Archiv für den Monat: Januar 2015

„Dies nötigt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils“ – dann war es ein guter Job des Verteidigers

© frogarts -Fotolia.com

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Und dann nach dem OLG Dresden, Beschl. v. 23.12.2014 – 2 Ws 542/14 (vgl. dazu Freibrief/Freilos – Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer vom OLG Dresden) noch einmal das OLG Dresden, und zwar der OLG Dresden, Beschl. v. 05.08.2014 – OLG 21 Ss 511/14 (Z), der bereits im DAR veröffentlicht worden ist und auf den mich der Kollege Dr. Krenberger vorhin auch bereits hingewiesen hat. Auch der Beschluss, der in der Sache nichts Neues bringt, in seiner Diktion (teilweise“ bemerkenswert, wenn es dort in Zusammenhang mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs heißt:

3. Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen, da nicht ersichtlich ist, dass das Amtsgericht die vorbereitenden Schriftsätze und Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen bzw. diese erwogen hätte.

Die Betroffene war ausweislich der Urteilsgründe vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden; auch der Verteidiger der Betroffenen hat an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen. Allerdings hat der Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung, insbesondere mit dem Schriftsatz vom 24. März 2014, dem ein Privatgutachten beigefügt gewesen ist, umfangreich Stellung bezogen und insbesondere die Verwertbarkeit des Meßergebnisses unter verschiedenen Gesichtspunkten gerügt. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde dieser Schriftsatz nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG durch Mitteilung seines wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Zudem fehlt Im Urteil jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verteidigers. Darüber hinaus läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Amtsgericht den vorbereitenden Schriftsatz des Verteidigers überhaupt zur Kenntnis genommen hätte. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit drängen aber die Annahme auf, dass das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen außer Acht gelassen hat.

Dies nötigt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.“

Das Bemerkenswerte ist der letzte Satz. Wie meinte der Kollege Dr. Krenberger in seiner „Übersendungsverfügung“ treffend: „Wenn sich OLGs zu Entscheidungen genötigt sehen, dann hat der Verteidiger einen guten Job gemacht oder? 🙂 „. Recht hat er.

Freibrief/Freilos – Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer vom OLG Dresden

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Ich war nicht ganz 14 Jahre beim OLG. In der Zeit hat der Senat, dem ich angehört habe, eine große Zahl von sog. BL-Sachen – das war das Aktenzeichen für Sechs-Monats-und mehr-Haftprüfungen beim OLG (§§ 121, 122 StPO) – entschieden und habe ich viele BL-Sachen der anderen Senat gesehen. Aber in keiner stand das bzw. war so formuliert wie in dem OLG Dresden, Beschl. v. 23.12.2014 – 2 Ws 542/14. Und das habe ich übrigens auch so noch in keinem anderen OLG Beschluss gelesen, der in einem Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO ergangen ist.

Es geht um die Haftprüfung in einem offenbar recht umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren mit dem Vorwurf des Betruges mit einer großen Zahl von Geschädigten und einem sehr hohen Schaden (sog. Infinus-Verfahren). Wie umfangreich das Verfahren zu sein scheint, zeigt die Formulierung im Beschluss: „Überdies ist das Verfahren sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht schwierig und angesichts der sehr großen Zahl geschädigter Anleger, der (auch internationalen) Verflechtung des aus 22 Einzelgesellschaften bestehenden Firmengeflechts und des Volumens der jetzt schon 502 Leitz-Ordner umfassenden Sachakte außerordentlich umfangreich.“ Der Beschuldigte befindet sich inzwischen in dem Verfahren seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft, es handelt sich also um die sog. 12-Monats-Prüfung. Die Staatsanwaltschaft hat ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, zu dem es heißt: „Wie bereits in den früheren Beschlüssen des Senats ausgeführt, war die Wirtschaftsprüfergesellschaft ppp. schon im Oktober 2013 — also schon vor Beginn der mit maßgeblichen Verhaftungs- und Sicherstellungsmaßnahmen — beauftragt worden. Für eine Fristsetzung zur Erstellung des Gutachtens – wie von den Verteidigern gefordert – bestand angesichts der steten und intensiven Bearbeitung des Gutachtenauftrags keine Veranlassung. Das 160 Seiten umfassendes Auswertungsgutachten, welches naturgemäß erst auf Grundlage aller digitalisierter Unterlagen abschließend erstellt werden konnte, liegt der Staatsanwaltschaft seit dem 11. Dezember 2014 vor. Einer erbetenen Aufstellung des Gutachters vom 15. Dezember 2014 (Hauptakte Band 24, Blatt 9780 ff.) über den erforderlichen Zeitaufwand der Wirtschaftsprüfer zufolge waren neben seiner Person zwei weitere Arbeitsgruppen (der Fa. ppp.), somit insgesamt sechs Wirtschaftsprüfer zeitgleich in die Analyse und Auswertung der Unterlagen eingebunden, welche insgesamt 5.306 Arbeitsstunden investieren mussten. Dies allein entspricht schon rein rechnerisch bei Zugrundelegung eines Zeitaufwands von acht Stunden pro Arbeitstag je Gutachter einer Gesamtsumme von mehr als 110 Arbeitstagen.“

So weit, so gut (?). Sicherlich umfangreich und schwierig. Aber: Auch mit der erforderlichen Beschleunigung behandelt? Das OLG meint ja und sieht keinen Grund, dass den Sachverständigen eine Frist zur Erstellung des Gutachtens hätte gesetzt werden müssen. Schon da habe ich meine Zweifel. Denn 110 Arbeitstage, von denen das OLG ausgeht, sind bei 5 Tagen/Woche, 22 Wochen, also noch nicht mal ein halbes Jahr. Gedauert hat die Gutachtenerstellung aber ein Jahr. Hätte man da die Sachverständigen nicht vielleicht doch mal mahnen können, wenn nicht sogar müssen? Wenn man die Verpflichtung nicht sieht/nicht annimmt, dann sind solche Sätze wie:

„Ein – wie vorliegend nunmehr erreichter – Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils kann nach den verfassungsrichterlichen Vorgaben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen werden (BVerfG NStZ 2000, 153), auch gefährdet dann eine schon leichte Verzögerung die weitere Aufrechterhaltung des Haftvollzuges.“

für mich nur Lippenbekenntnisse.

Das ist aber noch nicht das Besondere an dem Verfahren. Das steckt für mich vielmehr in diesen Ausführungen des Senats:

„Auch beabsichtigt sie (die Staatsanwaltschaft) ihrem Bericht zufolge, ihr Augenmerk verstärkt auf die zeitnahe Erhebung der Anklage zu richten und die Abfassung der Anklageschrift, deren Gerüst bereits feststehe, fortzusetzen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vorsorglich, dass dann, wenn schon die Staatsanwaltschaft für die Erarbeitung des gesamten Akteninhalts und der Erstellung der Anklageschrift mehrere Monate benötigt – worin per se allerdings kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu sehen ist – ein entsprechender Zeitraum auch der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer nach Eingang der Anklage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuzubilligen sein wird. Eine gründliche Auseinandersetzung mit dem gesamten Prozessstoff ist – insbesondere auch aus Sicht eines verständigen Angeklagten – unabdingbare Voraussetzung für eine den Belangen der Verfahrensbeteiligten Rechnung tragende Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, für eine sinnvolle Terminierung und entsprechender Planung sowie Durchführung der sich anschließenden Hauptverhandlung.“

Aber hallo, das ist nun wirklich „außergewöhnlich“. Die StA „beabsichtigt ….., ihr Augenmerk verstärkt auf die zeitnahe Erhebung der Anklage zu richten und die Abfassung der Anklageschrift, deren Gerüst bereits feststehe, fortzusetzen“. Das ist ja schön, dass ein „Gerüst bereits feststeht“ – nach mehr als einem Jahr. Das ist aber auch alles, was das OLG dazu meint. Kein Hinweis, dass man die Anklage aber nun in einer bestimmten Frist – welcher? – erwartet, da ja immerhin schon mehr als ein Jahr U-Haft vollstreckt wird.

Das toppt das OLG dann aber noch mit dem folgenden Absatz, der nichts anderes ist als ein Freibrief/Freilos für die demnächst zuständige Kammer. Das OLG gibt ihr schon jetzt – bevor die Anklage überhaupt vorliegt – genau dieselbe Zeit zur Prüfung des Verfahrens und Erlass der Eröffnungsentscheidung wie ihn die StA zur Erstellung der Anklage gebraucht hat. Es mag ja sein, das man für die Erstellung der Anklage so lange/länger braucht, aber daraus kann man doch nicht vorab (!!!) bereits der Kammer „freie Fahrt“ geben. Denn das bedeutet hier – mal unterstellt, die StA hat bislang schon drei Monate für die Anklagefertigung gebraucht und benötigt nochmals drei – dass die Entscheidungen zu den 15- und 18-Monats-Haftprüfungen bereits vorliegen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes wird das OLG auf der Grundlage in den dann erforderlichen Entscheidungen kaum noch treffen können. Für mich ist das unfassbar.

Und: Auch beim Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO) habe ich angesichts der mitgeteilten Umstände Bedenken. Abgesehen davon, dass sich für mich die Frage stellt, wovon und wohin soll der Beschuldigte eigentlich fliehen, ist er immerhin während einer Außervollzugsetzung nicht geflohen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht? Alt oder neu?

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Unsere Freitagsfrage aus der vergangenen Woche: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht? Alt oder neu? – hat dann ja auch ein paar Antworten bekommen. Ein Kollege war darüber hinaus so (neu)gierig auf die Antwort, dass er privat nach der Lösung der „Rätsel-Nuss“ gefragt hat. Das Thema scheint also immer noch zu bewegen, obwohl das Inkrafttreten des 2. KostRMoG ja nun schon fast 18 Monate zurück liegt.

Also dann die Antwort: Beim Pflichtverteidiger kommt es immer auf den Zeitpunkt der Bestellung an. Das bedeutet für die Frage: Die Wahlanwaltsgebühren des Kollegen richten sich nach altem Recht, die Pflichtverteidigergebühren hingegen nach neuem Recht (Anwaltskommentar RVG, 7. Aufl., § 60 Rn. 20; Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl. 2014, Teil A. Rn. 1978 f.). Das bedeutet auch: Wird der Mandant in der Berufungsinstanz frei gesprochen, kann Kostenerstattung nur nach altem Recht verlangt werden.

Pflichtverteidiger, oder: Sich „verständigen“ ist doch nicht schwierig

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Das OLG Naumburg ist in seinem Beschl. v. 04.12.2013 – 2 Ss 151/13 (vgl. dazu:Pflichti 7: Sich “verständigen” ist schwierig) – davon ausgegangen. dass eine Verständigung nach § 257c StPO i.d.R. geeignet ist, die Schwierigkeit der Rechtslage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen und hatte deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers als erforderlich angesehen. Dem hat jetzt – fast auf den Tag genau ein Jahr später – das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 03. 12. 2014 – 1 Ws 622/14 – widersprochen. Im vom OLG Bamberg entschiedenen Fall war die in der Hauptverhandlung durch ihren Wahlverteidiger vertretene Angeklagte vom AG wegen Untreue in mehreren Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden. Dem Urteil war eine Verständigung i.S.v. § 257c StPO vorausgegangen, deren Bestandteil u.a. das Geständnis der Angeklagten war. Gegen das erstinstanzliche Urteil legten sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft, diese beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung ein. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer Berufung nicht nur gegen die Strafhöhe, sondern auch gegen den Schuldspruch. Nachdem die Angeklagte das Mandat ihres Wahlverteidigers gekündigt hat, hat sie dann bei der Berufungskammer beantragt, ihr einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Vorsitzende der Berufungskammer hat dies abgelehnt.

Die Beschwerde der Angeklagten hatte keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des OLG Bamberg liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vor:

4. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt schließlich insbesondere nicht allein deshalb vor, weil dem amtsgerichtlichen Urteil eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde liegt. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des OLG Naumburg (OLG Naumburg, Beschl. v. 04.12.2013 – 2 Ss 151/13 = StraFo 2014, 21 = NStZ 2014, 116 m. abl. Anm. Wenske NStZ 2014, 117 f. = StV 2014, 274), wonach eine Verständigung nach § 257c StPO in der Regel geeignet sei, die Schwierigkeit der Rechtslage im Sinne des § 140 II StPO zu begründen. Das OLG Naumburg führt insoweit aus, ein Angeklagter könne sich bei der Erörterung einer Verfahrensweise nach § 257c StPO in der Regel nicht selbst wirksam verteidigen, weil die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des § 257c StPO und der damit im Zusammenhang stehenden Regelungen aus dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009 selbst für Berufsrichter äußerst kompliziert und fehleranfällig sei. Vielmehr sei es unwahrscheinlich, dass ein Angeklagter, der nicht Volljurist ist, seine Rechte im Rahmen des undurchsichtigen Verfahrens, das einer Verständigung vorauszugehen hat, ohne juristischen Beistand erkennen und somit wahrnehmen könne. Diese Entscheidung wird im Schrifttum kritisiert (vgl. neben Wenske a.a.O. auch Peglau jurisPR-StrafR 6/2014 Anm. 2). Der Senat folgt diesen kritischen Einschätzungen.

a) Eine Rechtslage ist dann schwierig im Sinne des § 140 II StPO, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen, oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist.

b) Zutreffend führt Peglau (a.a.O.) aus, dass der gesamte Strafprozess grundsätzlich fehleranfällig ist. Dieser Fehleranfälligkeit hat der Gesetzgeber bei der Verständigung u.a. mit der Regelung des § 302 I 2 StPO ausdrücklich Rechnung getragen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es Fälle gibt, in denen der Angeklagte auch im Rahmen eines Verständigungsprozesses keiner Verteidigung bedarf. So heißt es in den Materialien (BT-Drs. 16/12310, S. 2): „Der Gesetzesentwurf unterscheidet bewusst nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch amtsgerichtliche Verfahren nicht von den Vorschriften über die Verständigung aus“. Auch ist die Regelung des § 257c III 4 StPO so zugeschnitten, dass es – jedenfalls beim Zustandekommen der Verständigung – der Mitwirkung eines Verteidigers überhaupt nicht bedarf. Mit dieser Grundstruktur der gesetzlichen Regelungen ist die generelle Entscheidung des OLG Naumburg (a.a.O.) kaum vereinbar. Denn das Gesetz sieht ausführliche und qualifizierte Belehrungen im Verfahren über eine Verständigung vor (§ 257c V StPO). Deshalb ist nicht das Vorliegen einer Verständigung per se, sondern nur die Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls geeignet, die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers zu begründen.

c) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Angekl. wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung insgesamt, also insbesondere gegen die Verurteilung, soweit ihr ein verständigungsbasiertes Geständnis zugrunde liegt. Dies hat zur Folge, dass in der Berufungsinstanz der ansonsten weder tatsächlich noch rechtlich schwierige Sachverhalt durch die Einlassung der Angekl. und aller sonst zur Verfügung stehenden Beweismitteln neu aufgeklärt werden muss.

Überzeugt mich nicht unbedingt: Aus der angeführten Stelle BT-Drs. 16/12310, S. 2 kann man m.E. nichts ableiten, da dort nur allgemein zur Verständigung Stellung genommen wird, die Fragen der Pflichtverteidigung im Gesetzesentwurf im Übrigen aber nicht behandelt werden. Und man wird man auch nicht verkennen können/dürfen, dass die mit der Verständigung zusammenhängenden Fragen für den Laien kaum noch überschaubar sind. Das dürfte vor allem in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, wenn der Angeklagte von einer erstinstanzlichen Verständigung abrücken will. Da hilft dann auch nicht der Hinweis auf § 257c Abs. 5 StPO und die dort normierte Belehrungspflicht. Angesichts der zahlreichen Entscheidungen des BGH zu Fehlern bei bzw. nicht ausreichenden Belehrungen ist das in meinen Augen nur ein Scheinargument.

Sonntagswitz: Dämliche Diebe XXXV

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In 2015 dann natürlich auch den Sonntagswitz, was den ein oder anderen freuen wird, den ein oder anderen aber ggf. auch ärgern, weil ihm die Witze so/zu alt, zu rassistisch (?), zu frauenfeindlich (?) oder zu sonst etwas sind. Ich kann dazu nur sagen: Leute, da müsst ihr durch. Ich müsst einfach, das Posting nicht anklicken, dann braucht ihr euch nicht zu ärgern. Aber fällt schwer, wenn man sich ärgern will, nicht wahr?

So und da es der erste Sonntagswitz des Jahres 2015 ist, keine Experimente, sondern „Back to the roots“ mit den „Dämlichen Dieben“. Und da sind/waren:

diejenigen Täter, die einen Mann in seinem eigenen Auto entführten und ihn in den Kofferraum sperrten, allerdings vergaßen dem Mann sein Handy abzunehmen, so dass er mit der Polizei telefonieren und schnell befreit werden konnte.


eine 45jährige, die in San Antonio, Texas, wegen Rauschgiftbesitzes verhaftet wurde. Sie hatte 18 Kilo Marihuana im Motorraum ihres Autos versteckt, als sie dieses zum Ölwechsel in eine Werkstatt brachte. Der Mechaniker fand das Rauschgift und verständigte die Polizei. Die 45-jährige sagte später aus, ihr sei nicht klar gewesen, dass zum Ölwechsel die Motorhaube geöffnet werden müsse.


ein Bundeswehrsoldat, der zwar maskiert mit einer Strumpfmaske, aber in Uniform eine Bank überfiel und trotz seiner Maskierung schnell identifiziert werden konnte. Auf der Uniform prangte nämlich sein Namensschild…


und dann war da noch

ein ganz dämlicher Dieb, der einen Richter in Rage gebracht hat, dem der Dieb in der siebenjährigen Amtszeit des Richters zum 17. Mal in einer Gerichtsverhandlung gegenüberstand. Dieses Mal hatte ein Wohnungsinhaben, in dessen Wohnung der Dieb eingestiegen war, den Dieb schnarchend auf dem Sofa erwischt. Der Dieb hatte sich am Cognac des Wohnungsinhabers bedient und war eingeschlafen. Der Kommentar des Richters: „Einen unfähigeren Einbrecher als Sie kann ich mir gar nicht vorstellen. Das nächste Mal weigere ich mich, ein Verfahren gegen sie zu eröffnen. Dann können sie selbst sehen, wer Sie verurteilt, Sie Null!“