Und als letzte Entscheidung dann mal etwas Erfreuliches, nämlich den LG Konstanz, Beschl. v. 27.05.2019 – 3 Qs 39/19. Er nimmt zur Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers Stellung, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht, und zwar wegen ADHS. Die Betreuung umfasst die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung in Strafermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungssachen.
Das AG hatte die Bestellung abgelehnt, das LG hat demgegenüber beigeordnet:
„Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor.
Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist eine Pflichtverteidigerbestellung unter anderen dann notwendig wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, nicht selbst verteidigen kann. Die Bestellung ist aber auch schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung zumindest erhebliche Zweifel bestehen (OLG Hamm NJW 2003, 3286, 3287; OLG Frankfurt a.M. StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, § 140 StPO Rn. 30).
Solche erhebliche Zweifel bestehen hier. Das Amtsgericht Singen — Betreuungsgericht — kam auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses und einer persönlichen Anhörung des Betroffenen zu der Einschätzung, dass B.S. nicht in der Lage ist, Angelegenheiten in Strafsachen ausreichend zu besorgen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Einschätzung des Betreuungsgerichts begründen, weshalb diese Einschätzung auch bei der Pflichtverteidigerbestellung und der Frage, ob der Angeklagte zur Selbstverteidigung in der Lage ist, berücksichtigt werden muss.
Der Umstand, dass der Angeklagte eine (berufsmäßige) Betreuerin hat, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, macht die Pflichtverteidigerbestellung nicht entbehrlich, da sich die Aufgaben eines Betreuers und die eines Verteidigers grundlegend unterscheiden (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2007, 418). Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in Strafsachen kann beispielsweise Strafantrag für den Betreuten stellen oder als Beistand auftreten (§ 149 Abs. 2 StPO). Die Strafverteidigung als solche ist jedoch nicht Aufgabe eines Betreuers.“