Archiv für den Monat: März 2020

Corona-Virus: Leute, bitte den Aluhut absetzen, oder: Leute, warum denkt Ihr nicht positiv?

Ich habe lange überlegt, ob ich zum „Corona-Virus“ blogge. Nein, nicht zu Entscheidungen, die sich mit der Krise befassen und oder gesetzlichen Änderungen. Das habe ich ja bereits und das werde ich auch weiter tun. Nein, zu „Corona“ bzw. Covid19 allgemein. Und bislang hatte ich gezögert. Nun habe ich mich aber doch entschlossen.

Warum? Und warum gerade heute?  Nun, das Fass zum Überlaufen gebracht hat dann heute ein Posting bei Facebook, in dem „alle, die die sogenannte „Corona Krise“ als eine riesen Panikmache der Regierung erkannt haben, mit der die Freiheitsrechte der Bürger eingeschränkt wurden“ aufgefordert werden, eine Petition zu unterschreiben, die unter dem Titel: „Sofortige Aufhebung aller in der „Corona-Krise“ verfügten Einschränkungen bürgerlicher Freiheiten!“ im Internet zu finden ist (vgl. hier). Ich habe mir die Petition dann mal ansehen wollen, und war beruhigt: Zwar bereits von – Stand heute – mehr als 20.000 „Unterstützern“ unterschrieben, aber im Moment wohl „gesperrt“, denn „Diese Petition steht im Konflikt mit Punkt 1.4 der Nutzungsbedingungen für zulässige Petitionen. Petitionen mit falschen Tatsachenbehauptungen ohne geeignete Quellenangaben oder mit irreführender Unterschlagung von relevanten Tatsachen werden beendet. openPetition behält sich vor, Quellen in umstrittenen Fällen nachträglich einzufordern bzw. wesentliche Tatsachen ergänzen zu lassen.“

Aber trotzdem. Für mich war es der berühmte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat, um hier dann doch mal anzuregen, dass der ein oder andere mal innehält und überlegt, was er eigentlich tut/macht: Ich kann doch nicht einerseits den Behörden/der Regierung Panikmache vorwerfen, wenn ich selbst nichts anderes tue, indem ich den Untergang des Abendlandes voraussage. Nein, Corona ist keine Verschwörung, um die Wirtschaft kaputt zu machen, oder um alte Menschen zu töten und zu beseitigen, um so die Rentenkassen zu sanieren. Und nein, die Bürgerrechte werden nicht dauerhaft eingeschränkt, man spricht doch schon über eine Aufhebung der Maßnahmen, wenn auch m.E. zu früh. Und was soll bitte der immer wieder bemühte unsägliche Vergleich zum „dritten Reich“ und/oder dem Aufkommen der Nazis? Nun, vielleicht überlegt man mal, ob man zu den Zeiten die Meinungsfreiheit, die man für sich jetzt reklamiert, auch in dem Maße gehabt hätte. Wohl eher nicht.

Natürlich kann man über die getroffenen Maßnahmen streiten und diskutieren, aber dazu gehört dann auch, dass man andere – vor allem bessere Maßnahmen – vorschlägt. Natürlich kann man diskutieren, ob das InfSG eine genügende Ermächtigungsgrundlage bietet – die Diskussion wird ja auch geführt. Aber auch an der Stelle wird man mal zur Kenntnis nehmen müssen, dass Bund und Länder davon ausgehen, dass es reicht. Ob das zutrifft, werden wir dann demnächst von den Gerichten hören/lesen. Und bitte: Sprechen nicht die Zahlen, die wir lesen, eine mehr als deutliche Sprache. Zum Glück noch nicht „unsere“, aber u.a. die aus Spanien und Italien sind doch mehr als deutlich. Und die sind alle gefakt? Leute! Nehmt den Aluhut ab, um in den Vergleich abzugleiten.

Natürlich finde ich Einschränkungen auch nicht toll. Aber was ist denn die Alternative? Ein Crash des Gesundheitssystems. Und wer das erleben will, nur zu. Ich nicht. Ja, manche Stimmen von „Wissenschaftlern“ sagen anderes. Aber und das sage ich offen: Ich vertraue denen nicht, sondern dann eher dem RKI und den beteiligten Virologen pp. Und ja, ich habe mir manche der durch das Internet geisternden Videos angesehen. Aber alle nicht vollständig. Denn nach 2- 3 Minuten hatte ich keinen Bock mehr auf die kruden Ideen, die dort verbreitet werden.

Also: Leute, keep cool. Setzt (siehe oben) den Aluhut ab und verschließt nicht die Augen vor den Realitäten. Das Erwachen könnte sonst für jeden von uns dramatisch sein.

Und das möchte ich nicht – für niemanden. Was kann man also für sich persönlich tun? Nun, ich habe mich entschieden: Positiv denken, das hebt die Stimmung. Und sich an dem freuen, an dem man sich derzeit freuen kann, ja muss. Und wenn wir mal alle ehrlich sind, wer freut sich denn noch über die kleinen Dinge, die jetzt auf einmal Bedeutung erlangen und die man ganz anders wahrnimmt. Und da sind – und die Aufzählung ist nicht vollständig:

  • Nachrichten darüber, wie viele Infizierte vom Coronavirus genesen sind, und das sind mehr als an Corona verstorben – und ich habe jetzt keinen Bock auf die Diskussion Über „an Corona“ versus „mit Corona“,
  • Nachrichten darüber, wie und wer wem hilft – es geht also,
  • Nachrichten darüber, wer alles wo was arbeitet, um den laden am Laufen zu halten, also Ärzte und Hilfspersonal, VerkäuferInnen, Tankwarte, Kraftfahrer, die Beschäftigten in den „systemrelevanten“ Bereichen und, und, und,
  • die Kinder, die für „Oma und Opa“ Brot backen, sich anbieten einzukaufen usw.
  • Anrufe der Enkelinnen/Kindern, die von ihrem Tag berichten, und so „Oma und Opa“ daran teilhaben lassen – mehr ist eben derzeit nicht möglich,
  • Bilder von Aktivitäten der Enkelinnen und Kinder, was auch „Teilhaben lassen“ ist, worüber man sich freut,
  • Gelebte Nachbarschaft mit z.B. „gemeinsamen Online-Einkauf“, nein. nicht zusammen vor dem PC, aber eine Bestellung, die man dann aufteilt, schön brav unter Beachtung des „Kontaktverbots“
  • die Nachbarin, die selbst gemachten Eierlikör bringt,
  • sich schnell gebildete WhatsApp-Gruppen, in denen die Beteiligten sich über ihren Tag austauschen – so erfahrt man, dass noch alle gesund sind, was es wo zu essen gegeben hat usw.,
  • „Chats“ bei Facebook mit „Facebook-Freunden“, die man persönlich gar nicht kennt, mit denen man aber auf einmal chattet und sich austauscht, und das immer wieder,
  • Nachrichten über „Online-Partys“ der Kinder von Freunden – es geht also,
  • unzählige „Geht es Euch gut? – Anrufe“ bei/von Verwandten, Freunden und Bekannten, die man sonst vielleicht nicht oder schon länger nicht mehr angerufen hat oder von denen man nicht angerufen worden ist,
  • aufgeräumte Wohnungen, Gärten, Schreibtische usw.
  • und, und und.

Und das lasse ich mir alles nicht nehmen und nicht mies machen, sondern: Ich denke positiv und freue mich darüber. Es ist eben so, wie es ist. Und das Positive überwiegt das Negative. Davon bin ich fest überzeugt. Und es wird auch wieder besser werden. Und dann können wir alle wieder in die Parks gehen, Reisen unternehmen, die Familie treffen, mit den Enkelinnen spielen, uns mit Freunden treffen, ausgehen, und, und, und. Und das will und wird uns niemand nehmen. Und wenn doch: Dann ist es Zeit aufzustehen und Stop zu rufen. Nicht jetzt.

Und dann war hier da noch die Frage: Welches Beitragsbild? Den „Coronavirus“ oder was sonst? Nee, das Bild wollte ich nicht. Ich habe dann eins mit dem Aluhut genommen 🙂 . Man mag es mir nachsehen. Aber passt ganz gut….

Schließlich: Ich habe die Kommentarfunktion offen gelassen. Erst mal. Sollte es „schlimm werden“, mache ich sie zu.

Begründung der Rechtsbeschwerde durch die Verwaltungsbehörde?, oder: Außer Haus arbeiten lassen geht nicht

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Köln, Beschl. v. 19.02.2020 – 1 RBs 360/19 –  betrifft eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Folgender Sachverhalt:

Gegen die Betroffene, deren Geschäftszweck der gewerbliche Güterverkehr ist, war mit Bußgeldbescheid der Bundesamts für Güterverkehr im selbstständigen Verfahren gem. § 29 a Abs. 5 OWiG eine Einziehungsanordnung über einen Betrag von 44.355 € ergangen. Dem lag der Vorwurf zugrunde, die Betroffene habe in der Zeit vom 01.06. bis 31.08. 2016 in 157 Fällen durch eine Subunternehmerin Transportaufträge durchführen lassen, bei denen entgegen § 7 c Satz 1 Nr. 3 a GüKG i.V.m. Art 8 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) 1072/2009 Kabotagevorschriften nicht beachtet worden seien.

Dagegen der Einspruch der Betroffenen. Die Verwaltungsbehörde gibt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab, wo es als “Verkehrs-OWi“ gegen „A, B“ eingetragen wurde. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dann gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG dem AG unter Verzicht auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor. In der Verfügung wird u.a. um Begründung der Entscheidung für den Fall gebeten, dass auf ein Fahrverbot verzichtet werde. Das Amtsgericht spricht die Betroffene freigesprochen und begründet das auf  29 Seiten

Gegen diese Entscheidung legt die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eint. Das Urteil wird am 29.03.2019 zugestellt worden. Die zuständige Oberamtsanwältin versendet die Akten mit Verfügung vom 01.04.2019 an die Bußgeldbehörde „m.d.B. um Fertigung und Beifügung einer Gegenerklärung bzw. Beschwerdebegründung“. Das Bundesamt fertigte daraufhin einen auf den 18.04.2019 datierten, mit „Begründung der Rechtsbeschwerde“ überschriebenen, knapp sieben Seiten umfassenden Schriftsatz, welcher dann bei der Staatsanwaltschaft eingeht.

Beim AG geht sodann am 29.04.2019 eine unter demselben Datum gefertigte und der zuständigen Oberamtsanwältin unterzeichnete Beschwerdebegründung ein, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird. Im Anschluss an eine kurze Darstellung des Verfahrensgangs findet sich darin – in Gänze eingerückt – der Schriftsatz des Bundesamts für Güterverkehr. Mit Blick darauf hat das OLG Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geäußert und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft haben das Rechtsmittel aufrechterhalten.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig angesehen, da sie nicht formgerecht durch die Staatsanwaltschaft begründet worden ist:

„Mit der Abgabe der Sache gem. § 69 Abs. 4 OWiG geht die alleinige Verfolgungsbefugnis mit Wirkung für das gesamte weitere Verfahren auf die Staatsanwaltschaft über. Im Erkenntnisverfahren ist die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe  des § 76 OWiG zu beteiligen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren, bei der die Sachkompetenz der Bußgeldbehörde nachrangige Bedeutung hat (vgl. Bösert in: Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 79, Rdnr. 15 m.w.N.), kann sie beteiligt werden (vgl. zum Meinungsstand: Hadamitzky in: KK-OWiG, 5. Aufl., Vor § 79 Rdnr. 12), eine Rechtsmittelbefugnis steht ihr indes nicht zu (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.08.1974 – 3  Ss (B) 132/784 – = VRS 48, 80; Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., Vor § 79, Rdnr. 8). Danach bestehen im Grundsatz zwar keine Bedenken, wenn der Einlegung der Rechtsbeschwerde eine entsprechende Anregung der Bußgeldbehörde vorausgeht, Herrin des Beschwerdeverfahrens ist indes allein Staatsanwaltschaft. Sie ist weder Erfüllungsgehilfin der Verwaltungsbehörde noch deren verlängerter Arm. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insbesondere die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.

So liegt der Fall hier. Eine auf eine eigene Befassung in der Sache rückführbare Begründung der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft enthalten die Akten nicht. Sie hat die Akten nach Übersendung durch die Bußgeldbehörde kommentarlos weitergeleitet und nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Die Hauptverhandlung stellt indes den zentralen Teil des gerichtlichen Verfahrens dar. Dort – und nicht erst im Rechtsbeschwerdeverfahren – sind die tatsächlich und rechtichen Fragen, wie hier: des Kabotagerechts, zu erörtern. Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte sodann auf ausdrückliche Bitte der Bußgeldbehörde, von der Rechtsbeschwerdebegründung angefordert worden ist. In dem am Tage des Ablaufs der Begründungsfrist gefertigten Vermerk vom 29. April 2019 heißt es:

„Die Begründung der Rechtsbeschwerde (Anm.: Hervorhebung durch den Senat) durch das Bundesamt für Güterverkehr wurde mir im Postweg am Freitag, den 26.04.2019, zugetragen. Ich befand mich dort ganztägig im Sitzungsdienst vor dem AG Bergisch Gladbach und hatte daher erst heute Gelegenheit zur Bearbeitung. Trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage beim Bundesamt für Güterverkehr liess sich dort niemand zwecks Bereitstellung der Begründung in Dateiform erreichen.“

Nachdem das „copy-and-paste“-Verfahren offenbar ausschied, ist die „Rechtsbeschwerdebegründung“ wortwörtlich in die „Sofort! Von Hand zu Hand Per bes. Wachtmeister“ übermittelte Zuschrift vom 29. April 2019 eingerückt worden. Weder finden sich ansatzweise eigene Ausführungen der Staatsanwaltschaft noch ein irgendgearteter Hinweis darauf, dass sie die Verantwortung für den Inhalt übernommen hat. Das rechtfertigt die Annahme, dass eine eigene sachliche Prüfung durch die Staatsanwaltschaft, die angesichts der Komplexheit der Materie zeitlich auch kaum möglich gewesen wäre, nicht stattgefunden hat. Schließlich hat sie auch die Gegenerklärung auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Juni 2019 der Bußgeldbehörde überlassen.

Soweit die Amtsanwältin im Vermerk vom 23. Dezember 2019 nunmehr ausführt, sie übernehme die volle Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdebegründung, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels vorliegen. Eine nachträgliche Übernahme der Verantwortung für den Inhalt vermag zudem die notwendige inhaltliche Befassung nicht zu ersetzen.“

Tja, so ist es  bzw. das passiert, wenn man es sich zu einfach macht 🙂 .

Begründung der Aufklärungsrüge, oder: Vortragen, vortragen, vortragen

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Start in die 14. KW oder 2. CW (= Coronawoche), wovon wohl noch einigen kommen werden. Ja, das ist so und bedeutet nicht den Untergang des Abendlandes und der Republik, wie einigen Verschwörungstheoretiker meinen. Nein und Corona ist auch kein Virus, dass die Regierung in Lauf gebracht hat, um damit alte Menschen zu töten und um so die Rentenkassen zu sanieren. In meinen Augen: Stuss.

Womit dann heute starten? Ich hatte überlegt, vielleicht einige der VG-Entscheidungen zu bringen, die sich mit den jeweils angeordneten Beschränkungsmaßnahmen befassen. Aber das passt nun leider gar nicht heute, sondern allenfalls in den „Kessel Buntes“, und den gibt es nur Samstags. Daher: As usual. Also straf(verfahrens)- und/oder bußgeldrechtliche Entscheidungen. Warum alles ändern, es ist schon genug Unruhe…..

Und daher heute: Hier normal, und zwar mit zwei Entscheidungen zum Rechtsmittelrecht, einmal Revision und dann Rechtsbeschwerde. Zunächst weise ich dann auf den BGH, Beschl. v. 14.01.2020 – 4 StR 265/19 – hin. Thema: Ausreichende Begründung einer Aufklärungsrüge. Der BGH sieht im Revisionsvortrag des Angeklagten dazu Lücken und verwirft die Revision:

„a) Die nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es kein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erhoben habe, ist unzulässig. Es fehlt an einem ausreichenden Vortrag, dass sich das Landgericht zu einer solchen Beweiserhebung nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt sehen musste (zum Maßstab allg. vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 StR 383/15, NStZ 2017, 96 f.; zur Zuziehung eines psych. Sachverständigen vgl. die Nachweise bei Becker in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 244 Rn. 78 ff.). Zwar deuten die Schilderungen der Nebenklägerin darauf hin, dass sich der Angeklagte durch den Tod seines Pflegesohnes im Frühjahr 2010 nachhaltig beeindruckt zeigte und innerhalb der Familie zurückzog (UA 45 f.). Auch setzten die sexuellen Übergriffe erst danach ein. Die dem Angeklagten zur Last liegenden Taten waren aber durch ein hohes Maß an Steuerung gekennzeichnet (Einordnung in ein über Jahre durchgehaltenes Bestrafungssystem; gezielte Ausnutzung der Angst der Nebenklägerin vor einer Rückverbringung in ein Kinderheim), so dass es des Vortrags konkreter Umstände bedurft hätte, weshalb sich eine durch den Tod des Pflegesohnes ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung auf die Begehung der Sexualtaten zum Nachteil der Pflegetochter ausgewirkt hat und deshalb die Einholung sachverständigen Rats erforderlich gewesen wäre.“

Ist immer mein Reden gewesen: „Aufklärungsrüge ist schwer“ bzw. man muss vortragen, vortragen, vortragen. Sonst klappt es nicht.

Sonntagswitz: An sich wäre ich auf Borkum, daher: Ostfriesenwitze

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Auch heute dann „Sonntagswitze“

Vorab: Der ein oder andere wird sich vielleicht denken: In diesen Zeiten „Sonntagswitze“? Es ist einem doch nicht zum Lachen zu Mute. Stimmt an sich, aber: Trübsal blasen bringt auch nichts. Man muss m.F. das Beste aus der Situation machen. Und das gelingt – meine ich – am besten, wenn man von seinen normalen Gewohnheiten so wenig wie möglich aufgibt. Das, was nötig ist und was uns Corona abfordert, natürlich, aber alles andere nicht. Denn das, was gefodert wird, ist schon genug. Aber es wird helfen, davon bin ich überzeugt. In dem Sinne also Sonntagswitze. Und da ich an diesem Wochenende an sich auf Borkum wäre, gibt es – traditionsgemäß – Ostfriesenwitze, obwohl: Die könnte ich an sich ja jetzt immer bringen 🙂 :

Ostfriesen bauen in der Wüste eine Brücke.

Plötzlich sagt einer: „Sagt mal, wir sind doch blöd. Wir bauen hier eine Brücke, obwohl hier doch gar kein Fluss ist. Wir könnten die Brücke eigentlich wieder abreißen“

Sagt ein anderer: „Geht leider nicht mehr. Da oben stehen schon zwei Manta-Fahrer drauf, die angeln“.


Warum ist es in Ostfriesland so flach?

Damit man am Mittwoch schon weiß, wer am Sonntag zu Besuch kommt.


Hein Hansen aus Ostfriesland kommt mit einer 5 im Religionstest nach Hause. Der Vater ist entrüstet und geht am nächsten Tag in die Schule. Er fragt den Religionslehrer nach dem Grund für die 5.

Lehrer: „Sehen Sie mal, Herr Hansen, ihr Sohn wusste nicht einmal dass Jesus gestorben ist.“

Vater: „Mann, wir wohnen hinterm Deich, ohne Fernseher. Ich wusste nicht mal, dass er krank war!“


und dann habe ich noch – bitte keine Kommentare 🙂 :

Warum werfen Ostfriesen Viagra in den Wald?

Weil sie einen Weihnachtsbaum mit Ständer wollen. 


Wenn ich von den Kostproben schon mal eine hatte: Ich bitte um Nachsicht, ich habe das nicht geprüft.

Wochenspiegel für die 13. KW., das war Corona, Corona, Corona, kaum etwas anderes, aber: Änderungen in der StPO

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Heute dann der Wochenspiegel für die 13. KW. oder schreibt man besser: Für die erste Woche mit voller Kontaktsperre? Natürlich bestimmen auch heute wieder „Corona-Themen“ den Wochenspiegel, denn das ist/war nun mal das beherrschende Thema.

Und wenn man die Zahlen sieht, kann man die getroffenen Maßnahmen derzeit nur unterschreiben. Natürlich muss man die Maßnahmen prüfen, aber jetzt schon nach Lockerungen rufen? Gut, rufen kann man, aber man sollte nicht davon ausgehen, dass die Rufe derzeit gehört/erhört werden.

Und: All die, die derzeit Verschwörungstheorien vertreten und oder der Auffassung sind: Ist ja alles nicht so schlimm, man will nur unsere Rechte beschneieden, sollten vielleicht doch noch mal in sich gehen, sich an den m.E. richtigen Stellen informieren und sich überlegen, ob sie den Stuss, den sie teilweise immer wieder an verschiedenen Stellen posten, wirklich weiter posten wollen. Ok, ich sehe ein, das ist schwierig, wenn man die „richtigen Stellen“ als Teil der Verschwörung sieht.

So, jetzt aber die Zusammenstellung der Beiträge, und zwar:

  1. EuGH: Millionen von Verbrauchern können ihre Kreditverträge widerrufen – hat aber nichts mit Corona zu tun,

  2. Corona-Gesetz: Zahlungseinstellung wegen Mietausfällen

  3. Sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus,
  4. Steuererklärungspflichten und Strafrecht in Zeiten von Corona,

  5. Datenschutz und Corona: Die Telekom übergibt anonyme Handydaten an das Robert Koch-Institut,

  6. Stiftungen und Vereine in der Corona-Krise – Erleichterungen für Arbeitsweise ohne physische Präsenz – Update #1,

  7. KG Berlin: Beschwerde von Renate Künast wegen Facebook-Beleidigungen erfolgreich ,

  8. Öffentlichkeit i.S.d. § 169 GVG trotz Kontaktsperren?

  9. und dann aus meinem Blog: Corona-Virus: Hauptverhandlung im Strafverfahren nur, wenn “Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus weitgehend ausgeschlossen ist”,
  10. und dann aus meinem Blog auch noch: Corona-Virus: Heute dann die “Änderungen” in der StPO, oder: Hemmung der Unterbrechungsfristen