Archiv für den Monat: Januar 2016

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Owi im Ausland – welche Gebühren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Frage vom vergangenen Freitag: „Ich habe da mal eine Frage: Owi im Ausland – welche Gebühren?„, löst sich m.E. ganz einfach. Und der Kollege war m.E. auch auf dem richtigen Weg. Denn:

M.E. wird man den im Inland als „Betreuer“/Korrespondenzanwalt tätigen Kollegen nicht als Verteidiger i.S. des Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG ansehen können. Damit scheiden Gebühren nach diesem Teil aus. Es bleibt daher dann nur eine Einzeltätigkeit nach Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG. Und da ist eben nur die Gebühr Nr. 5200 VV RVG vorgesehen mit einem Rahmen von 20,00 bis 110,00 €. Das ist nun wahrlich nicht viel. Je nach Fallgestaltung könnte die Gebühr allerdings ggf. mehrfach anfallen, wenn nicht von vornherein ein „Gesamtauftrag“ erteilt wird, sondern nur jeweils Einzelaufträge je nach Verfahrensgang in Frankreich.

Im Übrigen: Eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG lasse ich mal außen vor. Es handelt sich m.E. nicht um „Beratung“. Und: „Beratung“ liegt im Straf-/OWi-Verfahren an sich ja auch eher fern.

Also: Kann man keine Reichtümer erwerben an der Stelle.

Zweimal Strafzumessungsfehler: Feststellungen fehlen und Doppelverwertungsverbot übersehen

© Dan Race Fotolia .com

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Da der vorhin veröffentliche Beitrag „Verdachtsstrafzumessung“? Nein, oder: Strafzumessungsgesichtspunkt „Bezüge zu den Übergriffen an Silvester“ in Köln? ja etwas mit Strafzumessung zu tun hatte, will ich dann jetzt auf zwei neuere Entscheidungen des BGH hinweisen. Leider habe ich nichts zur (unzulässigen) „Verdachtsstrafzumessung“ gefunden, aber immerhin zeigt der BGH, Beschl. v. 18.11.2015 – 2 StR 359/15, dass Strafzumessung nur auf der Grundlagevon festgestellten Tatsachen/Umständen erfolgen darf. Also:

„Soweit das Landgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung u.a. die „psychischen Folgen für die Geschädigten“ berücksichtigt hat, fehlt es an entsprechenden Feststellungen im Urteil, wenngleich nicht unerhebliche Tatfolgen angesichts der Vielzahl und des Gewichts der Taten auf der Hand liegen. Die (noch) im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2013 getroffenen Feststellungen zu den psychischen Tatfolgen für die Geschädigten sind durch Urteil des Senats vom 9. Juli 2014 aufgehoben und wären deshalb erneut festzustellen gewesen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 4 StR 190/06, StV 2007, 23; Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183 mwN). Die Gesamtstrafenbildung erweist sich insoweit als fehlerhaft.

Der Senat kann aber ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung angesichts von 31 verhängten Einzelfreiheitsstrafen …… zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.“

  • Und im BGH, Beschl. v. 05.11.2015 – 2 StR 296/15 – geht es bei einer landgerichtlichen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG mal wieder um einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Der BGH führt dazu aus:

„Sowohl die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dargestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, als auch die Feststellung, er habe die Alternative, mit einem zu erwartenden Verdienst von 4.000 bis 5.000 Schweizer Franken seine finanziellen Probleme über einen längeren Zeitraum zu lösen, letztlich nicht ernstlich in Erwägung gezogen, habe sich vielmehr über den schnellen und ihm lukrativer erscheinenden Einkommenserwerb als Drogenkurier entschieden, erweisen sich als rechtlich nicht unbedenklich. Denn damit wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße Tatbegehung vorgeworfen. Der Senat kann jedoch angesichts der milden Strafe ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.“

Also in beiden Fällen Strafzumessungsfehler, aber dann auch mal wieder in beiden Fällen: Außer Spesen nichts gewesen.

„Verdachtsstrafzumessung“? Nein, oder: Strafzumessungsgesichtspunkt „Bezüge zu den Übergriffen an Silvester“ in Köln?

© stockWERK - Fotolia.com

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Die Ereignisse der Silvesternacht 2015 in Köln beschäftigen die (Tages)Presse – und auch die Blogs (vgl. die Zusammenstellung von Postings in meinem gestrigen Wochenspiegel: Wochenspiegel für die 1. KW., das war Silvesternacht in Köln, sichere Emails, Kopien/Scans und Neues in 2016).  Sie beschäftigen natürlich auch die (Wochen)Magazine „Spiegel“ und „Focus“, die in dieser Woche mit Titelgeschichten zu den Themen aufwarten. Und es wird auch darum herum viel berichtet und geschrieben.

Gestoßen bin ich in dem Zusammenhang auf einen Bericht von Spiegel-Online unter dem Titel: Antänzer vor Gericht: Mit der Milde des Rechtsstaats, den ich am Samstag auch schon auf Facebook mit einer Kurzbemerkung geteilt hatte. Das geht es um zwei Angeklagte, die verdächtigt werden, in Köln in der Silvesternacht „Frauen sexuell belästigt und beklaut zu haben.“ Gegen die hat am Freitag, 08.01.2016,  eine Hauptverhandlung beim AG Köln wegen „eines Trickdiebstahls an einem anderen Abend“ stattgefunden.

Über die Hauptverhandlung berichtet SPON. Es hat sich – das vorab – um eine Hauptverhandlung im sog. beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff StGB) gehandelt, da es um einen „Trickdiebstahl“ am 03.01.2016 ging. Hauptverhandlung dann schon am 08.01.2016 geht nur, wenn das beschleunigte Verfahren durchgeführt wird.

Ich will jetzt gar nicht näher auf das Verfahren, die Sanktion und die berichtete Reaktion der beiden Angeklagten eingehen. Das kann man letztlich nur beurteilen, wenn man dabei war, und nicht nur einen Bericht liest, der sicherlich auch von den  persönlichen Einstellungen des Berichterstatters geprägt ist. Und zur Klarstellung – sicherheitshalber – auch: Ich will auch gar nicht die Ereignisse in der Silvesternacht 2015 in Köln herunterreden und kleinreden, das haben andere vielleicht schon genug getan. Und natürlich müssen die Täter, wenn man sie kennt bzw. erkannt hat, bestraft werden. Mir geht es hier um zwei ganz andere Dinge. Nämlich:

Im Bericht heißt es u.a.:

„Weil die beiden Trickdiebe im sogenannten Eilverfahren binnen einer Woche vor Gericht gestellt wurden, blieb den Behörden kaum Zeit für Ermittlungen: Wer sind die Täter? Welche Kontakte haben sie? Wovon leben sie? Die Justiz ist ahnungslos.

„Sie haben Glück gehabt, dass unser Informationsstand so ist, wie er ist“, sagt der Staatsanwalt.

Dazu ist anzumerken: Ja, es war ein beschleunigtes Verfahren, mit seinen Vor- und Nachteilen. Es ist – was sicherlich vorteilhaft ist – „schnell gegangen“ mit der Hauptverhandlung, aber – und das ist sicherlich ein Nachteil“: Der Schnelligkeit werden dann Genauigkeit und umfassende Ermittlungen geschuldet. Vom 03.01.2016 bis zum 08.01.2016 lässt sich eben nicht alles aufklären und feststellen, was man wissen möchte. Wenn ich aber den Weg über das beschleunigte Verfahren gehe, dann darf ich das später nicht beklagen. Meine ich.

Und ein zweiter Punkt brennt bei mir. Zitiert wird in dem Bericht der nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Erich Rettinghaus, wie folgt:

„Für uns Polizisten sind solche Urteile vollkommen unverständlich“, kritisiert der nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Erich Rettinghaus, gegenüber SPIEGEL ONLINE. „Es kann doch nicht sein, dass wir gerade in diesem Fall, in dem es Bezüge zu den Übergriffen an Silvester gibt, eine derart niedrige Strafe verhängen.“ Diese Nachsicht könne verheerende Folgen haben. „Leider verstehen gerade solche Täter die Milde eines Richters fälschlicherweise als Schwäche des Rechtstaats“, so Rettinghaus.

Doch Herr Rettinghaus. Es kann nicht nur sein, sondern es darf auch nicht anders sein. Denn den Strafzumessungsgesichtspunkt „Bezüge zu den Übergriffen an Silvester„  gibt es nicht. Eine Strafzumessung – um die geht es hier – beruht auf vom Gericht festgestellten Taten/Umständen. Darauf weist der BGH immer wieder hin (vgl. u.a. den BGH, Beschl. v. 22.07.2015 – 2 StR 214/15 und dazu: Strafzumessung: Der strafschärfende Verdacht weiterer Straftat, oder: Entweder oder…). Wir haben in unserer Rechtsordnung nun mal – zum Glück – kein Verdachtsstrafrecht (vgl. dazu auch schon: „Endlich geklärt: Polizeigewerkschaft für Verdachtsstrafen„). Und werden es hoffentlich auch nie haben/bekommen. Wenn wir damit jetzt anfangen (wollen), dann erreichen wir doch nicht den Schutz des Rechtsstaates, nach dem alle schreien/rufen, sondern wir erreichen genau das Gegenteil: Wir schaden dem Rechtsstaat. Daher wehret den Anfängen.

Nur damit auch das klar ist: Ich rede hier nicht einer milden Bestrafung der potentiellen Täter aus der Silvesternacht in Köln das Wort – wenn man sie denn überhaupt (alle) fasst, woran ich erheblich Zweifel habe. Sie sind für ihre – in einem förmlichen rechtsstaatlichen Verfahren festgestellte – Taten zu bestrafen. Sicherlich auch aus generalpräventiven Gründen durch – wie A. Merkel meint – eine „harte Antwort des Rechtsstaates“ – was immer sie damit meint. Aber: Eben nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Alles andere ist „Bananenrepublik“. Der Eindruck und das Signal, wenn eine Verurteilung in der Revision aufgehoben würde, wäre übrigens m.E. noch viel fataler.

Und die (Er)Kenntnis, dass das so ist und sein muss, erwarte ich auch von dem „nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft“. Aber wie hatte bei Facebook ein Kommentator geschrieben: „Mir erscheint ohnehin die Spezies „Funktionär der Polizeigewerkschaft“ innerhalb der Polizei eine ganz besondere zu sein.“, worauf ich geantwortet hatte: „Funktionäre sind immer eine besondere Spezies“. Und auch hier zur Sicherheit – und um (unnötigen) – Kommentaren vorzubeugen: Ich kann den Frust der Polizei verstehen und auch nachvollziehen. Dem begegnen wir aber nicht dadurch, dass wir die rechtsstaatlichen Pfade verlassen, sondern nur dadurch, dass die Politik die Polizei nicht allein stehen lässt und nur (auf)schreit, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Sondern eher „tätig“ wird, in dem die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um schnell angemessen reagieren zu können. Und wir müssen auch nicht nach härteren Gesetzen rufen. Wenden wir doch einfach die an, die wir haben.

Zum Abschluss: In dieselbe Kategorie der voreiligen Sch(l)üsse fällt der Aufruf unseres Bundeswirtschaftsministers Sigmar Gabriel aus dem fernen Kuba, den der Lawblog unter „Libyscher Knast: Vielleicht gar nicht so übel“ – m.E. zutreffend – schon kommentiert hat. Auch da gilt: „Sine ira et studio“, oder vielleicht hilft auch der Satz: Ein Blick ins Gesetz, erleichtert die Rechtsfindung. Denn nach der derzeitigen Regelung in § 456a StPO ist das so einfach nun auch nicht. Aber wer nimmt schon eine StPO mit nach Kuba. Ein Bundeswirtschaftsminister ganz bestimmt nicht. Aber der hat doch Leute, die das wissen müssten/sollten?

Sonntagswitz: Heute kuriose Einlassungen: Der Totschläger als Sexspielzeug“, „der Hase war schuld“ und: Was ist ein „Baumunfall“?

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Die Reihe der Sonntagswitze 2016 eröffne ich heute mit kuriosen Einlassungen im Straf- und Bußgeldverfahren. Und das sind – für mich:

  • Zunächst mal dieEinlassung des Angeklagten, über die der BGH im BGH, Beschl. v. 04.02.2015 – 2 StR 4141/14 berichtet hat. Das war der Angeklagte u.a. „wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands „Totschläger)“ verurteilt worden. Dazu ist aus dem BGH-Beschluss zu entnehmen:

Nach den Feststellungen im Fall II. B. der Urteilsgründe ist im Rahmen der Durchsuchung am 9. Mai 2014 in der Wohnung des Angeklagten ein Totschläger sichergestellt worden. Das Landgericht hat zwar die dazu abgegebene Einlassung des Angeklagten, es habe sich um ein von ihm und seiner Ehefrau genutztes Sexspielzeug gehandelt, rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet;….“ . Da gilt dann: Jedem Tierchen, sein Plaisierchen ….., oder: Wenn man es mag…

  • Die zweite kuriose Einlassung kommt aus dem OWi-Bereich. Mit ihr hatte sich das AG Lüdinghausen im AG Lüdinghausen, Urt. v. 19.01.2009 – 19 OWi -89 Js 1880/08-170/08 – zu befassen. Da ging es um die Beeinflussung einer Geschwindigkeitsmessung durch einen Hasen.Der Betroffene hatte einen Messfehler des Geschwindigkeitsmessgeräte behauptet und dazu ausgeführt:

Ich war auf der oben genannten Straße mit ca. 75-80 km/h unterwegs als ich am rechten Straßenrand einen Hasen bemerkte, der für eine kurze Zeit meine Aufmerksamkeit auf sich zog. Nach ein paar Metern raste der Hase nach vorne und überquerte einige Meter vor meinem Fahrzeug die Straße, so dass ich ihn aus den Augen verlor. Dieses Ereignis muss die Messung zu meinem Nachteil beeinflusst haben.“

Damit setzt sich das AG dann auseinander und meint dazu: Wie bereits oben dargestellt, ist auf dem Messfoto ein Hase nicht zu erkennen, sondern vielmehr das Fahrzeug des Betroffenen. Zudem ist auf der Gegenfahrbahn unmittelbar im Bereich vor der Front des Betroffenen ein entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar, so dass eine Überquerung der Fahrbahn durch einen Hasen nach Einschätzung des Gerichtes nicht glaubhaft ist, sondern als bloße Schutzbehauptung des Betroffenen zu werten ist. Ein unmittelbar vor dem Fahrzeug des Betroffenen querender Hase müsste nämlich auch eigentlich aufgrund der zwei sich begegnenden Fahrzeuge „unter die Räder“ gekommen sein. Hiervon hat der Betroffene allerdings nichts berichtet.

Im Übrigen bewegen sich Hasen üblicherweise nicht mit Geschwindigkeiten von nahezu 100 km/h. So heißt es etwa in einem Im Internet unter http://www.vu-wien.ac.at/i128/pub/weidwerk/valencak%20ruf%205-2005.pdf frei abrufbaren Beitrag „Wildtiere: Schnelligkeit entscheidet!“ der renommierten Wissenschaftler Mag. Teresa Valencak und Univ.-Prof. Dr. Thomas Ruf, erschienen in der Zeitschrift Weidwerk 5/2005 zur Geschwindigkeit von Hasen:…“

  • Und dann habe ich noch den OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2015 – 2 Ss OWi 297/15, übr den ja schon in verschiedenen Blogs berichtet worden ist, von dem es aber bislang nur eine Pressemitteilung gibt, der Volltext also noch nicht vorliegt. In dem Verfahren ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung und das in Niedersachen eingeführte Zusatzschild „Baumunfall“. Der Betroffene hatte die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h auf der Landstraße, die in Verbindung mit dem Schild „Baumunfall“ angeordnete war, für unwirksam gehalten. Begründung – so die PM: Ein Verkehrsteilnehmer könne auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeit nur dann 70 km/h betrage, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei.

Dazu das OLG – zitiert nach der PM: „Der Senat für Bußgeldsachen entschied, dass das angeordnete Tempolimit nicht unwirksam sei. Das Zusatzschild weise auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Eine andere Auslegung komme nicht ernsthaft in Betracht. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer gehe nicht davon aus, dass das Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Er komme auch nicht ernsthaft auf die Idee, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann zu beachten habe, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum stehe, oder er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h gegen einen Baum fahren dürfe. Dass das Zusatzzeichen „Baumunfall“ nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt sei, sei mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich.“

Na ja: Zumindest kreativ – beide 🙂 .

Wochenspiegel für die 1. KW., das war Silvesternacht in Köln, sichere Emails, Kopien/Scans und Neues in 2016

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Die erste Woche des neuen Jahres war in der Tagespresse bestimmt von den Vorfällen in der Silvesternacht 2015 in Köln, die haben die Berichterstattung weitgehend bestimmt. Die Thematik hat auch Blogs beschäftigt, aber nicht nur, so dass ich auch über andere Themen berichten kann. Nämlich über:

  1. Silvester 2015 in Köln – und die Folgen – mit, : Die öffentliche Debatte über die Übergriffe in Köln ist verstörend, und: Ich will fucken, oder: Das Menetekel der Silvesternacht, oder: Libyscher Knast: Vielleicht gar nicht so übel, oder: Differenzierung ist Zivilisation, oder:
  2. Gehe nicht über Los, begib‘ dich direkt ins Gefängnis ,
  3. OLG Naumburg: Sturz auf Gehweg mit 4,3 cm Niveauunterschied, Straßenbaulastträger haf­tet – so etwas Ähnliches gab es schon mal vom OLG Hamm zum Jogger…..,
  4. Ermittlungsverfahren wegen des Kaufs von gebrauchter Software oder Productkeys,
  5. Wann sind E-Mails „sicher“?,
  6. und dann nochmals die Sache mit den Kopien/Scans, mit: Kopie ja, Scan nein, dazu dann auch meine Beiträge: Erstattung des Ausdrucks von Scans – auch nicht bei einer fast 80-jährigen Mandantin…., und: Ausdruck der digitalen Akte – nein, eine Dokumentenpauschale gibt es nicht…. sowie: Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht und: Erstattung von Scans, oder: „die Entscheidungsbegründung des KG vermag jedoch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen“
  7. aus gegebenem Anlass: Können Wertgutscheine verjähren oder gibt es Geld zurück?,
  8. Kein Zueigenmachen durch Teilen von Beiträgen auf Facebook! – Gefahr für die Kommunikationskultur im Netz?,
  9. und dann noch – etwas verspätet: Gesetzesänderungen – Neue Gesetze ab 2016, 
  10. und dazu passt noch: Neue Düsseldorfer Tabelle fürr das Jahr 2016.

Und: Vorsichtshalber und zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die Auswahl und „Rangfolge“ bei Nr. 1 „Silvester in Köln“ nichts mit meiner persönlichen Einstellung zu den Geschehnissen zu tun hat.