Archiv für den Monat: August 2019

BVerfG I: Dringender Tatverdacht im „KiPo-Verfahren, oder: Zweifel des BVerfG?

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Ich eröffne die 34. KW. mit zwei BVerfG-Entscheidungen. Zunächst stelle ich den BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 – 2 BvR 886/19, dem eine Durchsuchung beim Beschwerdeführer zugrunde liegt.

Es sind im Rahmen der Auswertung sichergestellter Speichermedien in einem gegen zwei andere Personen geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) auf einer der sichergestellten Festplatten E-Mail-Nachrichten festgestellt worden, in welchen kinderpornographische Bild- und Videodateien verschafft und verschickt worden sein sollen. Eine der Absenderadressen konnte im Rahmen einer Provideranfrage dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Daraufhin erstattete die zuständige Kriminalbeamtin im Oktober 2017 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, in der er beschuldigt wurde, im September 2009 über die ihm zugeordnete E-Mail-Adresse mindestens zwei Mal Bildmaterial mit möglicherweise kinderpornographischem Inhalt versendet zu haben.

Der Beschluss des BVerfG teilt dann folgenden weiteren Sachverhalt mit:

„2. Im Rahmen weiterer Ermittlungen wurde Anfang November 2017 einer der gesondert Verfolgten vernommen, der in Bezug auf den Kontakt mit der dem Beschwerdeführer zugeordneten E-Mail-Adresse angab, dass er die Adresse „schon mal irgendwann“ gesehen habe, aber nicht mehr sagen könne, was genau gelaufen beziehungsweise transferiert worden sei. Er kenne den Nutzer der E-Mail-Adresse nicht persönlich. Auf die Frage, ob er sich noch daran erinnern könne, ob er mit dem Nutzer der E-Mail-Adresse kinderpornographische Dateien getauscht habe, gab er an, grundsätzlich müsse über diesen Account „irgendwas gelaufen“ sein; er wisse aber nicht mehr genau, was.

3. Mit Beschluss vom 13. März 2018 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main auf der Grundlage von § 102 StPO wegen Verdachts einer Straftat nach § 184b StGB die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Auffindung von Computern, Speichermedien, internetfähigen Mobiltelefonen, Multimediaplayern sowie von Unterlagen beziehungsweise Notizzetteln mit Passwörtern und Hinweisen auf externe Datenspeicher im Internet oder E-Mail-Postfächer an. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, am 8. September 2009 an einen der namentlich benannten, gesondert Verfolgten via E-Mail „jugendpornographische Schriften“ verschickt zu haben. Trotz der Tatsache, dass diese Tat verjährt sei, stehe zu vermuten, dass er auch heute noch im Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften sei. Der Anfangsverdacht beruhe auf den Angaben des gesondert Verfolgten, der auf die Frage, ob er mit dem Nutzer der oben genannten E-Mail-Adresse kinderpornographische Dateien ausgetauscht habe, angegeben habe, dass über den Account „irgendwas gelaufen“ sei, er wisse aber nicht mehr was. Auf den sichergestellten Datenträgern des gesondert Verfolgten habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2009 zwei Bilddateien verschickt habe, die jeweils dasselbe männliche erigierte Glied eines Jugendlichen zeigten. Die leicht erkennbare Beinbehaarung lasse vermuten, dass es sich um einen Jungen in der Pubertät handele.

4. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 16. August 2018 vollzogen. Dabei wurden mehrere Computer, Festplatten und ein Smartphone sichergestellt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Durchsuchung an, das abgebildete Glied auf den 2009 versendeten Bilddateien könnte sein eigenes darstellen. Er habe früher solche Bilder verschickt, jedoch nie kinder- oder jugendpornographische Schriften besessen. Er kenne überdies weder die E-Mail-Adresse, von der die beiden Bilddateien 2009 versandt wurden, noch den gesondert Verfolgten, der diese erhalten hatte.

5. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und stellte hinsichtlich der Sicherstellung der Datenträger zugleich Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ferner beantragte er, die „Beschlagnahme“ aufzuheben und die Gegenstände an den Beschwerdeführer zurückzugeben. Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, dass kein Anfangsverdacht gegen ihn bestehe. Die getroffene Vermutung, dass es sich bei den angeblich durch ihn 2009 versandten Bilddateien um jugendpornographische handele, sei äußerst vage und ungenügend. Eine differenzierte, nachvollziehbare Darlegung, warum nach Ansicht der Ermittlungsbehörden auf dem Bild eine jugendliche und keine erwachsene Person zu sehen sei, fehle vollständig. Im Zweifel sei in einem solchen Fall von der Volljährigkeit der dargestellten Person auszugehen. Abgesehen davon hätten sich die Ermittlungsbehörden nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Versendende selbst abgebildet sein könnte. Die Angaben des gesondert Verfolgten, dass „irgendwas gelaufen“ sei, ließen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass darunter der Austausch von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verstehen sei, zumal die Angaben kaum vager sein und damit einen Anfangsverdacht ganz offensichtlich nicht rechtfertigen könnten. Im Übrigen stünde der Verfolgung von im Jahr 2009 versandten Bilddateien jedenfalls die Verjährung entgegen. Des Weiteren habe es das Amtsgericht vollständig unterlassen, sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinanderzusetzen.

6. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 verwarf das Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerde aus den fortgeltenden Gründen der angegriffenen Entscheidung als unbegründet, nachdem das Amtsgericht ihr nicht abgeholfen hatte. Ergänzend führte es an, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat in dem Durchsuchungsbeschluss noch ausreichend konkretisiert sei. Zwar begründe die Strafverfolgungsverjährung grundsätzlich ein Verfahrenshindernis, so dass wegen dieser Tat allein eine Durchsuchung gemäß § 102 StPO unzulässig sei. Da allerdings auch verjährte Taten bei der Aburteilung einer neuen Straftat im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden dürften, könnten – wenn auch in eingeschränktem Maße – Maßnahmen zum Zweck der Ermittlungen strafzumessungsrelevanter Umstände zulässig sein. Jedenfalls ein solcher Fall liege hier vor. Zwar dürfte die Tat vom 8. September 2009 als solche gemäß § 184b StGB a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt sein. Dem angegriffenen Beschluss lasse sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargestellten Beweismittel verdächtig sei, über seine E-Mail-Adresse oder andere digitale Kommunikationswege in nicht rechtsverjährter Zeit weitere kinderpornographische Dateien anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Der gesondert Verfolgte habe die Funktionsweise der genannten Tauschbörsen beschrieben. Es handele sich danach um besondere, nicht leicht zugängliche Plattformen, die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhten. Bereits dies belege den Tatverdacht. Es liege nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung auch fern, dass es sich bei der beschriebenen Tat um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, da dies untypisch sei. Auch für die Einlassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern abgebildeten Geschlechtsteil um sein eigenes handele, von welchem er früher Lichtbilder verschickt habe, spreche wenig. Eine nachvollziehbare Motivation für ein derartiges Verhalten sei bei Zugrundelegung des Zuschnitts der Tauschbörsen derzeit nicht erkennbar.

7. Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, die er im Wesentlichen mit der fehlenden Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründete. Diese wies das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. November 2018 zurück. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 31/19.

8. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 bestätigte das Amtsgericht Frankfurt am Main gemäß §§ 102, 110 StPO die vorläufige Sicherstellung der anlässlich der Durchsuchung in Verwahrung genommenen Datenträger zum Zwecke der Durchsicht. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei des Besitzes und des Verbreitens kinder- und jugendpornographischer Schriften verdächtig; wegen der Einzelheiten werde auf den Durchsuchungsbeschluss und den Beschluss des Landgerichts über die Beschwerde verwiesen. Die vorläufige Sicherstellung sei zu bestätigen gewesen, da die Datenträger der Durchsicht bedürften, um entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie als Beweismittel für das Verfahren in Betracht kämen. Insbesondere bedürfe der Klärung, ob auf den vorläufig sichergestellten Datenträgern kinder- und jugendpornographische Schriften und Hinweise auf deren Verbreitung vorhanden seien.

9.Im Januar 2019 bestätigte eine Auswertungsfirma den entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sowie die Übernahme der Asservate und stellte die Fertigstellung eines Gutachtens bis Ende April 2019 in Aussicht.

10. Gegen den die Sicherstellung bestätigenden Beschluss vom 17. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer im März 2019 einen Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO und legte Beschwerde ein, mit der er die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung rügte, die durch die richterliche Bestätigung der Sicherstellung noch weiter vertieft werde. Im Übrigen nahm er auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. Mit Beschluss vom 27. März 2019 verwarf das Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerde als unbegründet, nachdem es zuvor den Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO zurückgewiesen hatte. Gegen den Beschwerdeführer bestehe Tatverdacht. Zur Begründung werde auf den die Durchsuchung bestätigenden Beschluss verwiesen. Die Fortsetzung der Durchsicht sei geboten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gingen insoweit von einem fehlerhaften Ausgangspunkt aus, wenn ausgeführt werde, das Zuwarten auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 31/19 führe zu keinen Nachteilen. Zwar seien Unterbrechungsmaßnahmen im Sinne des § 78c StGB durch die Staatsanwaltschaft jedenfalls ab dem Jahr 2015 ausgebracht worden; aufgrund des Zeitablaufs, der kurzen absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 StGB und „den derzeit noch unbekannten Tatzeiträumen“ drohe – je nach Ergebnis der Auswertung – Verfolgungsverjährung. Die Durchsicht sei daher nicht nur rechtmäßig, sondern dringend geboten.

11. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, mit der er unter anderem rügte, dass das Landgericht sich zum wiederholten Male nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung auseinandergesetzt habe. Diese verwarf das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10. April 2019, der der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 16. April 2019 zugegangen ist.“

Der Beschwerdeführer hat mit der Verfassungsbeschwerde zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlassen. Der Antrag hatte Erfolg, denn:

„Bei der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit eine Auswertung der sichergestellten Gegenstände und Daten vornehmen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Darin läge ein irreparabler Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung. Denn dieses Recht gewährleistet gerade die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 142, 234 <251 Rn. 30> m.w.N.; stRspr).

Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, würde damit lediglich eine Verzögerung der staatsanwaltlichen Ermittlungen für eine begrenzte Zeitspanne einhergehen. Ein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus den sichergestellten Gegenständen und Daten wäre nicht zu befürchten. Auch der Eintritt von Verfolgungsverjährung droht gegenwärtig konkret nicht. Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für den Beschwerdeführer im Ergebnis schwerer als die durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretende vorübergehende Beschränkung der staatlichen Strafverfolgung.“

Der Sachverhalt ist länger als die eigentliche Begründung der Entscheidung. Ich stelle die Entscheidung auch letztlich nur wegen des Sachverhalts vor. Das wird so oder ähnlich fast jeder Verteidiger kennen. Auch die Begründung des dringenden Tatverdachts wird so oder in ähnlicher Form fast jeder schon mal so gelesen haben. Das BVerfG scheint Zweifel zu haben, ob das so geht/richtig ist. Mal sehen, wie es weitergeht.

Sonntagswitz: Zum Start der Bundesligasaison 2019/2020 Fußball

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An diesem Wochenende ist dann auch die 1. Fußballbundesliga mit der Saison 2019/2020 gestartet. Sehr schön 🙂 , damit sind die Fernsehsender dann nicht mehr nur auf die 2. und 3. Liga, sondern können auch auf die 1. Liga zurückgreifen und können den Zuschauer auch mit Spielen aus dem Bereich „füttern“. Man muss damit (leider) leben.

Aber dennoch: Zum Startschuß Fußballwitze. Und das sind:

Kurz vor Anpfiff des Pokalendspiels kommt noch ein Fan, ziemlich ausser Atem, an das Kartenhäuschen.

„Zu spät“, sagt die Kassiererin. „Das Stadion ist ausverkauft – bis auf den letzten Platz.“

„Schön“, nickt er zustimmend, „dann geben Sie mir den!“


Sitzt ein Schalke-Fan am Sonntagmorgen im Garten.

Da fliegt eine Biene vorbei und setzt sich dem Schalke-Fan auf den Arm.

Sagt der Schalke-Fan zu der Biene: „Also, wenn Du hierbleiben willst, dann musst Du erst das Trikot ausziehen!“


 


Und noch einen zur Liebe BVB/Schalke:

Ein Schalke-Fan geht in eine Kneipe, legt seinen Fan-Schal auf den Tresen und bestellt sich ein Bier. Erst jetzt fällt ihm auf, dass er in eine Fan-Kneipe des BVB Dortmund gelandet ist. Er will unauffällig verduften, steht langsam auf und greift nach seinem Schal.

Da packt der Wirt ihn am Arm und sagt: „Stopp. Wer hier wieder raus will, muss vorher das Würfelspiel mitspielen.“

„Na gut, und wie geht das,“ fragt der Schlake-Fan, während sich mehrere Dortmunder um ihn versammeln.

Der Wirt erklärt: „Wenn du eine 1, 2, 3, 4 oder 5 würfelst, bekommst du eine aufs Maul.“

„Und was passiert, wenn ich eine 6 würfle?“

Der Wirt grinst: „Dann darfst du nochmal würfeln.“


Und dann noch:

Eine Frau hat immer Besuch von ihrem Liebhaber, während ihr Mann bei der Arbeit ist. Eines Tages versteckt sich der neunjährige Sohn im Schrank um zu beobachten, was die beiden denn so machen. Auf einmal kommt der Ehemann überraschend nach Hause und die Frau versteckt auch ihren Liebhaber im Schrank. #

Der Sohn: „Dunkel hier drinnen…“

Der Mann flüstert: „Stimmt.“

Der Sohn: „Ich hab einen Fußball…“

Der Mann: „Schön für Dich.“

Der Sohn: „Willst Du den kaufen?“

Der Mann: „Nee, vielen Dank!“

Der Sohn: „Mein Vater ist draußen!“

Der Mann: „Ok, wie viel?“

Der Sohn: „250 Euro.“

In den nächsten Wochen passiert es nochmal, dass der Sohn und der Liebhaber im gleichen Schrank enden.

Der Sohn: „Dunkel hier drinnen…“

Der Mann flüstert:

„Stimmt.“

Der Sohn: „Ich hab Turnschuhe.“

Der Mann, in Erinnerung, gedanklich seufzend: „Wieviel?“

Der Sohn: „500 Euro.“

Nach ein paar Tagen sagt der Vater zum Sohn:

„Nimm deinen Fußballsachen und lass uns eine Runde spielen.“

Der Sohn: „Geht nicht, hab ich alles verkauft!“

Der Vater: „Für wie viel?“

Der Sohn: „Für 750 Euro.“

Der Vater: „Es ist unglaublich, wie Du Deine Freunde betrügst, das ist viel mehr als die Sachen gekostet haben. Ich werde Dich zum Beichten in die Kirche bringen!“

Der Vater bringt seinen Sohn in die Kirche, setzt ihn in den Beichtstuhl und schließt die Tür.

Der Sohn: „Dunkel hier drinnen…“

Der Pfarrer: „Hör auf mit der Scheiße!!!“

Wochenspiegel für die 33 KW., das war Berufswunsch Richter, verbummelte Urteilsfrist, Trick 25 und RiLi 2016/2019

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So, das war dann die 33. KW., die hinter uns liegt. Und aus der berichte ich über Folgendes:

  1. Berufswunsch Richter?

  2. AG Aachen: Fahrer darf sich auf geschwindigkeitsregelndes Fahrassistenzsystem mit Schilderkennung nicht verlassen,

  3. OLG Koblenz: Ein als Mietwagen genutzter Pkw darf beim Verkauf nicht als Werkswagen deklariert werden,
  4. Der „Adhäsionsvergleich“ und der „Täter-Opfer-Ausgleich“,

  5. OLG-Senat verbummelt Urteilsfrist,

  6. Amtsgericht Starnberg sieht bei Existenzgründer von Fahrverbot ab
  7. Was Sie über diese Frau noch nicht wussten!

  8. Krawalliger Trick 25 der 3. Strafkammer
  9. und aus meinem Blog: Nochmals: Verpasste Umsetzung der RiLi 2017/2019, oder: Auch in Freiburg gibt es einen Pflichtverteidiger

Unfallschadenregulierung, oder: Was machen wir mit einem Behindertenrabatt bei der Ersatzbeschaffung?

Und als zweite Entscheidung des Tages dann etwas aus dem Bereich der Unfallschadenregulierung, nämlich das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2019 – 29 U 203/18.

Entschieden worden ist die Frage, ob ein Behindertenrabatt bei der Ersatzbeschaffung für Unfallfahrzeug im Rahmen der Schadensregulierung zu berücksichtigen ist. Die Geschädigte  hatte nach dem Unfall ein Fahrzeug unter Einräumung eines Sondernachlasses erworben. Da sie der Ansicht war, dass dieser Nachlass dem Schädiger nicht gute kommen soll, begehrte sie von den Beklagten auch Schadensersatz in Höhe des gewährten Rabattvorteils. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das OLG meint, der Klägerin sei hier in Höhe des eingeräumten Rabattes kein Schaden entstanden, urteilte das OLG. Sie habe allein Anspruch auf Erstattung des rabattierten Neuwagenpreises. Grundsätzlich sei ein Ersatzanspruch nach der sog. Differenzhypothese zu bemessen. Die Vermögensentwicklung des Geschädigten mit und ohne das schädigende Ereignis sei zu bilanzieren. Rein rechnerisch habe die Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabattes keine unfallbedingte Vermögenseinbuße erlitten.

Es sei auch keine Korrektur dieser Schadensberechnung aufgrund wertender Gesichtspunkte geboten. Wenn ein Schadensereignis auch Vorteile verursache, sei allerdings wertend zu entscheiden, ob die Vorteile schadensmindernd in die Berechnung einfließen oder außer Betracht bleiben sollen. Hier seien jedoch keine besonderen Wertungsgesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen würden, der Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabatts eine weitere Entschädigung zuzusprechen. Der Rabatt stelle zwar eine Leistung dar, die Menschen mit Behinderungen freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber erbracht werde. Es sei aber nicht festzustellen, dass der Rabatt vorrangig eine soziale Funktion oder aber eine „freigiebige Leistung“ sei. „Freigiebige Leistungen“ eines Dritten seien vielmehr „dem gewerblichen Warenverkehr regelmäßig wesensfremd“. Es sei deshalb ebenso naheliegend, „dass es sich um ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung handelt“. Damit bestehe Ähnlichkeit zum Werksangehörigenrabatt, der ebenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen sei.“(Quelle: PM des OLG).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Vielleicht hören wir ja etwas vom BGH.

Arbeiten im Homeoffice, oder: Was ist mit dem Gang aufs Klo?

Im Kessel Buntes dann heute zunächst das SG München, Urt. v. 04.07.2019 – S 40 U 227/18, das ja auch schon bei einigen anderen Blogs Gegenstand der Berichterstattung gewesen ist.

Mit ihm hat das SG die Frage entschieden, ob die Unfallversicherung auch für einen WC-Besuch im Home Office gilt. Ein Kläger, der im Home Office arbeitet, war auf dem Rückweg von der Toilette gestürzt. Der Kläger arbeitete in einem Büro im Keller seines Hauses. Dort fanden auch regelmäßig Besprechungen mit Kollegen statt. Es stellte sich nun die Frage: Unfallversichert? Das SG München sagt: Nein:

Begründung in Kurzform:

Während Arbeitnehmer beim Gang zur Toilette im Betrieb gegen Unfälle versichert sind, greift der Schutz im Homeoffice nicht. Denn – so das SG -, der Arbeitgeber habe dort keinen Einfluss auf die Sicherheit der Einrichtung.

Rest bitte im VT lesen.