Archiv für den Monat: Dezember 2017

VW-Abgasskandal: Rechtsschutzversicherung muss zahlen, oder: Gefällt der bestimmt nicht.

entnommen wikimedia.org
Urheber User: High Contrast

Und dann im „Kessel Buntes“ mal wieder eine Entscheidung zum VW-Abgasskandal, und zwar der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.09.2017 – I-4 U 87/17. Es geht um die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom sog. VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Volkswagen AG verpflichtet ist.

Folgender Sachverhalt:  Der  Käufer eines vom „Abgasskandal“ betroffenen VW-Sharan begehrte von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung – so viele fallen mir da gar nicht ein – eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die RSV abgelehnt mit dem Hinweis, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Der Kläger klagt und bekommt vom LG Düsseldorf Recht.

Im o.a. Hinweisbeschluss geht dann auch das OLG Düsseldorf im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Versicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aus:

„Hier ergibt sich die hinreichende Erfolgsaussicht bereits aus dem Umstand, dass mehrere Landgerichte in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben, unter anderem gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB (LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 –, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 28. Juni 2017 – 1 O 29/17 –, juris; LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017 – 6 O 119/16 –, juris; LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 –, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – 1 O 227/16 –, juris; LG Krefeld, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 O 147/16 –, juris; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juli 2017 – 13 O 174/16 –, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – 1 O 25/17 –, juris; LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017 – 3 O 163/16 –, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2017 – 4 O 118/16 –, juris). Jedenfalls das Landgericht Hildesheim, das Landgericht Frankfurt (Oder), das Landgericht Baden-Baden und das Landgericht Karlsruhe haben entschieden, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen Herausgabe des PKW gerichtet ist; in den anderen Verfahren war entsprechendes nicht beantragt.

Dagegen spricht weder die Entscheidung des Landgericht Braunschweig, Urteil vom 01. Juni 2017 – 11 O 3683/16 –, juris, mit der ein auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Herstellerin gerichteter Schadensersatzanspruch verneint wurde, noch die Abweisung von auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Herstellerin gerichteten Klagen durch das Landgericht Braunschweig unter anderem mit Urteilen vom 25. April 2017 – 11 O 3993/16 –, juris, bzw. 31. August 2017 – 3 O 21/17 (055) –, juris oder durch andere Landgerichte, da angesichts der anderen Entscheidungen und des Ausstehens einer entgegenstehenden obergerichtlichen – die soweit ersichtlich einzige obergerichtliche Hauptsacheentscheidung zu diesem Komplex (OLG München, Urteil vom 03. Juli 2017 – 21 U 4818/16 –, juris) betrifft ein Vorgehen gegen einen Händler – oder gar höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Klägers besteht, zumal die den Klagen stattgebenden Entscheidungen inhaltlich auch ohne weiteres – jedenfalls am Maßstab des § 114 ZPO gemessen – nachvollziehbar und vertretbar sind; auf die entsprechenden Ausführungen in den genannten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn sich die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte grundsätzlich von dem hier zu entscheidenden Sachvortrag unterschieden. Dies ist indes nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht vorgetragen.“

Tja, liebe RSV. Manchmal muss man zahlen.

„Gekauft wie besehen“, oder: Was heißt das beim Gebrauchtwagenkauf?

Ausnahmsweise dann heute mal ein Posting, zu dem ich noch keine Volltextentscheidung vorliegen. Aber der Kessel Buntes ist leider zur Zeit nicht sehr voll. Es geht um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 02.08.2017 bzw. v. 28.08.2017 – jeweils 9 U 29/17. Es handelt sich um einen Hinweis- bzw. Zurückweisungsbeschluss nach § 522 ZPO.

Es geht (noch einmal) um die Bedeutung der Klausel „gekauft wie gesehen“ beim Gebrauchtwagenkauf. Die Klägerin hatte vom Beklagten einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000,- € gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer hat den Vorschaden bestritten und sich außerdem darauf berufen, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.

Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat das bestätigt. Dazu aus der PM: „Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.“

Ich habe da mal eine Frage: Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit von Auslagen abgelehnt, Beschwerde möglich?

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Die heute vorgestellte Problematik befasst sich mit einer Konstellation, die gar nicht so selten sein dürfte:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

mich beschäftigt gerade ein Problem, und ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.

Ich habe in einem Umfangsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit von Aufwendungen (hier: zur Beschaffung von Speicher- und Auswertetechnik für eine große Datenmengen – etwa 45 TB) nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG  bei dem zuständigen Gericht gestellt. Die Kammer hat – welch Überraschung – den Antrag abgelehnt. 

Ich bin geneigt, hiergegen Beschwerde zu erheben, bin mir aber nicht sicher, ob das statthaft ist. In den RVG – Regelungen finde ich nichts hilfreiches und würde nun  mittels „normaler“ Beschwerde nach § 304 StPO anfechten wollen. Dies sollte möglich sein, oder bleibt mir nur eine Gegenvorstellung?

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen und ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Zeit.“

Na, wer kann?

Reisekosten des auswärtigen Wahlverteidigers, wann werden sie erstattet?

Und bei der zweiten gebührenrechtlichen Entscheidung handelt es sich auch um einen Dauerbrenner, nämlich um die Problematik der Erstattung der Reisekosten für den auswärtigen Wahlverteidiger. In dem vom OLG Stuttgart im OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2017 – 1 Ws 140/17 – entschiedenen Fall waren das immerhin rund 20.000 €. Der Angeklagte war vom Vorwurf der Marktmanipulation feri gesprochen worden. Kosten und Auslagen also bei der Staatskasse. Er verlangt dann auch die Erstattung von Mehrkosten (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und sonstige Auslagen), die durch die Beauftragung seiner nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigerin entstanden sind. Das LG lehnt ab. Das OLG setzt fest:

„Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der – wie vorliegend – nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und dort auch nicht wohnt, sind nur insoweit von der Staatskasse zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 S. 1 ZPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 464a Rn. 12).

Grundsätzlich macht allein weder das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu einem auswärtigen Rechtsanwalt noch die ständige Zusammenarbeit mit diesem dessen Hinzuziehung notwendig (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, VII ZB 93/06, juris Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Allerdings sind in einem Strafverfahren die Mehrkosten eines auswärtigen Wahlverteidigers jedenfalls dann zu erstatten, wenn sich der frühere Angeklagte einem schwerwiegenden Tatvorwurf gegenüber sah, der auch massiv beruflich und wirtschaftlich in seine Existenz eingreifen konnte (OLG Naumburg, Beschluss vom 17. Oktober 2008, 1 Ws 307/08, juris Rn. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Dem früheren Angeklagten war in seiner Funktion als Vorstand Finanzen und Betriebswirtschaft der … ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation vorgeworfen worden. Ungeachtet der Aufmerksamkeit, die diesem Verfahren und dem früheren Angeklagten durch die Medien entgegengebracht wurde, hätte eine Verurteilung auch erhebliche Folgen für den Beschwerdeführer mit sich gebracht. Darüber hinaus war seine Verteidigerin, Frau pp., bereits im Jahr 2009 während des Ermittlungsverfahrens für ihn tätig und daher bei Eröffnung des Hauptverfahrens im August 2014 bereits lange mit dem Fall vertraut.

Für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Verteidigers spricht im Übrigen auch § 142 StPO, der die Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers regelt. Wäre die Wahlverteidigerin gemäß § 142 StPO als Pflichtverteidigerin bestellt worden, hätte sie ihre notwendigen Auslagen – einschließlich der Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass sie weder Wohnsitz noch Kanzlei am Gerichtsort hatte – ersetzt bekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.1.2000, 2 BvR 813/99, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Januar 2014, 1 Ws 770/13, juris Rn. 10). Das Gleiche muss aber dann gelten, wenn eine Bestellung als Pflichtverteidiger zwar nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen hierfür aber vorgelegen hätten, denn der Beschuldigte soll mit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichgestellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Dezember 2010, 2 Ws 567/10, juris Rn. 13; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2014, 1 Ws 162/14, juris Rn. 13).

Hiervon ist vorliegend auszugehen: Während die alte Fassung des § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO vorsah, dass das Gericht als Pflichtverteidiger möglichst einen Rechtsanwalt auswählt, der im Bezirk des ihn bestellenden Gerichts niedergelassen ist, hat man diese Beschränkung auf im Gerichtsbezirk ansässige Rechtsanwälte mit der Neufassung von § 142 Abs. 1 StPO aufgegeben, da sie „aus verschiedenen Gründen [für] nicht mehr sachgerecht“ erachtet wurde (so BT-Drucks. 16/12098, S. 20). Dies heißt zwar nicht, dass jeder vom Beschuldigten benannte, auswärtige Rechtsanwalt vom Gericht als Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Vielmehr sind neben der Entfernung weitere Faktoren zu berücksichtigen, „die dem Kriterium der Gerichtsnähe mindestens gleichwertig erscheinen“ (BT-Drucks. a.a.O). In diesem Zusammenhang ist – neben der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2013, 2 Ws 349/13, juris Rn. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2014, 1 Ws 453/14, juris Rn. 13), beispielsweise auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt zu berücksichtigen (so bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 2006, 2 Ws 5/06, juris Rn. 8; Lüderssen/Jahn in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 142 Rn. 6 und 7). Dabei tritt das Kriterium der Ortsnähe im Bestellungsverfahren im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung grundsätzlich hinter dem besonderen Vertrauensverhältnis des Beschuldigen zu seinem Verteidiger zurück (Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.). Nach diesen Kriterien hätte eine Bestellung von Frau pp. als Pflichtverteidigerin erfolgen können.“

Habe ich doch immer schon gesagt 🙂 .

Erstreckung, Erstreckung, Erstreckung, oder: Immer einen Antrag stellen

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Heute dann mal wieder zwei gebührenrechtliche Entscheidungen. Zunächst stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.10.2017 – 1 Ws 196/17 – vor. Dauerthema/-brenner: Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG. Es geht mal wieder um die Frage des Anwendungsbereichs der § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG und dabie darum, ob es darauf ankommt, ob die Verfahrensverbindung vor oder nach der in einem der verbundenen Verfahren vorgenommenen Pflichtverteidigerbeiordnung angeordnet wird. Das OLG sagt, anders als das LG:

„Zutreffend weist das Landgericht allerdings darauf hin, dass sich der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nicht nach dem Gesetzeswortlaut bestimmen lässt. Dem Landgericht ist auch zuzugestehen, dass es gute Gründe dafür gibt, die Vorschrift auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anzuwenden (so Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07. August 2012, Ws 137/11, zit. nach juris, noch zu § 48 Abs. 5 a. F.). Der Senat folgt aber der u. a auch von dem Oberlandesgericht Koblenz zu dieser Frage vertretenen Auffassung (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 2012, 2 Ws 242/12; auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2010, 1 Ws 583/10 <beide noch zu § 48 Abs. 5 a. F.>; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. April 2014, 1 Ws 48/14; zit. nach juris). Für diese Auffassung spricht, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a. F. nach der Gesetzesbegründung einerseits klarstellen wollte, dass die Rückwirkung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstreckt, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt war, andererseits dem Gericht aber die Möglichkeit zur Erstreckung einräumen wollte. Eine Erstreckung sollte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn in einem der verbundenen Verfahren eine Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte (BT-Drs 15/1971, S. 201). Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vergütung des Verteidigers aus der Staatskasse für hinzuverbundene Verfahren auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen dies aus sachlichen Gründen geboten ist. Dass der Zeitpunkt der Verbindung für die Anwendbarkeit der Vorschrift von Bedeutung sein soll, lässt sich der Begründung dagegen nicht entnehmen (OLG Braunschweig a. a. O., Rn. 34).“

M.E. so nicht zutreffend, aber egal. Denn:

„Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin ist die Sache allerdings nicht entscheidungsreif. Der Verteidiger kann den Erstreckungsantrag auch noch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss im Kostenfestsetzungsverfahren stellen (KG Berlin, Beschluss vom 27. September 2011, 1 Ws 64/10, Rn. 5, zit. nach juris). Wie das Amtsgericht und das ihm auch insoweit als Beschwerdegericht übergeordnete Landgericht über den Erstreckungsantrag entscheiden würden, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Der Senat kann darüber nicht selbst entscheiden, weil er hier – auch als Beschwerdegericht – nicht dazu berufen ist.“

Es bleibt dabei: Immer einen Erstreckungsantrag stellen.