Archiv für den Monat: April 2016

Ich habe da mal eine Frage: Ist eine Beschränkung im Pflichtverteidigerbeiordnungsbeschluss zulässig/bindend?

© AllebaziB - Fotolia

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Mit der ausdrücklichen Bitte um Einstellung in das „RVG-Rätsel“ hat mich vor einigen Tagen folgende Frage eines Kollegen erreicht:

….heute nehme ich mir heraus,  auch einmal an Ihrem sehr beliebten Contest „ich habe da mal eine Frage“ teilzunehmen, verbunden mit einer Entschuldigung, Ihnen Ihre Zeit zu stehlen:  

Das Gericht hatte seinerzeit 2013 Rechtsanwalt Y als notwendiger Verteidiger bestellt. Das RA Y ist am 31.12.2015 aus der Anwaltschaft ausgeschieden. Verfahren dümpelt immer noch in der ersten Instanz. Das Gericht hat jetzt dann die Beiordnung von Y aufgehoben und mich als neuen Notwendigen beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgte mit folgender Einschränkung: „unter Anrechnung der durch die bisherige Bestellung bereits ausgelösten Gebühren“. Einen ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht habe ich nicht erklärt.

Richtig oder falsch?

Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Weder in §§ 54 ff. RVG noch in §§ 140 ff StPO kann ich eine finden.
Ist eine solche Beschränkung im Beiordnungsbeschluss überhaupt für das spätere Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend?

Ich würde mich freuen, wenn Sie Zeit fänden, diese Frage in Ihrem vielgelesenen Blog einzustellen (Rubrik: „Ich hab da mal eine Frage“) J

Allerbeste koll. Grüße….“

Nun? Wer hat eine Idee/Antwort?

Was ist eine zeitweise rechtswidrige Fesselung „wert“?

© gunnar3000 - Fotolia.com

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Vielleicht erinnert sich der ein oder andere Leser noch an das das LG Marburg, Urt. v. 22.09.2015 – 7 O 112/11. In ihm ging es um die Höhe der Entschädigung für einen Strafgefangenen u.a. wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts infolge Fesselung und Beobachtung bei der Darmentleerung (vgl. Fesselung bei der Darmentleerung, oder: Habt Ihr sie denn noch alle,…..?). Mit einer ähnlichen Frage hatte jetzt auch das OLG Karlsruhe zu tun. Es ging um die Höhe des Gegenstandswertes in einer Strafvollzugssache (die werden nach Teil 3 VV RVG abgerechnet). Hintergrund des Verfahrens war die von der JVA angeordnete zeitweise Fesselung eines Gefangenen während dessen stationären Aufenthalts im Klinikum der Universität Freiburg vom 21.7.2015 bis 27.07.2015. Nachdem der Gefangene am 27.7.2015 entlassen worden war, stellte er mit Schriftsatz vom 27.10.2015 Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung. Die StVK des LG hat dann festgestellt, dass die zeitweise Fesselung des Gefangenen anlässlich einer Ausführung rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Gefangenen wurden der Staatskasse auferlegt. Der Gegenstandwert wurde auf 500 € festgesetzt. Der Rechtsanwalt des Gefangenen hat Beschwerde eingelegt, mit der er die Festsetzung eines Streitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € erstrebt hate. Das Rechtsmittel hatte – nur – einen Teilerfolg, das OLG hat ihn im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.03.2016 – 2 Ws 67/16 – auf 1.000 € festgesetzt:

„3. Bei der nach § 52 i.V.m. § 60 GKG vorzunehmenden Bemessung des Streitwertes ist die sich nach dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen heranzuziehen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolgs des Antrags zu berücksichtigen. Es besteht Einigkeit, dass der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,- EUR in der Regel außer Betracht zu bleiben hat, da es sich nur um einen subsidiären Ausnahmewert handelt (Senat, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015 Abschn. P Rn. 141; AK-Kamann/Spaniol, a.a.O., Rn. 9; Arloth, a.a.O., Rn. 1; BeckOK/Euler, a.a.O.). Angesichts der geringen Leistungsfähigkeit vieler Gefangener ist der Streitwert prinzipiell eher niedrig anzusetzen, da seine Bemessung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist; andererseits darf er nicht so niedrig sein, dass die anwaltliche Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht völlig unmöglich wird (KG Berlin, a.a.O.; AK-Kamann/Spaniol, a.a.O., Rn. 10; BeckOK/Euler, a.a.O., Rn. 8). Gänzlich außer Betracht zu bleiben hat demgegenüber der Ausgang des Verfahrens, d. h. der Streitwert darf bei einer Zurückweisung eines Antrags nicht niedriger als bei einer stattgebenden Entscheidung festgesetzt werden.

Hiervon ausgehend war zu berücksichtigen, dass die für den Krankenhausaufenthalt angeordnete Fesselung zwar einen erheblicheren Eingriff darstellte, der jedoch dadurch relativiert wurde, dass sie nur für die Zeit vorübergehender Abwesenheit der Vollzugsbeamten (z. B. Toilettengang) angeordnet worden war. Andererseits wurde die Anordnung über immerhin sieben Tage hinweg vollstreckt (21.07. bis 27.07.2015), nachdem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits am 23.07.2015 eingegangen, jedoch kein Antrag auf Aussetzung der Maßnahme (§ 114 Abs. 2 und 3 StVollzG) gestellt worden war. Ferner ist in die Bemessung einzustellen, dass die Entscheidung letztlich nicht mehr in der Hauptsache erging, sondern lediglich die Rechtswidrigkeit der zeitweisen Fesselung festgestellt wurde. Vorliegend kommt als Besonderheit, die sich erhöhend auf die Streitwertbemessung auswirkt, hinzu, dass kurze Zeit zuvor in einem früheren Verfahren wegen eines ganz ähnlichen Sachverhalts durch Beschluss des Landgerichts Freiburg – Strafvollstreckungskammer – vom 03.03.2015 – 13 StVK 53/15 – eine Fesselungsanordnung aufgehoben worden war und die Antragsgegnerin jene Vorgaben der Strafvollstreckungskammer betreffend der Anordnung einer Fesselung während eines stationären Krankenhausaufenthalts bei der erneuten Anordnung ersichtlich nicht beachtet hat. Vor diesem Hintergrund lag für den Antragsteller eine besondere – zusätzliche – Bedeutung der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung vor.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet der Senat einen Streitwert in Höhe von 1.000,- EUR als angemessen. Dies lässt sich in Übereinstimmung damit bringen, dass für eine Woche Arrest ein Streitwert von 500,- EUR als angemessen erachtet wird (AK-Kamann/Spaniol, a.a.O., Rn. 11) und das vorherige Verfahren sich erhöhend auswirkt.“

Sicherlich nicht „weltbewegend“, aber besser als die 500 € der StVK……

Nicht tägliches Warmduschen, aber viermal/Woche warm waschen im Strafvollzug

entnommen wikimedia.org Urheber Sterilgutassistentin

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Urheber Sterilgutassistentin

Ich hatte im Dezember 2015 über den OLG, Beschl. v. 10.11.2015 – 1 Vollz (Ws) 458/15 berichtet (vgl. Duschen im Strafvollzug? – zweimal/Woche reicht). In ihm ging es um die Frage(n) der Körperhygiene im Strafvollzug. StVK und OLG hatten die Auffassung vertreten, dass tägliches Duschen im Strafvollzug nicht notwendig sei. Inzwischen gibt es zu den Fragen eine weitere OLG Hamm-Entscheidung, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 05.01.2016 – 1 Vollz (Ws) 529/15. In ihm bestätigt das OLG noch einmal seine Auffassung, dass ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, grundsätzlich keinen Anspruch auf tägliches Duschen hat. Aber: Dem Angleichungsgrundsatz ist im Hinblick auf die Gewährung von Dusch- bzw. Waschgelegenheiten im Strafvollzug jedoch nur dann Genüge getan, wenn dem Gefangenen zumindest überwiegend, mithin zumindest viermal wöchentlich, die Möglichkeit eingeräumt wird, die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen:

„2. Die vollständige Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm hilfsweise eine dem Duschen vergleichbare – tägliche – Möglichkeit der Körperhygiene einzuräumen, ist jedoch ermessensfehlerhaft.

In seiner Entscheidung vom 10.11.2015 hat der Senat zu dem seinerzeit zu entscheidenden Hilfsantrag auf Duschen in zweitägigem Abstand entschieden, den allgemeinen Lebensverhältnissen in dem o.g. Sinne sei „durch die Möglichkeit des täglichen Waschens in der eigenen Nasszelle, ergänzt durch die Möglichkeit des zweimal wöchentlichen Duschens hinreichend“ Genüge getan. Im Gegensatz zu den Gegebenheiten in der JVA C hatte der Senat hinsichtlich der Gegebenheiten in der JVA E insoweit aufgrund der Feststellungen des damals angefochtenen Beschlusses davon auszugehen, dass die Hafträume der JVA E mit „modernen Nasszellen“ ausgestattet sind.

Dem Angleichungsgrundsatz ist jedoch nur dann Genüge getan, wenn den Gefangenen zumindest überwiegend die Möglichkeit eingeräumt wird, die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen.

Auf den Hafträumen der JVA C befindet sich nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses jedoch lediglich ein Waschbecken mit Kaltwasserzufluss. Zwar ist auch festgestellt, dass der nicht arbeitende Betroffene zwar die Sportangebote nutze, allerdings ist nicht ersichtlich, ob dies regelmäßig erfolgt bzw. an welchen Wochentagen dies der Fall ist. Soweit der Betroffene etwa an den Tagen, an welchem ihm grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, zu duschen (montags und donnerstags) Sportangebote nutzt, wäre er an 5 Wochentagen auf eine Körperhygiene mit Kaltwasser verwiesen, was ihm im Sinne des Angleichungsgrundsatzes nicht zuzumuten ist. Die ausschließliche Möglichkeit des Waschens mit kaltem Wasser birgt insbesondere in der kälteren Jahreszeit das Risiko eines Unterlassens der Körperreinigung und damit einer Vernachlässigung der Körperhygiene.

Der Senat hat bereits anderweitig (im Zusammenhang mit der Frage einer Möglichkeit zum täglichen Wechsel der Unterwäsche, OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2014 – III-1 Vollz (Ws) 365/14, 1 Vollz (Ws) 365/14 –, juris) entschieden, dass eine drohende Verwahrlosung des Gefangenen dem in seinerzeit noch in § 3 Abs. 3 StVollzG  und jetzt in § 1 StVollzG NW normierten Ziel zuwider läuft, dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit, in welchem z.B. der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben sowie auch sonstige soziale Kontakte durch eine unzureichende Körperhygiene deutlich erschwert werden können, einzugliedern. Dieser Gefahr wird nach Auffassung des Senats nur dann hinreichend begegnet, wenn dem Gefangenen zumindest an den überwiegenden Wochentagen, mithin zumindest viermal wöchentlich die Möglichkeit gegeben ist, die Körperreinigung mit warmen Wasser durchzuführen, wobei dahinstehen kann, ob diesem Erfordernis durch weitere Möglichkeiten des Duschens oder aber anderweitigen Zuganges zu Warmwasser entsprochen wird.

Mangels bereits insoweit ausreichender tatsächlicher Feststellungen liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen war.2

Zumindest das also….

Auslieferung? Nicht mehr bei nur noch 10 Tagen Reststrafe

Flag_of_Bosnia_and_HerzegovinaDie bosnisch­?herzegowinischen Justizbehörden haben die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung beantragt. Zu vollstrecken ist/war noch eine Reststrafe von 1o Tagen. Das OLG Celle hat im OLG Celle, Beschl. v. 23.11.2015 -1 Ausl 46/14 – die Auslieferung abgelehnt:

„3. Die Auslieferung des Verfolgten widerspricht aber wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung i. S. von § 73 IRG.

a) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG ist eine Auslieferung zur Vollstreckung von Bagatellreststrafen von weniger als vier Monaten Freiheitsentzug unzulässig. Hierdurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden, dass Auslieferungsverfahren eingeleitet würden, die außer Verhältnis zur Dauer der noch zu vollstreckenden Sanktionen stünden. Insbesondere gelte es zu verhindern, dass der Verfolgte für die Dauer des Auslieferungsverfahrens in Auslieferungshaft genommen wird, deren Dauer an die Dauer der noch zu vollstreckenden Sanktion heranreicht (vgl. BT?Drucks. 9/1338, S. 37). Auch wenn die Vorschrift aufgrund des Vorrangs des EuAlÜbk gemäß § 1 Abs. 3 IRG vorliegend keine Anwendung finden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das Vorliegen eines nur noch im Bagatellbereich liegenden Strafrestes die Prüfung veranlasst, ob die Rechtshilfe wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung i. S. von § 73 IRG widerspricht (vgl. KG, Beschluss vom 24. September 2012, 151 Ausl A 113/12, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juli 2015, OLG Ausl 98/15, juris).

b) Um einerseits die Grenzen zwischen Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk und § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG nicht zu verwischen, andererseits aber der mit einer besonderen Belastung verbundenen Auslieferung eines Verfolgten aus Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen gerecht zu werden, hält der Senat die Auslieferung von Bagatellstrafresten allgemein für unzulässig, wenn diese die Dauer von zehn Tagen nicht übersteigt. Zwar sieht das EuAlÜbk keine Fristen vor, innerhalb derer nach Bewilligung der Auslieferung diese zu vollziehen ist. Es erscheint allerdings gerechtfertigt, die sich aus den Grundsätzen des EuAlÜbk entstandene Regelung für den Auslieferungsverkehr zwischen den EU?Staaten nach Art. 23 Abs. 2 Rb?EuHb und § 83 c Abs. 3 Satz 2 IRG heranzuziehen, wonach die Auslieferung vom Zeitpunkt der Bewilligung innerhalb von zehn Tagen zu vollziehen ist. Es bestünde sonst nämlich die Gefahr, dass eine verfolgte Person zur Durchführung der Auslieferung wieder in Gewahrsam genommen werden müsste, der Zeitraum der Ingewahrsamnahme sodann aufgrund der organisatorisch erforderlichen Vorbereitungen den der noch zu vollstreckenden Strafe erschöpfend abdeckt und eine Auslieferung wegen eines dann nicht mehr bestehenden Strafrestes letztlich doch unterbleiben müsste.“

Beifahrer im Pkw „baut Mist“ – Keine Fahrtenbuchauflage für den Halter

entnommen openclipart.org

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Ich hatte im September 2015 über das VG Mainz, Urt. 15.07.2015 – 3 K 757/14.MZ berichtet (vgl. Beifahrer im Pkw „baut Mist“ – Fahrtenbuchauflage für den Halter?). In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Frage, ob ein Fahrtenbuch gegen den Halter eines Pkw auch verhängt weerden kann, wenn ein Beifahrer bei einer Fahrt „Mist gebaut“ hat und nicht ermittelt werden kann. Das VG Mainz hatte die Frage bejaht. Gegen das VG Mainz, Urt. v. 15.07.2015 – war dann Berufung eingelegt worden. Die Verwaltungsbehörde hatte die Fahrtenbuchauflage dann aufgehoben. Danach war der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden. In der daraufhin erlassenen Kostenentscheidung teilt das OLVG Koblenz im OVG Koblenz, Beschl. v. 10.03.2016 – 7 A 10831/15.OVG mit, was es von der VG-Entscheidung gehalten hätte, nämlich nichts/nicht viel:

„Nachdem der Beklagte die streitgegenständliche Entscheidung aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung folgt bereits daraus, dass der Beklagte anerkannt hat, die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Ungeachtet dessen hätte sich die Kostentragungspflicht auch daraus ergeben, dass die Berufung der Klägerin Erfolg gehabt hätte. Nach dem Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann gegenüber einem Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch nur angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach dessen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zielsetzung der Verhängung eines Fahrtenbuches ist es, Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 – VII C 91.61 -, BVerwGE 18, 107). Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch vor Beginn jeder einzelnen Fahrt hinsichtlich der Insassen des Fahrzeugs nach § 31a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StVZO lediglich den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Fahrzeugführers einzutragen. Dies spricht dagegen, dass eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann, wenn nicht der Fahrzeugführer selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.“

Also: Kosten für die Verwaltungsbehörde.