Archiv für den Monat: Februar 2017

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich da wegen der Kostenentscheidung noch „etwas retten“?

© AllebaziB – Fotolia

Vor ein paar Tagen hat mich die Anfrage einer Kollegin zu dem leidigen Thema „Kostengrundentscheidung“ und (übersehenes) Rechtsmittel erreicht, die ich heute dann hier zur Diskussion stelle. In der Anfrage heißt/ hieß es:

Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich wende mich heute mit einer Frage hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens an Sie.

Ich habe vor dem Amtsgericht die Geschädigten als Nebenkläger wie auch im Adhäsionsverfahren vertreten.

Im Rahmen der Hauptverhandlung stellte ich einen Adhäsionsantrag. Im Urteil wurde über das Adhäsionsverfahren entschieden (lediglich Feststellung, dass der Angeklagte Schäden aus den  der Verurteilung zugrunde liegenden Taten zu ersetzen hat); hinsichtlich der Kosten enthält der Tenor keinen Ausspruch über die Kosten des Adhäsionsverfahren (es wurde meinerseits „unstreitig“ beantragt, dem Angeklagten bzw. Antragsgegner die Kosten des Adhäsionsverfahrens aufzuerlegen). Nach der mündlichen Urteilsbegründung teilte der Richter mit, er habe vergessen, die Kosten des Adhäsionsverfahren in den Tenor mitaufzunehmen, in den schriftlichen Urteilsgründen ist ebenfalls vermerkt, dass die Kosten des Adhäsionsverfahrens dem Angeklagten hätten auferlegt werden müssen, „was bei anschließender Kostenbehandlung berücksichtigt werden sollte“.

Ich habe sodann die Festsetzung der Kosten der Nebenklage und des Adhäsionsverfahrens beantragt. Die Kosten für das Adhäsionsverfahren wurden nicht festgesetzt (mangels Kostengrundentscheidung). Ich legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein und stellte zugleich einen Antrag auf Urteilsberichtigung. Beides wurde zurückgewiesen bzw. als unbegründet verworfen.

Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

Kann nachträglich noch per Antrag, eine Entscheidung über die Kostenfolge bzgl. des Adhäsionsverfahrens erzwungen werden? Würde sich dies nach § 321 ZPO richten? Also wäre ich zu spät? Bzw. ist eine Wiedereinsetzung möglich?

Für Anregungen bzw. Hilfe in dieser Sache wäre ich Ihnen sehr dankbar.“

Wer hilft mit oder regt mit an 🙂 ?

Wartezeit des Rechtsanwalts, oder: Das erhöht die Terminsgebühr

Die zweite gebührenrechtliche Entscheidung des heutigen Tages behandelt noch einmal das Problem der Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Bemessung einer Terminsgebühr. Es handelt sich um den LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.11.2016 – L 5 SF 91/15 B E – ja LSG, man muss auch mal über den Tellerrand schauen 🙂 . Der Termin, zu dem der Rechtsanwalt geladen war, sollte um 11.15 Uhr beginnen. Aufgerufen wurde dann aber erst um 12.46 Uhr, die mündliche Verhandlung wurde um 13.25 Uhr geschlossen. Das SG wollte bei der Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG die Wartezeit nicht berücksichtigen. Das LSG sieht das – zumindest teilweise – anders und sagt: Wartezeiten eines Rechtsanwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, wirken sich bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit aus:

„Allerdings ist nach Ansicht des Senats hier auch die Dauer der Wartezeit vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verhandlung nicht nur geringfügig später als zu dem terminierten Zeitpunkt beginnt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird bei einem Zeitraum bis zu 15 Minuten Wartezeit nicht überschritten. Eine Wartezeit von dieser Dauer ist noch als üblich und entschädigungsfrei hinnehmbar anzusehen (Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 – L 5 SF 327/14 B E -, juris). Hier lag jedoch eine Wartezeit von 1 ½ Stunden vor, die vom Beschwerdeführer nicht verschuldet worden war und in den Verantwortungsbereich des Gerichts fiel. Liegt eine dem Rechtsanwalt nicht zurechenbare und maßgebliche Verzögerung des Verhandlungsbeginns vor, darf diese bei der Taxierung der Gebührenhöhe aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich eine mündliche Verhandlung, ein Erörterungs- oder ein Beweisaufnahmetermin anschließt. Zwar handelt es sich bei der Wartezeit – auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit – noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands, es besteht jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lässt, die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. April 2015 – L 15 SF 259/14 E -, Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 – S 10 SF 50/14 E -, a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2014 – L 8 AS 585/12 B KO -, alle veröffentlicht in juris). Da die Wartezeit durch die Ladung veranlasst ist und in engem Zusammenhang mit dem Termin steht, für den die Terminsgebühr zu bestimmen ist, ist es auch am ehesten gerechtfertigt, diese der Terminsgebühr zuzuordnen. Soweit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Beschluss vom 11. Februar 2010 – 9 KSt 3/10 -, juris vertreten wird, dass Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig seien, weil die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe, soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend sei (Sächsisches Landessozialgericht a.a.O), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des BVerwG besagen lediglich, dass die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe gibt diese Entscheidung indessen nichts her, weil in der Fallkonstellation, die der Entscheidung des BVerwG zu Grunde lag, eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG a.F., mithin einer Wertgebühr und nicht wie vorliegend einer Rahmengebühr im Streit war. Für die Frage, ob Wartezeiten gebührenrelevant berücksichtigungsfähig sind, enthält die Entscheidung des BVerwG, das sich mit dem Problem befasst hat, ob die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG a.F. für die Vertretung in einem Verhandlungstermin, in dem mehrere Streitsachen nach Aufruf zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, für die verbundenen Verfahren nur einmal nach der Summe der Einzelstreitwerte oder in jedem Verfahren gesondert nach dem jeweiligen Einzelstreitwert entsteht, keine Aussage. Insbesondere spielt bei der Bestimmung von Wertgebühren die Termindauer keine Rolle.“

Schön, dass das LSG auf meine Ausführungen zur Berücksichtigung der Wartezeiten bei der Hauptverhandlungsdauer im Gerold/Schmidt Bezug nimmt. Ich werde mich revanchieren 🙂 und im Gerold/Schmidt und im RVG-Kommentar das LSG zitieren.

Keine Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrages, oder: Schön aufpassen……..

© bluedesign – Fotolia.com

Heute ist Freitag und damit der Tag, an dem ich i.d.R. gebührenrechtliche Entscheidungen oder solche mit zumindest gebührenrechtlichem Einschlag vorstelle. So dann auch heute, und zwar zunächst den LG Arnsberg, Beschl. v. 13.12.2106 – 2 Qs 90/16. Die Entscheidung enthält nichts weltbewegend Neues auf dem Gebiet des Gebühren- bzw. Kostenrechts. Aber sie nimmt noch einmal zu der Frage Stellung, ob ggf. ein Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung auszulegen ist. Das würde ja in manchen Fällen, in denen das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung „übersehen“ worden ist, helfen. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das LG hat sie verneint:

„Die Kammer hält jedoch weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass eine solche Auslegung nicht möglich ist (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 09.02.2007, 2 Qs 18/07; Beschluss vom 02.07.2008, 2 Qs 11/08). Eine Auslegung oder Umdeutung eines Rechtsmittels nach § 300 StPO kommt immer dann in Betracht, wenn die Bezeichnung des Rechtsmittels fehlt, falsch ist oder unklar bleibt, welches von mehreren Rechtsmitteln eingelegt werden soll (Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Auflage 2015, § 300 Rn. 2 f.). Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Rechtsmittel bezweckt ist. Aus der Eingabe selbst muss sich deshalb ein Anfechtungswille ergeben. Es muss also deutlich werden, dass sich der Erklärende mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden möchte. Maßgebend für die Auslegung ist der Sinngehalt, der sich aus der Gesamtheit der innerhalb der Anfechtungsfrist eingehenden Erklärungen ergibt (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190; Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Auflage 2015, § 300 Rn. 3). Für die Auslegung des Anfechtungswillens ist im Übrigen die Person des Erklärenden von Bedeutung. Bei Rechtskundigen ist eher als bei Rechtsunkundigen auf den gewählten Wortlaut abzustellen. Einem Rechtsanwalt, der in Strafsachen tätig wird, ist aber bekannt, dass das Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO allein die Aufgabe hat, die Höhe der notwendigen Auslagen zu bestimmen, bezüglich derer eine rechtskräftige gerichtliche Grundentscheidung vorliegt, und dass dieses Verfahren nicht dem Zweck dient, unvollständige Grundentscheidungen des erkennenden Gerichts zu korrigieren (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190).

Darüber hinaus rechtfertigt sich selbst aus Billigkeitsgründen keine andere Wertung. § 300 StPO bietet keine Handhabe dafür, einen Rechtsanwalt, der übersehen oder verkannt hat, dass die Einlegung eines Rechtsmittels geboten wäre, aus Billigkeitsgründen von den Folgen dieser Säumnis freizustellen (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190).

Eine sofortige Beschwerde kann in einem Kostenfestsetzungsantrag mithin nur dann gesehen werden, wenn in irgendeiner Weise aus diesem hervorgeht, dass er die vorliegende Kostengrundentscheidung nicht akzeptiert (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010, 2 Ws 350/10, zit. nach juris; KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190 f.).

Hierfür fehlt es aber in der vorliegenden Sache an jedem Anhaltspunkt. Vielmehr schreibt der Verteidiger in der Einleitung des Kostenfestsetzungsantrages irrig, dass durch das strafrichterliche Urteil die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden seien. Aufgrund dieser irrigen Annahme ist ein Anfechtungswille ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass das Fehlen der Auslagenentscheidung durch den Verteidiger erst bemerkt wurde, als er hierauf durch das Amtsgericht hingewiesen wurde.“

Fazit: Immer schön darauf achten, ob die Kosten- und Auslagenentscheidung einer gerichtlichen Entscheidung zutreffend ist und dann dagegen das passende Rechtsmittel einlegen. Dann braucht man solche Krücken nicht……….

Fehler bei der Blutentnahme, oder: Dann gibt es aber einen Pflichtverteidiger

© Klaus Eppele – Fotolia.com

Und dann noch eine „Pflichtverteidigungsentscheidung“, die mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach geschickt hat. Er war durch einen Hinweis des Kollegen Eickelberg bei FB auf den LG Hannover, Beschl. v. 23.01.2017 – 70 Qs 6/17 – daran erinnert worden, dass bei ihm schon länger der LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 11.11.2014 – 2 Qs 130/14 – „schlummerte“, mit dem dem Beschuldigten ebenfalls wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aufgrund eines im Raum stehenden Beweisverwertungsverbotes ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist. Dabei geht es um die „alt bekannte“ Problematik der Blutentnahme ohne Beachtung des sich aus § 81 Abs. 2 StPO ergebenden Richtervorbehalts:

„Die Mitwirkung eines Verteidigers ist im vorliegenden Fall gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten, weil von einer schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen ist.

Es steht zum einen die Verwertbarkeit der Analyse der entgegen § 81a Abs. 2 StPO ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe im Streit (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2009 — 2 Qs 12/09; Burmann/Heß/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage, 2014, § 24a StVG Rn. 4).

Eine Einwilligung gemäß § 81a Abs. 1 StPO ist nur dann wirksam, wenn der Beschuldigte über die Bedeutung und die Gefährlichkeit sowie über sein Weigerungsrecht aufgeklärt wurde und wenn die Einwilligung auf freiem Entschluss beruht, insbesondere ohne erhebliche Alkoholbeeinflussung erklärt wurde (Karlsruher Kommentar, 7. Auflager, 2013, § 81a Rn. 2). Die Grenze, bei der eine deutliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit angenommen wird, liegt bei 2,0 Promille Blutalkohol (OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010 — III-3RVs 93/10). Aus diesem Grund ist die Wirksamkeit der Einwilligung fraglich und damit die Verwertbarkeit der Analyse der entnommenen Blutprobe zu prüfen.

Zum anderen sind Ermittlungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten veranlasst. Blutalkoholkonzentrationen ab 2,0 Promille deuten auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungs-fähigkeit hin, sodass § 21 StGB stets zu prüfen ist (vgl. Tröndle-Fischer, StGB 60. Auflage, § 20 Rn. 21). Bei der hier vorliegenden Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille muss die Schuldfähigkeit zumindest überprüft werden.

Gesamtschauend erweisen sich die mit der Alkoholisierung des Angeklagten verbundenen Rechtsfragen damit als so schwierig, dass sie die Notwendigkeit der Verteidigung begründen.“

Auch der Beschluss ist m.E. zutreffend.

Nicht (richtig) belehrt?, oder: Dann gibt es einen Pflichtverteidiger

© pedrolieb -Fotolia.com

Zum Recht der Pflichtverteidigung bringe ich dann jetzt den „schönen“ LG Hannover, Beschl. v. 23.01.2017 – 70 Qs 6/17 -, den mir der Kollege Eickelberg aus Burgwedel übersandt hat. Es geht um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen „Schwierigkeit der Rechtslage“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO. Das LG sagt: Die liegt vor, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Hiervon umfasst sind nach Auffassung des LG auch Fälle, in denen sich Fragestellungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt.

Und darum geht es in dem Verfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Nämlich um die Frage, ob die Beschuldigte eher hätte belehrt werden müssen und ob sich ggf. daraus ein Beweisverwertungsverbot ergibt:

Zwar obliegt die Beurteilung, ob ein Verdächtiger als Beschuldigter zu belehren ist, der pflichtgemäßen Bewertung des Vernehmungsbeamten (BGHSI 51, 367 [371]). Die Grenzen des Beurteilungspielraums sind jedoch überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird oder auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden (BGH NStZ-RR 2012, 49). So ist der Halter eines Kraftfahrzeuges beim Verdacht der Unfallflucht regelmäßig als Beschuldigter zu belehren (OLG Nürnberg StV 2015, 155). Der eingesetzte Polizeibeamte POK pp. ging am 28.07.2016 davon aus, dass die zuvor bei der Wache Polizeiinspektion Hannover-Mitte erschienene Angeklagte die Halterin des im Zusammenhang mit einer Unfallflucht zu überprüfenden Fahrzeugs sei. Ferner musste losgelöst von der Frage, ob ein möglicher Kennzeichenablesefehler vorliegt, sich spätestens dann der Verdacht dahin verstärkt haben, sie als Beschuldigte zu belehren, als sie in der ihr zugeschriebenen Eigenschaft als Zeugin schilderte, dass der Pkw ihr gehöre, sie die ständige Nutzerin des Fahrzeugs sei und auch ausschließlich sie den Pkw nutze. Selbst als sie bekundete, dass ihr Freund am Unfallort in der pp. wohne, erfolgte keine Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 StPO. Erst als sie weiter aussagte, dass sich ihr Pkw zur Unfallzeit in der pp. befunden habe und von ihr dort genutzt worden sei, belehrte der Zeuge die Angeklagte als Beschuldigte im Strafverfahren.

Die Angeklagte, die über keine juristische Vorbildung verfügt, wird die sich vorliegend mit der Einführung und Verwertung von Beweismitteln stellenden Rechtsfragen nicht beantworten können. Zur Ausrichtung der Verteidigungsstrategie ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Berufen auf ein Beweisverwertungsverbot verfahrenstaktisch sinnvoll ist, unerlässlich und nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu beantworten. Fernerhin können die insofern relevanten Rechtsfragen regelmäßig nur nach vollständiger Aktenkenntnis geprüft werden. Unter Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabs ist nach Gesamtwürdigung der Sach- und Rechtslage eine Pflichtverteidigung vorliegend geboten, weil die Annahme eines Beweisverwertungsverbots jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt.“