Archiv für den Monat: Mai 2018

BVV I: Raum-/Hintergrundgespräch bei der TKÜ, oder: Natürlich verwertbar.

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Zum Wochenauftakt dann zwei leider „unschöne“ Entscheidungen des BGH, und zwar zur Beweisverwertungsverbotsproblematik. Da ist der BGH mehr als unbeweglich und rettet, was er retten kann. Im BGH, Beschl. v. 10.01.2018 – 1 StR 571/17 – geht es zunächst um die Verwertung von sog. Hintergrund-/Raumgesprächen, die im Rahmen einer TKÜ aufgezeichnet worden sind. Der BGH sagt: Natürlich verwertbar:

„2. Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts im Hinblick auf die Verwertung des Inhalts von sog. Hintergrund- bzw. Raumgesprächen rügt (S. 18-21 der Revisionsbegründungsschrift vom 11. September 2017), die durch Vorspielen der Aufzeichnung von Telekommunikationsüberwachung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, legt der Senat die Beanstandung in Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als Verfahrensrüge aus, weil die prozessuale Unverwertbarkeit einer Information geltend gemacht wird. Die Rüge ist allerdings ebenfalls nicht in einer zulässigen Weise ausgeführt.

a) Es liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der Hauptverhandlung wurden von der Revision näher bezeichnete, überwachte Telefongespräche durch Vorspielen der Aufzeichnung und deren Übersetzung eingeführt. Dies umfasste auch Gespräche, die einer der an der überwachten Telekommunikation Beteiligten mit einer weiteren Person, die sich in demselben Raum wie er befand, während des Telefonats geführt hatte. Der Verwertung der aus dem Raumgespräch stammenden Informationen ist seitens der Verteidigung widersprochen worden. Durch Einfügen einer Ablichtung des als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommenen Widerspruchsschreiben trägt die Revision weiter Folgendes vor: „Grundlage für die TKÜ waren die entsprechenden Beschlüsse des Ermittlungsrichters im Ermittlungsverfahren. Diese Beschlüsse enthalten allerdings keine Befugnis, außerhalb der Telefongespräche geführte Unterhaltungen abzuhören und aufzuzeichnen, wobei noch nicht einmal die Identität der beteiligten Personen bekannt war oder ist“.

b) Die Rüge ist nicht in einer 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise erhoben worden. Der Vortrag verhält sich weder zu den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der betroffenen Anordnungsentscheidungen für die Telekommunikationsüberwachung ergibt, noch beinhaltet er Tatsachen, aus denen sich die Rechtzeitigkeit des erforderlichen Verwertungswiderspruchs ergibt.

aa) Der Senat hält jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von sog. Hintergrund- oder Raumgesprächen bei Überwachung der Telekommunikation fest. Danach darf bei durch 100a StPO gerechtfertigter Aufzeichnung eines Telefongesprächs das gesamte während des Telefonats aufgezeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gepräche verwertet werden (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – 1 StR 169/08, NStZ 2008, 473 f. mwN; siehe auch KK-StPO/Bruns, 7. Aufl., § 100a Rn. 54). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – um Gespräche handelt, bei denen einer der Teilnehmer der aufgrund gerichtlicher Anordnungsbeschlüsse überwachten Telefongesprächen eine dritte Person in die Kommunikation mit dem telefonischen Gesprächspartner einbezieht. Denn bei einer solchen Fallgestaltung sind die fraglichen Inhalte des Hintergrund- bzw. Raumgesprächs selbst Gegenstand der Telekommunikation (vgl. zu diesem Aspekt Prittwitz StV 2009, 437, 442; SK-StPO/Wolter/Greco, 5. Aufl., Band II, § 100a Rn. 26). Dass es sich vorliegend so verhält, entnimmt der Senat der Darstellung des Inhalts der fraglichen Telefongespräche und der währenddessen geführten Hintergrundgespräche in den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 48 f.).

Die von der Revision geltend gemachte Unverwertbarkeit allein aufgrund des Umstands, dass es sich um Informationen aus einem bei einer Telekommunikationsüberwachung mitgehörten Raumgespräch handelt, ist damit ausgeschlossen. Sie könnte sich allenfalls aus solchen Gründen ergeben, die allgemein zur Unverwertbarkeit aus Telekommunikationsüberwachung stammenden Informationen führen. Dazu fehlt es jedoch an dem erforderlichen Tatsachenvortrag. Insbesondere trägt die Revision, obwohl nach ihrem Vorbringen ermittlungsrichterliche Anordnungsentscheidungen zur Überwachung der Telekommunikation getroffen worden waren, keine Verfahrenstatsachen vor, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob im Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse die Voraussetzungen für eine solche Überwachung vorgelegen haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 7. März 2006 – 1 StR 534/05, StV 2008, 63, 64 und vom 24. Oktober 2006 – 3 StR 370/06, NStZ 2007, 117).

bb) Richtet sich nach dem vorstehend Ausgeführten die Unverwertbarkeit des Inhalts eines „Hintergrundgesprächs“ der hier vorliegenden Art nach den für ein Verwertungsverbot im Rahmen von Telekommunikationsüberwachung allgemein geltenden Voraussetzungen, bedarf es auch für die vorliegende Fallgestaltung der rechtzeitigen Erhebung eines Verwertungswiderspruchs (zum Widerspruchserfordernis bei Geltendmachen der Unverwertbarkeit aus TKÜ stammenden Informationen siehe nur Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 100a Rn. 39 mwN). Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, trägt die Revision aber keine Tatsachen vor, aus denen sich die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs vor dem durch 257 StPO bestimmten Zeitpunkt (dazu BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 225 f.) ergibt.“

Man darf allerdings nicht übersehen – die Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet war. Aber das ist dann auch so ein Kapitel…..

Sonntagswitz: Am zweiten Sonntag im Mai natürlich zum „Mudda-Tag“

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Heute ist Muttertag und da ich ja gern die Thematik des Sonntagswitzes an „Gedenktagen“ ausrichte, sind heute dann die Mütter dran. Und da habe ich gefunden – es gab ne ganaze Menge „Mudda-Witze“, die sind aber nicht so mein Ding:

Immer wieder schön.

Fritzchen: “Vati. Was ist ein Echo?”
Vater: “Das ist so eine Sache, die deiner Mutter nicht gestattet, das letzte Wort zu haben.”


Walter, Erich und Fritz spielen jeden Sonntagmorgen eine Runde Golf. Aber heute ist Muttertag. Sie sind überrascht, dass sie an diesem Ehrentag von ihren Frauen frei bekommen haben.

Walter: „Ich habe meiner Frau ein Dutzend rote Rosen geschenkt. Sie war darüber so erfreut, dass ich gehen durfte.“

Erich: „Ich habe meiner Frau einen Brillantring geschenkt, also kein Problem.“

Fritz: „Ich bin heute morgen wach geworden, habe mich noch ganz verschlafen und ungewaschen zu meiner Frau rübergebeugt und sie gefragt: ‚Golfspiel oder Bettspiel?‘ Da hat sie mir freiwillig die Golfsachen rausgelegt.“


Mutter: „Zum Muttertag wünsche ich mir, dass du mal wieder lieb bist und nichts anstellst!“

Sohn: „Zu spät. ich hab dir schon was anderes gekauft.“


Und denn dann noch – bringt wahrscheinlich Kommentare, ist aber unnötig 🙂 :

Zwei Schwule stehen vor einem Juweliergeschäft.
Sagt der eine „Kaufst Du mir diese Perlenkette?
Sagt der andere: „Nein, die Kette bekommst Du nicht.“
Darauf erneut: „Ach bitte kauf mir doch diese Kette.“
„Nochmals nein. Die Kette bekommst Du nicht.“
Zum dritten Mal dann: „Ach bitte, bitte, bitte, kauf mir doch die Kette.“
Der Andere: „Na gut, aber dann bekommst Du nichts zu Muttertag!“

Wochenspiegel für die 19 KW., das war Machtwort aus dem Saarland, Bayer mit Axt, Nazi-Ursel und Grillen

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Heute ist der zweite Sonntag im Mai, also Muttertag. Daher zunächst mal allen Müttern alles Gute.

Und dann starte ich mit dem Wochenspiegel für die ablaufende Rumpfwoche:

  1. Und dann hier auch noch einmal: Machtwort vom Verfassungsgericht: „Geblitzte“ Autofahrer müssen Messergebnisse überprüfen können!,
  2. „Hinweise“ der Gegenseite lassen die Hinweispflicht des Gerichts nicht entfallen,
  3. AG Saarlouis: Keine Fahrerlaubnisentziehung nach Unfallflucht mit 1.483,31 € Fremdschaden,
  4. Der gesetzliche Richter – und die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch,
  5. Defizitärer Bayer mit der Axt in der (rechten) Hand,
  6. Mit dreierlei Maß – Ellwangen und das Rechtsstaats­verständnis der Deutschen,
  7. Noch was zu machen?,
  8. Nazi Ursel und ihre Ladung zum Haftantritt,
  9. Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2017 – „wundersame Heilung“ oder „Mogelpackung“?,
  10. zum Wetter passt: Grillen auf dem Balkon: Wenn der Rauch für Zunder sorgt,

Überschreiten der Richtgeschwindigkeit versus Fahrstreifenwechsel, oder: Wer haftet wie?

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Schon etwas länger schlummert in meinem Blogordner der OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2107 – 7 U 39/17. Es handelt sich um einen sog. Hinweisbeschluss, mit dem das OLG dem Beklagten Gelegenheit gegeben hat, seine Berufung zurückzunehmen. Nachdem der das nicht getan hat, hat das OLG mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2018 – 7 U 39/17 – die Berufung zurückgewiesen. Der Weg zur Berichterstattung ist damit frei 🙂 .

Im Verfahren geht es um die Richtgeschwindigkeit, um Unabwendbarkeit und die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall auf einer BAB, und zwar ist der Drittwiderbeklagte zu 2. den linken Fahrstreifen mit dem klägerischen PKW nutzend auf den PKW des Beklagten zu 1. aufgefahren, als dieser ohne verkehrsbedingten Anlass mit seinem PKW teilweise in den linken Fahrstreifen geriet. Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die (Dritt-)Widerklage des Beklagten zu 1) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme der Beklagte zu 1) plötzlich und ohne rechtzeitige und deutliche Ankündigung einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt und damit schuldhaft gegen § 7 Abs. 5 S. 1, 2 StVO verstoßen habe.^Hinter diesen groben Verstoß trete nicht nur die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, sondern auch eine etwaige unfallkausale Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Drittwiderbeklagten zu 2) zurück. Aus demselben Grund sei die (Dritt-)Widerklage des Beklagten zu 1) unbegründet.

Und das OLG meint das auch und da nehme ich dann mal einfach den Leitsatz der Entscheidung:

„Auch wenn der Auffahrende maßvoll die empfohlene Richtgeschwindigkeit überschreitet, verwirklicht sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verbundene Gefahr des Ver- und Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs nicht, wenn der die Fahrstreifen Wechselnde den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet.“

Der „Rückstufungsschaden“ in der Kaskoversicherung, oder: Anteilige Haftung?

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Seit einiger Zeit ist es, was verkehrszivilrechtliche Entscheidungen des BGH angeht, recht ruhig/mau. Es scheint alles zig-mal durchgekaut zu sein. Angesichts dieses Notstandes 🙂 muss man schon etwas weiter zurückgehen, um etas zu finden, über das ich noch noch nicht berichtet habe. Und das ist dann heute das BGH, Urt. v. 19.12.2017 – VI ZR 577/16. Es geht um die Höherstufung/den Höherstufungsschaden in der Kaskoversicherung. Auch kein Knaller, aber immerhin.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch das Feststellungsbegehren bezüglich des Rückstufungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung ist. Die beklagte Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Pkw der Beklagten hat den von der Klägerin geltend gemachten Sachschaden von insgesamt 10.408,52 € außergerichtlich auf der Basis einer 75-prozentigen Haftung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung reguliert. Nach der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung wegen des verbleibenden Schadens hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Schadensereignis und der damit verbundenen Prämienerhöhung im Versicherungsbeitrag entstanden ist oder noch entstehen wird. AG und LG haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Begründung:

„Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin in Höhe der Haftungsquote der Beklagten anteiligen Ersatz des Rückstufungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung verlangen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1966 – VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387; vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05, VersR 2006, 1139 und vom 26. September 2006 – VI ZR 247/05, VersR 2007, 81 Rn. 8; ebenso BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 – III ZR 35/74, VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt; BVerwGE 95, 98, 102 f.; vgl. zur Gebäudekaskoversicherung Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Dies zieht das Berufungsgericht im Grundsatz nicht in Zweifel.

2. Die Frage, ob der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden haftet, hat der erkennende Senat mit Urteilen vom 25. April 2006 (VI ZR 36/05, aaO) und vom 26. September 2006 (VI ZR 247/05, aaO) bereits bejaht. Wie der erkennende Senat in diesen Urteilen näher ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Rückstufungsschaden (auch) infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2006 – VI ZR 247/05, aaO; vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05, aaO Rn. 10; vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00, VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 – VI ZR 201/99, VersR 2000, 1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 – VI ZR 374/97, VersR 1999, 862).

3. Soweit das Berufungsgericht meint, der vorliegende Fall sei deshalb anders zu beurteilen, weil im Gegensatz zu den vom Senat bereits entschiedenen Fällen die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung erst nach der Regulierung des Haftpflichtversicherers ihrer Unfallgegnerin „nur“ hinsichtlich des von ihr selbst zu tragenden Schadensteils und damit nicht „auch“ in Anspruch genommen habe, ist dem nicht zu folgen.

Für die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Regulierung des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich erst dann an seinen Kaskoversicherer wendet oder ob er dies sogleich hinsichtlich des Gesamtschadens tut und danach der Schaden quotenmäßig ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der Rückstufungsschaden ein mit der Folge, dass in derartigen Fällen der Rückstufungsschaden vom Schädiger unabhängig von dessen Regulierungsverhalten regelmäßig anteilig zu ersetzen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2006 – VI ZR 247/05, aaO Rn. 10 mwN). Die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil der Klägerin eingetreten sei. Der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen (Senatsurteil vom 18. Januar 1966 – VI ZR 147/64, aaO, juris Rn. 16).

Im Gegensatz zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Geschädigten für die Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung nur im Hinblick auf den ihm selbst verbleibenden Schadensteil (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2017 – VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527) ist beim Kasko-Rückstufungsschaden keine Abgrenzung über die Zurechnung vorzunehmen. Denn der unfallbedingte Rückstufungsschaden tritt nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) insgesamt abhängig vom Schadensfall und unabhängig von der Regulierungshöhe ein.

4. Soweit das Berufungsgericht gegen das Ergebnis Bedenken äußert, weil der Unfallgegner per Saldo höhere Kosten zu tragen habe, wenn der Geschädigte über Vollkaskoschutz verfüge und diesen in Anspruch nehme, ist ein entsprechendes Ergebnis – anders als das Berufungsgericht meint – dem Schadensrecht nicht fremd. Es liegt vielmehr darin begründet, dass der Schädiger den Geschädigten schadensrechtlich so hinnehmen muss, wie er ihn trifft. Schließlich vermag auch der Umstand, dass dem Rückstufungsschaden als Vorteil Versicherungsleistungen gegenüberstehen, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, denn die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten.“