Archiv für den Monat: Juli 2018

BVerfG I: Der VW-Abgasskandal beim BVerfG, oder: VW-Unterlagen dürfen ausgewertet werden

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Heute dann dreimal BVerfG. Den „Opener“ macht die recht frische Entscheidung des BVerfG zur Durchsuhung einer Anwaltskanzlei im Zuge des „Diesel-Skandals“, nämlich der BVerfG, Beschl. v. 27.06-2018 – 2 BvR 1287/17 u.a. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung war die Anordnung der Durchsuchung des Münchener Büros der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und die Bestätigung der Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht.Die VW-AG hatte anlässlich des in den USA geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen diese Rechtsanwaltskanzlei im September 2015 mit internen Ermittlungen, rechtlicher Beratung und der Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden beauftragt. Zum Zwecke der Sachaufklärung haben die Rechtsanwälte von Jones Day innerhalb des VW-Konzerns eine Vielzahl von Dokumenten  gesichtet konzernweit Befragungen von Mitarbeitern durchgeführt. Mit dem Mandat waren auch Rechtsanwälte aus dem Münchener Büro der Kanzlei befasst.

Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit 3,0 Liter-Dieselmotoren der Audi AG, die der Kanzlei Jones Day selbst kein Mandat erteilt hatte, ermittelt die StA München II wegen des Verdachts des Betruges und strafbarer Werbung. Die Ermittlungen richteten sich zunächst gegen Unbekannt und seit dem 29.06.2017 gegen mehrere konkrete Beschuldigte. Am 29.06.2017 leitete die StA München II dann auch ein Bußgeldverfahren gemäß § 30 OWiG gegen die Audi AG selbst ein. Ein weiteres Ermittlungsverfahren betreffend einen 2,0 Liter-Dieselmotor wird von der SA Braunschweig gegen mehrere Beschuldigte geführt.

Auf Antrag der StA hat das AG München am 06.03.2017 die Durchsuchung der Münchener Geschäftsräume der Kanzlei Jones Day angeordnet. Bei der Durchsuchung am 15.03.wurden zahlreiche Aktenordner sowie ein umfangreicher Bestand an elektronischen Daten mit den Ergebnissen der internen Ermittlungen sichergestellt. Das AG München bestätigte die Sicherstellung. Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die Bestätigung der Sicherstellung erhobenen Beschwerden waren beim LG München I erfolglos. Hiergegen haben sich die Volkswagen AG und die Anwaltskanzlei Jones Day mit den Verfassungsbeschwerden gewandt.

So weit der Sachverhalt auf der Grundlage der PM zu der Entcsheidung. Zum Ret und zur Begründung verweise ich dann auch auf den Recht umfangreichen Beschluss des BVerfG. Hier nur soviel, und zwar die Kurzfassung aus der PM:

Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass die Volkswagen AG durch die Sicherstellung weder in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt ist und im Hinblick auf die Durchsuchung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Rechtsanwaltskanzlei Jones Day ist nicht grundrechtsberechtigt und deshalb nicht beschwerdeberechtigt; eine Beschwerdebefugnis der dort tätigen Rechtsanwälte ist nicht ersichtlich.

Wie gesagt. Der Beschluss ist sehr umfangreich. Da bietet sich das Selbststudium an.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren?

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Am vergangenen Freitag ist es im Gebührenrätsel um die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im DNA-Identitätsfeststellungsvcerfahren gegangen (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren?).

Der Kollege will seine Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnen, und zwar – er hatte Beschwerde eingelegt – zweimal die Nr. 4302 VV RVG. Die Frage: Richtig oder falsch?

M.E. in dem vom Kollegen geschilderten Fall: Richtig. Das Entscheidende in der Fragestellung des Kollegen ist der Umstand: „Die Polizei wollte von meinem Mandanten unabhängig von einem bestimmten Ermittlungsverfahren DNA haben nach § 81g Abs. 4 StPO für eventuell in der Zukunft zu führende Ermittlungsverfahren.“ „Unabhängig von einem bestimmten Ermittlungsverfahren“ bedeutet, dass nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet wird. Die Subsidiaritätsklausel der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG greift dann nicht.

Etwas anderes gilt, wenn die DNA-Identitätsfeststellung in einem bestimmten Verfahren erfolgen soll. Dann ist die Tätigkeit durch die jeweilige Verfahrensgebühr gedeckt. Das hat das LG Potsdam im LG Potsdam, Beschl. v. 27.02.2014 – 24 Qs 141/13 – zwar anders gesehen, was für den Rechtsanwalt vorteilhaft war. Aber Nicht alles, was gut ist, ist auch richtig 🙂 .

Hinweis II: Auf Einziehung muss ggf. hingewiesen werden, und zwar ausdrücklich, oder: Stimmt

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich zu § 265 StPO vorstelle, handelt es sich um den OLG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 OLG 6 Ss 2018, den mir der Kollege Fromm aus Koblenz übersandt hat. In ihm geht es um den (neuen) § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Das AG hat den Angeklagten  wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen und Bankrotts verurteilt. Daneben ordnete das AG die Einziehung des Wertes des Erlangten  in Höhe von 14.509,36 € an. Der Angeklagte hat gerügt, dass er auf die Einziehung nicht hingewiesen worden sei. Die GStA meint, dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag eine Verfallsanordnung beantragt habe, wodurch der Hinweispflicht Genüge getan sei.

Anders das OLG:

1. Wie sich aus dem diesbezüglichen Schweigen des mit der Verfahrensrüge entgegen der Behauptung der Generalstaatsanwaltschaft ordnungsgemäß und vollständig mitgeteilten – Hauptverhandlungsprotokolls ergibt (§ 274 StPO), wurde der Angeklagte zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB (i.V.m. Art. 316h EGStGB in der Fassung vom 13. April 2017) in Betracht komme.

Eine solche Belehrung ist jedoch nach der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO zwingend vorgeschrieben (Fischer, StGB, 61. Aufl. § 265, Rn. 20a; vgl. auch OLG Hamburg, 1 Rev 7/18 v. 05.04.2018 Rn. 18 n. juris: Neu geschaffene Hinweispflicht zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen mit korrespondierendem Aussetzungsrecht in § 265 Abs. 3 StPO).

Zwar hat die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag „die Einziehung von Geldbeträgen in Höhe von 13.500,- € und 1.009,36 € gemäß §§ 73, 73a StGB“ beantragt. Dieser am 26. Oktober 2017 gestellte Antrag, der wegen der seit dem 1. Juli 2017 gemäß Art. 316h EGStGB (in der Fassung vom 13. April 2017) auch für sogenannte „Altfälle“ geltenden Neuregelung der §§ 73 ff. StGB nicht der aktuellen Gesetzeslage entsprach, konnte – entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft in den Raum gestellten Möglichkeit – einen förmlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO jedoch nicht ersetzen. Der Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, muss dem Angeklagten in der Weise gegeben werden, dass er eindeutig erkennen kann, es wer de für das erkennende Gericht bei der Beurteilung der Straftat auf diesen Gesichtspunkt ankommen und er werde daher seine Verteidigung darauf einzurichten haben. Es handelt sich dabei um eine die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmende und damit dieses Verfahren gestaltende Prozesshandlung, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sichern soll. Der erforderliche Hinweis muss nach allgemein anerkannter Auffassung regelmäßig durch das erkennende Gericht selbst, d. h. durch die oder den Vorsitzenden, gegeben werden. Es reicht nicht aus, dass der betreffende Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung von einem anderen Verfahrensbeteiligten  als dem Gericht, etwa von der Staatsanwaltschaft oder dem Verteidiger, zur Sprache gebracht  wird (vgl. nur KG Berlin, [3] 121 Ss 96/15 [75/15] v. 14.07.2015, Rn. 5 n. juris unter Hinweis auf BGH, 1 StR 152/93 v. 06.04.1993, Rn. 2. n. juris).

Die Anordnung der vermögensrechtlichen Nebenfolge beruht auf diesem Verfahrensverstoß (§ 337 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte im Falle der Erteilung eines Hinweises – etwa im Hinblick auf die Empfangnahme und Einlösung der beiden relevanten Schecks – anders verteidigt hätte.“

Ergebnis: Aufhebung der Einziehungsentscheidung.

Hinweis: Die Entscheidung ist zutreffend, hat allerdings einen kleinen Schönheitsfehler. Falsch ist nämlich: „Eine solche Belehrung ist jedoch nach der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO zwingend vorgeschrieben„. Die Belehrungspflicht nach Nr. gilt nicht seit dem 01.07.2017, sondern seit dem 24.08.2017, das sie durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) eingeführt worden ist und nicht, wie das OLG offenbar meint, durch die Neuregelung der Vermögensabschöpfung zum 01.07.2017. Aber: Ergebnis stimmt 🙂 .

Hinweis I: Neues Recht, oder: Erweiterung der Hinweispflicht knüpft an alte Rechtsprechung an

Den Wochenauftakt mache ich heute mit zwei verfahrensrechtlichen Entscheidungen zu § 265 StPO. Den Anfang mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – 5 StR 65/18 – zur Hinweispflicht nach dem durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202) erweiterten § 265 Abs. 2 StPO. Es geht um die neue Nr. 3.

Das LG hat den Angeklagten u.a.  wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt. Ferner hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen und die Einziehung eines Mobiltelefons sowie eines Laptops des Angeklagten angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt hatte, hatte nur hinsichtlich der Einziehungsentscheidungen Erfolg.

Mit der seiner Verfahrensrüge hatte der Angeklagte eine Verletzung des neuen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, dass seine Unterrichtung darüber unterbliesen sei, dass die Jugendschutzkammer nach Erhebung eines Entlastungsbeweises zu Abwesenheitszeiten der Mutter der Nebenklägerin lediglich von einer geringeren Anzahl an Taten, nicht aber von einer Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin ausgehen werde. Damit hatte er beim BGH keinen Erfolg:

„a) Durch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit 24. August 2017 geltenden Fassung (Gesetz vom 17. August 2017, BGBl. I S. 3202) ist die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert worden, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1769/04) einen Hinweis erforderlich macht (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 37).

aa) Der Gesetzgeber hat in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO an die ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (BT-Drucks. 18/11277 S. 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 234/14, NStZ 2015, 233). Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. MüKo-StPO/Norouzi, § 265 Rn. 48 ff. mwN) wollte der Gesetzgeber kodifizieren, weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht einführen (vgl. SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., § 265 Rn. 31). Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 582/10, BGHSt 56, 121, 123 ff., und Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 234/14, aaO; Norouzi, aaO, Rn. 51; BeckOK-StPO/Eschelbach, Stand 1. Januar 2018, § 265 Rn. 36). Hingegen sind Hinweise etwa hinsichtlich der Bewertung von Indiztatsachen (vgl. Eschelbach, aaO, Rn. 39 ff.) nach dem Willen des Gesetzgebers auch künftig nicht erforderlich. Ebenso wenig muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1997 – 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 215).

bb) Ein – protokollierungsbedürftiger – Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO muss ferner nur gegeben werden, wenn er zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist. Er ist dementsprechend entbehrlich, wenn die Änderung der Sachlage durch den Gang der Hauptverhandlung für die Verfahrensbeteiligten ohne weiteres ersichtlich ist (zur st. Rspr. nach überkommener Gesetzeslage vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 332/15 mwN; siehe auch Eschelbach, aaO, Rn. 44). Veränderungen der Sachlage hinsichtlich unwesentlicher Umstände, etwa solcher aus dem Randgeschehen, lösen die Hinweispflicht nicht aus (vgl. Eschelbach, aaO, Rn. 38).

b) Um dem Revisionsgericht die Prüfung eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO zu ermöglichen, muss der Revisionsführer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO – wie schon bisher – zu allen genannten Voraussetzungen vollständig vortragen. Für die Prüfung der Erforderlichkeit des Hinweises ist namentlich darzulegen, ob der Revident durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung der Sachlage bereits zuverlässig unterrichtet war und ein ausdrücklicher Hinweis deshalb unterbleiben konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 332/15 mwN). Schließlich muss – wenn sich dies nicht von selbst versteht – ausgeführt werden, inwieweit der Hinweis für die genügende Verteidigung des Angeklagten erforderlich war. Denn nur unter dieser Voraussetzung besteht für das Gericht überhaupt die Rechtspflicht, einen Hinweis zu erteilen. Deshalb ist in ausreichender Weise vorzutragen, warum der Angeklagte durch das Unterlassen des Hinweises in seiner Verteidigung beschränkt war und wie er sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders hätte einrichten können (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1992 – 3 StR 519/91, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 9 mwN).

c) Diesen Vortragspflichten ist nicht genügt. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts lässt das Revisionsvorbringen nicht erkennen, inwieweit der Angeklagte sein Verteidigungsverhalten anders eingerichtet hätte, wenn er förmlich darauf hingewiesen worden wäre, dass das Gericht den von der Verteidigung initiierten Entlastungsbeweis für einen mehrmonatigen Abschnitt des Tatzeitraums (teilweise) als gelungen betrachtete und deshalb bei einigen Anklagefällen zum Freispruch neigte. Die insoweit eingetretene Entlastung des Angeklagten hat die Strafkammer in gebotenem Umfang auch in ihre sorgfältige Beweiswürdigung eingestellt.

Durch die Erweiterung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202)“ habe der Gesetzgeber an die ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (BT-Drucks. 18/11277 S. 37 unter Hinweis auf BGH NStZ 2015, 233). Die durch den BGH hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. MüKo-StPO/Norouzi, § 265 Rn. 48 ff. m.w.N.) habe der Gesetzgeber kodifizieren, weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht einführen wollen (vgl. SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., § 265 Rn. 31). Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGHSt 56, 121, 123 ff., BeckOK-StPO/Eschelbach, Stand 1. 1. 2018, § 265 Rn. 36). Hingegen sind Hinweise etwa hinsichtlich der Bewertung von Indiztatsachen (vgl. Eschelbach, a.a.O., Rn. 39 ff.) nach dem Willen des Gesetzgebers auch künftig nicht erforderlich. Ebenso wenig müsse das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären (vgl. BGHSt 43, 212, 215).

Kurzes Fazit: Es handelt sich bei der Entscheidung um die – soweit ersichtlich – erste Entscheidung zum neuen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Die Entscheidung entspricht der Intention und den Vorgaben des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien zum neuen Recht. Dazu hatte ich ja auch bereits in meinem Ebook zu den Änderungen der StPO 2017 Stellung genommen (zur Bestellung geht es dann noch einmal hier). Man merkt, dass die Änderungen allmählich in der Rechtsprechung angekommen sind.

Sonntagswitz, heute zu Kindern und Kindermund

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Hier dann der Sonntagswitz für die ablaufende 27. KW. Das könnte noch einmal Fußball sein, aber das lasse ich lieber und spare das Thema für den kommenden „Finaltag“ – Gott sei Dank – auf.

Heute dann mal etwas ganz anderes. Nämlich Kindermund und/oder Kinderwitze, dazu hatte ich schon länger nichts mehr:

Der kleine Sohn zum Vater: „Du, Papa, wie weiß man eigentlich, ob man besoffen ist?“

„Siehst du die beiden Männer da drüben? Wenn du vier siehst, dann bist du betrunken.“

„Aber Papi, da sitzt doch aber nur einer!?“


Die vierjährige Tochter darf mit ihrem Vater eine längere Autofahrt mitmachen.

Abends zu Hause fragt die Mutter: „Na, ihr Zwei, wie war es denn?“

DIe Kleine total begeistert: „Ganz toll! Wir haben zwei Hornochsen, einen Knallkopp, sechs Armleuchter und einen Vollidioten überholt….“


Die alte Dame fragt am Strand den kleinen Jungen: „Werden hier viele Wracks angeschwemmt?“

 „Nein, Sie sind das erste…“


Zwei Jungen stehen vor dem Standesamt und betrachten interessiert ein Brautpaar.

Hör mal“, sagt der eine, „wollen wir die mal erschrecken?“ –

„Ja“, sagt der andere, läuft auf den Bräutigam zu und ruft: „Hallo, Papa!“