).

Auch losgelöst von der Frage, ob es sich bei der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO um eine Einstellung Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG handelt, die die Gebühr auslöst, ist allgemein anerkannt, dass es sich bei § 154 Abs. 2 StPO – entgegen dem Wortlaut – um eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens handelt (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., StPO, § 154, Rn. 17 m.w.N.; Teßmer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., § 154, Rn. 65; Diemer in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl., § 154, Rn. 24). Begründet wird diese Sichtweise mit den zutreffenden Erwägungen, dass mit der Einstellung eines Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO die gerichtliche Anhängigkeit des Verfahrens beendet ist und die Entscheidung in (beschränkte) materielle Rechtskraft erwächst. Der Einstellungsbeschluss schafft somit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Prozesshindernis, dass nur unter den Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 – Abs. 5 StPO beseitigt werden kann. Dementsprechend hat der erkennende Spruchkörper des Gerichtes gemäß § 464 StPO eine – verfahrensabschließende – Kostenentscheidung getroffen (vgl. zu diesem Erfordernis Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., StPO, § 154, Rn. 18 sowie § 464, Rn. 6).

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Wirkungen einer Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO ist der allgemeinen Sichtweise beizupflichten, dass die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eine nicht nur vorläufige Einstellung i. S. d. Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG ist. Denn die Gebühr Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG soll gerade honorieren, dass das bei Gericht anhängige Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erledigt wird. In dem anhängigen Strafverfahren entsteht dementsprechend auch keine Termingebühr nach Nr. 4108 VV RVG. Diese Erfolge treten mit der Beseitigung der Anhängigkeit bei Gericht endgültig ein, unabhängig davon, ob das Verfahren auf der Grundlage eines Wiederaufnahmebeschlusses gemäß § 154 Abs. 5 StPO erneut gerichtlich anhängig werden sollte.“

Wenn man das liest man sich, warum der Rechtspflger eigentlich so entschieden hat.  Denn es ist seit langem h.M. Meinung, dass die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eine Einstellung i.S. der Nr. 4141 VV RVG ist (allerdings lese ich das aus der im Beschluss angeführten Entscheidung des OLG Köln nicht heraus.. Warum also dieser „Eiertanz“? Das ist nicht nachvollziehbar. Und das hatte dann auch wohl die angehörte Bezirksrevisorin so gesehen. Denn die war der Erinnerung der Pflichtverteidigerin „nicht entgegen getreten“. Und das will bei der sonstigen Praxis der Vertreter der Staatskasse schon etwas heißen.