In den letzten Monaten hat es einiges Hin und Her in der Frage gegeben: Ist der Fahrlehrer Führer eines Kraftfahrzeuges und gilt daher für ihn der § 23 Abs. 1a StVO? Bzw. darf der Fahrlehrer während einer Schuldungsfahrt sein Mobiltelefon benutzen?. Die Frage hatten in der Vergangenheit das OLG Bamberg und das OLG Düsseldorf unterschiedlich entschieden (vgl. dazu den OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09 bzw. den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2013 – 1 RBs 80/13 und Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon – er darf…. sowie auch das AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 und dazu Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon). Das OLG Karlsruhe hat die Frage dann im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.02.2014 – 3 (5) SsRs 607/13 – dem BGH nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG vorgelegt. Und der hat dann jetzt im BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – 4 StR 92/14 – erst jetzt auf der Homepage des BGH veröffentlicht – entschieden: Yes, he can. Und zwar mit folgender Begründung:
- Ein Fahrlehrer, der in der konkreten Situation nicht in die Ausbildungsfahrt eingreift, führt nach allgemeinen Kriterien – etwa im Sinne der §§ 315c, 316 StGB – das Kraftfahrzeug nicht, und zwar so lange nicht, wie er nicht vom Beifahrersitz aus in die Lenk- oder Antriebsvorgänge eingreift.
- Aus der gegenüber einem Normalfahrzeug abweichenden technischen Ausstattung des Fahrschulwagens (zusätzliche Gas- und Bremspedale, vgl. § 5 Abs. 2 DVFahrlG) ergibt sich nichts anderes; diese erleichtert lediglich die Möglichkeiten des Fahrlehrers zum Eingreifen.
- Auch der beherrschende Einfluss des Fahrlehrers auf die Fahrt – etwa durch sein Weisungsrecht gegenüber dem Fahrschüler – lässt ihn nicht zum Fahrzeugführer werden.
- Soweit zum Teil die Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers aus seiner Verantwortung für die Fahrt und deren Folgen sowie aus der Pflicht, den Fahrschüler jederzeit im Auge zu behalten, hergeleitet wird (vgl. OLG Bamberg, NJW 2009, 2393; AG Cottbus, DAR 2003, 476, 477), folgt der BGH dem nicht.
- Schließlich spricht die Existenz der Regelung des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gegen eine Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers. Wäre der Fahrlehrer nach der gesetzgeberischen Konzeption als Fahrzeugführer anzusehen, so hätte keine Notwendigkeit für eine gesetzliche Fiktion („gilt… als Führer“) bestanden (Heinrich, DAR 2009, 402, 403).
Ob es nun sinnvoll ist, wenn der Fahrlehrer telefoniert oder simst, ist eine ganz andere Frage.