Archiv für den Monat: August 2019

Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, oder: LG Erfurt räumt mit gebührenrechtlichem Unsinn auf

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It’s Friday, it’s Moneytime. Und da kommt zunächst der LG Erfurt, Beschl. v. 25.07.2019 – 7 Qs 230/18. Er ist in dem Verfahren ergangen, in dem das AG Arnstadt den AG Arnstadt, Beschl. v. 07.09.2018 – 960 Js 34942/14 1 Ds – erlassen hat. Gebührenrechtlicher Unsinn, wie ich zu dem Beschluss ausgeführt hatte (vgl. hier Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, oder: Gebührenrechtlicher Unsinn).

Es geht um die Festsetzung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Da hatte das AG Arnstadt auf den Rahmen der allgemeinen Verfahrensgebühr abgestellt und dem Verteidiger eine Gebühr in Höhe von nur 132 € zugebilligt. Das LG Erfurt räumt mit dem gebührenrechtlichen Unsinn auf und macht es richtig:

„Der gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem objektiven Geldwert zu bemessende Gegenstandswert beträgt nach dem Ergebnis der Ermittlungen 25.358,00 €.

Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, da die Verteidigung sich auch auf die im Falle einer Verurteilung einer gemäß § 73c StGB erforderlichen Einziehung erstreckte.

Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes genügt es, dass es in dem Verfahren, in dem der Rechts-anwalt tätig wird, auch um die Einziehung oder dergleichen geht, d.h. dass eine Einziehung oder eine verwandte Maßnahme nach Lage der Sache in Betracht zu ziehen ist. Erforderlich ist nicht, dass die Einziehung oder dergleichen bereits beantragt ist. Es reicht vielmehr aus, wenn nach Aktenlage eine der Maßnahmen ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Riedel/Sußbauer, RVG, 10. A., VV 4142 Rdr. 6.). Letzteres ist vorliegend der Fall, da im Falle einer Verurteilung eine Einziehungsentscheidung zu treffen gewesen wäre.

Dem Beschwerdeführer steht mithin die nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geltend gemacht Gebühr gemäß § 49 RVG in Höhe des im Rahmen der Beschwerdebegründung auf 412,00 € reduzierten Betrages zu.

Bei der Gebühr Nr. 4142 RVG handelt es sich um eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr, die für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes bei Einziehung und verwandten Maßnahmen entsteht. Diese zusätzliche Gebühr entsteht immer im Falle einer Tätigkeit, die sich auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezieht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr ausreicht, um die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes angemessen zu berücksichtigen (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 31.05.2001 (Az.: 4 Qs 86/11) m.w.N.).“

StPO III: Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines Vollstreckungs-HB, oder: Nicht beim Dritten

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Und die dritte StPO-Entscheidung stammt dann vom OLG Brandenburg. Das hat im OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.01.2019 – 2 VAs 7/18 – zur Frage der Zulässigkeit der Durchsuchung einer Wohnung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, wenn ein Haftbefehl erlassen ist (§ 457 Abs. 2 StPO), Stellung genommen.

Grundlage war folgender Sachverhalt: Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Wohnung unter der Anschrift pp. Gegen ihren Bruder hat das AG Bad Liebenwerda einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen, nachdem sich dieser trotz entsprechender Ladung zum Antritt der gegen ihn verhängten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht gestellt hat. Am 03.10.2017 gegen 8:00 Uhr durchsuchten Polizeibeamte zum Vollzug des Haftbefehls die Wohnung der Antragstellerin. Der Verurteilte wurde dabei nicht angetroffen.

Diese Durchsuchung war – so das OLG – rechtswidrig:

„2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Die ohne ihre Einwilligung oder richterliche Anordnung vollzogene Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin war rechtswidrig.

Der Vollstreckungshaftbefehl gegen den Verurteilten stellte hierfür keine ausreichende richterliche Anordnung im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1, § 103 StPO dar. Auch wenn der durch den Rechtspfleger zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassene Haftbefehl (§ 457 Abs. 2 StPO) es im Hinblick auf die zu Grunde liegende Verurteilung gestattet, auch ohne eine gesonderte richterliche Durchsuchungsanordnung zu Ergreifung des Täters dessen Wohnung zu durchsuchen (vgl. OLG Düsseldorf MW 1981, 2133, 2134), gilt dies nicht für Durchsuchungen bei Dritten: Entsprechende Haftbefehle bzw. Verurteilungen umfassen nicht auch die Anordnung der Durchsuchung fremder Wohnungen (VerfGH Berlin, Beschl. vorn 13. November 2013 — 24/11, zitiert nach Juris; Karlsruher Kommentar/Bruns, StPO 7. Aufl. § 105 Rn. 6). So verhält es sich hier. Der Verurteilte war nicht Inhaber oder Bewohner der durchsuchten Räumlichkeiten. Dass er sich bei der Antragstellerin zeitweise aufgehalten hat und dort auch regelmäßig übemachtet haben soll, ändert daran nichts.

Die Antragstellerin hat auch nicht in die Durchsuchung ausdrücklich eingewilligt bzw. wirksam auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 13 GG verzichtet. Dass sie die Maßnahme letztlich ohne Widerstand geduldet hat, genügt insoweit nicht (vgl. Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Aufl. § 105 Rn. 4ff.). Es lag ersichtlich auch keine Gefahr im Verzug vor (§ 105 Abs. 1 Satz 2 StPO).“

Der Kollege Kuntzsch aus Finsterwalde, der mir den Beschluss geschickt hat, hatte Probleme mit der Abrechnung. Nun, im Grunde ganz einfach. Die Verfahren nach § 23 ff. EGGVG werden nach Teil 3 VV RVG abgerechnet. Es entsteht eine Gebühr Nr. 3100 VV RVG nach dem vom OLG hier festgesetzten Gegenstandswert von 2.000 €.

StPO II: Zeugnisverweigerung, oder: Danach keine Vernehmung der Verhörsperson

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2019 – 4 RBs 147/19 -, geht es auch um eine Vernehmung, und zwar um die Vernehmung der sog. Verhörsperson nach Zeugnisverweigerung eines Zeugen. Aus dem Aktenzeichen erkennt man: Ergangen ist der Beschluss in einem (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Das hatte der Verwaltungsbeamte die Mutter des Betroffenn befragt, die den Sohn als Fahrer identifiziert hatte. Später hat die Mutter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das OLG sagt: Die  Vernehmung der Verhörsperson ist/war unzulässig:

„Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift Folgendes ausgeführt:….

„….Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig. Ihr ist auch in der Sache ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht zu versagen, da das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft unter Verletzung von § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Angaben der Mutter des Betroffenen gegenüber einem im Wege der Amtshilfe für die Verwaltungsbehörde ermittelnden Bediensteten des Amts für öffentliche Sicherheit und Ordnung des Kreises X in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet hat. Im Einzelnen:

3. Im Bußgeldverfahren dürfen die Angaben eines vor der Hauptverhandlung vernommenen oder informatorisch befragten Zeugen, der sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, gemäß § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG weder verlesen noch – über den Wortlaut der Vorschrift hinaus – durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Nachdem die Mutter des Betroffenen am 21.08.2018 gegenüber dem Zeugen T Angaben zur Fahrerermittlung gemacht hatte, sich jedoch später auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berufen hat, hätten ihre Angaben daher – anders als geschehen – nicht durch Einvernahme des Zeugen T in die Hauptverhandlung eingeführt und zu Lasten des Betroffenen verwertet werden dürfen. Für einen Verzicht der Zeugin auf das Verwertungsverbot – zu den Anforderungen zu vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 252 Rdnr. 16a – ist nichts ersichtlich.

4. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, da das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen maßgeblich auch damit begründet hat, dass dessen Mutter angegeben habe, dass im Tatzeitraum außer dem Betroffenen kein weiteres Familienmitglied das Tatfahrzeug genutzt habe.

5. Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 79 Abs. 6 OWiG auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufzuheben und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen, wobei es einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung und zu deren Höhe nicht bedarf.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und ergänzt, dass es eines Widerspruchs gegen die Verwertung der Angaben der Mutter des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht bedurfte (vgl. Schmitt/Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl., § 252 Rdn. 18). Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts hat der Senat keinen Anlass gesehen.“

Ist ein in meinen Augen klassischer Fehler des AG. Denn die mit der Problematik zusammenhängenden Fragen sind so etwas von ausgekaut……

 

StPO I: Fehler bei der polizeilichen Vernehmung, oder: Wasch mich, aber mach mich nicht nass

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Der heutige Donnerstag ist dann drei StPO-Entscheidungen gewidmet, es kommen also drei Entscheidungen mit verfahrensrechtlicher Problematik.

Und da kommt zuerst der BGH, Beschl. v. 19.06.2019 – 5 StR 167/19. Es geht um Fehler bei der polizeilichen Vernehmung. Die bejaht der BGH und er bejaht auch ein Beweisverwertungsverbot, aber dann: Das Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensfehler. Also. Typische „Wasch mich, aber mach mich nicht nass“-Entscheidung:

„1. Die erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet.

a) Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Angeklagte wurde am 5. Juni 2018 als Beschuldigter von der Polizei zur verfahrensgegenständlichen Tat vernommen. Nach Belehrung und Eröffnung des Tatvorwurfs verlangte er, mit seinem Rechtsanwalt reden zu können. Daraufhin wurde die Vernehmung unterbrochen, und einer der Vernehmungsbeamten versuchte vergeblich, den benannten Rechtsanwalt telefonisch zu erreichen. Dem Angeklagten wurde sodann ermöglicht, seinen Vater anzurufen, der den Rechtsanwalt in Kenntnis setzen sollte. Auf die Frage, ob er nun Angaben zur Sache machen wolle, erklärte der Angeklagte, er sage nur, dass er es nicht gewesen sei und nichts davon wisse. Auf weitere Nachfragen und Vorhalt von Ermittlungsergebnissen erfolgte eine ausführliche Vernehmung, in welcher der Angeklagte seine Tatbeteiligung – wie auch in der Hauptverhandlung – weiter bestritt, daneben aber Angaben machte. In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung der Verwertung der Angaben der Vernehmungsbeamten widersprochen.

b) Die Revision rügt unter anderem den fehlenden Hinweis der Vernehmungsbeamten auf den anwaltlichen Notdienst. Ferner habe nach Unterbrechung der Vernehmung eine weitere Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation erfolgen müssen. Die Rüge hat keinen Erfolg.

aa) Ein Verstoß gegen das Gebot, auf den anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (§ 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 4 StPO) liegt nicht vor.

Der Bundesgerichtshof hat bereits unter Geltung der alten Fassung von § 136 Abs. 1 StPO, in der das Hinweisgebot noch nicht ausdrücklich normiert war, einen Hinweis auf den anwaltlichen Notdienst für entbehrlich gehalten, wenn der Beschuldigte bereits einen bestimmten Rechtsanwalt als Verteidiger benannt hatte (BGH, Beschluss vom 11. August 2005 – 5 StR 200/05, BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 8). In diesem Fall beschränke sich für die Ermittlungsbehörden das Gebot, bei der Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger zu helfen, darauf, eine Verbindung zu dem benannten Rechtsanwalt herzustellen, sofern der Beschuldigte nicht zu erkennen gebe, dass er nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme einen anderen Rechtsanwalt als Verteidiger wählen wolle.

Dies hat sich durch die Einfügung des Hinweisgebots in § 136 Abs. 1 Satz 4 StPO in der Neufassung vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) nicht geändert. Der Gesetzesbegründung, die auf frühere Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von ernsthaften Bemühungen der vernehmenden Person verweist, den Beschuldigten bei der Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger zu unterstützen, ist zu entnehmen, dass die gesetzlichen Ergänzungen in § 136 Abs. 1 StPO lediglich klarstellend erfolgt sind (vgl. BT-Drucks. 18/9534, S. 22 unter Bezugnahme unter anderem auf BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 – 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 19). Die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 4 StPO schützt danach den Beschuldigten, der zwar einen Verteidiger befragen möchte, aber keinen benennt. So verhält es sich hier aber nicht.

bb) Rechtsfehlerhaft war indes, dass die Polizeibeamten die Vernehmung fortgesetzt haben, ohne den Angeklagten erneut über sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers zu belehren. Dies macht seine Angaben unverwertbar.

Bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, sich mit einem Verteidiger besprechen zu wollen, kann die Vernehmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne vorangegangene Konsultation nur fortgesetzt werden, wenn sich der Beschuldigte nach erneutem Hinweis auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden erklärt (BGH, Urteile vom 12. Januar 1996 – 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 19; vom 27. Juni 2013 – 3 StR 435/12, BGHSt 58, 301, 307; Beschluss vom 10. Januar 2013 – 1 StR 560/12, NStZ 2013, 299; darüber hinaus auch ganz hM in der Literatur, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 136 Rn. 10a; KK/Diemer, StPO, 8. Aufl., § 136 Rn. 14; Geppert, Festschrift Otto, 2007, S. 913, 922). Zweck der wiederholten Belehrung ist letztlich, dem Beschuldigten vor Augen zu führen, dass er sein Recht auf Verteidigerkonsultation nicht durch den fehlgeschlagenen Kontaktversuch verwirkt hat; sie trägt dadurch zur Subjektstellung des Beschuldigten bei (Beulke, NStZ 1996, 257, 261). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) ausdrücklich gebilligt (BT-Drucks. 18/9534, S. 22).

Aus diesem Rechtsverstoß folgt hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 373 ff.; vom 12. Januar 1996 – 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 21 f.; Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 219 ff.).

cc) Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht (vgl. § 337 Abs. 1 StPO).

Das Landgericht hat den Tatnachweis nicht auf die Angaben des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung gestützt, mit denen er den Tatvorwurf bestritten hatte. Die Beweiswürdigung stützt sich vielmehr auf eine Gesamtschau der Indizien. Dabei hat das Landgericht insbesondere rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt hat, die Tat geplant zu haben und sogar am Tatort erschienen zu sein. Ferner hat es das Tragen der Tatkleidung durch den Angeklagten am Tag nach der Tat und das Auffinden der beiden am Tatort getragenen Jacken beim Angeklagten bzw. dessen damaliger Freundin maßgeblich herangezogen. Soweit das Landgericht an einzelnen Stellen die Angaben des Angeklagten aus der polizeilichen Vernehmung erwähnt (UA S. 7, 8, 9), wurden diese ohnehin durch andere Beweismittel bestätigt. Es handelt sich demgemäß um bloße Ergänzungen, ohne dass die Strafkammer dem wesentlichen Beweiswert beigemessen hätte. Werden Beweismittel nur ergänzend im Urteil erwähnt und sogar ausdrücklich für die Entscheidung als nicht wesentlich beschrieben, ist aber regelmäßig auszuschließen, dass das Tatgericht bei Nichtverwertung des Beweismittels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 598/96, NJW 1997, 1790, 1792; Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 5 StR 307/03, und vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1010).“

Wenn man das mal wieder liest, fragt man sich wirklich was das soll. Und wenn man dann mal überlegt, was der BGH sonst alles sicher ausschließen kann, wenn es um Rechtsfehler und ihre Auswirkungen geht, dann fragt man sich hier, warum konnte man eigentlich nicht ausschließen, dass die Angaben bei der Beweiswürdigung doch eine Rolle gespielt haben. „Gesamtschau der Indizien“, aha. Vielleicht waren sie ja der berühmte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat.