Und zum Schluss der Reihe dann noch den OLG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2017 – 6 Rev 12/17, den mir der Kollege Tachau aus Hamburg vor einigen Tagen übersandt hat. Es geht um Strafzumessung bei BtM-Delikten. Das OLG hat aufgehoben, weil das LG von Gwerbsmäßigkeit ausgegangen war. Insoweit bitte selbst lesen. Mir geht es um eine andere Passage in dem Beschluss, und zwar:
„1. Entgegen der Auffassung der Genera/staatsanwaltschaft und der Verteidigung stellt es allerdings keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht in den Strafzumessungsgründen die Sicherstellung des von dem Ange klagten gehandelten Marihuanas in beiden abgeurteilten Fällen nicht strafmildernd berücksichtigt hat. Zwar handelt es sich bei dem Umstand der Sicherstellung wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit grundsätzlich um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Strafbemessung zu beachten und gemäß S 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Urteilsgründen aufzuführen ist (BGH Beschluss vom 27. Juni 2017, Az.: 3 StR 476/16; Beschluss vom 8. Februar 2017, Az.: 3 StR 483/16 m. w. N.). Allerdings ist hier angesichts der eher geringen Menge des sichergestellten Marihuanas mit einem jeweils nur geringen Wirkstoffgehalt (in Fall 1: 1,58 Gramm in Fall 2: 33,04 Gramm; jeweils mit einem THC-Gehalt von 5 %); von einer so geringen Risikominimierung für die Allgemeinheit auszugehen, dass hier der Sicherstellung der Betäubungsmittel keine signifikante strafmildemde Wirkung mehr zukommt.“
Das kann man auch umdrehen = bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten verwenden 🙂 .