Archiv für den Monat: März 2020

Pflichti III: Beschuldigter unter Betreuung, oder: Nicht generell ein Pflichtverteidiger

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann noch der LG Münster, Beschl. v. 12.03.2020 – 9 Qs-82 Js 6888/19-14/20, mal wieder eine Entscheidung zur Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn der/die Beschuldigte unter Betreuung steht. Das LG hat die Bestellung abgelehnt:

„Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Schwere der Tat noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen lassen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen. Es geht lediglich um den Kauf von drei Kleidungsstücken im Internet für insgesamt 12,00 € zuzüglich 4,80 € Versand. Dies zeigt sich auch daran, dass das Verfahren gemäß § 153 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.

Die Sach- oder Rechtslage ist auch nicht schwierig. Es geht letztlich nur um die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Beschwerdeführerin.

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selbst verteidigen konnte. Dies ergibt sich nicht schon allein aus der Tatsache, dass sie unter gesetzlicher Betreuung stand. Vielmehr muss konkret anhand des jeweiligen Falles geprüft werden, ob die Fähigkeit zur Selbstverteidigung besteht oder nicht. Nach diesen Maßstäben kommt eine Beiordnung hier nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin stand seit dem 19.03.2018 unter gesetzlicher Betreuung für die Aufgabenkreise postalische Angelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden und Ämtern sowie Wohnungsangelegenheiten. Außerdem wurde zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Aus dieser Art und diesem Umfang der gesetzlichen Betreuung lässt sich nichts herleiten. Aus dem Auszug der Betreuungsakte ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2011 eine gesetzliche Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge nahegelegt worden war, sie aber den Kontakt zum sozialpsychiatrischen Dienst 2012 abgebrochen hatte. Zu einer erneuten Kontaktaufnahme kam es erst wieder im November 2017, weil sie psychische Probleme Katte und ihr aufgrund von Zahlungsrückständen* die Wohnung gekündigt• worden war. Außerdem war „ihr größtes Problem“ ein Haftbefehl, weil sie eine Geldstrafe nicht bezahlt hatte und nunmehr eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen antreten musste, die sie dann auch verbüßt hat.

Aus diesen Umständen ergibt sich nicht, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nicht selbst verteidigen kann. Soweit die Verteidigung unter Berufung auf das OLG Hamm eine andere Auffassung vertritt, greift dies nicht durch. Diese Entscheidung (Beschluss vom 14. August 2003 -2 Ss 439/03 -, Rn. 11, juris) betrifft einen ganz anderen Sachverhalt. Dort ging es um den Vorwurf einer Verkehrsunfallflucht und die Frage der subjektiven Wahrnehmbarkeit des Unfalls. Bei dem Angeklagten handelte es sich um einen 80-jährigen Mann, der seit sieben Jahren unter Betreuung stand und dessen Hörfähigkeit und damit die subjektive Wahrnehmbarkeit des Unfallgeschehens zweifelhaft-war. Das Oberlandesgericht hat nicht allein aufgrund der Tatsache der Betreuung, sondern aufgrund deren Dauer in Verbindung mit dem Alter bei dieser Verfahrens- und Beweissituation die Notwendigkeit einer Beiordnung bejaht. Dies ist mit den Umständen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar.“

Nun ja. Kann man auch anders sehen und wird ja auch zum Glück teilweise anders gesehen.

Pflichti II: Erschüttertes Vertrauensverhältnis? oder: Egal, hier wird weiter verteidigt

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Die zweite Pflichtverteidigungsentscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 05.03.2020 – StB 6/20 – vom BGH. In meinen Augen zumindest fraglich/diskussionswürdig.

Es geht um die Auswechselung des Pflichtverteidigers wegen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses.

Das OLG Celle führt u.a. gegen den Angeklagten eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs einer bzw. mehrerer Taten der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Die Pflichtverteidiger des Angeklagten haben beantragt, ihre Bestellung zu Pflichtverteidigern zurückzunehmen, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten vollständig zerrüttet sei. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des OLG nach vorheriger Anhörung des Angeklagten, der erklärt hat, er gehe nicht von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis aus, abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Pflichtverteidiger des Angeklagten mit ihren (sofortigen) Beschwerden, die sie im Wesentlichen damit begründen, dass der Angeklagte ohne Absprache mit ihnen seine Verteidigungsstrategie geändert und nach einer bestreitenden Einlassung im April 2018 am 180. Hauptverhandlungstag, am 11.02.2020, nunmehr ein Geständnis abgelegt habe. Anfragen der Verteidiger, dies vorher zu besprechen, habe er abschlägig beschieden und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, mit den bestellten Pflichtverteidigern zusammenzuarbeiten, deren Rechtsrat nicht annehmen werde und eine „wirkliche“ Verteidigertätigkeit nicht gewünscht sei. Damit sei der Verteidigung „jede Basis entzogen“.

Der BGH hat die sofortigen Beschwerden zwar als zulässig, in der Sache jedoch als unbegründet angesehen.

Hier die Leitsätze der Entscheidung des BGH:

1. Der Pflichtverteidiger, der sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung wendet, ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 304 Abs.2 StPO.

2. Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen.

Nach dem BGH, Besschl. v. 26.02.2020 – StB 4/20, – ist das innerhalb kurzer Zeit die nächste Entscheidung des BGH, die sich mit dem durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019 (BGBl I. S. 2128) eingefügten § 143 StPO, der die Auswechselung des Pflichtverteidigers regelt, befasst.

Auch hier: Der BGH schreibt die Rechtsprechung zum „alten Recht“ der Auswechselung des Pflichtverteidigers fort. Dem kann man ist grundsätzlich zustimmen. Allerdings und da steckte m.E. die Brisanz der Entscheiunf: Man hätte sich vielleicht doch ein paar Worte des BGH zu dem Dilemma gewünscht, in dem die Pflichtverteidiger stecken, die einen Angeklagten verteidigen müssen, der ihrem Rat nicht folgt. Warum und wieso bei dem Angeklagten nach drei Jahren der Meinungsumschwung gekommen ist, bleibt im Dunkeln. Die Pflichtverteidiger können und dürfen dazu – wenn sie überhaupt etwas wissen – nichts vortragen. Dem steht ihre Verschwiegenheitspflicht entgegen. Aber weiter verteidigen sollen/müssen sie. Na ja, das könnte man auch anders sehen. Vielleicht hätte man es auch anders sehen müssen.

Corona-Virus: Fortdauer der U-Haft trotz wegen Corona-Pandemie ausgesetzter Hauptverhandlung

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Vom OLG Karlsruhe geht gerade folgende PM:

„Pressemitteilung vom 31.03.2020 (10/20)

Mordprozess: Angeklagter bleibt trotz Aussetzung der Hauptverhandlung wegen der Corona-Pandemie in Haft

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die Aussetzung der Hauptverhandlung als Folge der Corona-Pandemie nicht dazu führt, dass der Angeklagte aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

Das Landgericht Baden-Baden hat die bereits begonnene Hauptverhandlung in einem Mordprozess – der 24-jährige Angeklagte soll seine Freundin, die sich von ihm getrennt hatte, heimtückisch getötet haben – ausgesetzt, weil wegen der Corona-Pandemie ein Schutz der zahlreichen Verfahrensbeteiligten, der Zeugen, Vorführungsbeamten und Gerichtswachtmeister sowie der Zuhörer im Sitzungssaal vor einer Infektion durch das Virus in den Fortsetzungsterminen nicht gewährleistet sei. Die Hauptverhandlung soll im Mai 2020 neu beginnen.

Das zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft zuständige Oberlandesgericht bestätigt, dass die wegen des hohen Ansteckungsrisikos bestehende Gesundheitsgefährdung durch die Corona-Pandemie die Verschiebung der Hauptverhandlung mit der Folge rechtfertigt, dass die Untersuchungshaft für drei weitere Monate aufrecht zu erhalten ist. Dabei hat es dem Landgericht für die Bewertung der Verhältnisse vor Ort und die Risikoabschätzung einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zugebilligt.

Beschluss vom 30.03.2020 – HEs 1 Ws 84/20

Wenn der Volltext vorliegt, dann hier mehr. Die Entscheidung überrascht mich nicht. Mit solchen Entscheidungen hatte ich gerechnet.

Pflichti I: Zeitpunkt der Bestellung, oder: Wer schweigt, braucht keinen Pflichtverteidiger

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Heute dann seit längerem mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen. Da hat sich in der letzten Zeit einiges angesammelt.

Zunächst der AG Detmold, Beschl. v. 06.03.2020 – 2 Gs 514/20. Den bringe ich zuerst, dann haben wir es hinter uns – der Beschluss ist nämlich falsch:

Das AG hat in einem Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung u.a. die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, und zwar mit folgender Begründung:

„Aktuell besteht für das Gericht zum aktuellen Zeitpunkt keinen Grund dem Beiordnungsantrag zu entsprechen. Denn die Voraussetzungen des § 141 StPO für die Beiordnung bereits zu diesem Zeitpunkt liegen nicht vor,

Zwar besteht aktuell gegen den Beschuldigten der Verdacht der Begehung eines Verbrechens, mithin im Fall der Anklageerhebung ein Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und auch nach Abs. 1 Nr. 1 StPO.

Derzeit ist aber der Beschuldigte bereits anwaltlich vertreten und es steht aktuell keine Vernehmung oder Gegenüberstellung oder weitere Untersuchungshandlung an — dass der Beschuldigte an einer Vernehmung nicht teilnimmt, wurde bereits mitgeteilt, BL 108 d.A. — so dass die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO aktuell nicht vorliegen.

Nach der bisher zu dieser Neufassung vorliegenden Rechtsprechung, der sich das Gericht vorliegend anschließt, ist eine Beiordnung grundsätzlich dann nicht (mehr) veranlasst, wenn eine erste Beschuldigtenvernehmung nicht mehr zu erwarten ist (vgl.AG Freiburg, Beschl. v. 05.08.2019 – JSch 19 Ge 64/19 jug – zwar zu einem jugendlichen Beschuldigten, aber übertragbar.)

Ferner liegt — jedenfalls derzeit — auch keine der in § 141 Abs. 2 StPO aufgeführten Voraussetzungen vor.

Mithin kommt zum jetzigen Zeitpunkt die Beiordnung nicht in Betracht. Sollte sich der Verdacht gegen den Beschuldigten aber erhärten bzw. Haft in Betracht kommen, wäre ab diesem Zeitpunkt die Beiordnung zu beschließen, die Beiordnung hätte zudem spätestens im Fall der Anklageerhebung zu erfolgen.2

Falsch, denn:

1. Das AG missachtet schon den m.E. eindeutigen Willen des Gesetzgebers, mit der am 13.12.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung den Beiordnungszeitpunkt nach vorne zu verlegen. Dementsprechend liegt ein Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO n.F. nunmehr nicht mehr erst dann vor, wenn Anklage erhoben wird, sondern bereits dann, wenn die Anklageerhebung mindestens zum Schöffengericht zu erwarten ist.

2. Falsch ist es auch, wenn das AG darauf abstellt, dass der Beschuldigte bereits anwaltlich vertreten sei. Der Antrag des Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, enthält die Erklärung, die (Wahl-)Verteidigung solle mit der Beiordnung enden. Das ist uralte Rechtsprechung der Obergerichte.

3. Doch es geht noch schlimmer, wenn das AG die gebotene Beiordnung unter Hinweis darauf verweigerr, dass der Beschuldigte mitgeteilt habe, für eine Vernehmung nicht zur Verfügung zu stehen. Damit wird letztlich die Inanspruchnahme eines der zentralsten und selbstverständlichsten Beschuldigtenrechte mit einem „Pflichtverteidigerentzug“ sanktioniert.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Muss der Mandant die Kosten für beide “Durchgänge” tragen?

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Am vergangenen Freitag ist es hier im Rätsel um ein kostenrechtliches Problem gegangen, und zwar: Ich habe da mal eine Frage: Muss der Mandant die Kosten für beide “Durchgänge” tragen?

Sicherlich eine Frage, die sich Mandanten häufiger stellen werden. Daher hatte ich die Frage hier auch zur Diskussion gestellt. Und daher dann auch heute die Antwort:

„Moin,

ich muss Sie enttäuschen.

Verfahrenskosten ist grundsätzlich alles, es sei denn das Gericht hat von § 465 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. Sie können es auch mit “ 21 GKG versuchen, aber auch das wird m.E. nichts bringen.“

Die Problematik muss man „auf dem Schirm haben“ und bei der Entscheidung: Rechtsmittel ja oder nein, immer auch mit einbeziehen. Denn das dicke Kostenende kommt dann ggf. nach.