Archiv für den Monat: Januar 2017

Ich habe da mal eine Frage: Was verdiene ich denn noch nach Rücknahme der Anklage?

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Nach so viel doch recht Positivem zum RVG (vgl.RVG I: Pauschgebühr von 349.150 EUR, oder: Übergangsgeld von 5.000 EUR und: RVG II: AG Köthen, oder: Sind die Pflichtverteidigergebühren die untere Grenze für die Wahlanwaltsgebühren? dann zum Abschluss des Tages das RVG-Rätsel. Ganz frisch ist die Anfrage des Kollegen, die da lautete:

„Hallo Herr Kollege Burhoff,

ich habe da mal wieder eine Frage und hoffe, dass Sie als „Papst des RVG“ mir helfen können.

Ich bin in einer Strafsache vor dem Strafrichter im Zwischenverfahren beigeordnet worden. Es kommt zu einer Zeugenvernehmung  im Zwischenverfahren gem. § 202 StPO.

Im Anschluss daran nimmt die StA die Anklage zurück und es erfolgen weitere Ermittlungen (Zeugenvernehmung). Daraufhin kommt dann Monate später der Einstellungsbeschluss gemäß § 170 II StPO.

Dieser Beschluss wird mir als Verteidiger übermittelt und ich habe auch im Anschluss an die Rücknahme der Anklage Akteneinsicht genommen.

Meine Frage daher: Kann ich für die erbrachte Tätigkeit nach der Rücknahme der Anklage weitere Gebühren geltend machen? Oder ist die Pflichtverteidigung hiervon nicht mehr umfasst, da Rücknahme der Anklage?

Ich hoffe ich gehe Ihnen nicht auf die Nerven und danke bereits jetzt für etwaige Antworten! Der Besuch Ihrer Homepage ist für mich im Übrigen jeden Tag Pflicht und ist immer wieder bereichernd.“

Sehr schön – aus verschiedenen Gründen 🙂 . Jedenfalls aber auch eine schöne Anfrage, die ich dann bis Montag „in den Raum werfe“.

RVG II: AG Köthen, oder: Sind die Pflichtverteidigergebühren die untere Grenze für die Wahlanwaltsgebühren?

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Auch die zweite der heute vorgestellten RVG-Entscheidungen (zur ersten hier: RVG I: Pauschgebühr von 349.150 EUR, oder: Übergangsgeld von 5.000 EUR) ist, wenn nicht außergewöhnlich, so dann aber doch auch bemerkenswert. Es geht um die Höhe der dem Betroffenen im Bußgeldverfahren – die Entscheidung gilt aber auch für das Strafverfahren – zu erstattenden Wahlanwaltsgebühren. Der Kollege Greogor, der mir den AG Köthen, Beschl. v. 22.11.2016 – 13 OWi 31/16 geschickt hat – war als Verteidiger des Betroffenen im Bußgeldverfahren tätig. Der Betroffene ist frei gesprochen worden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse auferlegt worden. In seinem Kostenerstattungsantrag hatte der Kollege für die zu erstattenden Terminsgebühren Nr. 5110 VV RVG jeweils die Mittelgebühr in Höhe von 255 € geltend gemacht. Die Vertreterin der Staatskasse hat die Terminsgebühren nur – wen überrascht das? – in Höhe von 180,00 € bzw. 150 € als erstattungsfähig angesehen. Das AG hat die Terminsgebühren dann jeweils in Höhe von 204,00 € festgesetzt. Und das mit einer interessanten Begründung:

„Die Angelegenheit wird hier als leicht unterdurchschnittlich angesehen. Insoweit stimmt das Amtsgericht mit der Revisorin überein. Die Mittelgebühr von jeweils 255,00 € ist deshalb nicht gerechtfertigt. Aber auch die Argumentation der Revisorin, welche die Gebühren mit lediglich 180,00 € bzw. 150,00 € angesetzt sehen will, mag nicht überzeugen.

Vielmehr waren die Terminsgebühren jeweils in Höhe der einem in gleicher Sache tätigen Pflichtverteidiger entstehenden Gebühr festzusetzen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum einem Verteidiger bei einem Freispruch weniger Gebühren zustehen sollen, als einem Pflichtverteidiger (so er denn eine vergleichbare Angelegenheit wahrgenommen hätte).“

Bemerkenswert oder auch: In der knappen Begründung steckt m.E. Brisanz. Verteidiger werden sicherlich jubeln bzw. der Entscheidung und der Rechtsauffassung des AG Köthen zustimmen. Nur: Ich glaube nicht, dass sich die Auffassung des AG, dass die Höhe der Pflichtverteidigergebühren im Fall der Kostenerstattung aus der Staatskasse die untere Grenze für die dem Wahlanwalt zu erstattenden Gebühren bildet, durchsetzen wird. Denn nach allgemeiner Meinung – wohl sog. h.M. – haben die für den Pflichtverteidiger im RVG vorgesehenen gesetzlichen Gebühren auf die Bemessung der Gebühren des Wahlanwalts keine Auswirkungen. Denn dabei handelt es sich um Festbetragsgebühren bzw. Pauschalgebühren, bei deren Festsetzung die besonderen Umstände des jeweiligen Falles anders als bei den Wahlanwaltsgebühren keine Rolle spielen. Die Gebühren des Wahlanwalts können daher auch niedriger als die des Pflichtverteidigers festzusetzen/zu bemessen sein. Dazu gibt es LG Rechtsprechung, die bei  Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren (§ 14 RVG), Rdn 1558, zitiert ist. Dennoch: Auf die Entscheidung des AG Köthen berufen sollte man sich als Verteidiger. Denn steter Tropfen höhlt den Stein. Vielleicht/hoffentlich.

RVG I: Pauschgebühr von 349.150 EUR, oder: Übergangsgeld von 5.000 EUR

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Heute vor dem RVG-Rätsel dann zwei ganz interessante – und auch ganz positive – RVG Entscheidungen. Die erste ist ein Beschluss des OLG Koblenz zur Pauschgebühr nach § 51 RVG, nämlich der OLG Koblenz, Beschl. v. 21.12.2106 – 1 AR 105/16. Ergangen ist er in einem Verfahren, das schon häufiger Gegenstand der Berichterstattung war, nämlich einmal wegen  Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt und dann wegen Der Schöffe mit Handy in der Hauptverhandlung, oder: Ein Schöffe weniger. Es ist das beim LG Koblenz seit längerem anhängige Verfahren gegen Mitglieder des „Aktionsbüro Mittelrhein, das ja auch schon den BGH beschäftigt hat. Ich hoffe, dass ich das jetzt richtig dargestellt habe.

Jedenfalls ist das Verfahren gegen einen der Angeklagten 2015 eingestellt worden. Dessen Verteidiger hat nun eine Pauschgebühr beantragt und vom OLG Koblenz 349.150 € zugesprochen bekommen. Bevor nun Hektik wegen dieses Betrages anfängt: Ruhig, ruhig.

Zwar kann man – und muss man vielleicht – auf den ersten Blick sicherlich die Höhe der Pauschgebühr als „bemerkenswert“ ansehen. Allerdings: Bei der Bewertung darf man nicht übersehen, welche Tätigkeiten der Pflichtverteidiger dafür im Laufe des Verfahrens hat erbringen müssen. Das relativiert den Betrag dann erheblich. Denn da sind der Umfang der Akte (45 Bände Sachakten, 26 Bände TKÜ-Ordner, 8 Sonderhefte, 52 Fallakten, 26 Personenakten mit Unterbänden, zahlreiche elektronische Datensätze, 988 Seiten Anklageschrift), der notwendige Einarbeitungsaufwand, die Dauer der seit August 2012 – für den Pflichtverteidiger bis Anfang Oktober 2015 – laufenden Hauptverhandlung, die Terminierungsdichte mit zwei bis vier – zuletzt regelmäßig drei – Verhandlungstagen pro Woche, die Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine mit ursprünglich 26 Angeklagten mit jeweils zwei Verteidigern, der erhöhte Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern, der Besprechungsaufwand in und außerhalb der Hauptverhandlung, die erhöhten rechtlichen Schwierigkeiten in der Bearbeitung von Staatsschutzsachen und die Höhe des mit der Verfahrensbearbeitung verbundenen Verdienstausfalles – so sieht es das OLG. Und man darf dann auch nicht übersehen, dass der Pflichtverteidiger an 302 Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat.

Auf der Grundlage ist die Höhe der Pauschgebühr sicherlich „bemerkenswert“, aber nicht außergewöhnlich, und ist das Bild zu diesem Beitrag sicherlich nur bedingt zutreffend 🙂 .

Zwei Punkte aus der Entscheidung sind m.E. darüber hinaus besonders hevorzuheben:

  • Das OLG hat die“heilige Kuh“ der OLG geschlachtet und ist bei der Bemesssung der Pauschgebühr über die Wahlanwaltshöchstgebühren hinaus gegangen. Die durch sie nach Auffassung der OLG i.d.R. gesetzte Grenze wird – wenn überhaupt – ja nur in Ausnahmefällen überschritten. Hier wird man aber zu Recht fragen können: Wenn nicht in diesem Fall, wann denn dann?
  • Interessant auch der zweite Punkt, den man, weil ein wenig versteckt, schnell überliest. Bei der Bemessung der Pauschgebühr führt das OLG an einer Stelle knapp aus: Deshalb hat der Senat pauschal ….ein „Übergangsgeld“ in Höhe von 5.000 festgesetzt“. Man fragt sich, was das OLG damit meint, denn nähere Ausführungen macht das OLG dazu – aus welchen Gründen auch immer – nicht. Nun, gemeint ist damit offenbar – alles andere macht keinen Sinn – ein (finanzieller) Ausgleich für den Umstand, dass der Plfichtverteidiger in dem Verfahren schon lange vor Inkrafttreten der höheren Gebührensätze durch das 2. KostRMoG am 1. 4. 2014 tätig gewesen ist, aber als Pflichtverteidiger an sich nicht in den Genuss der höheren Gebühren kommt. Denn der Pflichtverteidiger rechnet grundsätzlich nach dem Recht ab, das zum Zeitpunkt seiner Bestellung gegolten hat. Tritt im Laufe des Verfahrens eine Rechtsänderung/Gebührenerhöhung ein, hat das keinen Einfluss auf die Höhe einer Pauschgebühr, da Bemessungsgrundlage das „alte Recht“ ist (vgl. a. für den Übergang BRAGO/RVG OLG Hamm RVGreport 2005, 419; ähnlich OLG Frankfurt am Main NJW 2006, 457 = RVGreport 2006, 145; vgl. noch BVerfG RVGreport 2009, 59StRR 2009, 77). Das hier gewährte „Übergangsgeld“ ist vor dem Hintergrund dann schon bemerkenswert. Allerdings hätte man sich eine Begründung für diesen Bemessungsfaktor gewünscht. Dennoch: Damit kann man argumentieren.

Geldbuße III: Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, oder: Reduzierung der Geldbuße

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Nach Geldbuße I und Geldbuße II (vgl. zu Geldbuße I hier: Geldbuße I: Gesamtgeldbuße? und zu Geldbuße II hier: Geldbuße II: Geldbuße gegen eine juristische Person, oder: Wirtschaftlicher Vorteil?) dann noch eine amtsgerichtliche Entscheidung, und zwar den AG Herford, Beschl. v. 14.12.2016 – 11 OW 665/16. Die Betroffene ist wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt worden. Es wird aber nicht die Regelgeldbuße von 1.000 € festgesetzt, sondern die wird, nachdem das AG festgestellt hat, dass die Betroffene arbeitslos ist und Leistungen nach SGB XII in Höhe des Regelsatzes, abzüglich eines Rentenbetrags von 42,75 € und zuzüglich der Unterkunftskosten, erhält, auf 500 € reduziert.

Aufgrund der wirksamen Einspruchsbeschränkung ist davon auszugehen, dass die Betroffene gegen § 24a Abs. 1 StVG verstoßen und damit fahrlässig das Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l im Straßenverkehr geführt hat. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die nach dem Bußgeldkatalog bei einem vorherigen Verstoß gegen § 24 a StVG im Regelfall eine Geldbuße von 1.000,00 € und ein Fahrverbot von 3 Monaten vorgesehen ist (Ziff. 241.1 BKat; Tatbestandsnummer 424613).

In Abweichung hiervon ist es bei der Betroffenen angemessen, unter Berücksichtigung der unter Ziff. I, festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € festzusetzen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Bei einer Geldbuße ab 250,00 € i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 HS. 1 OWIG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen (BayObLG, DAR 2004, 593). Dabei können auch die in der BKatV vorgesehenen Regelsätze unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den arbeitslosen Betroffenen eine unverhältnismäßige, weil von ihm nicht leistbare Sanktion festgesetzt wird (Göhler – Gürtler, OWiG, 15. Auflage, § 17 Rn. 21). Dies trifft hier zu. Aus den Leistungsbescheiden der Betroffenen geht hervor, dass diese im September 2016 Leistungen in Höhe von 794,98 erhalten hat sowie im Juli 2016 Leistungen in Höhe von 695,29 E. Davon entfällt jeweils ein Teilbetrag von 291,29 € auf Unterkunftskosten. Eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 nicht erbringbar und würde auch im Falle einer Ratenzahlung eine extreme Belastung der Betroffenen mit sich bringen. Daher ist davon auszugehen, dass die Betroffene von einer Geldbuße i.H.v. 500,00 ausreichend gewarnt ist. Bei der angesetzten Höhe der Geldbuße. wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die Betroffene bereits eine einschlägige Voreintragung hat, auch wenn nicht außer Betracht bleiben darf, dass der vorherige Verstoß bereits einige Zeit zurückliegt.“

Und Ratenzahlung gibt es auch noch. Kann sich also „lohnen“, auch das AG mal zu einem Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandaten zu bewegen.

Geldbuße II: Geldbuße gegen eine juristische Person, oder: Wirtschaftlicher Vorteil?

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Das Posting Geldbuße II hat dann eine BGH-Entscheidung zum Gegenstand – ja, auch der BGH hat (gelegentlich) mit Geldbußen zu tun, und zwar wenn es z.B. – wie hier – um nach § 30 OWiG verhängte Geldbußen geht (zu Geldbuße I hier: Geldbuße I: Gesamtgeldbuße?). Der BGH, Beschl. v. 08.12.2016 – 5 StR 424/15 – behandelt in dem Zusammenhang eine Bemesssungsfrage, die auch im Bußgeldverfahren eine Rolle spielen kann. Stichwort: Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils i.S. von § 17 Abs. 4 OWiG und die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen:

„Revision der S.

(…) Das Urteil enthält einen Erörterungsmangel, weil das Landgericht bei der Festsetzung der Geldbuße seine Bemes-sungsfaktoren nicht dargelegt hat.

Die Höhe der Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personengesellschaft nach § 30 OWiG soll sich daran orientie-ren, wie die Tat der Leitungsperson bewertet wird. Die Geldbu-ße ist danach vor allem nach dem Unrechtsgehalt der Bezugstat und deren Auswirkungen auf den geschützten Ordnungsbereich zu bemessen. Mit Blick auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens kommt auch dem durch die Straftat erlangten Vorteil eine entscheidende Rolle zu, weil das Bußgeld diesen nach §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG übersteigen soll (vgl. dazu Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 30 Rdnr. 36a).

Nach ganz herrschender Meinung erfordert der Begriff des Vorteils im Sinne der Vorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen der Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip. Eine Schätzung des Gewinns ist zulässig. Die Grundlagen, auf denen die Schätzung basiert, müssen in der gerichtlichen Entscheidung dargelegt werden, um die Nachprüfung der Bußgeldbemessung zu ermöglichen (Göhler/Gürtler, a.a.O., § 17 Rdnrn. 38, 45).

Das Landgericht hat vorliegend festgestellt, dass die S. durch auf Scheinrechnungen erfolgte Zahlungen um 73.571,10 Euro bereichert wurde (UA S. 35, 169). Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Landgericht zwar gesehen, dass Kosten und sonstige Aufwendungen zur Ermittlung des Gewinns abzuziehen sind. Es hat aber mit Ausnahme der in einem Vergleich vereinbarten Zahlung von 14.000 Euro als Schadensersatz nicht dargelegt, von welchen Abzügen es – gegebenenfalls im Wege der Schätzung unter Angabe der Schätzungsgrundlagen – ausgeht. Es bleibt daher nach den Urteilsfeststellungen offen, welchen Vermögensvorteil das Land-gericht als erwiesen erachtet hat. Ob dieser Wert tatsächlich oberhalb der verhängten Geldbuße liegt, kann daher nur gemutmaßt werden. (…)

Revision der B.

(…) Das Urteil weist Erörterungsmängel auf. (…) Die Feststellungen auf UA S. 170 lassen nicht erkennen, von welchem wirt-schaftlichen Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 4 OWiG das Landgericht ausgegangen ist und worauf eine entsprechende Schät-zung beruhte. Aus den Ausführungen lässt sich weder ersehen, welche Kosten und Aufwendungen in Abzug gebracht wurden, noch, ob und in welcher Höhe die Wirtschaftsstrafkammer von einem nachträglichen Wegfallen des Vorteils ausgegangen ist.“

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Nach den bisherigen Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer liegt allerdings kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die festgesetzten Geldbußen der Höhe nach übersetzt sein könnten.