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Ich war nicht ganz 14 Jahre beim OLG. In der Zeit hat der Senat, dem ich angehört habe, eine große Zahl von sog. BL-Sachen – das war das Aktenzeichen für Sechs-Monats-und mehr-Haftprüfungen beim OLG (§§ 121, 122 StPO) – entschieden und habe ich viele BL-Sachen der anderen Senat gesehen. Aber in keiner stand das bzw. war so formuliert wie in dem OLG Dresden, Beschl. v. 23.12.2014 – 2 Ws 542/14. Und das habe ich übrigens auch so noch in keinem anderen OLG Beschluss gelesen, der in einem Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO ergangen ist.
Es geht um die Haftprüfung in einem offenbar recht umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren mit dem Vorwurf des Betruges mit einer großen Zahl von Geschädigten und einem sehr hohen Schaden (sog. Infinus-Verfahren). Wie umfangreich das Verfahren zu sein scheint, zeigt die Formulierung im Beschluss: „Überdies ist das Verfahren sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht schwierig und angesichts der sehr großen Zahl geschädigter Anleger, der (auch internationalen) Verflechtung des aus 22 Einzelgesellschaften bestehenden Firmengeflechts und des Volumens der jetzt schon 502 Leitz-Ordner umfassenden Sachakte außerordentlich umfangreich.“ Der Beschuldigte befindet sich inzwischen in dem Verfahren seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft, es handelt sich also um die sog. 12-Monats-Prüfung. Die Staatsanwaltschaft hat ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, zu dem es heißt: „Wie bereits in den früheren Beschlüssen des Senats ausgeführt, war die Wirtschaftsprüfergesellschaft ppp. schon im Oktober 2013 — also schon vor Beginn der mit maßgeblichen Verhaftungs- und Sicherstellungsmaßnahmen — beauftragt worden. Für eine Fristsetzung zur Erstellung des Gutachtens – wie von den Verteidigern gefordert – bestand angesichts der steten und intensiven Bearbeitung des Gutachtenauftrags keine Veranlassung. Das 160 Seiten umfassendes Auswertungsgutachten, welches naturgemäß erst auf Grundlage aller digitalisierter Unterlagen abschließend erstellt werden konnte, liegt der Staatsanwaltschaft seit dem 11. Dezember 2014 vor. Einer erbetenen Aufstellung des Gutachters vom 15. Dezember 2014 (Hauptakte Band 24, Blatt 9780 ff.) über den erforderlichen Zeitaufwand der Wirtschaftsprüfer zufolge waren neben seiner Person zwei weitere Arbeitsgruppen (der Fa. ppp.), somit insgesamt sechs Wirtschaftsprüfer zeitgleich in die Analyse und Auswertung der Unterlagen eingebunden, welche insgesamt 5.306 Arbeitsstunden investieren mussten. Dies allein entspricht schon rein rechnerisch bei Zugrundelegung eines Zeitaufwands von acht Stunden pro Arbeitstag je Gutachter einer Gesamtsumme von mehr als 110 Arbeitstagen.“
So weit, so gut (?). Sicherlich umfangreich und schwierig. Aber: Auch mit der erforderlichen Beschleunigung behandelt? Das OLG meint ja und sieht keinen Grund, dass den Sachverständigen eine Frist zur Erstellung des Gutachtens hätte gesetzt werden müssen. Schon da habe ich meine Zweifel. Denn 110 Arbeitstage, von denen das OLG ausgeht, sind bei 5 Tagen/Woche, 22 Wochen, also noch nicht mal ein halbes Jahr. Gedauert hat die Gutachtenerstellung aber ein Jahr. Hätte man da die Sachverständigen nicht vielleicht doch mal mahnen können, wenn nicht sogar müssen? Wenn man die Verpflichtung nicht sieht/nicht annimmt, dann sind solche Sätze wie:
„Ein – wie vorliegend nunmehr erreichter – Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils kann nach den verfassungsrichterlichen Vorgaben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen werden (BVerfG NStZ 2000, 153), auch gefährdet dann eine schon leichte Verzögerung die weitere Aufrechterhaltung des Haftvollzuges.“
für mich nur Lippenbekenntnisse.
Das ist aber noch nicht das Besondere an dem Verfahren. Das steckt für mich vielmehr in diesen Ausführungen des Senats:
„Auch beabsichtigt sie (die Staatsanwaltschaft) ihrem Bericht zufolge, ihr Augenmerk verstärkt auf die zeitnahe Erhebung der Anklage zu richten und die Abfassung der Anklageschrift, deren Gerüst bereits feststehe, fortzusetzen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vorsorglich, dass dann, wenn schon die Staatsanwaltschaft für die Erarbeitung des gesamten Akteninhalts und der Erstellung der Anklageschrift mehrere Monate benötigt – worin per se allerdings kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu sehen ist – ein entsprechender Zeitraum auch der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer nach Eingang der Anklage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuzubilligen sein wird. Eine gründliche Auseinandersetzung mit dem gesamten Prozessstoff ist – insbesondere auch aus Sicht eines verständigen Angeklagten – unabdingbare Voraussetzung für eine den Belangen der Verfahrensbeteiligten Rechnung tragende Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, für eine sinnvolle Terminierung und entsprechender Planung sowie Durchführung der sich anschließenden Hauptverhandlung.“
Aber hallo, das ist nun wirklich „außergewöhnlich“. Die StA „beabsichtigt ….., ihr Augenmerk verstärkt auf die zeitnahe Erhebung der Anklage zu richten und die Abfassung der Anklageschrift, deren Gerüst bereits feststehe, fortzusetzen“. Das ist ja schön, dass ein „Gerüst bereits feststeht“ – nach mehr als einem Jahr. Das ist aber auch alles, was das OLG dazu meint. Kein Hinweis, dass man die Anklage aber nun in einer bestimmten Frist – welcher? – erwartet, da ja immerhin schon mehr als ein Jahr U-Haft vollstreckt wird.
Das toppt das OLG dann aber noch mit dem folgenden Absatz, der nichts anderes ist als ein Freibrief/Freilos für die demnächst zuständige Kammer. Das OLG gibt ihr schon jetzt – bevor die Anklage überhaupt vorliegt – genau dieselbe Zeit zur Prüfung des Verfahrens und Erlass der Eröffnungsentscheidung wie ihn die StA zur Erstellung der Anklage gebraucht hat. Es mag ja sein, das man für die Erstellung der Anklage so lange/länger braucht, aber daraus kann man doch nicht vorab (!!!) bereits der Kammer „freie Fahrt“ geben. Denn das bedeutet hier – mal unterstellt, die StA hat bislang schon drei Monate für die Anklagefertigung gebraucht und benötigt nochmals drei – dass die Entscheidungen zu den 15- und 18-Monats-Haftprüfungen bereits vorliegen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes wird das OLG auf der Grundlage in den dann erforderlichen Entscheidungen kaum noch treffen können. Für mich ist das unfassbar.
Und: Auch beim Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO) habe ich angesichts der mitgeteilten Umstände Bedenken. Abgesehen davon, dass sich für mich die Frage stellt, wovon und wohin soll der Beschuldigte eigentlich fliehen, ist er immerhin während einer Außervollzugsetzung nicht geflohen.