Mehr als das Sechsfache als Zeithonorar, oder: Sittenwidrig?

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Am Gebührenfreitag dann als erste Entscheidung der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2019 – I – 24 U 84/18, der sich zu Fragen in Zusammenhnag mit einer Vergütungsvereinbarung verhält. Es geht zwar nicht um die Vereinbarung in einer Strafsache, die vom OLG aufgestellten Grundsätze gelten aber auch für Verfahren aus dem Bereich.

Ich stelle hier heute nur die Leitsätze der Entscheidung vor. Den Rest überlasse ich dem Selbststudium.

Hier dann die Leitsätze:

  1. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars, welches um das Sechsfache im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöht ist, ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob dies auf der Höhe des Stundensatzes oder auf den angefallenen Tätigkeitsstunden beruht. Ist diese Überhöhung auf den hohen Zeitaufwand zurückzuführen, spricht dies gegen eine Sittenwidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit vorliegen.
  2. Ein anwaltlicher Stundensatz i.H.v. EUR 250,- ist nicht zu beanstanden.
  3. Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (z.B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.
  4. Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.

5 Gedanken zu „Mehr als das Sechsfache als Zeithonorar, oder: Sittenwidrig?

  1. meine5cent

    Wenn das OLG 287 Abs.2 ZPO anwenden will, frage ich mich schon,welche die“in keinem Verhältnis stehenden“ Schwierigkeiten sein sollen. Der RA muss eben für seine streitigen Zeitpositionen Beweis anbieten,und wenn das nur die eigene Parteiinvernahme ist, dann ist das keine in der Sache liegende unverhältnismäßige Schwierigkeit, sondern eine beweisrechtliche.

  2. Gudrun Stuth

    Ich finde die Entscheidung in der Gesamtschau mehr als richtig – vor allem, wenn ich das persönliche Gepräge der Mandantschaft in die Bewertung einbeziehe.
    Ich habe nur meine Schwierigkeiten, was das mit § 138 BGB zu tun hat. Nach § 138 BGB könnte eine Vergütungsvereinbarung nichtig sein. Das dürfte weder bei einem Stundensatz von 250,00 € noch bei 350,00 € auch nur in Erwägung zu ziehen sein.
    Eine Rechnung kann (könnte) m. E. nicht über § 138 BGB, sondern nur über § 3 a RVG zu Fall gebracht werden, den das OLG gar nicht erwähnt.

  3. O.R.

    § 287 ZPO dürfte gar nicht einschlägig sein. Denn wenn § 287 ZPO nicht für haftungsbegründende Primärschäden gilt (so BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17), dann durfte der Senat den Zeitaufwand der Klägerseite nicht schätzen, es also für überwiegend wahrscheinlich halten, „ob“ die Stunden in der behaupteten Höhe auch geleistet wurden.

    Vielmehr war § 286 ZPO einschlägig, da die Höhe der Stunden gerade streitig war, weswegen die Klägerseite hierfür darlegungs- und beweisbelastet war.

    Die Anzahl der Stunden war also anspruchsbegründend – für § 287 ZPO wäre m.E. nur Platz bezogen auf die Höhe des Stundensatzes.

  4. Pingback: Wochenspiegel für die 25. KW., das war Rechtsterrorismus, Mietenstopp, Täteridentifizierung und Zeithonorar | Burhoff online Blog

  5. meine5cent

    @O.R:Die von Ihnen zitierte Entscheidung des BGH zu Primärschäden/Verletzungen betrifft 287 Abs. 1 (Schadensschätzung) und nicht Abs .2 (Entgeltschätzung auch bei Verträgen bzw. Darlegungs/Beweiserleichterungen zur Entgelthöhe),umdie es in der hier besprochenen Entscheidung geht.

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