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Unfallschadenregulierung, oder: Was machen wir mit einem Behindertenrabatt bei der Ersatzbeschaffung?

Und als zweite Entscheidung des Tages dann etwas aus dem Bereich der Unfallschadenregulierung, nämlich das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2019 – 29 U 203/18.

Entschieden worden ist die Frage, ob ein Behindertenrabatt bei der Ersatzbeschaffung für Unfallfahrzeug im Rahmen der Schadensregulierung zu berücksichtigen ist. Die Geschädigte  hatte nach dem Unfall ein Fahrzeug unter Einräumung eines Sondernachlasses erworben. Da sie der Ansicht war, dass dieser Nachlass dem Schädiger nicht gute kommen soll, begehrte sie von den Beklagten auch Schadensersatz in Höhe des gewährten Rabattvorteils. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das OLG meint, der Klägerin sei hier in Höhe des eingeräumten Rabattes kein Schaden entstanden, urteilte das OLG. Sie habe allein Anspruch auf Erstattung des rabattierten Neuwagenpreises. Grundsätzlich sei ein Ersatzanspruch nach der sog. Differenzhypothese zu bemessen. Die Vermögensentwicklung des Geschädigten mit und ohne das schädigende Ereignis sei zu bilanzieren. Rein rechnerisch habe die Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabattes keine unfallbedingte Vermögenseinbuße erlitten.

Es sei auch keine Korrektur dieser Schadensberechnung aufgrund wertender Gesichtspunkte geboten. Wenn ein Schadensereignis auch Vorteile verursache, sei allerdings wertend zu entscheiden, ob die Vorteile schadensmindernd in die Berechnung einfließen oder außer Betracht bleiben sollen. Hier seien jedoch keine besonderen Wertungsgesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen würden, der Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabatts eine weitere Entschädigung zuzusprechen. Der Rabatt stelle zwar eine Leistung dar, die Menschen mit Behinderungen freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber erbracht werde. Es sei aber nicht festzustellen, dass der Rabatt vorrangig eine soziale Funktion oder aber eine „freigiebige Leistung“ sei. „Freigiebige Leistungen“ eines Dritten seien vielmehr „dem gewerblichen Warenverkehr regelmäßig wesensfremd“. Es sei deshalb ebenso naheliegend, „dass es sich um ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung handelt“. Damit bestehe Ähnlichkeit zum Werksangehörigenrabatt, der ebenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen sei.“(Quelle: PM des OLG).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Vielleicht hören wir ja etwas vom BGH.