Archiv für den Monat: Februar 2018

Nur drei Wochen darf unterbrochen werden, oder: Sachverhandlung?

© fotomek – Fotolia.com

Heute dann dreimal Verfahrensrecht vom BGH, und zwar zunächst als Opener der BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – 3 StR 262/17. Behandelt wird ein Dauerbrenner. Es geht nämlich um § 229 StPO und die damit zusammenhängenden Fragen der Höchstfrist der Unterbrechung bzw., ob durch einen Hauptverhandlungstermin die Unterbrechungsfrist von grds. maximal 10 Tagen drei Wochen rechtzeitig durch eine Sachverhandlung unterbrochen worden ist. Ist das nicht der Fall, geht es zurück auf Null und die Hauptverhandlung beginnt von vorne.

In der Entscheidung geht es um folgenden prozessualen Sachverhalt:

„Der 5. Tag der Hauptverhandlung fand am 19. Dezember 2016 statt. Nach der Vernehmung von Zeugen und anderem wurde sie unterbrochen und bestimmt, dass sie am 4. Januar 2017 fortgesetzt werden solle. An diesem Tag erhielten zunächst die Verteidiger Abschriften des Prozesskostenhilfeantrags der Zeugin Ka. . Außerdem wurde festgestellt, dass die nicht erschienene Zeugin A. ordnungsgemäß zu dem Termin geladen worden war. Sodann wurde die Hauptverhandlung für 40 Minuten unterbrochen. Anschließend wurden der Vertreterin der Staatsanwaltschaft ebenfalls eine Abschrift des Prozesskostenhilfeantrags der Zeugin Ka. übergeben sowie ein Vermerk der Geschäftsstelle vom gleichen Tag bezüglich der Zeugin A. verlesen. Danach hatte die Polizeistation L. in der Zwischenzeit telefonisch mitgeteilt, dass die Zeugin zu Hause angetroffen werden konnte. Sie habe sich dahin geäußert, ihre fünf Kinder seien alle in der Kinderkrippe und müssten um 12.00 Uhr abgeholt werden. Dies habe sie in einem Anruf beim Landgericht kundgetan. Ein solcher Anruf sei allerdings auf der Geschäftsstelle der Strafkammer nicht entgegengenommen worden. Nachdem die Verteidiger erklärt hatten, zu dem Prozesskostenhilfeantrag keine Stellung zu nehmen, und für den Fall der Bewilligung ebenfalls die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren beantragt hatten, wurde die Hauptverhandlung erneut unterbrochen und bestimmt, dass sie am 17. Januar 2017 fortgesetzt werden solle. Zu diesem Termin solle die Zeugin A. polizeilich vorgeführt werden. Am 17. Januar 2017 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt und dabei u.a. die Zeugin A. vernommen, die Beweisaufnahme geschlossen sowie das angefochtene Urteil verkündet.“

Die Revision ist der Ansicht, am 04.01.2017 sei nicht zur Sache verhandelt worden, weil das Verfahren nicht ausreichend gefördert worden sei. Deshalb sei dieser Termin bei der Berechnung der Unterbrechungsfristen des § 229 StPO nicht zu berücksichtigen. Folglich sei die Hauptverhandlung länger als drei Wochen unterbrochen gewesen und habe von neuem begonnen werden müssen.

Der BGH hat das anders gesehen: Er geht von einer Sachverhandlung aus, da auch in der

„Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache liegen [kann], wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 202/15, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 16 mwN).“ Dies gilt insbesondere dann, wenn die für den Fortsetzungstermin in Aussicht genommene sonstige Förderung des Verfahrens infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden kann. Denn es sind regelmäßig Situationen vorstellbar, in denen eine Hauptverhandlung aufgrund solcher Geschehnisse nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, möglicherweise sogar nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 StPO gefördert werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Angeklagte ohne vorherige Ankündigung nicht zum Termin erscheint oder unmittelbar nach Terminsbeginn plötzlich feststellt, dass er aufgrund einer Erkrankung der weiteren Verhandlung nicht weiter folgen kann, wenn für einen Hauptverhandlungstermin nur ein Zeuge geladen wurde und dieser überraschend ausbleibt oder wenn die Verfahrensbeteiligten aufgrund etwa von der Staatsanwaltschaft kurzfristig überlassener Unterlagen, wie etwa Sachverständigengutachten oder Ermittlungsberichte, nicht in der Lage sind, sich auf die weitere Beweisaufnahme vorzubereiten. Würde in diesen – für das Gericht jeweils unvorhersehbaren – Fallgestaltungen die Entscheidung über die Unterbrechung einer Hauptverhandlung nicht zur Fristwahrung ausreichen, hätte dies zur Folge, dass mit der Verhandlung neu begonnen werden müsste (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2008 – 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 202/15, aaO).
11
bb) Nach diesen Maßstäben wurde hier im Zusammenhang mit den Geschehnissen betreffend die Zeugin A. in genügender Weise zur Sache verhandelt. Die Strafkammer ließ ermitteln, weshalb die für das Gericht unvorhersehbar nicht erschienene Zeugin A. der Hauptverhandlung ferngeblieben war und führte das Ergebnis dieser Ermittlungen in die Hauptverhandlung ein. Sodann bestimmte sie einen Fortsetzungstermin, zu dem die Zeugin vorgeführt werden sollte. Damit wurde unter Berücksichtigung der Situation, die durch das unerwartete Ausbleiben der Zeugin entstanden war, die Sache ausreichend auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert. Mehr war in der konkreten Lage – zumal vor dem Hintergrund der ersichtlich kurz vor dem Abschluss stehenden Beweisaufnahme – nicht erforderlich; das Landgericht war insbesondere nicht gehalten, die Beweisaufnahme etwa mit einem weiteren, ursprünglich für diesen Termin nicht vorgesehenen Inhalt fortzusetzen, der mit Blick auf das später zu fällende Urteil von möglicherweise zu vernachlässigender Bedeutung war, nur um auf diese Weise und damit unter Umständen rein formal die vermeintlichen Anforderungen des § 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO zu erfüllen.“

So ganz kann einem diese Rechtsprechung nicht gefallen. Es ist immer so eine Sache mit dem „kommt darauf an“.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was verdiene ich bei Nichteröffnung des Hauptverfahrens?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am vergangenen Freitag ging es im Gebührenrätsel um: Ich habe da mal eine Frage: Was verdiene ich bei Nichteröffnung des Hauptverfahrens?

Darauf hat es nur eine Antwort/einen Kommentar gegeben, nämlich:

„Schauen Sie doch wegen der Nr. 4106 VV RVG einfach ins Gesetz. Da gibt es z.B. die Anm. zur Nr. 4104 VV RVG. Daraus ergibt sich die Antwort.

Und die Antwort auf versteckte Frage nach der Nr. 4141 VV RVG folgt aus der Anm. 1 Satz 1 Nr. 2 zu der Regelung.“

Manchmal ist es wirklich so, dass ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung erleichtert 🙂 .

Mal wieder die unzulässige Revision der Nebenklägerin, oder: „Vergewaltigung“ statt „sexuelle Nötigung“

© fotomek – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung am heutigen Montag betrifft einen Dauerbrenner. Im BGH, Beschl. v. 09.01.2018 – 3 StR 587/17 – geht es nämlich mal wieder um die Zulässigkeit der Revision einer Nebenklägerin und damit um § 400 StPO. Das LG hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Hiergegen die auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin. Der BGH hat das Rechtsmittel – in Übereinstimmung mit dem GBA, dessen Stellungnahme er einrückt – als unzulässig angesehen:

„Mit ihrer Revision erstrebt die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. So liegt der Fall jedoch hier, denn die Nebenklägerin begehrt nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen – hinsichtlich der Mindeststrafe höheren – Strafzumessungsvorschrift, denn auch nach der Neufassung des § 177 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBI. I 2460 ff.) handelt es sich bei § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB – nicht anders als bei § 177 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB aF – um eine Strafzumessungsregel (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 177 Rn. 129). Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das hier in Betracht kommende Regelbeispiel eine eigene Bezeichnung („Vergewaltigung“ statt „sexuelle Nötigung“) hat. Im Verhältnis von sexueller Nötigung zu Vergewaltigung handelt es sich nämlich nicht um eine Frage des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne, sondern um eine Frage der Fassung der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, in der ausnahmsweise die Begehung eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der (versuchten) sexuellen Nötigung zum Ausdruck kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 400 Rn. 3a).“

Nicht ganz das Übliche bei der Problematik, aber auch ein wenig: Hatten wir schon.

„Wie bescheuert darf man als Vorsitzende Richterin am BFH sein?“, oder: Aber so was von befangen…

© J.J.Brown – Fotolia.com

Starten wir in die Woche mit dem BGH, Beschl. v. 17.01.2018 – RiZ 2/16. Ja, das Aktenzeichen ist so richtig, denn es handelt sich um einen Beschluss, der in einem Prüfungsverfahren nach § 62 DRiG ergangen ist. Also etwas ungewöhnlich. Es ist aber auch ein „ungeöhnlicher“ Beschluss. Er gehört für mich in die Kategorie: Soll ich lachen, soll ich weinen, oder zu den Beschlüssen, bei denen man sich beim Lesen fragt: Wie bescheuert muss mal eigentlich sein, wenn man sich als Richter so verhält, wie es hier eine Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof (!), also keine Anfängerin, getan hat?

In dem beim BGH als Dienstgericht des Bundes anhängigen Prüfungsverfahren – man erfährt leider nicht worum es in dem Verfahren geht – gibt es gegen diese Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof – der BGH „anonymisiert“ mit Prof. Dr. J. – ein Ablehnungsgesuch der Antragstellerin des Verfahrens. Die wird wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die Antragstellerin beruf s ich auf das Zeugnis der abgelehnten Richterin berufen. Die nimt zum Ablehnungsgesuch Stellung. Den letzten Absatz ihrer Äußerung hat sie mit dem Satz eingeleitet, die Antragstellerin sei ihr „schon aus dem Studium“ bekannt, „wo sie stets in der ersten Reihe“ gesessen habe. Die Antragstellerin hat dann ihr Ablehnungsgesuch ergänzend auf die Ausführungen der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme gestützt.

Und – ich denke – es überrascht nicht: Das Ablehungsgesuch hat Erfolg:

„II.
Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J. , über das der Senat unter Beteiligung ihres ersten Vertreters entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2017 – 2 WD 13/16, juris Rn. 4), ist begründet.

Auf die Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend anzuwenden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 – RiZ(R) 1/15, – RiZ(R) 2/15 und – RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 – AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 – V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).

Danach liegt ein Ablehnungsgrund vor. Die dienstliche Stellungnahme, die eine mit den bis dahin vorgetragenen Ablehnungsgründen nicht in Zusammenhang stehende wertende Schilderung von Jahrzehnte zurückliegenden Vorgängen enthält, gibt aus Sicht der Antragstellerin – mehr ist für den Erfolg des Ablehnungsgesuchs nicht erforderlich – Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin.“

Erfrischend kurz. Aber mehr braucht der BGH nun wirklich nicht zu schreiben. Jedes weitere Wort wäre bei dieser an der Stelle völlig unnötigen – noch nicht mal witzigen – Bemerkung – zu viel gewesen. Das Ablehnungsgesuch ist nämlich so was begründet.

Man fragt sich dann allerdings, was das soll. Entweder ist die abgelehnte Richterin wikrlich „bescheuert“ oder hat kein Feeling“, beides wäre fatal, denn immerhin ist sie Vorsitzende Richterin am BFH. Da sollte man wissen, dass man sich so nicht äußert. Oder, was auch sein kann, aber auch nicht darf: Sie hat einen Weg gesucht, sich selbst aus dem Verfahren herauszuschießen. Nun, den hat sie gefunden.

Sonntagswitz, nicht Eishockey, nicht Olympia, sondern Winterwetter

© Teamarbeit – Fotolia.com

Heute habe ich länger überlegt, welches Thema ich im Sonntagswitz nehmen soll. Erst wollte ich wegen des Eishockey-Hypes -„immerhin“ 🙂 Silber – Eishockey-Witze nehmen, aber was ich da gefunden habe, versteht man nur als Fan. Olympia allgemein hatte ich schon zweimal, also auch nicht so gut. Nun, wenn gar nicht mehr geht, dann geht Wetter – und davon habe wir ja im Moment genug „Winter“. Also dann:

„Warum bauen Sie eigentlich nicht im Winter weiter?“ will der Bauherr vom Polier wissen.

„Na hören Sie mal, bei der Kälte würden uns ja alle Bierflaschen platzen!“


Ein Ehepaar beschließt dem Winter in Deutschland zu entfliehen und bucht eine Woche in der Südsee. Leider kann die Frau aus beruflichen Gründen erst einen Tag später als ihr Mann fliegen.
Der Ehemann fliegt wie geplant. Dort angekommen bezieht er sein Hotelzimmer und schickt seiner Frau per Laptop sogleich eine Mail. Blöderweise hat er sich beim Eingeben der E-Mail-Adresse vertippt und einen Buchstaben vertauscht. Und so landet die E-Mail bei einer Witwe, die gerade von der Beerdigung ihres Mannes kommt und gerade die Beileidsbekundungen per E-Mail abruft.
Als ihr Sohn etwas später das Zimmer betritt, sieht er gerade noch seine Mutter bewusstlos zusammensinken. Sein Blick fällt auf den Bildschirm, wo steht:

AN: meine zurückgebliebene Frau.
VON: Deinem vorgereisten Gatten.
BETREFF: Bin gut angekommen.

Liebste, bin soeben angekommen. Habe mich hier bereits eingelebt und sehe, dass alles für deine Ankunft schon vorbereitet ist. Wünsche dir eine gute Reise und erwarte dich morgen, in Liebe, dein Mann.

PS: Verdammt heiß hier unten!


Wie nennt man altes Kokain?
Schnee von gestern

Ein Priester und eine Nonne befinden sich auf einer Reise in den Alpen. Auf ihrer Reise werden sie von einem großen Schneesturm überrascht. Sie können sich aber glücklicherweise bis zu einer Hütte durchkämpfen. Dort angekommen bereiten sie sich für die Übernachtung vor. Es gibt sogar einen ganzen Schrank voll Decken und einen Schlafsack, allerdings nur ein Bett. Als Gentleman weiß der Priester natürlich, was sich gehört und sagt zur Nonne: „Schwester, schlafen Sie im Bett. Ich nehme den Schlafsack.“

Gerade hat der Priester den Reissverschluß des Schlafsacks und die Augen geschlossen, da tönt es aus dem Bett: „Vater, mir ist kalt.“ Der Priester befreit sich aus dem Schlafsack, greift eine weitere Decke und breitet sie über der Nonne aus. Dann mummelt er sich zum zweiten Mal in den Schlafsack und beginnt, wieder in das Reich der Träume zu gleiten.

Noch einmal ist zu hören: „Vater, mir ist noch immer kalt.“ Die gleiche Prozedur: Der Priester kriecht aus dem Schlafsack, breitet noch eine weitere Decke über der Nonne aus und legt sich wieder schlafen.

Gerade hat er seine Augen geschlossen, da sagt sie erneut: „Vater, mir ist ja soooooooo kalt …!“ Dieses Mal bleibt der Geistliche, wo er ist und antwortet: „Schwester, ich habe eine Idee. Wir sind hier oben von der Außenwelt abgeschnitten und keine Seele wird jemals erfahren, was sich heute Nacht hier abgespielt hat!“ Er grinst dabei schelmisch und fügt hinzu: „Wir könnten doch einfach so tun, als wären wir verheiratet …“

Die Nonne hat insgeheim hoffnungsvoll schon darauf gewartet und haucht: „Oh jaaa …, das wäre schön.“

Darauf brüllt der Priester: „Dann steh‘ gefälligst auf und hol‘ dir deine Scheiß-Decke selbst!“