Archiv für den Monat: Januar 2016

Sonntagswitze: Heute – nach längerer Zeit – mal wieder Ostfriesenwitze

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Der treue/regelmäßige Leser weiß: Wenn es Ostfriesenwitze gibt, bin ich auf Borkum. So auch heute, nun ja, noch nicht ganz, nur erst auf dem Weg, da im Winter der Schiffsfahrplan ausgedünnt ist und ich auf dem Weg nach Borkum natürlich auch die „Kronprinzessin“ besucht habe. Ablegen also erst 16.45 Uhr in Emden. Aber: Borkum steht heute noch an und so passen die Ostfriesenwitze. Also dann:

„Die Kuh eines ostfriesischen Bauern ist krank.

Besorgt fragt er seinen Nachbar: „Was hast Du denn damals deiner Kuh gegeben als sie so krank war?“

„Salmiak-Geist.“

Gesagt, getan. Nach einer Woche besucht der Bauer seinen Nachbar. „Meine Kuh ist tot“, sagt er.

Darauf dieser: „Meine damals auch.“


Ein Ostfriese geht mit seiner Frau zum erstenmal ins Kino. Sie kommen etwas später, und es ist bereits dunkel im Saal.  Als die beiden zu ihren Plätzen gehen, kommt ihnen die Platzanweiserin mit der Tachenlampe entgegen.

Sagt der Ostfriese zu einer Frau: „Du Emma, Vorsicht, da kommt ein Radfahrer! „


Ein Tourist geht in Ostfriesland zum Friseur und wünscht sich eine Rasur. Der Lehrling, der ihn bedient, zögert einen Moment, dann spuckt er beherzt in den Rasierpinsel und beginnt sein Werk.

Der Tourist fragt verwundert: „Macht man das hier immer so?“

„Nein“, sagt der Lehrling, „den Einheimischen spucke ich direkt ins Gesicht!“

 


Als der schüchterne Ostfriese heiratet, weiß er mit der seiner jungen Frau in der Hochzeitsnacht nicht so richtig etwas anzufangen.

Sie nimmt ihn und flüstert: „So, Schatzi,jetzt gebe ich dir ein Küsschen,und du legst dich auf mich!“

Er tut es.

Fragt sie ungeduldig: “ Nun, Schatzi, wie macht das kleine Böckchen?“

Krächzt der Ostfriese:“Baeaeaeaeaeh !“

Wochenspiegel für die 3 KW., das war Promi-Bonus, Dissen beim Rap, Handy laden und das beA

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Ich berichte dann aus der 3. KW., in der es m.E. kein „beherrschendes Thema“ gegeben hat. Also machen wir heute dann mal einen „Kessel Buntes“ 🙂 , und zwar mit:

  1. der sicherlich interessanten Frage: Promi-Bonus für Uli Hoeneß?,

  2. Besser gar nichts sagen,

  3. Werkstatt schickt aus­ge­tauschte Fahrzeugteile zur Vernichtung an Hersteller – evtl. Beweisvereitelung!,

  4. Handy laden verboten – ich warte noch auf den VT für die Entscheidung,

  5. BGH: Fehlende Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar,

  6. Strafrechtliche Durchsuchung unzulässig, um familienrechtliche Entscheidung durchzusetzen,

  7. Strafbarkeit des sog. Dissens als Rap-Stilmittel,

  8. AG Zeitz: Änderungen am Messgerät vor der Eichung sind un­er­heb­lich,

  9. Absehen vom Fahrverbot wegen Abstandsverstoß,

  10. und dann war da noch: Einführung verschoben, aber: Das beA wird Realität!

Der Wiederbeschaffungswert, der Vorschaden und die Beweislast

© Thaut Images Fotolia.com

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Ebenfalls aus dem Verkehrszivilrecht stammt das KG, Urt. v. 27.08.2015 – 22 U 152/14. Es geht im Rahmen der Unfallschadensregulierung – geltend gemacht war der Wiederbeschaffungswert – um Vorschäden. Dazu sagt das KG:

Die Klägerin trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend machten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Der Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes setzt deshalb zum einen voraus, dass die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht bereits unterschreiten. Zum anderen hängt die Höhe des Wiederbeschaffungswertes davon ab, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand. Dem Mindestschaden entspricht bei ungeklärter Grundlage der Berechnung ([niedrigere] Reparaturkosten oder [niedrigerer] Wiederbeschaffungsaufwand) auch nicht der (möglicherweise ermittelbare) Mindestwiederbeschaffungsaufwand. Vielmehr bleibt die Schadensbemessung nach § 287 ZPO nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich ohne ausreichenden Anhaltspunkt, weshalb einer möglichen Schadensbemessung der Umstand entgegensteht, dass sowohl die zurechenbaren Reparaturkosten nicht feststehen, als auch eine hinreichende Grundlage für die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes fehlt.

a) Reparaturkosten sind nur zu ersetzen bzw. im Rahmen der Berechnung des Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Kann er dies nicht oder unterlässt er die Darlegung, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten ( BGH mit Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75BGHZ 71, 339, 347 [II.2] = NJW 1978, 2154; KG mit (Hinweis-) Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 22 U 151/11 [veröffentlicht auf juris.de]; KG mit Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 U 146/08NZV 2010, 350 f.; KG mit [Hinweis-] Beschluss vom 31. Juli 2008 – 12 U 137/08NZV 2009, 345 f.; KG mit Beschluss vom 6. Juni 2007 – 12 U 57/06NJOZ 2008, 765 [I.] = KGR Berlin 2008, 234 = VRS 113, 424; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. März 2005 – 12 U 163/04 – [2.b)], Schaden-Praxis 2005, 413, ferner veröffentlicht auf beck-online.de und juris.de; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14 – [I.1)], veröffentlicht auf beck-online.de und juris.de m.w.Nw.; OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2001 – 14 U 87/00MDR 2001, 1111; OLG Koblenz mit [Hinweis-] Beschluss vom 26. März 2009 – 10 U 1163/08VersR 2010, 246 = NJOZ 2010, 3977; OLG Köln mit [Zurückweisungs-] Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 4 U 11/10 – Schaden-Praxis 2011, 187; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05NZV 2006, 261 [I.2.b)]; vgl. ferner König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 6, S. 224; Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Aufl., § 249 BGB Rn. 86-88; Kaufmann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 25 Rn. 250;   Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 287 Rn. 7). Der Geschädigte muss zwar nicht stets darlegen und beweisen, dass Vorschäden nicht vorhanden waren. Konkreten Vortrag der Gegenseite oder ernsthafte Anhaltspunkte für Vorschäden muss er jedoch ausräumen, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden bzw. die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeuges trifft…..“

Dash me, if you cam – it is allowed – sagt das LG Landshut für das Zivilverfahren

wikimedia.org Urheber Ellin Beltz

wikimedia.org Urheber Ellin Beltz

Die mit der Dashcam und der Zulässigkeit der Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen zusammenhängenden Fragen sind derzeit in der Diskussion; sie beschäftigen ja auch in der kommenden Woche den 54. VGT. Diskutiert wird mehr im Zivilverfahren, es gibt allerdings auch eine Entscheidung, die das Strafverfahren betrifft (vgl. das AG Nienburg, Urt. v. 20.01.2015 – 4 Ds 155/14 und dazu Dash me, if you cam – it is allowed (?)).

In den letzten Tagen ist nun eine weitere (land)gerichtliche Entscheidung bekannt geworden, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Verwertung einer Dashcam-Aufnahme im Zivilverfahren befasst. Es ist der Hinweis- und Beweisbeschluss des LG Landshut vom 01.12.2015 – 12 S 2603/15, über den schon in vielen Blogs berichtet worden ist. Ich will dann da nicht „zurückstehen“ und weise heute dann auch noch einmal mit dem Volltext auf diese Entscheidung hin, in der die Kammer zunächst den Sach- und Streitstand darstellt und dann zu folgender Abwägung kommt:

„2. Bei der hier zu treffenden Abwägung ist folgendes zu beachten:

Die Kammer ist der Ansicht, dass die dem soeben zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie die dem von den Beklagten zitierten Urteil des BGH in NJW 1995, 1955, zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind.

Was die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung anbelangt, so geht es um das heimliche Mithören von Telefonaten. Das Verwertungsverbot soll das Recht des Sprechenden Schützen, darüber zu bestimmen, wem er sich mitteilt. Der Mitteiler hat das Recht, zu entscheiden, ob er sich an nur eine Person oder mehrere Personen mündlich wendet, wobei es schon aus Praktikabilitätsgründen nicht darauf ankommen kann, ob die Mitteilungen vertraulich sind oder nicht. Dieses Recht würde durch das heimliche Zuhören von Dritten ohne Kenntnis des Sprechenden konterkariert. Bei derartigen Konstellationen handelt es sich allerdings um Fälle aus dem engen Persönlichkeitsbereich, während es im vorliegenden Fall um ein Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr geht. Der Fahrer eines Autos muss, anders als Jemand, der am Telefon spricht, zwingend damit rechnen, dass seine Fahrweise von anderen beobachtet wird.

Auch die Entscheidung des-BGH in NJW 1995, S. 1955 hat einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Die Entscheidung betrifft die ständige Überwachung des Hauszugangs des Nach-. bam mittels Videokamera. Der BGH hat dazu entschieden, dass es sich eine Privatperson nicht gefallen lassen muss, regelmäßig beim Betreten der eigenen Wohnung rund um die Uhr gefilmt und erfasst zu werden. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um ein einmaliges Fahrmanöver der Beklagten am Flughafen.

Abgesehen davon sind die vom Kläger verursachten Grundrechtseingriffe geringfügig. Das laufende Filmen von Auto aus erfolgt wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofiten findet nicht statt. Die Filmaufnahmen werden, soweit es nicht zu einem Unfall kommt, immer wieder überschrieben. Zutreffend weist das AG München in seinem Urteil vom 06.06.2013 in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die abgebildeten Personen anonym bleiben und allein durch die Tatsache, dass eine Aufnahme erstellt wird, nicht in ihren Rechten betroffen werden. Entsprechend weist Greger in seinem Aufsatz in NZV 2005, S.115 darauf hin, dass das zufällige und wahllose Erfassen von sonstigen Passanten und Verkehrsteilnehmern praktisch ohne Grundrechtsrelevanz ist, da dieses Erfassen für den Kläger mit keinem Erkenntnisgewinn verbunden ist. Auch die Kammer sieht keinen gravierenden Grundrechtseingriff darin, wenn. andere Verkehrsteilnehmer, deren Identität dabei nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden soll, von einer Onboard-Kamera erfasst werden, ohne dass dies für den Kamerabetreiber mit einem Erkenntnisgewinn verbunden ist.

Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Allerdings ist es gang und gäbe, dass nach einem Unfall die Fahrzeuge, die Unfallspuren und unter Umständen auch die umstehenden Beteiligten fotografisch erfasst werden und diese Erhebungen dann Eingang in einen Prozess finden. Demnach ist es eindeutig zulässig, nach dem Unfall zu filmen. Das AG Nienburg, DAR 2015, 5.280. hat im Zusammenhang mit einem Straßenverkehrsdelikt entschieden, dass das Filmen durch einen Privatmann denn zulässig ist, sobald sich die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung abzeichnet. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass die Kamera eingeschaltet werden darf, sobald das vorausfahrende Fahrzeug den Rückwärtsgang einlegt und sich bedenklich nähert, vorher aber nicht. Eine derartige Abgrenzung erscheint gekünstelt.

Die Kammer vermag sich dem abweichenden Hinweis des AG München und der abweichenden Entscheidung des LG Heilbronn nicht anzuschließen. Die dort genannten Befürchtungen einer privat organisierten dauerhaften und flächendeckenden Überwachung sämtlicher Personen, welche am öffentlichen Verkehr teilnehmen, mögen durchaus begründet sein, jedoch ersetzen diese Befürchtungen nicht eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall. Die Gefahr zunehmender Datenerhebung, auch durch Private, mag bestehen, jedoch kann dieser Gefahr aus Sicht der Kammer nicht dadurch begegnet werden, dass die Zivilgerichte so gewonnene Erkenntnisse ohne Rücksicht auf den Einzelfall nicht zur Kenntnis nehmen. Im vorliegenden Fall sind die konkreten Interessen der Beklagten lediglich insoweit betroffen, als man auf einem Film und auf Fotos einen Audi mit dem Kennzeichen ppp. am Flughafen München zu einem bestimmten Zeitpunkt kurz rückwärtsfahren sieht. Die Beklagte selbst Ist nicht zu erkennen. Von einem gravierenden Grundrechtseingriff ist nicht auszugehen. Umgekehrt ist der Kläger beweislos. Er müsste gegebenenfalls, eine Klageabweisung wegen der – bei Betrachtung des Videos möglicherweise ohne weiteres widerlegbaren – unrichtigen Behauptung hinnehmen, der Audi wäre gar nicht rückwärtsgefahren. Derartiges ist nur schwer zu vermitteln, zumal das Interesse der Beklagten eigentlich nur darin besteht, dass ein streitiger Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden soll. Dieses Interesse ist nicht schützenswert.“

Ich bin gespannt, wie der 54. VGT mit der Frage umgehen wird.

Ich habe da mal eine Frage: Muss der Angeklagte auch den schlecht arbeitenden Pflichtverteidiger bezahlen?

© AllebaziB - Fotolia

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In der vergangenen Woche habe ich eine Anfrage eines Kollegen erhalten, der wusste, dass sie im „RVG-Rätsel“ landen würde. Also tue ich ihm den Gefallen und bringe die Frage dann gleich zeitnah:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

wir sitzen hier nach Abschluß eines Strafverfahrens vor einer großen Strafkammer (Mittwoch findet die Urteilsverkündung statt) und reden uns die Köpfe heiß.

Zahlreiche Angeklagte mit teilweise mehreren Verteidigern, u.a. ein Angeklagter mit einem Wahlverteidiger und zwei Pflichtverteidigern.

Einige der Pflichtverteidiger haben auf das Plädoyer verzichtet und auch keine Anträge gestellt. Für jeden Angeklagten wurde jedoch ein Plädoyer gehalten. Lassen Sie uns bitte unterstellen, daß der Verzicht auf das Plädoyer und die Antragstellung  mit den Angeklagten nicht dezidiert abgesprochen war.

Die Angeklagte werden mit den Auslagen für die Pflichtverteidiger belastet werden, soviel ist uns klar (immerhin ;-).

Können die Angeklagten einwenden, die Gebühren seien nicht entstanden, da die Pflichtverteidiger ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben?

Der „Sicherungsverteidiger“ ist Verteidiger wie jeder andere Verteidiger und hat keinen anderen gesetzlichen Auftrag als jeder andere Verteidiger.

Vielleicht haben wir uns ja auch nur verrannt.

Bestimmt ein Thema für Ihren Blog?“

Ja, wie man sieht: Es ist ein Thema 🙂 .