Archiv für den Monat: Juli 2019

StPO I: Auswertung von Laptos usw., oder: 14 Monate Dauer sind zu lang

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Heute dann nach längerer Zeit mal wieder drei StPO-Entscheidungen.

Und den Reigen eröffne ich mit dem LG Cottbus, Beschl. v. 10.04.2019 – 22 Qs 1/19, ergangen in einem Verfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften. In dem Verfahren ist am 18.01.2018 beim Beschuldigten durchsucht worden. Dabei wurden zwei Laptops, ein Notebook, zwei Handys und diverse Medien zu Speicherung digitaler Daten (Festplatten, UBS-Sticks und (micro-)SD-Karten) sichergestellt. Da der Beschuldigte mit der vorläufigen Sicherstellung nicht einverstanden war, wurde die vorläufige Sicherstellung der sichergestellten Gegenstände durch Beschluss des AG Cottbus vom 05.12.2018 zum Zwecke der Durchsicht richterlich bestätigt.

Gegen diese richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung der Gegenstände zur Durchsicht wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde, mit der er den Tatverdacht angreift und zudem der Auffassung ist, dass die Fortdauer der Sicherstellung der Gegenstände keinen Bestand haben kann, weil sie nach Ablauf von (damals) 11 Monaten jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletze. Kapazitätsengpässe im Bereich der Justiz könnten nicht zu seinen Lasten gehen.

Das Beschwerdeverfahren dauert dann noch weitere drei Monate. Die Staatsanwaltschaft verfügte unter dem 13.12.2018 gegenüber der Polizei den dringenden Abschluss der Auswertung der sichergestellten Gegenstände. Mit Schreiben des Landeskriminalamts vom 14.02.2019 wurde mitgeteilt, dass aufgrund der hohen Arbeitsbelastung eine Auswertung des Datenbestandes bisher nicht abschließend möglich gewesen sei. Die Auswertung des Datenmaterials reihte sich seit der Dringlichkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.12.2018 in die Abarbeitung bereits bestehender dringender Auswertungsanträge ein. Der Vorgang sei aktuell in Bearbeitung.

Das LG Cottbus sagt: Das ist zu lang:

„Allerdings erscheint vor dem Hintergrund des etwas abgeschwächten Anfangsverdachts sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die sichergestellten Gegenstände seit dem 18. Januar 2018 und damit seit über 14 Monaten vorläufig sichergestellt sind, eine weitere vorläufige Sicherstellung nunmehr unverhältnismäßig. Zwar verkennt die Kammer dabei nicht, dass es durchaus zeitlich sehr aufwendig ist, die bei dem Beschwerdeführer sichergestellten technischen Geräte und Speichermedien auszuwerten. Allerdings begründet das mit der Auswertung befasste Landeskriminalamt die lange Dauer der Sicherstellung nicht mit der Fülle der auszuwertenden Technik, sondern mit der Auswertung in anderen vordringlichen Verfahren begründet. Der mithin eher in der mangelnden personellen Ausstattung der Ermittlungsbehörden liegende Grund der langen Dauer der vorläufigen Sicherstellung vermag diese aber von Verfassungs wegen nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 BvR 1457/14 – Rn. 27, juris). Dies gilt auch, soweit – wie hier – nicht Artikel 2 Abs. 2 GG betroffen ist, sondern das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (so auch LG Kiel, Beschluss vom 19. Juni 2003 – 32 Qs 72/02 – juris; ähnlich LG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2002 – 109 Qs 219/02 – juris und unter Berufung auf diese Entscheidungen: LG Limburg, Beschluss vom 22. August 2005 – 5 Ws 96/05 –juris).“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist es mit der “Einziehungsgebühr” beim beschränkten Rechtsmittel?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist es mit der “Einziehungsgebühr” beim beschränkten Rechtsmittel?.

Das Posting hatte ich geschlossen mit dem Hinweis: „Ist ganz einfach 🙂 🙂“. Nun, das war/ist es auch, denn ich konnte dem Kollegen auf seine Frage antworten:

Die Frage, ob Sie „zu doof zum Suchen“ sind, will ich mal offen lassen. Die andere kann ich beantworten:

Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn. 4 – springt einem sofort ins Auge. Und vielleicht hilft das dann auch weiter: Da kann eine Menge Geld drin stecken…“.

Der o.a. Link führt dann zum OLG Hamm, Beschl. v. 13.12.2011 – III 3 Ws 338/11 mit dem Leitsatz:

Die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gemäß Nr. 4142 VV RVG entsteht in der Berufungsinstanz auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG, wenn die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.

Und – ja mal wieder <<Werbemodus an>>: Zum Bestellformular für „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsdachen, 5. Aufl.,“ geht es hier <<Werbemodus aus>>.

 

Mehrere Fahrten mit einem fremden Nummernschild, oder: Gesamtvorsatz = Tateinheit

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Auch die zweite Entscheidung des Tages hat mit Verkehrsrecht zu tun. Der BGH behandelt im BGH, Beschl. v. 24.04.2019 – 5 StR 85/18 – eine Urkundenfälschung durch Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens.

Das LG hatte den Angeklagten „wegen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in drei Fällen, wegen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung, wegen einer versuchten Nötigung in Tateinheit mit einer Beleidigung und wegen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in Gestalt eines Schlagrings“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe“ verurteilt. Dem BGH haben die Konkurrenzen nciht gefallen und er hat daher den Schuldspruch abgeändert, im Übrigen aber die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen:

„1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 1 und 3 der Urteilsgründe (Tatmehrheit) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 13. Dezember 2016 mit seinem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Pkw öffentliche Straßen in Kiel, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand. Der Angeklagte hatte zuvor an dem Fahrzeug ein für einen anderen Pkw ausgegebenes Kennzeichen angebracht (Fall 1). Nachdem er sein Auto am Straßenrand abgestellt hatte und ausgestiegen war, um den Zeugen Pe. aufzusuchen, erblickte er auf der Straße den Zeugen A. , über den er verärgert war. Zwischen beiden kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte den Zeugen in den Bauch stach (Fall 2 – versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung). Sodann fuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug davon. Diese Fahrt hat die Strafkammer als neue, rechtlich selbständige Tat der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gewertet (Fall 3).

b) Das Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens an dem Auto des Angeklagten ist als Herstellen einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde (§ 267 Abs. 1, 1. Variante StGB) zu werten. Auch die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte von dieser zudem in den Fällen 1 und 3 Gebrauch machte (§ 267 Abs. 1, 3. Variante StGB), indem er das mit dem fremden Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Verkehrsüberwachung befassten Polizeibeamten die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). Sie hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1 und Fall 3 nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15). Von einem solchen konkreten Gesamtvorsatz des Angeklagten ist auf der Grundlage der Feststellungen auszugehen. Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bilden und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15 mwN). Zu dieser Tat steht der im Fall 2 verwirklichte versuchte Totschlag (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) in Tatmehrheit. Denn wie aus den Feststellungen hervorgeht, beging der Angeklagte diese Tat aufgrund eines neuen, spontan gefassten Tatentschlusses, als er nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug den Geschädigten auf der Straße erblickte.“

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Immer/mal wieder: „Beinaheunfall“

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Diese Woche eröffne ich mit zwei verkehrsrechtlichen Entscheidungen des BGH. Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – 4 StR 517/18, der die „Lieblingsvorschrift“ (?) des 4. Strafsenats zum Gegenstand hat, nämlich § 315b StGB.

Die insoweit erforderlichen (hohen) Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen „betet“ der 4. Strafsenat mal wie vor. Davon gibt es eine Vielzhal von Entscheidungen, die dann aber offenbar doch wohl niemand so richtig liest.

Zur Sache: Das LG hatte hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem BGH reichen – wie gesagt – die tatsächlichen Feststellungen nicht:

„I.

Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte am 2. Oktober 2016 bei einer Fahrt durch die K. straße in E. dazu, mit dem von ihm geführten Pkw auf eine Menschengruppe zuzufahren, die sich zum Teil auf der Straße und zum Teil auf dem neben der Straße verlaufenden Fußgängerweg befand. Dieser war durch Betonpoller zur Straße hin abgegrenzt. Dabei erkannte er, dass der Zeuge M. mit dem Rücken zu ihm vor den Pollern auf der Straße stand, und beabsichtigte, diesen mit seinem Fahrzeug nicht unerheblich zu verletzen. M. wurde entweder durch Rufe von anwesenden Personen oder durch das Motorengeräusch des auf ihn zufahrenden Fahrzeugs aufmerksam und sprang, unmittelbar bevor es zu einer Kollision kam, hinter die Poller, wobei er eine neben ihm befindliche Mülltonne gleichzeitig schützend vor sich warf. Das von dem Angeklagten gelenkte Fahrzeug verfehlte ihn infolge seines Sprungs und streifte den ersten Poller mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 20 km/h und höchstens 33 km/h. Außerdem erfasste es frontal die Abfalltonne, deren Deckel dadurch abbrach und bei der ein Rad verkratzt wurde. Wäre M. nicht hinter die Poller gesprungen, wäre er von dem Fahrzeug des Angeklagten erfasst und wie von diesem beabsichtigt nicht unerheblich verletzt worden.

Das Landgericht hat die Tat als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB bewertet und dabei den Taterfolg im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB in der Gefährdung der körperlichen Integrität des Zeugen M. gesehen.

II.

Diese Feststellungen belegen die für die Annahme einer vollendeten Tat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert nicht.

1. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 ? 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185; Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 522/11, NStZ-RR 2012, 123, 124; Beschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09, Rn. 5 f.; sowie Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 61/17, Rn. 6; und Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 ff., jeweils zu § 315c StGB).

2. Nach den dazu entwickelten Maßstäben genügen die Feststellungen des Landgerichts nicht den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr für die körperliche Integrität des Zeugen M. . Zwar hat die Strafkammer Feststellungen zu der gefahrenen Geschwindigkeit getroffen; den Urteilsgründen lässt sich aber nicht entnehmen, wie weit sich das Fahrzeug des Angeklagten dem Zeugen angenähert hatte, als dieser hinter den Poller sprang. Dass sich M. und das Fahrzeug des Angeklagten in räumlicher Nähe zueinander befanden und der Zeuge ohne sein Wegspringen erfasst worden wäre, genügt – insbesondere mit Blick auf die niedrige gefahrene Geschwindigkeit – insoweit nicht. Die vergleichsweise komplexe Abwehrreaktion des Zeugen, der noch eine Mülltonne schützend vor sich werfen konnte, spricht eher gegen das Vorliegen eines Beinahe-Unfalls. Verhielte es sich so, fehlte es insoweit an einer bereits eingetretenen konkreten Gefahr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB, und es käme deshalb nur eine Strafbarkeit wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach Absatz 2 der Vorschrift in Betracht.

3. Eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert hat das Landgericht nicht angenommen. Feststellungen zum Wert der beschädigten Abfalltonne und des Pollers sowie der Höhe des (drohenden) Schadens fehlen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16, NStZ-RR 2017, 123, 124 Rn. 11 mwN).“

Da ist/war er wieder. Der Begriff des „Beinaheunfalls“.

Sonntagswitz: Zum „50. Mondlandungstag“ Witze zum/um/mit dem Mond

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In der vergangenen Woche haben wir den 50. Jahrestag der Mondlandung am 20.07.1969 gefeiert.

Lange ist es her. Ich kann mich noch ganz gut an den Tag erinnern. Da hatte ich gerade Abitur gemacht und habe die Zeit bis zum Beginn des Studiums im Wintersemester 1969/1970 an der WWU Münster mit einem „Studentenjob“ bei der Post als Briefträger verbracht. Und zur Zeit der Mondlandung wurden aber keine Briefe ausgetragen, sondern da war ARD angesagt.

Und dieses Ereignis/dieser Jahrestag ist heute Anlass hier Witze zum/um/mit dem Mond zu bringen, und zwar:

„Die Erfolge der sowjetischen Wissenschaft  werden der gesamten Menschheit zugute kommen“, erklärt ein russischer Gastdozent an der Ost-Berliner Universität. „Unsere Sputniks waren nur ein Anfang. Bald wird der Tag kommen, an dem man zum Flughafen Berlin-Schönefeld geht und eine Fahrkarte zum Mond oder zur Venus kaufen kann!“

„Einfach phantastisch!“, meint ein Student, „vielleicht hätten wir von dort Anschluss nach Hamburg oder Köln!“


Auf dem Mond wurde ein Restaurant eröffnet.

Super Essen, aber keine Atmosphäre…


Zwei Blondinen schauen sich den Mond an.

Du was meinst du? Gibt es Leben auf dem Mond?

Aber klar, es brennt doch Licht

und ein wenig böse:

Erstmals kommandiert eine Frau das Space Shuttle.

Naja, warum nicht? Da oben muss sie ja nicht rückwärts einparken.