Archiv für den Monat: März 2019

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gericht erklärt sich für unzuständig – zweimal die Verfahrensgebühr?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Gericht erklärt sich für unzuständig – zweimal die Verfahrensgebühr?.

Mein Antwort an den Kollegen auf die Frage lautete:

„Hallo, Sie haben m.E. an der falschen Stelle gesucht. Das ist kein Problem, das mit der Nr. 4106 VV RVG zusammenhängt, sondern ein allgemeines Problem unter dem Stichwort: Angelegenheiten. Sie hatte daher in Teil A schauen sollen. Und dort wären Sie m.E. bei den Rn 115 ff. fündig geworden. Es handelt sich nur um eine Angelegenheit, also nur einmal die Verfahrensgebühr. Den Mehraufwand durch die Rücknahme usw. müssen Sie über § 14 Abs. 1 RVG geltend machen, wenn Sie Wahlanwalt sind/waren.

Kostenfestsetzungsantrag muss m.E. in Berlin gestellt werden. In Potsdam ist ja nichts mehr anhängig.“

Nein, ich weise nicht schon wieder auf den RVG-Kommentar hin 🙂 🙂 🙂 .

U-Haft II: „Vorratshaltung“ von Tatvorwürfen, oder: Das Auslieferungsrecht kann auch eine Rolle spielen

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Von der zweiten „Haftentscheidung“, dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.06.2018 – 1 Ws 191/18 H – schon etwas älter, aber erst vor kurezm übersandt -, stelle ich dann nur die Leitsätze des OLG ein. Aus denen erschließt sich, worum es geht: Haftprüfungsverfahren nach § 121, 122 StPO:

  1. Der Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO ist weiter zu fassen als die Tat im Sinne von § 264 StPO.
  1. Um ein „Vorrätighalten“ von Tatvorwürfen zulasten des Beschuldigten zu verhindern, rechnen zum Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO deshalb alle Taten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des vollzogenen Haftbefehls bereits bekannt waren.
  1. Werden neue Taten nachträglich bekannt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der neuen Sechs-Monatsfrist nicht der Erlass eines neuen oder die Erweiterung des bestehenden Haftbefehls, sondern die Erlassreife, also der Zeitpunkt, in dem der einfache Tatverdacht sich zum dringenden verdichtet hat.
  1. Ist der Beschuldigte wegen anderer Taten aus einem EU-Mitgliedstaat ausgeliefert worden, ohne auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet zu haben, beginnt die neue Sechs-Monatsfrist bezüglich der nachträglich bekannt gewordenen Taten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem entweder der ausliefernde Staat nachträglich seine Zustimmung erteilt hat, den Beschuldigten hier auch wegen dieser Taten zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen (§ 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG), oder zu dem der Beschuldigte nachträglich auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG).
  1. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre nämlich zwar der Erlass eines Haftbefehls, nicht aber dessen Vollstreckung zulässig gewesen.

U-Haft I: Durchschnittlich 1 HV-Tag/Woche reicht in Haftsachen nicht, oder: Es darf/muss schon mehr sein

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Die erste (volle) Urlaubswoche 🙂 eröffne ich dann zunächst mal mit zwei „Haftsachen“. Zunächst weise ich hin auf den schon etwas älteren BVerfG, Beschl. v. 23.01.2019 –  2 BvR 2429/18. Ergangen ist er in einem beim LG Frankenthal anhängigen Verfahren, in dem im Haftebschwerdeverfahren dann das OLG Zweibrücken tätig geworden ist.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte befindet sich seit Mai 2016 in Untersuchungshaft. Im August 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung. Im Oktober 2016 ließ die zuständige Strafkammer des LG die Anklage zur Hauptverhandlung zu und ordnete  Haftfortdauer an. Die Hauptverhandlung begann zunächst im November 2016. Bis September 2017 waren 25 Verhandlungstage terminiert. Nach 23 Verhandlungstagen erkrankte die Vorsitzende im August 2017 dauerhaft dienstunfähig. Die Kammer setzte daraufhin die Hauptverhandlung aus. Die Hauptverhandlung begann nach Übernahme der Kammer durch einen neuen Vorsitzenden erneut im Dezember 2017. Bis August 2018 wurde an 25 Tagen, bis November 2018 wurde an vier weiteren Tagen verhandelt. Bis zum 31. Januar 2019 sind/waren weitere 15 Termine bestimmt.

Die Strafkammer hatte mehrmals ihre Überlastung angezeigt. Inzwischen hat das das Präsidium des LG der Strafkammer eine weitere Beisitzerin mit einem Arbeitskraftanteil von 0,2 zugewiesen, und es wurden Haftsachen, in denen eine Hauptverhandlung noch nicht begonnen hatte, anderen Strafkammern zugewiesen. Allerdings verhandelte die Strafkammer zeitgleich in zwei weiteren umfangreichen Haftsachen. Im August 2018 legte der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers Haftbeschwerde ein, mit der er einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot rügte. Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Das BVerfG „referiert“ seine Rechtsprechung, die wir alle – hoffentlich – kennen und führt dann zum Fall aus:

Sonntagswitz: Heute bieten sich „Urlaubswitze“ an….

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Da die Kreuzfahrt ja erst am Montag/Dienstag startet, wären Kreuzfahrtwitze heute verfrüht. Aber: Ich bin schon im Urlaub und daher kann ich heute Urlaubswitze bringen. Und da sind dann:

„Wie war denn dein Urlaub?“
„Hör bloß auf! Meine Frau wurde zur Schönheitskönigin gewählt. Du kannst dir ja vorstellen, was das für ein Kaff war.“


Ein junger Mann sagt im Gespräch mit einem älteren Herren: „Das Erste, was ich tun werde, wenn ich heirate, ist, meine Schwiegermutter für mindestens fünf Jahre in den Urlaub zu schicken!“

Darauf der ältere Herr: „Ihre Idee gefällt mir! Haben sie nicht Lust, eine meiner Töchter zu heiraten?“


Zwei Freunde unterhalten sich über ihre Urlaubsziele. „Ich war auf den Malediven. Strand, Sonne, alles super, und du?“

„Ich war in Rio, bin überfallen worden, und meine Frau wurde vergewaltigt.“

Im nächsten Jahr treffen sie sich wieder. Der eine war auf den Seychellen. Strand, Sonne, alles super.

Der andere war wieder in Rio, ist überfallen und zusammengeschlagen worden, und die Frau wurde vergewaltigt.

Im dritten Jahr treffen sie sich vor der Urlaubsreise. „Fährst Du wieder nach Rio?“

„Ich nicht, aber meine Frau …“


Fragt ein Urlauber auf dem Bauernhof den Bauern: „Warum stehen die Hühner eigentlich immer so früh auf?“

Darauf der Bauer schmunzelnd: „Nun, schlafen Sie doch mal auf einer Stange.“

Wochenspiegel für die 11. KW., das war Section Control, der Mops von Ahlen, geldgieriger Anwalt und: Keine Vollmacht!!

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Und hier dann der Wochenspiegel für die ablaufende 11. KW. Allerdings: Das ist nur ein „Rumpfwochenspiegel“. Erfasst sind nämlich nur die Veröffentlichungen bis einschließlich Mittwoch. Ab Donnerstag war ich in Urlaub und konnte die Tage danach daher nicht mehr auswerten. Geht aber auch mal so.

Hier sind dann:

  1. AG Heinsberg zu Kleinersatzteilen, Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen,

  2. VG Hannover: Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ rechtswidrig ,

  3. LG Saarbrücken: Mithaftung bei Geradeausfahrt trotz Markierung zum Linksabbiegen,

  4. Im Namen des gesunden Menschenverstandes: LG Essen verbietet Videoaufnahmen im Treppenhaus,
  5. Anruf zur Unzeit,

  6. Geldgieriger Anwalt?,

  7. Der Mops von Ahlen: Ein künftiger Prüfungsklassiker?,

  8. Die Urheberrechtsreform und Artikel 12 – Verlage sollen wieder mitverdienen,

  9. OLG Schleswig: „Serviceentgelt“ einer Kreuzfahrt muss im Gesamtpreis angegeben werden,
  10. und aus meinem Blog: OWi I: Keine Vollmacht vorlegen, oder: Dieser Beschluss zeigt/beweist noch einmal, warum!