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Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung, oder: Erfüllung der Protokollierungspflicht

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Zum Auftakt der 39. Woche des Jahres 2019 heute dann zunächst zwei Entscheidungen, die mit dem Protokoll der Hauptverhandlung zu tun haben.

Und da bringe ich zunächst den zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 30.07.2019 – 5 StR 288/19. Der 5. Strafsenat nimmt zur Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO – also Verständigungsverfahren – Stellung, und zwar in Zusammenhang mit der sog. Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO:

1. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Protokollierungs- und Dokumentationspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unbegründet. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

a) Nach Beginn der Hauptverhandlung wurde diese auf Anregung des Instanzverteidigers für ein Rechtsgespräch unterbrochen, in dem es um die Frage einer Verständigung (§ 257c StPO) ging. Der Vorsitzende fertigte über den Inhalt des Gesprächs einen zweiseitigen, inhaltlich vollständigen Vermerk und nahm ihn zu den Akten. Der Vermerk wurde den Verfahrensbeteiligten zugesandt. Zu Beginn des nächsten Hauptverhandlungstages erklärten zunächst der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Zustimmung zu dem Vermerk. Anschließend berichtete der Vorsitzende darüber, dass im Anschluss an den letzten Hauptverhandlungstag ein Rechtsgespräch stattgefunden habe. Er verlas zur Mitteilung über dessen Inhalt den darüber aufgenommenen Vermerk.

Protokolliert wurde dieser Vorgang wie folgt: „Der Vorsitzende informierte über den Inhalt des Rechtsgesprächs am 03.01.2019 und verlas hierzu den Vermerk vom 03. Januar 2019 (Blatt 649 ff. d. A.).“ Der Vermerk wurde nicht als Anlage zu Protokoll genommen. Die Revision sieht hierin einen Verstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO sowie eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires Verfahren.

b) Einen Rechtsverstoß zeigt die Revision damit nicht auf.

aa) Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO liegt nicht vor. Die Revision legt selbst dar, dass die ausführliche Mitteilung in der Hauptverhandlung über den Inhalt des außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächs durch Verlesung des Vermerks inhaltlich zutreffend war und den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 2 StR 417/18, StV 2019, 377 mwN) entsprach. Die Mitteilung des Vorsitzenden stellte keinen unzureichenden bloßen Verweis auf den über das Gespräch aufgenommenen Vermerk dar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – 4 StR 54/15), vielmehr wurde dieser vollständig in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht.

bb) Eine Verletzung von Protokollierungspflichten ist ebenfalls nicht dargetan. Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen dokumentieren. Hierfür bietet sich an, über ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Verständigungsgespräch alsbald einen entsprechenden Vermerk zu fertigen (vgl. §§ 202a, 212 StPO), diesen – wie vorliegend geschehen – in der Hauptverhandlung zu verlesen und anschließend als Anlage zu Protokoll zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 5 StR 180/18, NStZ-RR 2018, 355 m. Anm. Müller-Metz).

Die Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO ist aber auch dann erfüllt, wenn über die Verlesung hinaus der Vermerk durch Angabe der Aktenfundstelle so unverwechselbar bezeichnet wird, dass eine eindeutige Identifizierung des Schriftstücks möglich ist. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung über die Protokollierung beim Urkundenbeweis (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO). Reicht bei der Beweiserhebung im Strengbeweisverfahren die Bezeichnung einer eindeutigen Aktenfundstelle aus, um nicht nur die Tatsache, sondern auch den Inhalt der Beweiserhebung ausreichend zu dokumentieren (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 3 StR 204/18, StraFo 2019, 38 mwN zur deshalb möglichen Inbegriffsrüge beim Urkundenbeweis), muss Gleiches für die Erfüllung prozessualer Mitteilungspflichten gelten. Entscheidend ist, dass sich nicht nur die Tatsache einer Mitteilung, sondern auch deren Inhalt dem Protokoll in Verbindung mit den Akten zuverlässig entnehmen lässt (vgl. zum Gleichlauf von Mitteilungs- und Protokollierungspflicht BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313; Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 272/13). Mit dem Wortlaut von § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO ist dies ebenso vereinbar (vgl. Mosbacher, NStZ 2013, 722, 723 f.) wie mit dem Schutzkonzept der Verständigungsvorschriften (dazu näher BVerfGE 133, 168).“

OWi III: Inaugenscheinnahme des Betroffenen in der HV, oder: Protokollierungspflicht?

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Und zum Abschluss des OWi-Tages dann noch den KG, Beschl. v. 28.02.2018 – 3 Ws (B) 35/18 – ebenfalls zu einer Protokollierungsfrage, nämlich dazu, ob die Inaugenscheinnahme des Betroffenen in der Hauptverhandlung protokollierungspflichtig ist oder nicht. Das KG sagt, nein:

„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Februar 2018, mit dem er wahrheitswidrig zum Hauptverhandlungsprotokoll vorträgt, lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die Niederschrift weist aus: „Bl. 2 ff – Lichtbilder – wurden allseits in Augenschein genommen und erörtert.“

Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Zuschrift im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Augenscheinseinnahme eines Betroffenen kein Umstand ist, der als wesentliche Förmlichkeit nach §§ 274 StPO, 71 OWiG in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen wäre (vgl. Thüringer OLG VRS 114, 447).“