Archiv für den Monat: September 2019

Wenn Urteilsformel und Protokoll nicht übereinstimmen, oder: Protokollrüge

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Und die zweite Entscheidung des Tages hat auch etwas mit dem Protokoll der Hauptverhandlung zu tun, allerdings nur mittelbar. Denn es geht um die sog. Protokollrüge im Rahmen der Revision, ein häufiger Fehler. So stellt es auch der BGH im BGH, Beschl. v. 03.05.2019 – 3 StR 462/18 – fest:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, dass der Angeklagte nach der Urteilsformel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei, wohingegen sich aus dem Protokoll die Verhängung einer lediglich sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe ergebe, erweist sich als unzulässig.

Zwar ist die Beanstandung, mit der vorgetragen wird, dass das Protokoll eine von der schriftlichen Fassung abweichende Urteilsformel enthalte, trotz der missverständlichen Überschrift “Verletzung materiellen Rechts“ als Verfahrensrüge auszulegen. Doch legt die Revision einen Verfahrensfehler begründende Tatsachen nicht dar (§ 344 Abs. 2 StPO). Sie trägt lediglich vor, dass der Angeklagte “ausweislich des Protokolls“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Zwar kann eine solche Formulierung auch als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel zu verstehen sein, ohne dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1981 – 4 StR 496/81, StV 1982, 4, 5). Hier leitet die Revision die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens jedoch ausdrücklich nur aus dem Protokoll ab, während sie zum tatsächlichen Geschehen keine Angaben macht. Die Behauptung, dass das verkündete Urteil tatsächlich auf eine sechsjährige Gesamtfreiheitsstrafe lautete, enthält das Revisionsvorbringen – auch sinngemäß – nicht.

Da die Rüge somit schon unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 4 StR 181/11, StV 2012, 73), kommt es nicht darauf an, dass eine Protokollberichtigung, die der Rüge den Boden entzogen hätte (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007, GSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 f.) bisher nicht vorliegt.

Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung, oder: Erfüllung der Protokollierungspflicht

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Zum Auftakt der 39. Woche des Jahres 2019 heute dann zunächst zwei Entscheidungen, die mit dem Protokoll der Hauptverhandlung zu tun haben.

Und da bringe ich zunächst den zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 30.07.2019 – 5 StR 288/19. Der 5. Strafsenat nimmt zur Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO – also Verständigungsverfahren – Stellung, und zwar in Zusammenhang mit der sog. Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO:

1. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Protokollierungs- und Dokumentationspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unbegründet. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

a) Nach Beginn der Hauptverhandlung wurde diese auf Anregung des Instanzverteidigers für ein Rechtsgespräch unterbrochen, in dem es um die Frage einer Verständigung (§ 257c StPO) ging. Der Vorsitzende fertigte über den Inhalt des Gesprächs einen zweiseitigen, inhaltlich vollständigen Vermerk und nahm ihn zu den Akten. Der Vermerk wurde den Verfahrensbeteiligten zugesandt. Zu Beginn des nächsten Hauptverhandlungstages erklärten zunächst der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Zustimmung zu dem Vermerk. Anschließend berichtete der Vorsitzende darüber, dass im Anschluss an den letzten Hauptverhandlungstag ein Rechtsgespräch stattgefunden habe. Er verlas zur Mitteilung über dessen Inhalt den darüber aufgenommenen Vermerk.

Protokolliert wurde dieser Vorgang wie folgt: „Der Vorsitzende informierte über den Inhalt des Rechtsgesprächs am 03.01.2019 und verlas hierzu den Vermerk vom 03. Januar 2019 (Blatt 649 ff. d. A.).“ Der Vermerk wurde nicht als Anlage zu Protokoll genommen. Die Revision sieht hierin einen Verstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO sowie eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires Verfahren.

b) Einen Rechtsverstoß zeigt die Revision damit nicht auf.

aa) Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO liegt nicht vor. Die Revision legt selbst dar, dass die ausführliche Mitteilung in der Hauptverhandlung über den Inhalt des außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächs durch Verlesung des Vermerks inhaltlich zutreffend war und den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 2 StR 417/18, StV 2019, 377 mwN) entsprach. Die Mitteilung des Vorsitzenden stellte keinen unzureichenden bloßen Verweis auf den über das Gespräch aufgenommenen Vermerk dar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – 4 StR 54/15), vielmehr wurde dieser vollständig in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht.

bb) Eine Verletzung von Protokollierungspflichten ist ebenfalls nicht dargetan. Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen dokumentieren. Hierfür bietet sich an, über ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Verständigungsgespräch alsbald einen entsprechenden Vermerk zu fertigen (vgl. §§ 202a, 212 StPO), diesen – wie vorliegend geschehen – in der Hauptverhandlung zu verlesen und anschließend als Anlage zu Protokoll zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 5 StR 180/18, NStZ-RR 2018, 355 m. Anm. Müller-Metz).

Die Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO ist aber auch dann erfüllt, wenn über die Verlesung hinaus der Vermerk durch Angabe der Aktenfundstelle so unverwechselbar bezeichnet wird, dass eine eindeutige Identifizierung des Schriftstücks möglich ist. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung über die Protokollierung beim Urkundenbeweis (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO). Reicht bei der Beweiserhebung im Strengbeweisverfahren die Bezeichnung einer eindeutigen Aktenfundstelle aus, um nicht nur die Tatsache, sondern auch den Inhalt der Beweiserhebung ausreichend zu dokumentieren (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 3 StR 204/18, StraFo 2019, 38 mwN zur deshalb möglichen Inbegriffsrüge beim Urkundenbeweis), muss Gleiches für die Erfüllung prozessualer Mitteilungspflichten gelten. Entscheidend ist, dass sich nicht nur die Tatsache einer Mitteilung, sondern auch deren Inhalt dem Protokoll in Verbindung mit den Akten zuverlässig entnehmen lässt (vgl. zum Gleichlauf von Mitteilungs- und Protokollierungspflicht BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313; Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 272/13). Mit dem Wortlaut von § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO ist dies ebenso vereinbar (vgl. Mosbacher, NStZ 2013, 722, 723 f.) wie mit dem Schutzkonzept der Verständigungsvorschriften (dazu näher BVerfGE 133, 168).“

Sonntagswitz: Zum Weltkindertag Witze mit/zu/um Kinder(n)

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Am vergangenen Freitag – dem 20. September, war Weltkindertag. Das führt hier zu Witzen zu Kindern, und zwar:

„Wir sind eine sehr wissbegierige Familie.“
„So?“
„Ja, meine Schwester macht einen Französisch-Kurs, meine Mutter macht einen Kochkurs, und mein Vater macht Konkurs!“

Ich weiß, passt nicht mehr 🙂


„Vater, wo ist Napoleon gestorben?“

„Auf Helena.“

„Oh Gott, wie peinlich!“


Sagt ein Mädchen zu einem Jungen: „Weißt du, dass Mädchen schlauer sind als Jungs?“

Antwortet der Junge: „Nein, das wusste ich nicht.“

Antwortet das Mädchen: „Siehst Du!!“.


Die Tochter abends zu ihrer Mutter: „Kennst du den Unterschied zwischen Radio, Fernsehen und Taschengelderhöhung?“

„Nein!“

„Das Radio hört man, das Fernsehen sieht man, aber von einer Taschengelderhöhung hört und sieht man leider überhaupt nichts!“

Wochenspiegel für die 38. KW., das war die „Schlampe“ Künast, Persönlichkeitsstörung, Nachwuchssorgen und das Navigationsgerät im Pkw

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Es ist Herbst, was man auch an den „Wochenzahlen“ merkt: 38 KW. Und aus der ist zu berichten über:

  1. Gerichtsentscheidung: Renate Künast darf auf Facebook als „Sondermüll“, „Schlampe“ und Schlimmeres beschimpft werden, ein Beitrag von vielen…,
  2. Diagnose „Persönlichkeitsstörung“,
  3. Bäume in Nachbars Garten (dürfen bleiben),

  4. LG Saarbrücken zu Sorgfaltspflichten einer Kfz-Werkstatt bezüglich Kundenfahrzeugen: keine ständige Überwachung notwendig,

  5. Es gibt die rote Karte, wenn man unberechtigt Überstunden aufschreibt!,

  6. Datenschutzbeauftragter verbietet AfD-Prangerportal :Es werden politische Meinungen der Lehrer gesammelt,
  7. OVG Münster: Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen – Rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit,
  8. Nachwuchssorgen in Rheinland-Pfalz,

  9. Und aus meinem Blog: OWi II: Navigationsgerät als elektronisches Gerät?, oder: Ob fest verbaut, ist egal.

Motorradhelmpflicht auch für einen Sikh, oder: Helm ab wegen der Religionsfreiheit?

Im Januar 2016 habe ich über das VG Freiburg, Urt. v. 29.10.2015 – 6 K 2929/14, berichtet (vgl. “Sturmhaube” statt Motorradhelm – jedenfalls Helmpflicht auch für einen Sikh). Das Verfahren ist dann über den VGH Baden-Württemberg (vgl. das VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.08.2017 – 10 S 30/16) beim BVerwG gelandet.

In der Sache ging es – ich erinnere – um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger, der von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit werden wollte. Begründung des Klägers: Die Schutzhelmpflicht nach § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG; er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen.

Der Antrag war abgelehnt worden, die Klage dagegen beim VG Freiburg war erfolglos. Der VGH Baden-Württemberg hatte in der Berufung die Verwaltungsbehörde verpflichtet, über den Antrag des Klägers noch einmal zu entscheiden. Sie habe nämlich verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung hatte der VGH hingegen abgelehnt. Dagegen die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erreichen wollte. Und das hatte beim BVerwG im BVerwG, Urt. v. 04.07.2019_ 3 C 24.17 – keinen Erfolg.

Zu den Gründen aus der PM des BVerwG:

„Die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, kann den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Er wird hierdurch zwar nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert; bei der Befolgung der von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans muss er aber auf das Motorradfahren verzichten. Diese Einschränkung ist auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen, weil sie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter dient. Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen. Sie können durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen bei einem nicht mit einem Schutzhelm gesicherten Motorradfahrer traumatisiert werden. Ein durch Helm geschützter Motorradfahrer wird zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte ruft. Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann daher allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügt und einen Lieferwagen besitzt, nicht dargelegt.“