Archiv für den Monat: August 2016

Unerlaubte Eigenbehandlung mit BtM – i.d.R. kein Notstand

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Auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist heute der BGH, Beschl. v. 28.06.2016 – 1 StR 613/15. Die für BGHSt vorgesehene Entscheidung behandelt eine Problematik aus dem BtM-Bereich, nämlich die Frage, ob der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten durch § 34 StGB – Notstand – gerechtfertigt sein kan. Der BGH sagt: I.d.R. nicht.

Es geht um die Übernahme von jeweils gut 58 g Heroin und 35 g Kokain durch die Angeklagte von einem Kontaktmann. Hintergrund was der Schmerzverlauf der Grunderkrankung der Angeklagten, einer Sarkoidose. Der BGH bejaht zwar eine „Gefahr“ für die Angeklagte, geht jedoch davon aus, dass die anders als durch das unerlaubte Sichverschaffen des Heroins und des Kokains hätte abgewendet werden können:

„…………..(2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war das unerlaubte Verschaffen von Heroin und Kokain durch die Angeklagte nicht erforderlich, um ihre mit dem Krankheitsschub einhergehenden Schmerzen zu lindern und ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

(a) Zwar war ausweislich der Beweiswürdigung des Landgerichts die von der Angeklagten gewählte Dosierung medizinisch nachvollziehbar und die Einnahme des Heroins wirkungsvoll, das dazu erforderliche Verschaffen war mithin zur Abwendung der Gefahr geeignet.

(b) Diese war aber anders, ohne Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, abwendbar. Dazu kam angesichts des bereits seit dem Jahr 2013 erfolgten regelmäßigen Konsums von Heroin aus Angst vor krankheitsbedingten Schmerzen (UA S. 6) entweder eine Behandlung mit für die Angeklagte aufgrund Verschreibung zugänglicher und für sie wirtschaftlich erreichbarer, ausreichend wirksamer Schmerzmittel oder – im Fall fehlenden Zugangs zu solchen Medikamenten – die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BtMG in Frage.

Wie das Landgericht im Rahmen der Erwägungen zur Maßregel gemäß § 64 StGB ausführt, hatte die Angeklagte im September 2013 einen massiven Schub ihrer Erkrankung erlitten und war aufgrund der Schmerzen nicht mehr in der Lage gewesen, das Bett zu verlassen. Die ihr vom Arzt verordneten Medikamente hätten nicht geholfen bzw. habe sie ein morphinhaltiges Medikament nicht einnehmen wollen (UA S. 23). Bei weiterer Zunahme der Schmerzen habe sie dann angefangen, Drogen zu konsumieren. Aufgrund des Konsums sei sie in der Lage gewesen, ihrer Arbeit nachzugehen und sich um ihre Kinder zu kümmern (UA S. 23). Bis zur Begehung der gegenständlichen Tat im Dezember 2014 war damit mehr als ein Jahr vergangen, in dem keine legalen Möglichkeiten einer effektiven Schmerzbehandlung seitens der Angeklagten ergriffen worden sind. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils, dass die Angeklagte sogleich auf unerlaubte Betäubungsmittel zugegriffen hat, ohne einen Versuch zu unternehmen, mit dem sie behandelnden Arzt eine andere Schmerzmedikation umzusetzen. Auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 BtMG ist nicht nachgesucht worden (vgl. insoweit BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 20. Januar 2000 – 2 BvR 2382/99 u.a., NJW 2000, 3126, 3127).

Eine solche kommt aber – wie dargelegt (Rn. 14 und 15) – grundsätzlich zur Sicherstellung einer notwendigen medizinischen Versorgung eines einzelnen Patienten in Betracht. Das gilt nicht allein für Cannabisprodukte, sondern auch für Heroinprodukte, die zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden sollen (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 3 Rn. 58). Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung muss die zuständige Behörde die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 C 17.04, BVerwGE 123, 352, 355 f. mwN). Der Schutzbereich des Grundrechts ist auch dann betroffen, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder wenigstens gelindert werden kann, und wenn dadurch körperliche Leiden ohne Not fortgesetzt oder aufrechterhalten werden (BVerwG aaO mwN). Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung für den Umgang mit Can-nabis für eine Einzelperson zu therapeutischen Zwecken wären auch für die Verbescheidung eines Antrags auf Umgang mit anderen Betäubungsmitteln maßgeblich (vgl. Patzak aaO § 3 Rn. 58). Mit dem für die Substitutionsbehand-lung unter näheren Voraussetzungen zugelassenen Diamorphin steht ein mit Diacetylmorphin (Heroin) substanzgleiches Produkt (siehe Patzak aaO Stoffe Rn. 194) mit gleichen Wirkungen zur Verfügung……………“

Vertretungsvollmacht, oder: Gehts noch?

FragezeichenDas AG muss den Betroffenen auf dessen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Zu dieser in der Rechtsprechung der OLG einhelligen Auffassung haben sich mal wieder das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.2016 – 2 RBs 91/16 – und das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2016 – 3 (4) SsRs 350/16 – äußern müssen.

Beide Beschlüsse bringen nichts grundsätzlich Neues, sind aber dennoch einen Hinweis wert. Das gilt vor allem für den Beschluss des OLG Karlsruhe. Denn in dem Verfahren hatte der Verteidiger – der Kollege Anger aus Bergisch-Gladbach – eine Vollmacht vorgelegt, die ihn ausdrücklich legitimierte, einen Entpflichtungsantrag für den Betroffenen zu stellen. Das hatte dem AG nicht gereicht. Es hatte den Antrag auf Entpflichtung vom persönlichen Erscheinen dennoch abgelehnt und das damit begründet – so berichtet der Kollege, was sich aber leider nicht aus dem OLG, Beschl. ergibt, dass die Vollmachturkunde keine explizite Ermächtigung enthielt, „die Fahrereigenschaft des Betroffenen einzugestehen“. Das OLG hat demgegenüber zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Vertretungsvollmacht einer weitergehenden Konkretisierung nicht bedurfte (vgl. auch OLG Köln NJW 1969, 705).

Fazit: Als Verteidiger sollte man – aus reiner Vorsicht – aber in das Vollmachtsformular dann vielleicht doch noch einen Zusatz aufnehmen. Dann wäre die „Kuh endgültig vom Eis“.

Zu Recht meinte im Übrigen der Kollege Anger, dass es schon abenteuerlich sei, auf was für Ideen manche Gerichte kommen, um in der Sache nicht verhandeln, insbesondere keine Abwesenheitsverhandlung durchführen zu müssen. Manchmal möchte man schon rufen: Gehts noch? Und irgendwie passt das zum KG, Beschl. v. 21.07.2016 – 3 Ws (B) 382/16 (dazu: Verteidigeranruf: „Kommen später“ – AG verwirft Einspruch trotzdem, oder: Kurzer Prozess) und der Frage, was Verteidiger eigentlich noch alles machen müssen/sollen.

Verteidigeranruf: „Kommen später“ – AG verwirft Einspruch trotzdem, oder: Kurzer Prozess

© Brux . Fotolia.com

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Manchmal frage ich mich, was Verteidiger eigentlich noch alles tun sollen/müssen. So auch beim KG, Beschl. v. 21.07.2016 – 3 Ws (B) 382/16. Allerdings bezieht sich die Frage nicht auf den KG, Beschl., sondern auf das Verhalten/Vorgehen des AG. Da hatten der Betroffene und sein Verteidiger am Terminstag um 8.30 Uhr ein Taxi genommen, um die auf 9.15 Uhr bestimmte Hauptverhandlung beim AG wahrzunehmen. wahrzunehmen. Etwa 1,5 Kilometer vom Gerichtsort entfernt staute sich der Verkehr. Der Verteidiger unterrichtete um 9.01 Uhr die Geschäftsstelle des AG, dass und wo er im Stau stehe und dass es zu einer Verspätung um 15 bis 30 Minuten kommen könne. Um 9.25 Uhr erreichte das Taxi das AG, um 9.32 Uhr betraten der Betroffene und sein Verteidiger den Gerichtssaal. Zwei Minuten zuvor hatte das AG aber schon die Sache aufgerufen, einen Zeugen und den Sachverständigen entlassen und den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Das gefällt dem KG zu Recht nicht, denn

a) Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet. Sie dient dem Zweck, den Rechtsmittelführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Rechtsbeschwerde dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten (vgl. VerfGH Berlin NJW-RR 2000, 1451) die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt (vgl. OLG Köln VRS 42, 184 f.; BayObLG VRS 47, 303; 60, 304; 67, 438 f.; StV 1985, 6 f.; 1989, 94 f.; NJW 1995, 3134; OLG Stuttgart MDR 1985, 871 f.; OLG Düsseldorf StV 1995, 454 f.; OLG Hamm NZV 1997, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden NJW-RR 96, 246 und BGH NJW 1999, 724 f.). Das Gericht ist in diesem Fall gehalten, einen längeren Zeitraum zuzuwarten (vgl. Senat VRS 123, 291 mwN). Diese über die normale Wartezeit hinausgehende Wartepflicht besteht unabhängig davon, ob den Betroffenen an der Verspätung ein Verschulden trifft, es sei denn, ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last (vgl. Senat, aaO)…..

….. c) Dieses Geschehen erweist, dass das Amtsgericht wusste, dass der Betroffene seinen Einspruch weiterverfolgen wollte und sich verspäten würde. Es war dem Amtsgericht auch zuzumuten zu warten. Denn der Verteidiger hatte 14 Minuten vor der Terminsstunde mitgeteilt, dass er sich etwa 1,5 Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt im Stau befinde. Damit ergab sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene und sein Verteidiger allenfalls kurz nach dem Ablauf der üblichen Wartezeit von 15 Minuten erscheinen würden.

d) Die Ausführungen des Amtsgerichts, ein weiteres Zuwarten sei nicht zumutbar gewesen, überzeugen nicht.

aa) Unzutreffend ist zunächst, dass zum geplanten Aufruf der nächsten Bußgeldsache um 9.35 Uhr „nach der eigenen Einschätzung des Verteidigers und seines Mandanten noch lange nicht mit ihrem Eintreffen zu rechnen war“. Der Bußgeldrichter wusste, dass der Betroffene und sein Rechtsanwalt um 9.01 Uhr ca. 1,5 Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt im Stau standen. Dass sie deutlich nach 9.30 Uhr erscheinen würden, war damit unwahrscheinlich, und tatsächlich betraten sie um 9.32 Uhr den Saal.

bb) Dass der zum hier gegenständlichen und zu dem nachfolgenden, auf 9.35 Uhr anberaumten Termin geladene Sachverständige, wie das Urteil ausführt, erklärt habe, „länger als bis 10.05 Uhr könne er keineswegs im Saal K 2105 anwesend sein“, führt nicht dazu, dass das Amtsgericht kurzen Prozess machen durfte. Wie dargelegt, war abzusehen, dass die ausdrücklich angekündigte Verspätung 15 Minuten nur geringfügig und jedenfalls nicht erheblich überschreiten würde. Sollte der Sachverständige seine Termine tatsächlich so eng getaktet haben, dass ein Verzug nicht abgefedert werden konnte, so wäre dies unangemessen.

cc) Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass der als Zeuge geladene Polizeibeamte nach Auffassung des Gerichts „nicht länger warten konnte“. Verzögerungen des hier in Rede stehenden Umfangs muss der polizeiliche Zeuge ebenso in Rechnung stellen wie die Vorsitzenden anderer Gerichte, die den Zeugen gleichfalls geladen haben.“

Ich bitte zu beachten: Die Formulierung „kurzer Prozess“ stammt nicht von mir, sondern vom KG, das offensichtlich „not amused“ war.

Der BGH ist für Reichsbürger nicht zuständig……

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Gerade auf der Homepage des BGH eingestellt ist der BGH, Beschl. v. 07.07.2016 – 2 ARs 209/16. Es geht um die „sofortige Beschwerde“ gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung des LG, das diese nach einer Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO gegen den (ehemaligen) Angeklagten getroffen hat.

Bei dem Angeklagten dürfte es sich um einen „Reichsbürger“ handeln. Dafür spricht die Formulierung im BGH, Beschl.:  „Er betrachtet sich nicht als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und bestreitet die Legitimation der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsprechung in seinen Angelegenheiten.

Vom ehemaligen Angeklagten war „sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof“ eingelegt. Das LG hat die Akten dem BGH übersandt. Der hat das Verfahren an das LG zurückgegeben:

„Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 – 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88, 91). Nur für Ausnahmefälle wird eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht gezogen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 1995 – 1 Ws 205/95, NJW 1996, 866). Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2002 – 2 BvR 1965/01, NJW 2002, 1867). Auch hiervon wird in besonderen Fällen eine Ausnahme in Betracht gezogen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Dezember 1982 – 2 Ws 199/82, NStZ 1983, 328). Ob hier ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. zur Argumentation der „Reichsbürgerbewegung“ Caspar/ Neubauer LKV 2012, 529 ff.; Werner DRiZ 2016, 130 f.), ist nicht vom Bundesgerichtshof zu prüfen, denn dieser besitzt im vorliegenden Fall keine sachliche Zuständigkeit als Beschwerdegericht. Daher ist die Sache an das Landgericht zurückzugeben, das ein Abhilfeverfahren durchzuführen und die Beschwerde danach gegebenenfalls dem Kammergericht vorzulegen hat.“

Also: Der BGH ist für „Reichsbürger“ – jedenfalls in diesem Fall – nicht zuständig. Nun ja, die Entscheidung beruht nicht darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen „Reichsbürger“ gehandelt hat, sondern mit dem allgemeinen Instanzenzug bei Einstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO. Warum das LG dem BGH vorgelegt hat, erschließt sich mir nicht.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bekomme ich nach Beiordnung im Rahmen der Sicherungsverwahrung?

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Die kurze Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bekomme ich nach Beiordnung im Rahmen der Sicherungsverwahrung? habe ich dem Kollegen auch ebenso kurz beantworten können, nämlich mit:

„Hallo,

ich fasse es nicht 🙂 . Nicht die aktuelle Ausgabe. Derzeit gibt es eine Mängelexemplaraktion. Das Werk kostet nur 76,90 €. Bestellung bei mir möglich.

Klärung müsste aber auch die 3. Auflage bringen. Schauen Sie mal in Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz. Wert müsste dann noch festgesetzt werden.“

Also – um es etwas deutlicher zu machen: Die Abrechnung erfolgt m.E. nach Teil 3 VV RVG. Das folgt aus der Überschrift zu Teil 3 VV RVG – „…… Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz…“

Und: Werbemodus ein 🙂  : Die Mängelexemplaraktion für den RVG-Kommentar läuft noch immer. Bestellungen sind hier möglich. Werbemodus aus.

Und damit keine Kommentare kommen, die in die Richtung gehen, ich hätte zu flapsig geantwortet: Den anfragenden Kollegen kenne ich schon länger. Der kann/konnte die Antwort so vertragen 🙂 .