Begründung der Aufklärungsrüge, oder: Vortragen, vortragen, vortragen

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Start in die 14. KW oder 2. CW (= Coronawoche), wovon wohl noch einigen kommen werden. Ja, das ist so und bedeutet nicht den Untergang des Abendlandes und der Republik, wie einigen Verschwörungstheoretiker meinen. Nein und Corona ist auch kein Virus, dass die Regierung in Lauf gebracht hat, um damit alte Menschen zu töten und um so die Rentenkassen zu sanieren. In meinen Augen: Stuss.

Womit dann heute starten? Ich hatte überlegt, vielleicht einige der VG-Entscheidungen zu bringen, die sich mit den jeweils angeordneten Beschränkungsmaßnahmen befassen. Aber das passt nun leider gar nicht heute, sondern allenfalls in den „Kessel Buntes“, und den gibt es nur Samstags. Daher: As usual. Also straf(verfahrens)- und/oder bußgeldrechtliche Entscheidungen. Warum alles ändern, es ist schon genug Unruhe…..

Und daher heute: Hier normal, und zwar mit zwei Entscheidungen zum Rechtsmittelrecht, einmal Revision und dann Rechtsbeschwerde. Zunächst weise ich dann auf den BGH, Beschl. v. 14.01.2020 – 4 StR 265/19 – hin. Thema: Ausreichende Begründung einer Aufklärungsrüge. Der BGH sieht im Revisionsvortrag des Angeklagten dazu Lücken und verwirft die Revision:

„a) Die nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es kein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erhoben habe, ist unzulässig. Es fehlt an einem ausreichenden Vortrag, dass sich das Landgericht zu einer solchen Beweiserhebung nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt sehen musste (zum Maßstab allg. vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 StR 383/15, NStZ 2017, 96 f.; zur Zuziehung eines psych. Sachverständigen vgl. die Nachweise bei Becker in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 244 Rn. 78 ff.). Zwar deuten die Schilderungen der Nebenklägerin darauf hin, dass sich der Angeklagte durch den Tod seines Pflegesohnes im Frühjahr 2010 nachhaltig beeindruckt zeigte und innerhalb der Familie zurückzog (UA 45 f.). Auch setzten die sexuellen Übergriffe erst danach ein. Die dem Angeklagten zur Last liegenden Taten waren aber durch ein hohes Maß an Steuerung gekennzeichnet (Einordnung in ein über Jahre durchgehaltenes Bestrafungssystem; gezielte Ausnutzung der Angst der Nebenklägerin vor einer Rückverbringung in ein Kinderheim), so dass es des Vortrags konkreter Umstände bedurft hätte, weshalb sich eine durch den Tod des Pflegesohnes ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung auf die Begehung der Sexualtaten zum Nachteil der Pflegetochter ausgewirkt hat und deshalb die Einholung sachverständigen Rats erforderlich gewesen wäre.“

Ist immer mein Reden gewesen: „Aufklärungsrüge ist schwer“ bzw. man muss vortragen, vortragen, vortragen. Sonst klappt es nicht.

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