Pflichti II: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren, oder: Neues EV macht die Sache schwierig

© Coloures-pic – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Braunschweig. Das hat im OLG Braunschweig, Beschl. v. 17.12.2019 – 1 Ws 280/19 u.  287/19 – ebenfalls über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren entschieden., und zwar ebenfalls zugunsten des Verurteilten:

„2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die abgelehnte Pflichtverteidigerbeiordnung ist ebenfalls zulässig und hat auch in Sache Erfolg.

Zwar sind die Voraussetzungen des § 140 StPO im Vollstreckungsverfahren einschränkend zu beurteilen und die Strafvollstreckungskammer hat im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend die Beiordnung abgelehnt. Jedoch hat sich im weiteren Verfahren eine schwierige Sachlage ergeben.

Eine schwierige Sachlage besteht für den Verurteilten immer dann, wenn die Gefahr besteht, dass er seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn die einem Verteidiger vorbehaltene Akteneinsicht nach § 147 erforderlich wird (Julius/Schiemann in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 140, Rn. 20).

Zur Vorbereitung ihrer — nunmehr durch den Senat aufgehobenen Entscheidung — hat die Strafvollstreckungskammer eine Abschrift der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 8. Oktober 2019 (806 Js 5810/19) zu den Akten genommen und ihre Entscheidung vom 4. November 2019 u.a. auch auf ein anhängiges Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten, dessen zugrundeliegender Sachverhalt sich aus jener Anklage ergebe, gestützt. Ein neues Ermittlungsverfahren kann, vor allem wenn es — wie hier — auf einem Verhalten des Verurteilten im Vollzug beruht, ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB sein (Fischer, StGB, 66. Aufl., S 57, Rn. 15a), so dass die  Strafvollstreckungskammer bei der erneuten Entscheidung diesen Gesichtspunkt voraussichtlich erneut berücksichtigen wird. In diesem Zusammenhang wird die Strafvollstreckungskammer zu prüfen haben, ob eine Beiziehung der Akte 806 Js 5810/19 erforderlich ist, um die Umstände der erneuten Straftat sowie insbesondere die Beweislage zu klären. Akteneinsicht bliebe dann einem Verteidiger vorbehalten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2002, 2 Ws 349/02, Rn. 8, zitiert nach juris).

Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die JVA Wolfenbüttel, der Verurteilte selbst und auch die Strafvollstreckungskammer von der Staatsanwaltschaft Braunschweig auf entsprechende Nachfrage stets die Mitteilung erhalten haben, es sei kein Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten anhängig (vgl. BI. 123, 129, 137, 154 d. VH).“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert