Archiv für den Monat: Oktober 2019

OWi II: VerfGH Saarland und kein Ende, oder: Hier spricht das KG

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Im zweiten Posting dann der KG, Beschl. v. 02.10.2019 – 3 Ws (B) 296/19 – 162 Ss 122/19, den gestern ein Kollege in einer Verkehrsrechtsgruppe auf FB zur Verfügung gestellt hat. Dort habe ich ihn mir dann „geklaut“.

Das KG  wendet in seinem Beschluss die Grundsätze (natürlich) nicht an, sondern:

1. Dass der Umstand, dass eine (Geschwindigkeits-)Messung im Nachhinein nicht mehr in allen Einzelheiten nachvollzogen werden kann, der Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht entgegensteht, ist obergerichtlich geklärt (vgl. Senat, Beschlüsse vorn 15. August 2014 – 3 Ws (B) 289/14 – und 15: Mai 2014 – 3 Ws (B) 249/14 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2010 – 2 Ss-OWi 577/09 -juris).

2. Von dieser Rechtsprechung abzurücken, sieht der Senat auch im Hinblick auf die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2019 (NZV 2019, 414) keine Veranlassung. Die Annahme, den Betroffenen belastende technische Beweise müssten jederzeit und vollständig rekonstruierbar sein, ist durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Eine derartige Tragweite lässt sich dem in Art. 6 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens nicht entnehmen.

a) Der Grundsatz des Verfahrens – hier in Gestalt der ;,Waffengleichheit“ – dazu allgemein Gaede in MüKo-StPO, Art. 6 EMRK Rdn. 302 ff.; Lohse/Jacobs in KK-StPO 8. Aufl., Art. 6 EMRK Rdn. 45; beide m.w.N.) fordert, dass Personen, die sich vor Gericht in einem Verfahren mit kontradiktorischen Komponenten gegenüberstehen, gleiche oder zumindest in der Effektivität gleichwertige Befugnisse bei der Wahrnehmung ihrer gegenläufigen Interessen vor Gericht haben (vgl. Esser in LR-StPO 26. Aufl., Art. 6 EMRK Rdn. 202 m.w.N.). Das damit verbundene Prinzip der Wissensparität (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 – juris; Esser ,a.a.O. Rdn. 212) eröffnet die gleichwertige Möglichkeit des Zugangs zu gesamten, dem Gericht vorliegenden verfahrensbezogenen Material. Das Gebot des fairen Verfahrens kann auch verletzt sein, wenn bei der Verfolgungsbehörde vorhandenes relevantes Beweismaterial dem Angeklagten/Betroffenen oder seinem Verteidiger verschwiegen (vgl. Esser a.a.O. Rdn. 216) oder sonst vorenthalten wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 – 3 Ws (B) 168/18 – und 27. -April 2018 – 3 Ws (B) 133/18 -; beide juris). Aus der Struktur dieses Verfahrensgrundsatzes wird ersichtlich, dass ein über den gleichmäßigen Zugang zu bereits existenten Beweismitteln hinausgehendes Recht -zur Schaffung neuer bislang auch dem Verfahrensgegner (hier der Verfolgungsbehörde) nicht zur Verfügung stehender Beweismittel nicht aus dem Prinzip der Waffengleichheit erwachsen kann, mag auch hernach wiederum hinsichtlich neu hervorgebrachter Beweismittel der Grundsatz der Wissensparität greifen. In der Folge lässt sich mit dem Grundsatz der Waffengleichheit ebenso wenig begründen, dass technische Beweisgewinnungen, die, auf der Grundlage nicht rekonstruierbarer – und daher niemandem zur Verfügung stehender – Messrohdaten erstellt worden sind, zu unterbleiben hätten.

b) Die hier zu untersuchende Fallkonstellation unterscheidet sich grundlegend von den Fällen, in denen die Messrohdaten gespeichert, als Daten bei der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen (vgl. dazu OLG Naumburg, Beschluss vom :5. November 2012 – Ss (Bz) 100/123 -) und etwaige diesbezügliche Informationsdefizite des Betroffenen die Wissensparität in Art. 6 EMRK; Art. 20 Abs: 3 GG verletzender Weise berühren können.

c) Die vom Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit von Wahlautomaten entwickelten Grundsätze (BVerfGE 123, 39) haben darauf keinen Einfluss. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Forderung, dass alle wesentlichen Schritte einer Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen müssen, maßgeblich auf die Wahlrechtsgrundsätze, namentlich auf den Grundsatz der Öffentlichkeit von Wahlen nach Art. 38 GG in Verbindung mit-Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gestützt. Eine Wahl (im vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall, eine Bundestagswahl) stellt als wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen dar (a.a.O. Rdn, 108), so dass die Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtsträgern nicht unter einem Defizit leiden darf. Die demokratische Legitimität der Wahl verlangt nach Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs, damit Manipulationen ausgeschlossen oder korrigiert und unberechtigter Verdacht widerlegt werden kann (a.a.O.). Allein der Umstand, dass sich diese Anforderungen an die Öffentlichkeit einer Wahl auch aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten lassen (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 110), hat nicht zur Konsequenz, dass die Beweiserhebung im Bußgeldverfahren von vergleichbarer Bedeutung ist und deswegen den dargelegten Rekonstruierbarkeitsanforderungen zu entsprechen hat (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Schon die verfassungsrechtliche Bedeutung einer Bundestagswahl lässt sich schwerlich mit der eines Bußgeldverfahrens, dem mindere Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 24, 15), vergleichen. Dies hat unter anderem in § 77 Abs. 2 OWiG, wonach die Befugnis des Tatgerichts, Beweisanträge abzulehnen, gegenüber dem strafrechtlichen Anklageverfahren erheblich ausgeweitet wird, sowie durch die Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten in § 80 OWiG seinen Niederschlag gefunden. Herbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (das Bußgeldverfahren eingeschlossen) ihrerseits Gegenstand des Rechtsstaatsprinzips ist und Verfassungsrang besitzt (vgl. BVerfGE 33, 367, 383; 38, 105, 1.15; 39, 156, 163; 41; 246, 250; 46, 214, 222). Das Erfordernis jederzeitiger und vollständiger Rekonstruierbarkeit von (technikbasierten) Beweismitteln im Bußgeldverfahren lässt sich damit nicht vereinbaren.

Hinzu tritt, dass selbst bei der Bundestagswahl, der für die Verfassungsordnung konstituierende Bedeutung zukommt, nicht sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen, damit ein begründetes Vertrauen in die Richtigkeit der Wahl geschaffen werden kann (vgl. BVerfGE 123; 39 Rdn. 111). Dies muss für das Bußgeldverfahren erst recht gelten (vgl. Peuker NZV 2019, 443).

Auch strukturell lässt sich ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren nicht mit den Vorgängen einer Wahl vergleichen. Die Feststellung eines Wahlergebnisses folgt im Kern den Regeln der Arithmetik (durch Stimmenauszählung), die Wahrheitsermittlung im Bußgeld- und Strafverfahren muss den (Bewertungs-) Prozess richterlicher Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) durchlaufen. Der Richter ist dabei keinen gesetzlichen Beweisregeln unterworfen (vgl. statt aller Meyer/Goßner-Schmitt, StPO 62: Aufl., § 261 Rdn: 2a, 11 m.w.N.). Die Rekonstruierbarkeit so gefundener Ergebnisse ist zwangsläufig nur eingeschränkt möglich.

d) Eine jederzeitige Überprüfbarkeit von auf technischen Aufzeichnungen beruhender Beweismittel ist deswegen weder von Verfassungs wegen geboten, noch ist sie praktisch umsetzbar. Soweit der saarländische Verfassungsgerichtshof, den (technischen) Sachbeweisen diesbezüglich eine Sonderstellung zuweist, fußt seine Auffassung auf der forensisch nicht belastbaren Annahme, ein Wesensmerkmal technischer Beweise sei deren jederzeitige Rekonstruierbarkeit (vgl. Krenberger NStZ 2019, 421, 422). Im Übrigen sieht der Senat auch keine gesetzliche Grundlage dafür, hinsichtlich der Folgen mangelnder Rekonstruierbarkeit zwischen Sach- und Personalbeweisen zu differenzieren. Dem Strafprozessrecht ist eine solche Unterscheidung zwischen den verschiedenen Beweismitteln fremd.“

Wenn überrascht es?  Mich nicht. Mich überrascht auch nicht, das so etwas natürlich der Einzelrichter entscheidet. Aber auch das kennt man ja schon. Bemerkenswert allerdings, dass der Zulassungsantrag des Betroffenen verworfen wird, „ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG)“. Immerhin schreibt man dann aber noch etwas.

OWi I: VerfGH Saarland und keine Ende, oder: Hier Entscheidungen aus dem Saarland

Heute dann noch einmal OWi-Entscheidungen, und zwar weitgehend zur Anwendung der Entscheidung des VerfGH Saarland, also zum VerfGH Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17.  Einige OLG-Entscheidungen zur Anwendung dieses Urteils habe ich ja schon vorgestellt. Die findet man, wenn man in der Blogsuche „VerfG“ eingibt. Heute dann noch einige weitere.

Zunächst – bisher von mir übersehen – Entscheidungen aus dem Saarland, also vom OLG Saarbrücken. Nun bei denen ist/war klar: Von dort müssen die Grundsätze der Entscheidung des VerfG Saarland angewendet werden, auch wenn die Richter sicherlich/wahrscheinlich gern anders wollten. Die Entscheidungen habe ich zum Teil dem VerkehrsrechtsBlog des Kollegen Gratz entnommen. Es handelt sich um:

Alle drei Entscheidungen haben die weitgehend gleiche Begründung, die ich dem Selbststudium überlasse.

Und dann haben wir aus dem Saarland noch die Entscheidungen des AG St. Ingbert, das im Saarland ausschließlich für Bußgeldverfahren zuständig ist. Ich stelle dann hier den AG St. Ingbert, Beschl. v. 29.08.2019 – 25 OWi 63 Js 1212/19 (1936/19) – vor. Das AG stellt ein – besser formuliert wäre: Muss einstellen, nimmt aber das zur Gelegenheit in seinen Beschlüssen, dem VerfGH Saarland „es mal so richtig zu zeigen“.

OWi III: Fahrstreifenbenutzungsverbot, oder: Welche Geschwindigkeit ist einzuhalten?

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Und als dritte OWi-Entscheidung bringe ich dann noch den OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2019 – 1 Ss (OWi) 11/19 – zur Frage, welche Beschränkungen eigentlich auf der Fahrspur einer mehrspurigen Autobahn bestehen, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot angeordnet ist. Die Frage ist ja für die Annahme der und des Maßes einer Geschwindigkeitsüberschreitung von Bedeutung.

Das OLG Celle sagt dazu – hier der Leitsatz 1 der o.a. Entscheidung:

Ist für einen Fahrstreifen einer mehrspurigen Autobahn nach § 37 Abs. 3 Satz 2 StVO durch ein Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ ein Fahrstreifenbenutzungsverbot angeordnet worden, gelten für diesen Abschnitt nicht die auf benachbarten Fahrspuren oder auf dem zuvor freigegebenen Abschnitt mit dem Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordneten Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Aber hinsichtlich der Rechtsfolgen zu früh gefreut, denn:

Die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit kann jedoch bei der Bemessung der Rechtsfolge berücksichtigt werden und eine Sanktionierung oberhalb von der Regelahndung nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bußgeldkatalogs (BKatV) sowie die Verhängung eines Fahrverbotes außerhalb vom Regelfahrverbot nach § 4 BKatV rechtfertigen.

Volltext bitte selbst lesen, ist ziemlich üppig = lang 🙂 .

OWi II: Keine Belehrung vor Atemalkoholkontrolle, oder: Beweisverwertungsverbot?

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Auch die zweite Entscheidung kommt vom OLG Brandenburg. Das hat im schon etwas älteren OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.07.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 285/19 (169/19) – auch noch einmal – zur Frage der Erforderlichkeit einer Belehrung über die Freiwilligkeit der Maßnahme vor eine Atemalkoholkontrolle und zu einem Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung Stellung genommen.

Das OLG hat die/seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine solche Belehrung nicht erforderlich ist und das Fehlen auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt:

„3. Nach den Urteilsfeststellungen haben sich die Zeugen PM K. und POMin J. zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle entschieden, nachdem sie das vom Betroffenen ohne Besonderheiten oder Auffälligkeiten gesteuerte Fahrzeug bemerkten. Nachdem der Zeuge PM K. Alkoholgeruch bei dem Betroffenen wahrgenommen hatte, fragte er diesen, ob er mit einer freiwilligen Atemalkoholkontrolle mit dem „normalen“ Drägergerät einverstanden sei, was der Betroffene bejahte. Soweit die Rechtsbeschwerde das Fehlen einer Belehrung des Betroffenen über seine Rechte bereits zu diesem Zeitpunkt rügt und hieraus auf eine Unverwertbarkeit des Messergebnisses schließt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

Vielmehr würde auch eine – hier nicht vorliegende – unterbliebene Belehrung über die Freiwilligkeit der Maßnahme nicht zu einem Verwertungsverbot führen.

Gesetzlichen Regelungen kann eine solche Pflicht nicht entnommen werden. Der Gesetzgeber hat Belehrungspflichten nur in besonderen Fällen geregelt. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO sieht die Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht vor. Letztgenannte Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach allein für Vernehmungen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Fälle kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in anderen Fällen eine Belehrungspflicht ausdrücklich geregelt hat, wie etwa in § 81 h Abs. 4 StPO, und deshalb eine Regelungslücke nicht besteht.

So muss nach § 81 h Abs. 4 StPO der Betroffene im Falle einer DNA-Reihenuntersuchung darüber belehrt werden, dass diese Maßnahme nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden darf. Selbst bei Blutentnahmen nach § 81 a StPO ergibt die Rechtslage nichts anderes. Anerkannt ist zwar, dass die Einwilligung des Beschuldigten eine richterliche Anordnung entbehrlich macht. Diese Einwilligung muss ausdrücklich und eindeutig sein. Dabei muss der Beschuldigte in der Regel auch über sein Weigerungsrecht belehrt werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399). Dabei geht es in den Fällen, in denen eine förmliche richterliche Anordnung rechtmäßig wäre, nicht um die freiwillige Hingabe eines für die Ermittlungsbehörden sonst nicht zur Verfügung stehenden Beweismittels, sondern nur um einen Verzicht auf die Einhaltung einer verfahrensmäßigen Absicherung der Beschuldigtenrechte, der den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit nicht unmittelbar betrifft (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. April 2013 – (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13) –).

Dass der Betroffene zu dem Atemalkoholtest gezwungen wurde, wird von der Rechtsbeschwerde nicht behauptet.“

OWi I: Poliscan Speed, oder: Ist nach wie vor standardisiert

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Urheber KarleHorn

Heute dann mal wieder ein OWi-Tag, und zwar mit drei OLG-Entscheidungen.

Die erste kommt aus Brandenburg. Das OLG Brandenburg hat im OLG Brandenburg, Beschl. v. 1 Z Ss (OWi) 320/19 – (noch einmal) zum standardisierten Messverfahren in Zusammenhang mit Poliscan Speed Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit seiner Entscheidung vom 5. Juli 2019 (LV 7/17) die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtfigur des „standardisierten Messverfahrens“ (vgl. BGHSt 39, 291 ff.), hinsichtlich dessen vereinfachte Beweisanforderungen zu stellen sind, nicht in Frage gestellt. Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren PoliScan Speed der Firma Vitronic handelt es sich weiterhin um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. November 2016, 2 Ss OWi 1164/16; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 2016, 2 OWi 4 SsRS 128/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014, 2 (7) SsBs 454/14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Mai 2014, 1 SsBs 41/13; OLG Düsseldorf Beschluss vom 14. Juli 2014, 1 RBs 50/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09, 178/09 I, OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010, 2 Ss-OWi 236/10; jew. zit. nach juris; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 2019 (1 B) 53 Ss-OWi 286/19 (170/19); vom 5. August 2019; (1Z) 53 Ss-OWi 272/19 (233/19); vom 12. Januar 2019; (1 Z) Ss-OWi 34/19 (33/19); vom 4. Februar 2015, 1 Z (53 Ss-OWi 10/15) 20/15; vom 13. November 2014, 1 Z (53 Ss-OWi 553/14) 306/14; vom 11. April 2011, 1 Ss-OWi 36 B/11; vom 25. Februar 2010, 1 Ss-OWi 28 B/10; vom 10. März 2010, 1 Ss-OWi 48 Z/10). Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 betrifft Fragen der Nachprüfung des Messverfahrens, die vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich sind, da konkrete Messfehler ausweislich der Urteilsgründe nicht ersichtlich sind. Die von dem Betroffenen „in‘s Blaue“ hinein aufgestellten Behauptungen (Bl. 3 f. UA) können nur so genannte Beweisermittlungsanträge begründen, denen das Bußgeldgericht nur unter Aufklärungsgesichtspunkten nachzugehen braucht.

Der, der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (LV 7/17) zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.“