Archiv für den Monat: Januar 2017

Messung mit TRAFFIPAX TraffiStar S 330, oder: „Schlosssymbol“ braucht man nicht

© fotoknips - Fotolia.com

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Heute dann einen „Verkehrsrechtstag“. Den Auftakt macht ein Beschluss aus Bayern, und zwar der OLG Bamberg, Beschl. v. 17.01. 2017 – 3 Ss OWi 1630/16 – betreffend eine Geschwindigkeitsmessung mit TraffiStar. Der Verteidiger hatte gegen die Verwertbarkeit der Messung geltend gemacht, dass auf dem zu den Akten gelangten Ausdruck des Messfotos kein Schlosssymbol sichtbar ist, und deshalb an Authentizität und Integrität der Messdaten gezweifelt und weitere Aufklärung verlangt. Die Antwort des OLG wird nicht überraschen:

„a) Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Tatgericht musste sich nicht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen. Ein Aufklärungsbedarf folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass das „Schlosssymbol“, welches die Authentizität und Integrität der mit dem Messgerät „TRAFFIPAX TraffiStar S 330″ ermittelten Messdaten belegen soll, nicht auf dem ausgedruckten Messbild ersichtlich ist. Denn nach der von der Rechtsbeschwerde zutreffend zitierten Bedienungsanleitung wird dieses Symbol zwar bei der Öffnung der digitalen Datei mit dem Auswerteprogramm angezeigt, damit sich der mit der Auswertung befasste Beamte von der Authentizität und der Integrität der Daten überzeugen kann. Allerdings wird das Sicherungssymbol bei der Abspeicherung des Tatfotos nach der Auswertung nicht mehr eingeblendet und erscheint deshalb auch nicht auf dem zu den Akten gelangten Ausdruck. Damit sind gerade keine Umstände gegeben, welche an der Datenauthentizität und -integrität zweifeln ließen. Dies gilt umso mehr, als nach den Urteilsfeststellungen die mit der Auswertung betraute Beamtin das Vorhandensein aller relevanten Messdaten bestätigt hatte.“

Aufgehoben hat das OLG dann aus einem anderen Grund. Denn: Macht der Tatrichter, der den Betroffenen als Fahrzeugführer durch den Vergleich mit dem aufgrund einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigten Messfoto identifiziert hat, nicht von der Möglichkeit nach § 267 Abs. 1 Satz StPO i.V.m. § 71 Abs. 1OWiG Gebrauch, so hat er das Lichtbild so genau und ausführlich zu beschreiben, dass das OLG die Eignung zur Identifizierung der Abbildung überprüfen kann. Die bloße Aufzählung von einzelnen Gesichtsteilen genügt hierfür nicht.

Das ist BGHSt 41, 376. Die Entscheidung hatte das AG dann wohl übersehen.

Wochenspiegel für die 4. KW., das war 2 x Vollmacht, Spezialisierung von und insolvente Rechtsanwaelte, und lange Verfahren

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Die Zeit rast. Das stelle ich immer wieder und immer mehr fest. Denn wir haben im Jahr 2017, das gefühlt gerade erst angefangen ist, schon die 4. KW. hinter uns. Aber immerhin auch schon die erste „Trump-Woche“ 🙂 von insgesamt 208 🙂 . Aus der letzten Woche der Blogs berichte ich dann:

  1. Deshalb lege ich keine Vollmacht vor,
  2. oder: Ohne Vollmacht keine Akteneinsicht,
  3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Beschädigung auf Fahrerseite wird re­gel­mä­ßig be­merkt,
  4. Kameras in der eigenen Wohnung – nicht ohne Risiko,
  5. Ansichten eines Richters zur Spezialisierung von Anwälten,
  6. Überlange FG-Verfahren – und die Verzögerungsrüge,
  7. Rettungsgasse richtig bilden: DVR und VDSI klären auf,
  8. Der Zweifel beim sexuellen Missbrauch,
  9. Die Verwendung von kostenfrei zur Verfügung gestellten Fotos kann auch für Webdesigner zur Falle werden,
  10. Der insolvente Rechtsanwalt.

Sonntagswitz: Heute mal zu Lehrern/Schule….

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Heute bringe ich dann mal Sonntagswitze zu Lehrern/Schule . Hatten wir lange nicht mehr. Und es ist ein Thema, zu dem im Grunde genommen jeder etwas beisteuern kann. Und das sind dann:

Der Lehrer erläutert: „Venedig sinkt und die Bewohner machen sich große Sorgen.“

Fritzchen meldet sich: „Die sollen sich mal ein Beispiel an Mainz nehmen, Mainz singt und lacht.“


Sagt der Sportlehrer: „Erst mal machen wir Dehnübungen, zum Aufwärmen“.

Eine Schüler antwortet: „Das heißt DIE Übungen, Herr Lehrer“.


In der Schule steht das Fach Deutsch an.
Die Lehrerin sagt zu einem türkischen Schüler: „Bilde bitte einen Aussagesatz!“
Antwort: „Mein Vater hat eine Dönerbude.“
Die Lehrerin: „Sehr gut, bitte bilde jetzt einen Fragesatz!“
Antwort des Schülers: „Mein Vater hat eine Dönerbude, weißt du?“


Der Lehrer fragt Ben: „Ben, wer von euch hat gestern die Äpfel von meinem Apfelbaum gestohlen?“
Ben antwortet: „Tut mir leid, aber ich verstehe hier in der letzten Bank kein Wort!“
Meint der Lehrer: „Das wollen wir doch mal sehen! Du tauschst jetzt mit mir den Platz und dann stellst du mir eine Frage!“
Gesagt, getan. Ben setzt sich ans Lehrerpult und der Lehrer in die letzte Reihe.
Ben fragt: „Herr Lehrer, wer hat es denn gestern nachmittag mit meiner Schwester getrieben?“
Der Lehrer: „Mein Junge, du hast Recht – hier hinten versteht man kein Wort!“


 

Irreführende Werbung eines Rechtsanwalts, oder: Ein „virtuelles Büro“ ist keine Zweigstelle

© vege- Fotolia.com

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Schon etwas länger schlummert in meinem Blogordner das AGH NRW Urt. v. 30.9.16 – 1 AGH 49/15 – zur irreführenden Werbung eines Rechtsanwalts aus dem Rheinland, so richtig etwas für den „Kessel Buntes“. Die Kurzaussage aus dem Urteil: Die Werbung eines Rechtsanwalts ist irreführend, wenn er auf seiner Internetseite und auf seinen Briefköpfen angibt, Büros an zwei unterschiedlichen Orten zu unterhalten, seine Kanzlei tatsächlich aber nur an einem Ort betreibt, während er an dem anderen Ort – ohne vertragliche Grundlage – lediglich Bürodienstleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Brühl, hatte auf seiner Homepage und auf seinen Briefköpfen mit der Bezeichnung „Büro“ und einer Ortsangabe auf von ihm an zwei unterschiedlichen Orten betriebene Büros verwiesen. An dem einen Ort in Brühl unterhielt er seine Kanzleiräume. An dem zweiten Ort L war eine von ihm betriebene Unternehmergesellschaft über einen örtlichen Anbieter in Form eines sog. „virtuellen Büros“ tätig. Deswegen hatte der Kläger die Hinweise auf sein zweites Büro teilweise mit dem Zusatz „c/o“ und dem Namen der Unternehmergesellschaft ergänzt. Die am zweiten Standort verfügbaren Bürodienstleistungen kann der Rechtsanwalt (tatsächlich) in Anspruch nehmen. Eine vertragliche Regelung zwischen ihm und der Unternehmergesellschaft oder dem örtlichen Anbieter existiert nicht. Die zuständige RAK Köln ist davon ausgegangen, dass die Nennung zweier Büroanschriften den Eindruck erwecke, dass der Rechtsanwalt zwei vollwertige Kanzleisitze unterhalte. Das sei aber nicht zutreffend und verstoße damit als irreführende Werbeangabe gegen § 6 BORA. Die RAK hatte dem Kläger daher aufgegeben, den Hinweis auf die zweite Büroanschrift mit und ohne „c/o“-Zusatz zu unterlassen. Dagegen hat der Kläger beim AGH geklagt. Seine Klage hatte keinen Erfolg.

Der AGH bejaht einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BORA. Die Verwendung der zweiten Büroanschrift des Klägers ist eine berufsrechtswidrige, irreführende Werbung. Der Kläger unterhält nur in Brühl seine eigentlichen Kanzleiräume. Anders als er meint, handelt es sich bei seiner Zweigstelle in L um kein vollwertiges Büro. Denn tatsächlich unterhält der Kläger in L kein eigenes Büro in eigenen oder gemieteten Räumen. An dem Standort hat nur seine Unternehmergesellschaft bei einem örtlichen Anbieter ein virtuelles Büro angemietet und überlässt dieses dem Kläger. Als Rechtsanwalt nimmt der Kläger hier erbrachte Büroleistungen in Anspruch, ohne dies mit dem örtlichen Anbieter oder seiner Unternehmergesellschaft vertraglich geregelt zu haben. Damit gibt der Kläger auf seiner Homepage und in seinen Briefköpfen eine Anschrift in L und Kommunikationsmöglichkeiten an, die vom örtlichen Anbieter nicht ihm, sondern nur der Unternehmergesellschaft zur Verfügung gestellt würden. Es sei unzutreffend und irreführend, wenn er dies als sein Büro bezeichne.

Fazit: Letztlich bleibt dem Kläger nur, klar und deutlich aufzuführen, dass es sich bei dem Büro in L eben nur um ein virtuelles Büro handelt. Und die vertraglichen Grundlagen für dessen Betrieb müssen geklärt/umgestellt werden. Denn „gerettet“ hat den Kläger und sein „virtuelles Büro“ auch nicht der Umstand, dass der Kläger im Impressum seiner Homepage auf den Hauptsitz seiner Kanzlei in Brühl hingewiesen hat. Das ließ nach Auffassung des AGH die Irreführung nicht entfallen. Die Seite mit dem Impressum könne die Wirkung der anderen Internetseiten nicht beseitigen. Und: Eine ausreichende Aufklärung potenzieller Mandanten war nach Ansicht des AGH dann schließlich auch nicht Folge des teilweise verwandten „c/o“-Zusatzes. Denn der werde in der Praxis als bloße Zustellungsanweisung verstanden und führe einem Leser nicht vor Augen, dass der Kläger an dem genannten Standort selbst überhaupt keine Büroräume unterhalte.

55.VGT – die Empfehlungen, oder: Was macht Heiko Maas mit dem Fahrverbot?

Autor User Grosses on de.wikipedia

Autor User Grosses on de.wikipedia

Der 55. VGT in Goslar ist gestern zu Ende gegangen. Seine Empfehlungen oder besser die Empfehlungen der Arbeitskreise stehen inzwischen auch online. Und zwar – wer sie vollständig lesen will – hier.

Ich picke hier dann mal nur die heraus, die mich am meisten interessieren, und das waren:

Arbeitskreis I

Fahrverbot als Nebenstrafe bei allgemeiner Kriminalität?

Der Arbeitskreis lehnt mit einer weit überwiegenden Mehrheit den Gesetzentwurf ab.

  • Er sieht für eine solche Nebenstrafe kein praktisches Bedürfnis.
  • Soweit der Vorschlag damit begründet wird, anderenfalls zu vollstreckende Freiheitsstrafen abzuwenden, würde dies zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung der Fahrerlaubnisinhaber führen.
  • Statt eines Fahrverbots sollte auch bei Vermögenden das Potential der Geldstrafe durch eine gründliche Ermittlung der Vermögensverhältnisse ausgeschöpft werden.
  • Der Arbeitskreis sieht mehrheitlich kein Bedürfnis für eine weitere Ausdifferenzierung des Sanktionensystems im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität.

Arbeitskreis II

Unfallursache Smartphone

  • Die Gefahren durch die Missachtung des „Handyverbots“ sind unverändert ein in der Gesellschaft unterschätztes Problem. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass eine gesellschaftliche Ächtung der Nutzung von elektronischen Geräten während des Fahrens erreicht werden muss. Dazu ist eine Kombination von psychologischen, edukativen, technischen und rechtlichen Maßnahmen notwendig.
  • Es fehlen nach wie vor für Deutschland verlässliche Zahlen, in welchem Umfang die Benutzung von elektronischen Geräten bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu Unfällen führt. Der Arbeits-kreis empfiehlt, eine In-Depth-Unfallstudie in Auftrag zu geben.
  • Die Ablenkung im Straßenverkehr muss Thema der schulischen Verkehrserziehung in allen Alters-stufen werden. Für die Fahrausbildung sind geeignete Aufgaben wissenschaftlich zu entwickeln und zu evaluieren. Mit Verkehrsaufklärung, insbesondere Kampagnen, soll der Bevölkerung die Verantwortungslosigkeit dieses Verhaltens bewusst gemacht werden.
  • Es sollen weitere technische Lösungen entwickelt und bei entsprechender Tauglichkeit verbindlich vorgeschrieben werden, die eine rechtswidrige Nutzung von Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungsmitteln durch Fahrende unterbinden.
  • Der Arbeitskreis begrüßt die wesentliche Umsetzung der Empfehlungen des Arbeitskreises V des 53. Deutschen Verkehrsgerichtstages im vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung des § 23 Abs. 1a StVO. In Satz 1 Nr. 1 sollte die Formulierung in „aufgenommen oder gehalten wird“ geän-dert werden. In Satz 1 Nr. 2 b) sollte „erforderlich ist“ in „erfolgt“ geändert werden.
  • Hinsichtlich der Tatfolgen empfiehlt der Arbeitskreis, dass der wiederholt innerhalb eines Jahres auffällig gewordene Täter mit einem Regelfahrverbot und/oder einer Teilnahme an einem Ver-kehrsunterricht nach § 48 StVO belegt wird. Hierneben ist der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe als schwerwiegender Verstoß („A-Verstoß“) zu werten.
  • Der Arbeitskreis empfiehlt dem Gesetzgeber, sich dem Problem der Ablenkung von Fußgängern durch elektronische Geräte zu widmen.

Arbeitskreis III

Senioren im Straßenverkehr

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Arbeitskreis IV

Sicherheit des Radverkehrs

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Arbeitskreis V

Medizinische Begutachtung von Unfallopfern

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Arbeitskreis VI

Abgaskrise – Konsequenzen für Verbraucherschutz und Hersteller

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Arbeitskreis VII

Fortschritt statt Rückzug? Die Rolle der Polizei bei der Verkehrsüberwachung

  • Die Länder müssen der Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei künftig auch im Interesse der inneren Sicherheit wieder mehr Bedeutung zumessen. Dies gilt in erster Linie für die Verkehrsüberwa-chung, umfasst aber auch die sichtbare Polizeipräsenz im Straßenverkehr und die Aufnahme aller Verkehrsunfälle durch die Polizei.
  • Die bundesweite Harmonisierung der Verkehrsüberwachung – z. B. durch Angleichung der Ver-kehrsüberwachungsrichtlinien – ist anzustreben. Für ein Mehr an Transparenz und Akzeptanz ist durch persönliche Ansprache und Kontrolle vor Ort durch die Polizei zu sorgen. Die Bekämpfung von Unfallschwerpunkten durch verstärkte Überwachung muss dabei die Kernaufgabe bleiben; dazu ist die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Kommunen zu intensivieren. Die technische Ausstattung der Polizei ist dabei auf dem neuesten Stand zu halten.
  • Die Neutralität der den Beweis erhebenden Person ist zu bewahren. Die Herrschaft über Ge-schwindigkeits- und Abstandsmessung, Messauswertung sowie Ermittlung des sanktionsrelevan-ten Sachverhalts darf wegen verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben (Recht auf informatio-nelle Selbstbestimmung, Datenschutz, Staatsvorbehalt) nicht auf Private übertragen werden, auch nicht bei Einführung der Section Control.
  • Die Polizei darf sich nicht aus der Verkehrsunfallprävention, z. B. der schulischen Radfahrausbil-dung, zurückziehen. Die Qualität der fahrpraktischen Ausbildung der Kinder für den Straßenver-kehr ist durch den Einsatz der Polizei zu sichern.
  • Der in § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung enthaltene Verkehrsunterricht ist verstärkt anzuwenden. Seine Durchführung sollte auch qualifizierten Privaten, z. B. nach dem Muster der Fahreignungs-seminare, ermöglicht werden.
  • Damit sich die Polizei besser auf ihre Aufgaben konzentrieren kann, ist die Polizei von der Beglei-tung von Großraum- und Schwertransporten zu entlasten. Von der im Straßenverkehrsgesetz ge-schaffenen Möglichkeit zur Übertragung auf Verwaltungshelfer und Beliehene ist zeitnah Gebrauch zu machen. 

Arbeitskreis VIII

Autonome Schiffe – Vision oder Albtraum?

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Na, dann schauen wir mal, was aus den Empfehlungen wird. Besonders spannend finde ich die Frage, ob der BMJV Heiko Maas Einsicht zeigt  und seinen allgemein abgelehnten Gesetzesentwurf zum Fahrverbot als Nebenstrafe auch bei allgemeiner Kriminalität zurückzieht. Darauf wetten würde ich nicht 🙂