Archiv für den Monat: Februar 2017

Köln, wie es singt und lacht, oder: Gibt es die gezahlten Bußgelder zurück? Update: Ja

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Ich eröffne den heutigen Tag mit einem Rückblick bzw. ich greife noch einmal ein Thema auf, zu dem ich am vergangenen Samstag gebloggt hatte. Das war die „Knöllchen-Panne“ in Köln um die wohl rund 35.000 „falschen“ Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A 3. Stichwort: Einstellung dieser Verfahren. Ich hatte in meinem Beitrag Köln, wie es singt und lacht, oder: 35.000 Bußgeldverfahren müssen eingestellt werden am Ende die Frage nach der Kulanz gestellt. Daran hatte ich eine Diskussion in den Kommentaren entwickelt, ob die Rückzahlung von zu Unrecht erhobenen Bußgeldern – jedenfalls materiell-rechtswidrig waren die Bescheide m.E. ja wohl – nicht den Straftatbestand des § 266 StGB erfüllen würde.

Inzwischen werden die Fragen auch in der (Kölner) Politik diskutiert, vgl. einmal hier: Blitzer auf der A3 Stadt Köln will Bußgelder zurückzahlen und dann hier: Dringlichkeitsantrag im Stadtrat A3-Blitzer-Panne: SPD und FDP fordern Entschädigung. 

Die Stadt Köln/Frau Reker sieht die Grundlage für die Rückzahlung wohl im sog. Gnadenerlass NRW (müsste das hier sein: Ausübung des Rechts der Begnadigung, Übertragung von Gnadenbefugnissen und Verfahren in Gnadensachen bei Strafen und Geldbußen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Ermittlung (Verfolgung) die Finanzbehörden zuständig sind – RV des Justizministers vom 18. April 1979 (4253 – III A. 3]). Der/die RP Köln/Frau Walsken meint aber, dass der nicht anwendbar sei.

Nun wir werden sehen, was daraus wird. Jedenfalls würde ich als Verteidiger dann ggf. doch mal einen Antrag auf Rückzahlung stellen und schauen was passiert. Nicht, dass da was versäumt wird 🙂 .

Update um 13:15 Uhr: Inzwischen hat man sich – wie gerade hier – gemeldet wird „geeinigt“. Es läuft wohl nicht über den Gnadenerlass. „Stattdessen einigten sich die Behörden nun auf ein „freiwilliges Ausgleichsprogramm„.“ Was immer das ist oder wie das geht.

Entschädigung III: Ungerechtfertigte Auslieferungshaft wird im Zweifel nicht entschädigt.

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Und zum Schluss dann zwei „Exoten“ 🙂 , nämlich StrEG und Auslieferungsverfahren. Es geht um die Frage: Muss der Verfolgte wegen zu Unrecht erlittener Auslieferungshaft entschädigt werden?  Damit musste sich das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 06.12.2016 – 1 AR (Ausl) 55/16 – befassen. Grundlage des Verfahrens war ein Ausliferungsersuchen der Türkei zum Zwecke der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren wegen Totschlags. Dre Verfolgte wird deswegen in Auslieferungshaft genommen und es wird die förmliche Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet, wobei das OLG aber „betonte, dass nach vorläufiger Würdigung (der Auslieferungsunterlagen) eine Strafbarkeit des dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Tatgeschehens sowohl nach türkischem als auch deutschem Recht gegeben sei, die Beurteilung einer Strafbarkeit nach deutschem Recht allerdings unter dem Vorbehalt einer Klärung des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr stehe.“ Später wird dann Auslieferungshaftbefehl aufgehoben und diese Entscheidung darauf gestützt, dass eine doppelte Strafbarkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk nicht gegeben sei, weil die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Tat des Verfolgten nach deutschem Recht wegen Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Insofern erscheine die Auslieferung als von vornherein unzulässig im Sinne des § 15 Abs. 2 IRG, so dass eine Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft nicht weiter in Betracht komme. Das Auslieferungsersuchen ist inzwischen dann ganz abgelehnt.

Der Verfolgte möchte nunmehr für die erlittene Auslieferungshaft nach § 2 StrEG entschädigt werden. Das OLG sagt:

Der Antrag des Verfolgten auf Feststellung einer Entschädigungspflicht für die erlittene Auslieferungshaft in entsprechender Anwendung des § 2 StrEG ist abzulehnen.

Für die beantragte Feststellung einer Entschädigungspflicht in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist aus Rechtsgründen kein Raum.

1. Nach Ansicht des KG Berlin und des OLG Düsseldorf kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 2 StrEG bei auf Ersuchen ausländischer Behörden in der Bundesrepublik Deutschland – retrospektiv betrachtet – zu Unrecht erlittener Auslieferungshaft generell nicht in Betracht (KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2010 – (4) Ausl A 915/06 (183/06), NStZ-RR 2011, 207; KG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2009 – (4) AuslA. 522-03 (139/140/07), StV 2009, 423; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 1991 – 4 Ausl (A) 231/89 – 26/91 III, NJW 1992, 646. Vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2005 – 6 Ausl 53-05/24/05, NStZ-RR 2006, 151; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 1997 – (2) 4 Ausl 30/91 (36/96), NStZ 1997, 246). Demnach schiede die beantragte Feststellung einer Entschädigungspflicht von vornherein aus.

2. Nach – allerdings bereits älterer – Rechtsprechung des BGH ist zwar eine Entschädigung eines Verfolgten wegen zu Unrecht erlittener Auslieferungshaft in entsprechender Anwendung des StrEG nicht generell ausgeschlossen, sie komme allerdings nur in Betracht, wenn die unberechtigte Inhaftierung von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten sei (BGH, Beschluss vom 9. Juni 1981 – 4 ARs 4/81, BGHSt 30, 152). Ausdrücklich hat der BGH festgestellt, dass ein zu Unrecht in Auslieferungshaft genommener Verfolgter für den Vollzug der Haft nicht in entsprechender Anwendung des StrEG aus der Staatskasse entschädigt werden könne, wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte Verfolgung nicht zu vertreten haben (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1984 – 4 ARs 19/83, BGHSt 32, 221. Ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14. Juni 2010 –1 Ausl 7/10, StraFo 2010, 431; OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2002 – 1 (3) ARs 8/01 (Ausl), Nds. RPfl. 2002, 269; Schomburg/Hackner, in: Schomburg u.a. [Hrsg.], Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, Vor § 15 Rn. 10 ff.).

Die Festnahme des Verfolgten und die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft durch Beschluss des Senats vom 10. Juni 2016 erfolgten aus der Basis einer Interpol-Ausschreibung der türkischen Behörden. In der Interpol-Ausschreibung war das Tatgeschehen, das der Verurteilung des Verfolgten zu Grunde lag, lediglich dahingehend beschrieben, dass der Verfolgte sein Opfer, das Rache nehmen wollte für die Tötung seines Hundes, angriff und auf dieses einstach, wodurch das Opfer ums Leben kam. Auf der Basis dieses mitgeteilten Sachverhalts bestand kein Anlass, Zweifel an der Strafbarkeit des Tatgeschehens nach deutschem Recht zu hegen. Zunächst erschien die Auslieferungshaft damit nicht von vornherein unzulässig und war daher rechtskonform. Erst die nach Vorlage der vollständigen Auslieferungsunterlagen ergab sich die Notwendigkeit einer Prüfung und Beantwortung der Frage, ob das nunmehr in Einzelheiten mitgeteilte Tathandeln des Verfolgten nach deutschem Recht wegen Handelns in Notwehr gerechtfertigt war. Die Notwendigkeit dieser Prüfung hat der Senat, wie seinem Beschluss vom 15. Juli 2016, mit dem er die förmliche Auslieferungshaft angeordnet hat und der unmittelbar nach Vorlage der Akten mit den vollständigen Auslieferungsunterlagen erging, zu entnehmen ist, sogleich erkannt. Als Ergebnis der komplexen Prüfung hat der Senat dann – wie dargetan – den Auslieferungshaftbefehl mit Beschluss vom 2. August 2016 mangels doppelter Strafbarkeit des Tatgeschehens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk aufgehoben und die sofortige Freilassung des Verfolgten veranlasst.

Die – retrospektiv betrachtet – zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft ist vorliegend also nicht durch Organe der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten, sondern beruht allein darauf, dass der Interpol-Ausschreibung der türkischen Behörden nicht zu entnehmen war, dass der Verfolgte bei Anwendung deutschen Strafrechts auf das Tatgeschehen gerechtfertigt handelte.

Selbst wenn man daher – der Rechtsprechung des BGH folgend – eine Entschädigungspflicht für erlittene Auslieferungshaft nach dem StrEG für grundsätzlich möglich erachtete, käme sie im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

3. Soweit der BGH (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1984 – 4 ARs 19/83, BGHSt 32, 221) darauf hingewiesen hat, dass der Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach dem StrEG Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK unberührt lasse, hat der Senat darüber nicht zu befinden, da solche Ansprüche gegenüber der Landesjustizverwaltung geltend zu machen und gegebenenfalls vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen sind (OLG München, Beschluss vom 5. Juli 1995 – 1 Ws 289/95, NStZ-RR 1996, 125; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 1991 – 4 Ausl (A) 231/89 – 26/91 III, NJW 1992, 646).“

Irgendwie auch „unschön“…………

Entschädigung II: Das Problem mit der überschießenden U-Haft

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Die zweite StrEG-Entscheidung, die ich heute vorstelle, ist der OLG Hamm, Beschl. v. 03.11.2016 – 5 Ws 318/16 (zur ersten hier: Entschädigung I: Rechtsanwalt nicht nötig?, oder: „Schäbiges“ Land NRW). Er behandelt ein Problem, mit dem wir es im Bereich der StrEG häufig(er) zu tun haben: Nämlich die Problematik der sog. überschießenden U-Haft. Was damit gemeint ist, zeigt der Verfahrensverlauf im Beschluss des OLG Hamm. Der Angeklagte hatte sich in der Zeit vom 23.07.2015 bis zum 26.01.2016 in Untersuchungshaft befunden. Vorwurf: Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Haftgrund Fluchtgefahr. Verurteilt wird der Angeklagte dann (nur) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Wird nun die erlittende U-Haft auf die Geldstrafe angerechnet, dann bleibt noch etwas „übrig“, was ggf. zu entschädigen ist – eben ein „überschießender“ Teil der U-Haft.

Das LG hatte in seiner Entscheidung die Verpflichtung der Staatskasse festgestellt, den Angeklagten für die von ihm erlittene Untersuchungshaft gem. §§ 2, 4 StrEG zu entschädigen. Dagegen dann (natürlich) die sofortige Beschwerde der StA, die vornehmlich eine Gesamtaufhebung der Entschädigungsentscheidung verlangt, zumindest aber hilfsweise festzustellen, dass der Angeklagte nur in dem Umfang zu entschädigen ist, in welchem eine Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 StGB nicht erfolgt. Die GStA tritt natürlich bei. Das OLG meint dazu:

„Nach § 2 StrEG ist grundsätzlich aus der Staatskasse zu entschädigen, wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat, soweit er freigesprochen wird. Dies gilt auch bei einem teilweisen Freispruch (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Aufl., StrEG Anh. 5, § 2 Rdnr. 1).

Dies gilt jedoch nur, soweit nicht die vorrangig zu berücksichtigende Regelung des§ 51 Abs. 1 S. 1 StGB eingreift. Danach wird Untersuchungshaft, die ein Verurteilter aus Anlass einer Tat erlitten hat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, auf die verhängte Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet. Die Anrechnung erfolgt von Amts wegen im Vollstreckungsverfahren, ein Ausspruch im Urteil ist nicht notwendig (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 51 Rdnr. 4). Es nicht erforderlich, dass die Strafe allein wegen der Tat oder zumindest auch wegen der Tat verhängt worden ist, derentwegen sich der Verurteilte in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28. März 2000 in 4 Ws 62/00). Vielmehr ist es bei erlittener Untersuchungshaft nach dem Grundsatz der Verfahrensidentität ausreichend, wenn die Freiheitsentziehung aus Anlass einer Tat erfolgt ist, die Gegenstand des Verfahrens ist oder war. Das Verfahren muss sich während irgendeiner Phase auch auf eine Tat bezogen haben, die zumindest einer der Anlässe der Freiheitsentziehung war. So genügt insbesondere die gemeinsame Aburteilung, auch bei Freispruch oder Einstellung hinsichtlich der Tat, die zur Untersuchungshaft führte (vgl. Fischer, a.a.O., § 51 Rdnr. 6 m. w. N.; KG Berlin, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2008 in 3 Ws 702/07, StV 2008, 365).

Die Voraussetzung der Verfahrensidentität ist vorliegend gegeben. Die Taten, aufgrund derer der Haftbefehl erlassen und der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen worden ist, sind Gegenstand des gesamten Strafverfahrens gewesen und von der Strafkammer in ihrer Entscheidung vom 04. Februar 2016 abgeurteilt worden. Dabei ist neben Freisprechung im Übrigen lediglich noch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich mit versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € erfolgt.

Die vom Angeklagten in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis zum 26. Januar 2016 erlittene Untersuchungshaft ist nach der vorrangig zu beachtenden Bestimmung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen anzurechnen. Von der Möglichkeit der Anordnung des Unterbleibens der Anrechnung nach § 51 Abs. 1 S. 2 StGB hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht.

Im Rahmen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG vorzunehmenden Gesamtabwägung zwischen den vorläufigen Maßnahmen und der endgültigen Rechtsfolge entspricht es vorliegend der Billigkeit, für die überschießende Strafverfolgungsmaßnahme, also die nach der Anrechnung noch verbleibende vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft, eine Entschädigung zu gewähren. Die verhängte Geldstrafe ist deutlich geringer als die Dauer der Untersuchungshaft des Angeklagten. Sie beträgt mit 60 Tagessätzen lediglich ein knappes Drittel der Untersuchungshaft von 188 Tagen. Schon aufgrund dieses ersichtlichen Missverhältnisses ist es sachgerecht, für die nicht anrechenbaren 2/3 der erlittenen Untersuchungshaft eine Entschädigung zu leisten.

Eine Entschädigung des Angeklagten ist vorliegend weder nach § 5 StrEG ausgeschlossen noch nach § 6 StrEG zu versagen.

Insbesondere hat der Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahme nicht grob fahrlässig i. S. d. § 5 Abs. 2 StrEG verursacht. Selbst wenn sich der Angeklagte wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, von Anfang an entsprechend den von der Strafkammer letztlich getroffenen Feststellungen geständig eingelassen und sich auch im Übrigen kooperativ verhalten hätte, wäre dennoch gegen ihn ein Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet worden. Angesichts des sich für die ermittelnden Beamten nach den  Aussagen mehrerer Zeugen ergebenden Geschehensablaufs zur Vorfallszeit bestand gegen den Angeklagten der dringende Verdacht, dass er ein schweres Sexualdelikt begangen hatte. Diesen dringenden Tatverdacht hätte der Angeklagte zur damaligen Zeit im Rahmen einer Einlassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entkräften können. Entsprechendes gilt für den Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Angeklagte ist Asylbewerber. Ein fester Aufenthaltsort konnte nicht festgestellt werden. Er lebte getrennt von Ehefrau und Kind.“

Jetzt dürfte/sollte die Problematik der „überschießenden“ U-Haft an sich klar sein.

Btw: Wenn man liest: „Selbst wenn sich der Angeklagte wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, von Anfang an entsprechend den von der Strafkammer letztlich getroffenen Feststellungen geständig eingelassen und sich auch im Übrigen kooperativ verhalten hätte,…“ ist man – gelinde gesagt – doch ein wenig verwundert, oder?

Entschädigung I: Rechtsanwalt nicht nötig?, oder: „Schäbiges“ Land NRW

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Heute ist dann mal ein Entschädigungstag. D.h.: Die drei vorgestellten Entscheidungen werden Entschädigungsfragen zum Gegenstand haben, sich also mit dem StrEG befassen. Das ist eine Thematik, die hier leider bisher ein wenig kurz gekommen ist. Daher dann heute gleich drei Entscheidungen.

Den Opener macht das LG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2017 – 2b 0 4/16. Es geht um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im sog. Betragsverfahren. Gegen den Kläger war im Jahr 2011/2012 ein Sicherungsverfahren beim LG Duisburg geführt worden. Hierin wurde er durch einen Rechtsanwalt verteidigt. Der Antrag auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde abgelehnt. Auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten im „StrEG-Verfahren“ wurde ausgesprochen, dass der Kläger für die in der Zeit vom 12.06.2011 bis zum 09.02. 2012 in der Unterbringungssache erlittene vorläufige Unterbringung zu entschädigen ist. Später wurde für den Kläger wegen einer chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis die gesetzliche Betreuung angeordnet und Herr Rechtsanwalt pp. zum Betreuer des Klägers für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt.

Auf die Anträge seines Prozessbevollmächtigten 2015 wurde der dem Kläger zu leistende Entschädigungsbetrag mit Bescheid vom 07.10.2015 auf 6.075,00 € festgesetzt. Dabei wurde ein beantragter Teilbetrag in Höhe von 649,74 € für Rechtsanwaltskosten im Entschädigungsverfahren nicht anerkannt. Nach Verrechnung mit einer Justizkostenforderung wurde ein Betrag in Höhe von 1.922,29 € ausgezahlt. Gestritten wurde dann um die Rechtsanwaltskosten. Das beklagte Land NRW war der Auffassung, die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Entschädigungsverfahren sei nicht notwendig gewesen. Die Antragstellung sei äußerst einfach gewesen. Jedenfalls hätte der zwischenzeitlich zum Betreuer des Klägers bestellte Rechtsanwalt die Antragstellung im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit übernehmen können. Zumindest habe der Kläger anwaltliche Hilfe im Rahmen von Beratungshilfe zu Kosten von nur 15,00 € in Anspruch nehmen können.

Das LG Düsseldorf sieht das – zu Recht und Gott lob – anders:

„Dem Kläger steht ein Anspruch auf weitere Entschädigung wegen der vorläufigen Unterbringung im Sicherungsverfahren (LG Duisburg) in Höhe von 649,74 EUR zu.

Nach § 7 Abs. 1 StrEG ist Gegenstand der Entschädigung der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden. Dabei sind notwendige Auslagen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Grundverfahren und im Betragsverfahren erstattbar (Meyer, StrEG, § 7 Rn. 17 „Anwaltskosten“). Als nicht notwendig wird die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Betragsverfahren angesehen, wenn völlige Klarheit über die Höhe der Haftung besteht, etwa wenn der Beschuldigte ausschließlich immateriellen Schaden verlangt (Meyer a.a.O. „b) Justizverwaltungsverfahren“ m.w.N.).

Gleichwohl erachtet das Gericht die Zuziehung des Rechtsanwalts im Betragsverfahren vorliegend wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles als notwendig. Das Gericht ist nach den Erkenntnissen aus der beigezogenen Betreuungsakte und der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 überzeugt, dass es dem Kläger nicht zuverlässig möglich gewesen wäre, den – auch noch so einfachen – Entschädigungsantrag selbst zu stellen. Nach den Erkenntnissen in der Betreuungsakte bestehen immer wieder produktive Erkrankungsphasen. Er hat es in der Vergangenheit nicht geschafft seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt angemessen vorzutragen, vielmehr ist ihm dort offenbar ein Hausverbot erteilt worden. Nach den Feststellungen des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. pp. vom 11. November 2014 kann er sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Rechts- und Behördenangelegenheiten nicht selbst besorgen. Sinn und Wesen einer Betreuung seien ihm nicht zu vermitteln. Behandlungsmöglichkeiten nehme er erkrankungsbedingt nicht wahr. Auch in seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger die Informationen über das Entschädigungsverfahren aus dem Schreiben vom 15. April 2015 hätte verstehen und sachgerecht umsetzen können. Ihm war auch in seiner Anhörung der Sinn der Betreuung nicht klar, vielmehr nahm er an, diese beruhte auf Bewährungsauflagen.

Nach Dafürhalten des Gerichts kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, den bestellten Betreuer nicht mit der Geltendmachung der Entschädigungsansprüche befasst zu haben. Das Betreuungsverfahren lief in etwa zeitgleich mit der Beauftragung des hiesigen Prozessbevollmächtigten. Die Schilderung des Klägers in seiner Anhörung, er habe seinen Prozessbevollmächtigten als Verteidiger für ein neues Strafverfahren beauftragt, in diesem Zusammenhang sei die Entschädigungsproblematik zur Sprache gekommen, ist absolut lebensnah. Die ersten Anträge sind durch den Prozessbevollmächtigten auch bereits im Dezember 2014 und damit vor Anordnung der gesetzlichen Betreuung im März 2015 gestellt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung der Fall, dass ein Betreuer für seinen Betreuten als Strafverteidiger tätig wird, nicht mehr von dem allgemeinen Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden als gedeckt angesehen wird (z. B. OLG Schleswig, NJW RR 2008, 91; OLG Frankfurt, NJW RR 2005, 1166). Insoweit erscheint auch fraglich, ob eine Tätigkeit im Betragsverfahren als Annex zum Strafverfahren im Rahmen der gesetzlichen Betreuung vorliegend überhaupt zulässig gewesen wäre. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Gebührenschneiderei liegen nach Dafürhalten des Gerichts nicht vor.

Soweit das beklagte Land schließlich einwendet, der Kläger habe Beratungshilfe in Anspruch nehmen können, schließt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe den Gebührenanspruch gegen den Prozessgegner nicht aus (BGH VII ZR 169/10).“

Ich finde es immer wieder „schäbig“, wie von den Ländern in diesen Verfahren teilweise argumentiert wird………

Sexualdelikt III: Sexuelle Handlung, oder: Ambivalente Handlungen mit Körperkontakt

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In der dritten Entscheidung mit Sexualbezug, dem BGH, Urt. v. 21.09.2016 – 2 StR 558/15 – (zu den beiden anderen Entscheidungen s. Sexualdelikt I, oder: Sexueller Missbrauch mit Fieberthermoter, Daumen und Zäpfchen und Sexualdelikt II: Allein gewaltsames Entfernen von Kleidung noch keine sexuelle Handlung) geht es um die Frage, inwiefern es sich bei vom LG festgestellten Handlungen des Angeklagaten an den Geschädigten mit Körperkontakt um sexuelle im Sinne von § 184f Nr. 1 StGB a.F. (nunmehr: § 184h Nr. 1 StGB) handelte. Im Einzelnen waren folgende Handlungen „im Streit“:

„Im Sommerurlaub 2007 äußerte sich der Angeklagte der Geschädigten gegenüber wiederholt dahin, dass sie den Körper einer Frau habe und sich gar nicht bewusst sei, welche Reize sie aussende. Dabei fasste er ihr ans Gesäß oder an die Brust. Als das Mädchen daraufhin ihren Vater anrief und vergeblich darum bat, abgeholt zu werden, bestand der Angeklagte auf einer „Versöhnung“, wobei die Geschädigte sich auf seinen Schoß setzen musste. Bei einem nachfolgenden Schwimmbadbesuch umarmte der nur mit einer Badehose bekleidete Angeklagte die mit einem Bikini bekleidete Geschädigte, um sich durch den dadurch entstehenden Kontakt sexuell zu erregen. Er umfasste ihre Taille und zog sie so nah an sich, „dass entsprechend seiner Absicht direkter Kontakt zwischen ihren unbekleideten und bekleideten Körperpartien zu seinen nackten Oberschenkeln und seinem nackten Oberkörper und insbesondere an ihrem Unterleib der unmittelbare und deutlich spürbare Kontakt zu seinem Penis entstand“ (Fall 2).

In den Osterferien 2008 fuhr die zur Tatzeit 13 Jahre alte S. , die ebenfalls mit der Tochter des Angeklagten befreundet war, mit der Familie des Angeklagten in den Skiurlaub. Während eines gemeinsamen Schwimmbadbe-suchs griff der Angeklagte in sexuell motivierter Absicht von hinten in die Badehose des Mädchens und berührte ihr nacktes Gesäß. Zur Intensivierung der Berührung hob er sie, ihr nacktes Gesäß umfassend, in die Höhe (Fall 3).

Bei einer weiteren Gelegenheit während des Osterurlaubs trat der Angeklagte in der Nacht an das schlafende Mädchen heran, führte seine Hand unterhalb des Hosenbeins in ihre Schlafanzughose ein und streichelte ihr nacktes Gesäß. Als die Geschädigte erwachte, veränderte sie – während der Angeklagte sie weiterhin am Gesäß streichelte – scheinbar schlafend die Körperposition, so dass der Angeklagte von ihr abließ (Fall 4).“

Dazu der BGH, der die Gelegenheit nutzt, noch einmal zur „sexuellen Handlung“ Stellung zu nehmen:

1. Der dafür erforderliche sexuelle Bezug liegt in allen Fällen vor. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst bei solchen Handlungen der Fall, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 – 3 StR 437/15, NJW 2016, 2049 mwN). Daneben können auch sog. ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432). Hierbei ist auch einzustellen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 – 3 StR 256/04, NStZ-RR 2005, 361, 367 bei Pfister; Urteil vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 3f.; Eisele in: Schönke/ Schröder, 29. Aufl., § 184g Rn. 9 mwN zur Gegenansicht).

Ungeachtet dessen, ob die jeweils ohne einen besonderen situativ bedingten Anlass vorgenommenen Handlungen des Angeklagten in den Fällen 2 („Umarmung“) sowie 3 und 4 der Urteilsgründe (Streicheln des nackten Gesäßes) bereits von ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Sexualbezogenheit erkennen ließen (vgl. zum Legen eines Blasen- und Analkatheters BGH, Urteil vom 14. März 2012 – 2 StR 561/11, NStZ-RR 2013, 10, 12), ergibt sich deren Sexualbezug vorliegend jedenfalls aus der den Angeklagten leitenden Motivation, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10. März 2016 – 3 StR 437/15, NJW 2016, 2049 mwN).

2. Die Handlungen überschritten indes nur in den Fällen 3 und 4 der Ur-teilsgründe auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184f Nr. 1 StGB aF. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 24. September 1991 – 5 StR 364/91, NJW 1992, 324; vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (BGH, Urteile vom 3. April 1991 – 2 StR 582/90, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 4; vom 24. Sep-tember 1991 – 5 StR 364/91, NJW 1992, 324, 325; vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; Lackner/Kühl/Heger, 28. Aufl., § 184g Rn. 5; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, § 184g Rn. 7; differenzierend SSW-StGB/Wolters, 2. Aufl., § 184g Rn. 9 f.).

Die sexuelle Selbstbestimmung ist am ehesten bei Kontakt an Geschlechtsorganen verletzt. Abhängig von der Einwirkungsintensität im Einzelfall können aber auch Berührungen an anderen Körperregionen die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten. Als maßgebliche Umstände für die vorzunehmende Bewertung kommen neben der Intensität und Dauer des Kontakts auch etwaige begleitende Handlungen, wie Berührungen des Körpers, das Verhältnis zwischen Täter und Opfer und die konkrete Tatsituation in Betracht (vgl. Branden-burgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 1 Ss 70/09, NStZ-RR 2010, 45, 46). Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einem dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern dienenden Tatbestand, die Anforderungen geringer sein können. Das Erheblichkeitsmerkmal ist entsprechend im Sinne des § 176 StGB auszulegen, der dem Ziel dient, Kinder vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch sexuelle Handlungen zu schützen (BGH, Urteil vom 24. September 1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 340; Senat, Beschluss vom 6. Juli 1983 – 2 StR 350/83, StV 1983, 415; BGH, Beschluss vom 13. Juli 1983 – 3 StR 255/83, NStZ 1983, 553). Letztlich sind aber auch bei diesem Tatbestand nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die sexuell motiviert sind, tatbestandsmäßig. Auszuscheiden sind vielmehr kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen (BGH, Be-schluss vom 13. Juli 1983 – 3 StR 255/83, NStZ 1983, 553).

2. a) Gemessen an diesen Grundsätzen waren die von dem Angeklagten an der Geschädigten S. vorgenommenen Handlungen in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe erheblich im vorstehenden Sinne. Sie bestanden nicht nur in flüchtigen oder „zufälligen“ Berührungen bekleideter Körperregionen. Vielmehr handelte es sich in beiden Fällen um gezielte körperliche Berührungen des Mädchens in Badebekleidung bzw. im Schlafanzug. Zwar stellt das Gesäß weder ein primäres noch sekundäres Geschlechtsmerkmal dar. Wie aber auch das Berühren der nackten weiblichen Brust wird das Streicheln des nackten Gesäßes aber gemeinhin jedenfalls dann nicht als sozialübliche Berührung wahrgenommen, wenn es von einem erwachsenen Mann gegenüber einem 13 Jahre alten Mädchen erfolgt. Das nicht nur kurzzeitige Streicheln des entblößten Gesäßes durch Einführen der Hand in die Kleidung des erst 13-jährigen Mädchens lässt daher unter Berücksichtigung der beschriebenen allgemeinen Tatsituation eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbe-stimmung des Mädchens besorgen und stellt daher auch eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184f Nr. 1 StGB dar.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das fortschreitende Alter eines Kindes keineswegs stets zu einer Reduzierung der Erheblichkeit bestimmter Hand-lungen führt. So werden Handlungen wie das Eincremen am ganzen Körper oder das Streicheln an Brust oder Gesäß bei kleinen Kindern oft keine beein-trächtigende Wirkung haben; bei denselben Handlungen an einem pubertieren-den 13-jährigen Kind wird eine Beeinträchtigung regelmäßig naheliegen.

b) Die Feststellungen tragen indes nicht die Annahme der Erheblichkeit der „Umarmung“ im Fall 2 der Urteilgründe. Zwar wurden entblößte Körperteile der Geschädigten an den Angeklagten gedrückt; zudem bestand ein spürbarer Kontakt zum Penis des Angeklagten. Das reicht aber für sich genommen nicht aus, denn zum einen konnten weder zur Dauer und Intensität der Handlung Feststellungen getroffen werden, zum anderen hält sich eine Berührung unbekleideter Körperteile bei einer kurzen Umarmung in situationsadäquater Badebekleidung im Rahmen des Üblichen.“

Na ja. Mit dem Fall 2 habe ich so meine Probleme.