Archiv für den Monat: März 2015

Ein Augenblick(sversagen) kann auch mehrere Sekunden dauern

© psdesign1 - Fotolia.com

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So häufig, wie man meint, sind im Verkehrsstrafrecht die Entscheidungen, die sich mit § 315c StGB – Straßenverkehrsgefährdung – befassen, nicht. Und meist behandeln sie dann die Problematik der nicht ausreichenden Feststellungen im subjektiven Bereich. So auch der OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.04.2014 – 1 Ss 542/14:

„Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs i. S. v. § 315c Abs. 1 Nr. 2 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat. Das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit stellt mehr auf die objektive, dasjenige der Rücksichtslosigkeit mehr auf die subjektive Seite ab (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315c Rn. 12). Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Bei bewusster grober Verkehrswidrigkeit ist Rücksichtslosigkeit in der Regel gegeben. Bei fahrlässigem Verhalten ist sie nicht ausgeschlossen, bei einem Augenblicksversagen liegt sie nicht vor. Das äußere Tatgeschehen reicht zur Beurteilung von Rücksichtslosigkeit nicht aus; es kommt vielmehr auf die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs-und Motivlage des Täters an. Formelhafte Bezeichnungen der Motivation können eine konkrete Feststellung nicht ersetzen (Fischer, a. a. O., Rn. 14, 14a m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es geht zwar in nicht zu beanstandender Weise von grober Verkehrswidrigkeit aus, enthält aber keine konkreten Feststellungen zur Vorstellungs- und Motivlage des Angeklagten, die den Schluss auf Rücksichtslosigkeit erlauben würden. Solche Feststellungen wären indes erforderlich, da das Amtsgericht nicht von bewusster grober Verkehrswidrigkeit, sondern von fahrlässigem Verhalten des Angeklagten ausgeht.“

Aber nicht deshalb fand ich den Beschluss so interessant, dass ich ihn hier vorstelle. Sonder wegen der Segelanweisung:

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – das im Übrigen keine ausreichenden Feststellungen dazu trifft, dass der Gegenverkehr für den Angeklagten schon „von dem Moment an, als er auf die Abbiegespur auffuhr,“ sichtbar gewesen wäre – ein Augenblicksversagen im oben genannten Sinne auch mehrere Sekunden lang anhalten kann und keine „sekundenschnell getroffene Fehlentscheidung“ erfordert.“

Also: Augenblicksversagen dauert nicht unbedingt nur einen Augenblick = eine Sekunde (?), sondern kann auch mehrere Sekunden dauern. Interessant wäre es zu erfahren, ob das OLG das auch im OWi-Verfahren beim sog. „Augenblicksversagen“ meint. Das würde da an mancher Stelle Auswirkungen haben.

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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird der Aufwand “erkennungsdienstliche Behandlung” bezahlt?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird der Aufwand “erkennungsdienstliche Behandlung” bezahlt? – hatte der Fragesteller im Grunde schon selbst beantwortet. Er meinte nämlich:  Ich meine zwar Letzteres; wäre aber für eine Bestätigung oder einen Hinweis auf eine gesonderte Gebühr sehr dankbar.

Also: Ich konnte ihm seine Auffassung nur als richtig bestätigen und habe ihm geschrieben:

„Hallo, Sie liegen m.E. richtig. Die erbrachten Tätigkeiten werden durch die VG mit abgegolten. Das LG Potsdam (vgl. LG Potsdam, Beschl. v. 27.02.2014 – 24 Qs 141/13) sieht das zwar anders. Die Entscheidung ist m.E. aber falsch. Dazu habe ich schon im RVGreport und/oder StRR Stellung genommen. Sie müssen den Mehraufwand über § 14 RVG geltend machen.“

Tja, man kann nicht immer Erfolg haben :-).

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Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid

entnommen wikimedia.org Author Bubo

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Ich bin ratlos – kommt selten vor, aber ich bin es. Und zwar über so viel Dickfelligkeit, wie sie das AG München an den Tag legt. Dabei geht es um eine ganze einfache Geschichte/Sache:

Das AG München hatte in seiner PM 6/15 vom 06.02.2015 über das AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 berichtet. Der Verkündungszeitpunkt liegt zwar schon etwas zurück, aber immerhin gerade mal nur ein Jahr. Berichtet wird über einen rollenden Einkaufswagen. In der PM heißt es: „Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines PKW neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Befüllen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht die KFZ-Haftpflichtversicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat.“ Das AG ist in seiner Entscheidung zu dem zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Unfall i.S. der Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegt. Die Frage interessiert mich, da die Erwägungen des AG ja ggf. auch im Rahmen von § 142 StGB eine Rolle spielen können und der rollende Einkaufswagen ja da auch schon Gegenstand von Entscheidungen gewesen ist (vgl. u.a. das LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2011 – 29 Ns 3/11 und: Der (weg)rollende Einkaufswagen oder: das OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11 und: Der (weg)rollende Einkaufswagen II – Unfall i.S. des § 142 StGB).

Also: Ich wollte den Volltext der Entscheidung anfordern. Und nun geht es los (oder auch nicht), jedenfalls entwickelt sich folgender – leider recht einseitiger – Email-Verkehr – immer unter dem Betreff: AG München 343 C 28512/12 – (ja, ich habe Email gewählt, den das AG München gibt auf seiner HP die Emailadresse „poststelle@ag-m.bayern.de“ an). Ich stelle zusammen:

Email vom 12.02.2015:

„Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Überlassung einer Kopie der Entscheidung des AG v. 24.02.2014 in der o.a. Sache, gern auch in digitaler Form. Kosten können mir aufgegeben werden.“

Antwort: Die übliche Mail mit dem Hinweis: dass der Übermittlungsweg per E-Mail ausschließlich dazu dient, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden, usw.,

Email vom 18.02.2015:

„Hallo, darf ich erinnern?“

Antwort: Keine.

Email vom 22.02.2015

„Hallo, ich frage dann jetzt zum 3. Mal nach. Bekomme ich jetzt eine Antwort und/oder die Entscheidung, oder muss ich über die Behördenleitung nachfragen. Die Übersendung einer Entscheidung kann doch nicht fast zwei Wochen dauern.“

Antwort: Wie am 12.02.2015

Email vom 01.03.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich frage jetzt zum vierten Mal nach der o.a. Entscheidung. Bisher habe ich weder eine Kopie noch eine Zwischennachricht erhalten. Ich empfinde das Verhalten inzwischen als unverschämt. Ich habe mir jetzt eine Frist von einer Woche notiert. Nach Ablauf werde ich über den Behördenleiter nachfragen und Dienstaufsichtsbeschwerde erheben.“

Antwort: Wie am 12.02.2015

Ich fasse zusammen:

  1. Das AG München bekommt es nicht auf die Reihe, in fast einem Monat ein mehr als ein Jahr altes Urteil in digitaler Form oder auch in Papierform zu übersenden.
  2. Das AG München hält es nicht für nötig, auf insgesamt vier Anfragen/Erinnerungen überhaupt konkret zu reagieren und ggf. mitzuteilen, was denn nun der Übersendung des Urteils entgegensteht. Die Kostenfrage kann es nicht sein – siehe meine Mal vom 12.02.2015.

So, das war es. Ich bin es leid. Für mich ist die Geschichte über Email dann hier erst mal zu Ende. Es scheint offenbar dem zuständigen Sachbearbeiter egal zu sein, wie es weitergeht. Mir nicht. Ich habe daher heute eine Dienstaufsichtsbeschwerde rausgeschickt – Kopie ist dann gleich an das Bayerische Staatsministerium der Justiz gegangen. Ich weiß: FFF (form-, frist und fruchtlos), Aber wie soll ich sonst dan das Urteil kommen.

Und: Ich bedauere die Kollegen, die nun wirklich auf Informationen aus dem AG München angewiesen sind. Ich kann nur hoffen, dass es da nicht so schleppend geht.

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Sonntagswitz: Zum „Weltfrauentag“ gibt es Blondinenwitze

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Heute am 08.03. ist Internationaler Weltfrauentag. Ich habe lange überlegt, ob ich es wagen kann/soll, „Frauenwitze“ zu bringen. Ich befürchte nämlich reichlich Kommentare in Richtung: „frauenfeindlich“ usw. Also habe ich mich entschlossen, es in etwas abegschwächter Form zu wagen, nämlich mit Blondinenwitzen. Vielleicht geht es ja gut 🙂 . Jetzt hoffe ich ja nur, dass die Kollegin Braun nicht vergrätzt ist 🙂 🙂 . Also:

Eine Blondine hat mit ihrem Auto ein anderes Fahrzeug gerammt.
Brüllt der Fahrer sie an: „Sie dummes Huhn, haben sie überhaupt eine Fahrprüfung gemacht?“

Zischt die Blondine zurück: „Bestimmt öfter als sie!“


Gucken zwei Blondinen einen Cowboyfilm, in dem ein Cowboy auf ein riesiges Kakteenfeld zureitet!
„Ich wette mit Dir um 10 Euro, dass der da durchreitet!“, sagt die eine.
„Ich wette, der reitet da nicht durch!“, sagt die andere.
Der Cowboy reitet durch!
Sagt die erste: „Schon gut! Kannst Deine Kohle behalten! Ich hab den Film schon mal gesehen!“
Sagt die zweite: „Ich auch! Aber ich hätte nicht gedacht, dass der da noch mal durchreitet!“


Ruft eine Blondine ihren Freund an und sagt: „Sag Schatz, ich habe mir ein neues Puzzle gekauft, aber ich bekomme es nicht zusammen gebaut!“
Der Freund: „Was ist es denn für ein Motiv?“
Die Blondine: „Ein roter Hahn!“
Der Freund: „Steht da noch irgend etwas auf der Verpackung?“
Die Blondine: „Ja, Kellog`s.“


Und dann war da noch:

Ein Chinese kommt mit einer Blondine auf dem Arm aus der Bäckerei. Was ist falsch gelaufen?
Verkäuferin: „Was darf es sein?“
Chinese: „Bitte ein kleines Blödchen.“


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Wochenspiegel für die 10. KW, das war Edathy, Edathy, Edathy und Anarchie im Bus und 1. Tag am AG

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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An diesem Sonntag geht in Lübeck der 39. Strafverteidigertag zu Ende, an dem sicherlich viele Kollegen teilgenommen habe. An sich bin ich auch immer vor Ort, dieses Jahr hat es aber leider aus privaten Gründen nicht geklappt. Aber der Wochenspiegel für die 10 KW „klappt“ und ich kann berichten über verschiedene Themen, wobei sicherlich das Verfahren gegen Sebastian Edathy das herausragende Ereignisse gewesen sein dürfte. Ich berichte also über:

  1. das Verfahren gegen Edathy mit: § 153a StPO und die Selbstbelastungsfreiheit, und: Edathy, Fischer und die Zeit, und: Hexenwahn außerhalb von Niedersachsen, oder: Fall Edathy: Verfahrenseinstellung aus politischen Gründen!, und: „5000 Euro Geldstrafe muss er zahlen“ und dazu dann auch mein Beitrag: Geständnis/Einstellung/Verständigung a la Edathy?, mit weiteren Nachweisen,
  2. die Ablehnung des Kinderschutzbundes, die Sebastian Edathy erteilte Auflage von 5.000 € anzunehmen, mit: § 153a StPO und die Unschuldsvermutung, oder: Von guten und schlechten Euros: Deutscher Kinderschutzbund nahm 5,3 Mio € aus Geldauflagen an, oder: Deine Kohle nehm´ich nicht!,
  3. mal wieder was vom NSU-Verfahren: Weniger Fotos von Beate Zschäpe,
  4. Der schlafende Schöffe,
  5. Üble Falle im Strafbefehlsverfahren ,
  6. Anarchie in Bussen und Bahnen? „Ich fahre schwarz!“,
  7. der Vollständigkeit halber: Irren ist menschlich, Einsicht auch {Schwipsfahrt einer Ex-Bundesjustizministerin},
  8. Abmahnung im Namen von Fotolia, was viele Blogs interessieren könnte,
  9. und dann war da noch: (Nicht-)Zitieren mit Juris.,
  10. und ganz zum Schluss: Lang, lang ist es her: Die 1. AG-Sitzung 🙂 .

Na, das war mal wieder eine „Linkschleuder“ 🙂 .

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…