Archiv für den Monat: April 2015

Das „Reichskraftfahrzeugkennzeichen“ –

entnommen wikidmedia.org Urheber User:B1mbo and User:Madden

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Man kennt den „Reichsbürger“, man kennt den „Reichsführerschein“, nun gibt es offenbar auch das „Reichskraftfahrzeugkennzeichen“. Das war für mich so lange neu/unbekannt, bis ich auf das VG Stuttgart, Urt. v. 29.01.2015 – 8 K 4792/14 – gestoßen bin. Da ging es um eine Betriebsuntersagung für einen Pkw. Die Klägerin hatte beide Kennzeichentafeln ihres Pkw mit einem Aufkleber beklebt, und zwar hatte sie über das (blaue) Europazeichen eine „Reichsflagge“ – Farbenfolge schwarz, weiß, rot mit einem Großbuchstaben „D“ im weißen – mittleren – Feld  – geklebt. Der Betrieb ist ihr dann unter Hinweis auf § 10 FZV untersagt worden. Dagegen dann die Klage, die beim VG keinen Erfolg hatte.

Die Leitsätze aus dem doch recht umfangreichen Urteil:

„Die obligatorische Einführung des Euro-Kennzeichens zum 01.11.2000 durch die 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 34 S. 1090) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Verwendung des Euro-Kennzeichens ist in den Fällen, in denen ein Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt werden, zwingend vorgeschrieben. Der Zustand eines Kraftfahrzeugs, bei dem das Euro-Feld des Kennzeichenschildes mit einem Aufkleber in den Farben der „Reichsflagge“ (Farbenfolge schwarz, weiß, rot) mit einem Großbuchstaben „D“ im weißen – mittleren – Feld überklebt ist, ist deshalb nicht vorschriftsgemäß im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung. Es darf auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.“

Sonntagswitz: Heute mal wieder Ostfriesenwitze

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Da ich mal wieder für eine Tage auf meinem „Seesitz residiere“ gibt es – traditionsgemäß – an dem Sonntag dann Ostfriesenwitze. Und da sind dann – kann sein, dass ich den ein oder anderen schon mal hatte, das habe ich jetzt nicht geprüft:

Ein Städter kommt nach Ostfriesland. Es ist heiß und er schwitzt. EineOstfriesin schenkt ihm tüchtig Buttermilch ein. „Ah, das tut gut,“ ruft der Städter, „vielen Dank, liebe Frau!“
„Ach, nichts zu danken, die Buttermilchkriegen sonst nur die Schweine…“


Ein Ostfriese bewirbt sich bei den städtischen Verkehrsbetrieben in Aurich. Er wird von Personalchef gefragt: „Haben Sie gute
Zeugnisse?“
Er zeigt sie vor.
„Haben Sie einen Führerschein?“
„Ja, hier.“
„Können Sie gut rechnen?“
„Ja.“
Der Mann wird als Busfahrer eingestellt, und zwar bei der Linie 16. Schon am nächsten Tag verunglückt er. Eine Untersuchungskommission wird eingesetzt. Der nur leicht verletzte Busfahrer wird gefragt: „Wieso konnte der Bus auf einer vollkommen geraden
Straße in den Straßengraben fahren?“
„Das weiß ich auch nicht. Als es passierte, war ich gerade hinten beim Kassieren…“


Ein ranghoher Engel arbeitet im Himmel an der „Babymaschine“ – Er dreht an einer Kurbel und sagt immer: „Bub, Mädel, Depp, Bub Mädel,
Depp…“ worauf vorne aus der Maschine immer ein Bub, ein Mädchen und ein Depp rauskommen. Eines Tages wird er von ganz oben zu einer Konferenz gerufen – er bittet seinen Azubi einfach dasselbe zu machen wie immer – An der Kurbel drehen und „Bub, Mädel, Depp“ sagen.
Die Konferenz dauerte einige Zeit, als der Engel wieder zurück zu deinem Arbeitsplatz kommt, hört er schon von
Weitem „Depp, Depp, Depp, Depp, Depp…“. Er rennt schnell zu seinem Azubi und schreit ihn an, was er da täte.
Der: „Schon ok, wir haben einen Großauftrag für Ostfriesland“.


Kommt ein Ostfriese ins Elektrogeschäft und sagt zum Verkäufer: „Guten Tag, ich würde gerne dieses
Radio umtauschen.“
Verkäufer:“ Das ist jetzt das dritte Mal in einer Woche! Was ist denn immer damit?“
„In dem hier läuft auch immer nur doofe Musik.“

Wochenspiegel für die 15. KW., das war Middelhoff, Baby-Blogs, Apple pay und eine unbekleidete Staatsanwältin

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Die „nachösterliche“ Woche läuft ab, in der man dann doch gemerkt hat, dass der ein oder andere Blogger noch in Osterurlaub ist. Aber dennoch gibt es genügend Beiträge, auf die sich ein Hinweis lohnt, nämlich auf:

  1. nochmals die Causa Middelhoff, mit: Der rote Punkt an der Zellentür, und: Es geht noch dunkelroter, und dazu dann auch einmal mein Posting: Causa Middelhoff, oder: Guantanamo ist vielleicht gar nicht so weit weg,

  2. den Schatten von Midelhoff u.a.: Strafzumessung im Schatten von Hoeneß, Middelhoff oder Ecclestone! Sind 3 Jahre Haft wegen 30.000 Euro für einen Ersttäter angemessen?,

  3. Baby-Blogs – Warum Online-Tagebücher von Babys und Kindern unzulässig sein können,

  4. Dürfen Richter nicht (mehr) gründlich sein? (Teil 1) – m.E. die falsche Frage, denn es muss doch heißen: Warum sollen Richter nicht gründlich sein?

  5. Ehegatteenbelastungsbogen,

  6. Apple Pay – anonym und sicher bezahlen?,

  7. Höhere Strafen für Hacker?,

  8. Müssen Eltern beim Schwarzfahren ihres minderjähriges Kindes die 40,00 EUR zahlen?,

  9. Die nicht bekleidete Staatsanwältin 🙂 ,

  10. und dazu passt dann ganz zum Schluss: Wie kleidet man sich als Jurist?

Das unzulässige Parken im Park – Abgeschleppt.

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Urheber Mediatus

Wahrscheinlich ein wenig erstaunt war ein Kraftfahrzeugführer/Spaziergänger in Kiel, als er nach einem Spaziergang (?) zu seinem Pkw zurückkehrte. Der was nämlich weg = abgeschleppt. Und noch erstaunter – vielleicht aber auch nicht mehr – war er sicherlich, als er einige Zeit später einen Leistungsbescheid über die Abschleppkosten in Höhe von rund 100 e erhielt. Dagegen hat er dann geklagt und geltend gemacht, dass der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, nicht mit einem Halteverbotsschild beschildert gewesen sei. Vielmehr erwecke die Gestaltung dieses Bereiches den Eindruck, dass es sich um Flächen handele, welche zum Parken vorgesehen seien, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Einfahrt vom Düsternbrooker Weg ein Parkplatzschild vorhanden sei. Es sei daher in keiner Weise erkennbar gewesen, dass in dem streitgegenständlichen Bereich das Parken untersagt sei. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig. Das abgestellte Fahrzeug habe niemanden behindert und eine negative Vorbildwirkung könne nicht herangezogen werden, wobei auf das Urteil des BVerwG v. 14.05.2009 3 C 3/90 verwiesen wurde.

Hat beim VG Schleswig nichts geholfen. Das stellt im VG Schleswig, Urt. v. 12.02.2015 – 3 A 78/14 – fest, dass der Leistungsbescheid in Ordnung ist/war. Bei der Stelle, an der der Kläger geparkt habe, handele es sich um eine öffentliche Grünanlage. Und:

„Die Abschleppmaßnahme erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere als verhältnismäßig……

Bei einem Parken in einer öffentlichen Grünanlage kommt es nicht auf eine konkrete Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern an. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51/00 -, Rdnr. 4 – zit. nach juris). Diese beurteilt sich vielmehr aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.1992 – 3 C 3/90 -. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es keinem Zweifel unterliege, dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Von der Erforderlichkeit dieser Behinderung für jede Abschleppmaßnahme ist dort nicht die Rede (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51/00 -, Rdnr. 4 – zit. nach juris).

Die konkrete Gefährdung der Grünanlage sowie die negative Vorbildwirkung eines Parkens in dieser Grünanlage überwiegen die gegenläufigen privaten Interessen der Klägerin, nicht abgeschleppt zu werden.“

Sauklaue III – mal wieder die des Rechtsanwalts

© Gina Sanders Fotolia.com

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Die „Sauklaue“ als Unterschrift ist ja schon wiederholt Blogthema gewesen, und zwar einmal mit dem dem OLG Köln, Beschl. v. 19.07.2011 – III 1 RVs 166/11 betreffend eine „richterliche Sauklaue“ (dazu: Sauklaue – und: Da hat es aber einer eilig gehabt) und dann noch einmal mit dem BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – IV ZB 9/11. (vgl. dazu Sauklaue II) zu einer anwaltlichen Sauklaue. Nun hat sich der BGH im BGH, Beschl. v. 03.03.2015 – VI ZB 71/14 – noch einmal zur anwaltlichen „Sauklaue“ geäußert.  Da hatte das OLG Zweifel, ob „die Zeichen unter der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift eine Unterschrift darstellten“ und hat dann die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen dann der Wiedereinsetzungsantrag, der beim BGH Erfolg hat. Der BGH äußert sich zu den Anforderungen an die (anwaltliche) „Unterschrift“ und macht aus seiner Entscheidung eine Leitsatzentscheidung mit folgenden Leitsätzen:

„a) Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt.

b) Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbean-standet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht.

c) Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung.“

Jetzt wissen wir es also: Schönschrift ist nicht erforderlich, aber es muss die Wiedergabe eines Namens beabsichtigt sein. 🙂