Nochmals: Kein Automatismus: Verurteilung in einer „KiPo-Sache“ = DNA-Identitätsfeststellung

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Und dann als drittes Tagesposting der Hinweis auf den LG Dresden, Beschl. v. 02.01.2018 – 15 Qs 47/17 -, der anknüpft an das Posting Kein Automatismus: Verurteilung in einer „KiPo-Sache“ = DNA-Identitätsfeststellung zum LG Braunschweig, Beschl. v. 19.04.2018 – 4 Qs 72/18. Auch im Fall des LG Dresden lag eine Verurteilung wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischer Schriften vor, die zum Anlass für einen Antrag auf molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren genommen wurde. Das AG ist dem Antrag gefolgt, obwohl der Beschuldigte zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Das LG hat aufgehoben:

„b) Für eine negative Gefahrenprognose liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor.

Zwar ist das Gericht hierbei nicht an die von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose gebunden, was schon daraus folgt, dass die Gründe der Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2000 — 2 BvR 1741/99 Rn. 60). Für eine der bei der Strafaussetzung zur Bewährung getroffenen Prognose entgegenlaufende Entscheidung besteht jedoch regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf (BVerfG a.a.O. Rn. 61).

Umstände, die eine solche, von der im Urteil des Amtsgerichts vom 29.03.2017 zugrunde gelegten Sozialprognose abweichende, Gefahrenprognose rechtfertigen würden, sind jedoch nicht ersichtlich.

Die Kammer verkennt nicht, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Bilder auf ein sexuelles Bedürfnis des Beschwerdeführers hindeuten, das auf legalem Weg nicht zu befriedigen ist. Jedoch würde selbst die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich wieder Besitz an kinderpornografischen Schriften verschaffen, die Maßnahme nach § 81g Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen. Denn es ist nicht zu erwarten, dass das DNA-Identifizierungsmuster bei derartigen Delikten einen Aufklärungsansatz bieten würde, sodass die Maßnahme hierfür bereits ungeeignet wäre (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 54; LG Traunstein, Beschl. v. 12.03.2007 — 1 Qs 27107 — Rn. 7). Es ist insbesondere nicht erkennbar, inwiefern bei der Speicherung kinderpornografischer Schriften auf Medien des Beschwerdeführers dessen Identifikation anhand eines DNA-Musters möglich und notwendig sein sollte.

Die molekulargenetische Untersuchung wäre somit nur dann erforderlich, wenn zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unmittelbar an anderen Personen begehen werde. Hierfür ergeben sich jedoch auch aus den beigezogenen Ermittlungsakten zu dem Besitz kinderpornografischer Schriften keine konkreten Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Dateien auf verschiedenen Speichermedien zur wiederholten Betrachtung gespeichert hatte, vermag als typischer Fall des Besitzes solcher Dateien einen Schluss auf mögliche Übergriffe gegen Kinder nicht zu begründen. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der hier maßgeblichen und mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegenden Tat nach der von der Kammer eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht weiter einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.“

Dem Kollegen der mir die Entscheidung geschickt hat, herzlichen Dank. Ich habe leider nicht vermerkt, wer es war 🙂 .

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