Befangen?, Ja, wenn die Haft unverhältnismäßig lange dauert.

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Gelinde ausgedrückt – ein wenig zu lange hat die Haft aufgrund eines § 230-er-Haftbefehls beim AG Bautzen gedauert. Hauptverhandlung war am 01.03.2017. Der Angeklagte bekommt zwar einen Pflichtverteidiger, der tut aber nicht so richtig etwas. Erst als sich ein Wahlverteidiger einschaltet, wird der Angeklagte am 05.10.2017 entlassen. Der Direktor des AG Bautzen hält im AG Bautzen, beschl. v. 14.11.2017 – 40  Ds 560 Js 24562/15  – die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des „agierenden (?) Amtsrichters für gegeben:

Für die Untersuchungshaft ist in § 121 Abs. 1 StPO bestimmt, dass deren Vollzug we­gen derselben Tat, solange kein auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maß­regel lautendes Urteil ergangen ist, nur aufrechterhalten werden darf, wenn die beson­dere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtferti­gen. Hingegen gibt es für die sogenannte Sitzungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO eine entsprechende Fristenregelung nicht. Freilich ist auch und erst recht bei der Anord­nung einer Maßnahme nach dieser Vorschrift, die lediglich die Feststellung voraus­setzt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erschienen und sein Ausblei­ben nicht genügend entschuldigt ist, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beach­ten. Denn ein Eingriff in die persönliche Freiheit kann nur hingenommen werden, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklä­rung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006 — 2 BVR 473/06, Rn. 16, zitiert nach Ju­ris). Gerade die Sitzungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO verpflichtet daher das Gericht zu einer schleunigen Terminierung (vgl. Julius in: Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl., § 213 Rn. 8, § 230 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Mit Rücksicht darauf sind besondere Um­stände, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richter rechtfertigen, gege­ben, wenn in einer Haftsache der Angeklagte den Eindruck gewinnen kann, die Bestim­mung eines zeitnahen Termins zur Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden unter­bleibe ohne nachvollziehbaren Grund (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 – 2 Ss 83/05, zitiert nach Juris).

Einen solchen Eindruck kann hier der Angeklagte aufgrund der Verfahrensweise des abgelehnten Richters, auch wie sie ihm durch dessen dienstliche Äußerung vorn 16.10.2017 bekannt geworden ist, gewinnen. Eine Wiedervorlage der Akte an einen Richter, zumal den Vertreter des abgelehnten Richters, nach dessen Verfügung vorn 08.05.2017 (GA 145R), mit der der abgelehnte Richter „z.T.“, also Wiedervorlage zum Termin der Hauptverhandlung angeordnet hat, ohne dass sich eine entsprechende Terminsverfügung bei den Akten befindet, ist erst für den 26.09.2017 und zwar aus An­lass der Beantragung eines Einzelsprechscheins durch den jetzigen Wahlverteidiger des Angeklagten dokumentiert (GA 149). Dieser Umstand lässt – objektiv – befürchten, dass sich der Angeklagte noch länger als bis zum 05.10.2017 ohne Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung in Haft befunden haben würde, wenn nicht sein jetziger Wahlverteidiger für ihn tätig geworden wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die letztlich eingetretene Dauer der Sitzungshaft von nahezu sechs Monaten unter Berücksichti­gung des staatlichen Interesses an der vollständigen Aufklärung der hier dem Ange­klagten konkret vorgeworfenen Tat und, falls er sich dieser schuldig gemacht haben sollte, seiner raschen Bestrafung noch als verhältnismäßig angesehen werden könnte; eine längere Dauer wäre jedenfalls nicht verhältnismäßig gewesen. Diese Sicht nimmt im Übrigen auch der abgelehnte Richter ein, denn er hat den Haftbefehl sofort aufgeho­ben, als er selbst am 05.10.2017 das Verfahren wieder bearbeitet hat. Eine Verantwor­tung dafür, dass bis zu diesem Tag eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden, sogar nicht einmal ein Termin hierfür – verbindlich – bestimmt worden war, träfe den abge­lehnten Richter in der Wahrnehmung des Angeklagten bei verständiger Würdigung nur dann nicht, wenn dieser spätestens nun zur Kenntnis nehmen müsste, dass das ein­getretene Versäumnis bei der Terminierung ausschließlich auf einem weisungswidrigen Verhaften der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beruhte. Gerade hierzu schweigt aber die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters aufgrund seines ausdrücklichen Verzichts „auf die weitere Darstellung der allein geschäftsinternen Ab­läufe“. Auch sein Eingeständnis, die Kontrolle über den Fristablauf nach dem 30.08.2017 nicht stets mit der allgemein gebotenen Sorgfalt überwacht zu haben, bleibt im Ungefähren. Weitere Aufklärung ist freilich schon deshalb geboten gewesen, weil die Aktenführung den genauen Gang des Verfahrens in der Zeit nach dem 26.04.2017, als der abgelehnte Richter „Terminierung“ verfügt hat, nicht erkennen lässt. Zumindest aufgrund der verbliebenen, vom abgelehnten Richter zu vertretenden Ungewissheit kann der Angeklagte die Schlussfolgerung ziehen, nach seiner Inhaftie­rung habe der abgelehnte Richter die Bestimmung eines zeitnahen Termins zur Hauptverhandlung ohne nachvollziehbaren Grund unterlassen.“

Das stimmte die „Krähentheorie“ mal nicht 🙂 .

2 Gedanken zu „Befangen?, Ja, wenn die Haft unverhältnismäßig lange dauert.

  1. RA Alexander Würdinger

    Resümierend schreiben Sie: „Da stimmte die “Krähentheorie” mal nicht“ Thomas Fischer erörtert die Krähentheorie ebenfalls, seine entscheidenden Sätze lauten:

    „Im Rechtsstaat entsteht Recht allein durch Recht, und Recht kann nur Recht hervorbringen. Die äußerste Möglichkeit, die ein Bürger hat, um sein Interesse zu artikulieren, ist ein rechtsförmiges Verfahren. Er hofft – und kann nur darauf hoffen – dass dort ein Prinzip herrscht, das von „Kameradschaft“ so weit entfernt ist wie möglich, und das aus purer bürokratischer Sachlichkeit besteht. Deshalb (!) muss die Justiz mit anderen Maßstäben gemessen werden als die Installationswirtschaft.“

    Die Krähentheorie fand auch Eingang in Fischers Aphorismen-Sammlung. Es ist verblüffend: Fischer sagt etwas völlig Richtiges – und zieht dann daraus keinerlei Konsequenzen. Merkwürdigerweise wählte Fischer für seine Aphorismen-Sammlung genau diejenigen Sätze über die Krähentheorie aus, die absolut nichtssagend sind.

    Fischers Krähentheorie wird vor allem dort diskutiert: Der ursprüngliche Beitrag auf beck-blog heißt „Wie objektiv, unabhängig und neutral sind medizinische, psychologische und psychiatrische Gerichtsgutachter?“ von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 09.02.2014 auf beck-blog. Aber auch dort wird angeregt über Fischers Krähentheorie diskutiert:
    Der ursprüngliche Beitrag auf beck-blog heißt in diesem Fall „BGH: Verurteilung eines Betreuungsrichters rechtskräftig“ von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 28.07.2009 auf beck-blog.

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