Die Reihe „RVG-Rätsel“ oder: „Ich habe da mal eine Frage…“ eröffne ich dann für 2016 mit folgender Frage, die – wenn ich es richtig gesehen habe – von einem RA-Kollegen stammt, der bei einer/für eine RSV tätig ist (ich sage jetzt nicht wo 🙂 ). Er hatte folgendes Problem:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich möchte Ihnen eine gebührenrechtliche Frage stellen und würde mich freuen, wenn Sie mir da weiterhelfen könnten:
Der Mandant hat eine Owi (Geschwindigkeit) in Frankreich begangen und wird dort auch von französischen Anwälten vertreten. In Deutschland hat er jetzt einen Korrespondenzanwalt beauftragt, der den Schriftverkehr mit den französischen Kollegen führt. Welche Gebühren kann der deutsche Rechtsanwalt nach dem RVG abrechnen? Muss er sich auf die VV5200 verweisen lassen?“
Und? Lösung?