Archiv für den Monat: Juni 2014

Die Höhe der Geldstrafe bei Leistungsempfängern nach dem SGB II – 15 €/Tag dürfen es sein

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Die zulässige Höhe der Geldstrafe bzw. des Tagessatzes bei einem Leistungsempfänger nach dem SGB II beschäftigt die OLG immer wieder. So vor kurzem auch das OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.05.2014 – 1 Ss 18/14, dass die insoweit weitgehend einhellige Auffassung der OLG noch einmal zusammenfasst. Daher sollen die Leitsätze genügen, die wie folgt lauten:

„1. Zur Ermittlung des Nettoeinkommens i. S. d. § 40 Abs. 2 S 2 StGB sind bei Leistungsempfängern nach dem SGB II neben dem Regelbedarf (§ 20 SGB II in Verbindung mit den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe) auch Leistungen gemäß § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen.

2. Bei der Bemessung der Geldstrafe und der Anordnung von Zahlungserleichterungen ist darauf zu achten, dass dem Leistungsempfänger monatlich 70 % des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben.“

„weg von Spiel und Sportplätzen“ – ist das als Aufenthaltsverbot bestimmt genug?

Im Recht der Führungsaufsicht spielen Weisungen nach § 68b StGB eine große Rolle. Dabei geht es vor allem häufig um die Frage der Bestimmtheit einer Weisung. Damit musste sich dann vor einiger Zeit auch mal wieder das KG befassen, und zwar in Zusammenhang mit einem Aufenthaltsverbot. Dem Verurteilten war die Weisung erteilt worden, sich nicht auf Spiel- und Sportplätzen aufzuhalten und sich diesen nicht weiter als bis auf 50 Meter zu nähern (§§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 68d StGB). Das hatte er als zu unbestimmt angesehen. Der KG, Beschl. v. 22.01.2014 – 2 Ws 14/14 – sagt: Nein, ist bestimmt genug.

„b) Auch die nach §§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 68d StGB angeordnete Erweiterung des Aufenthaltsverbotes auf Örtlichkeiten, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, begegnet keinen Bedenken, sondern ist – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat – angesichts der vielfachen Kontaktaufnahmen zu Minderjährigen nach Erlass des Beschlusses vom 18. November 2011 erforderlich, um die gebotene Unterstützung und Kontrolle des Verurteilten zu gewährleisten.

Die Weisung genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis. Da eine enumerative Aufzählung aller denkbaren Orte, die dem Verurteilten Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, regelmäßig nicht möglich oder tunlich ist, muss es grundsätzlich ausreichen, solche Örtlichkeiten, deren Aufsuchen dem Verurteilten untersagt werden soll, ihrer Art nach zu bezeichnen (vgl. BGHSt 58, 136; BGHR StGB § 145a Verbot gem. § 68b Abs 1 Nr 2 1; Fischer, StGB 61. Aufl., § 68b Rdn. 4; a.A. OLG Jena, Beschluss vom 23. April 2013 – 1 Ws 106/13 – juris); denn andernfalls würde § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB weitgehend leerlaufen. Im vorliegenden Fall wird durch die beispielhafte Benennung von Spiel- und Sportplätzen ausreichend klar, dass lediglich solche Orte gemeint sind, an denen sich nach ihrer Zweckbestimmung Kinder und Jugendliche typischerweise aufhalten (dazu vgl. BGH a.a.O.; vgl. auch BVerfG NJW 2008, 2493). Der Verurteilte als Adressat der Weisung kann dieser daher mit  genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er zu meiden hat (dazu vgl. BVerfG NStE Nr. 5 zu § 56c StGB).“

Kompendium (21 Seiten) vom KG zur Haft – wie ist es mit der „Beschleunigung“

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Die Haftbeschlüsse des KG lese ich als Autor immer besonders gern, nicht (nur), weil das KG gelegentlich auch mich zitiert – eitel sind wir alle – sondern vor allem, weil sie meist eine sehr schöne Zusammenstellung der aktuellen Rechtsprechung, die es zu den behandelten Fragen gibt, enthalten und man so immer sehr schön kontrollieren kann, ob man selbst auch auf dem Stand ist. Ich bin nicht immer derselben Auffassung wie das KG, aber das tut dem grundsätzlichen Nutzen der Beschlüsse keinen Abbruch

In die Kategorie gehört auch der KG, Beschl. v. 07.03.2014 – 4 Ws 21/14 – der sich mit der Frage des dringenden Tatverdacht nach einem erstinstanzlichem Urteil, der Fluchtgefahr und dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen befasst. Und zwar auf rund 21 Seiten, eben ein richtiges Kompendium, vom ich hier daher auch nur die Leitsätze vorstellen kann. Den Rest muss man selbst lesen. Die Leitsätze lauten:

„1. Zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Beschwerdeverfahren nach erstinstanzlichem Urteil.

2. Für die im Rahmen der Fluchtgefahr zu beurteilende Straferwartung kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an; eine Reststrafaussetzung gemäß § 57 StGB ist hierbei zu berücksichtigen, wenn sie im Einzelfall wahrscheinlich bzw. konkret zu erwarten ist.

3. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen beansprucht grundsätzlich auch in Fällen Geltung, in denen die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte in anderer Sache in Strafhaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist. Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollzogen wird, hebt das Beschleunigungsgebot nicht auf, schwächt es aber ab. Der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen verschiebt sich und die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung sind weniger streng, weil eine völlige Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d.h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist.

4. Für die Frage, ob der Grundsatz der Beschleunigung bei der Durchführung der Hauptverhandlung ausreichend beachtet wurde, ist nicht eine ausschließlich retrospektive Beurteilung des tatsächlichen Verhandlungsablaufs und gar eine rein rechnerische Betrachtung der Hauptverhandlungszeiten entscheidend. Auch hinsichtlich der Dauer der einzelnen Sitzungen kommt es vielmehr grundsätzlich auf die Planung der Hauptverhandlung durch das Gericht an. Dem Einflussbereich des Gerichts entzogene Umstände können den Verlauf umfangreicher Hauptverhandlungen mit zahlreichen Beteiligten maßgeblich bestimmen sowie erheblich verzögern, weshalb nachträgliche, rein rechnerische Überlegungen zur tatsächlichen (Netto-) Verhandlungszeit ohne die Betrachtung der konkreten Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung im Regelfall nicht überzeugend sind. Haben einzelne Verfahrensbeteiligte durch ihr Prozessverhalten dazu beigetragen, dass die Verhandlungsdichte im Verlaufe einer länger dauernden Hauptverhandlung absinken musste, erscheint es widersprüchlich, wenn sie dem Gericht nachträglich vorhalten, sich unter Beschleunigungsaspekten falsch verhalten zu haben.

5. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren und gilt demgemäß auch nach dem Urteilserlass; Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil fallen aber geringer ins Gewicht.“

Ich fasse es nicht: Die Urteilsverkündungsfrist war der Kammer „nicht präsent“

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Ich weiß, manche Leser mögen meine Formulierung: „Ich fasse es nicht…“ oder „Anfängerfehler….“ nicht. Aber manchmal geht es nun wirklich nicht anders. Da muss man so formulieren. Und das ist beim BGH, Beschl. v. 14.05.2014 – 3 StR 130/14 – der Fall.

 Da wird die Beweisaufnahme am 16.12.2013 geschlossen. Staatsanwalt und Verteidiger plädieren, der Angeklagte hat das letzte Wort. Und das war es dann, denn damit ist die Hauptverhandlung zu Ende und es gilt die Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. Aber: Die Kammer verkündet das Urteil erst am 06.01.2014. Zu spät!!

„Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung der Urteilsverkündungsfrist gem. § 268 Abs. 3 S. 2 StPO. Die Beweisaufnahme wurde bereits am 1. Hauptverhandlungstag, dem 16. Dezember 2013, geschlossen. Am selben Tag hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Vorsitzende unterbrach daraufhin die Verhandlung bis zum 6. Januar 2014. An diesem Tag hat das Landgericht ohne Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar das Urteil verkündet. Nach § 268 Abs. 3 S. 2 StPO muss jedoch, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet wird, die Verkündung des Urteils spätestens am elften Tage danach erfolgen; andernfalls ist mit der Hauptverhandlung erneut zu beginnen. Die Elftagefrist begann hier am 16. Dezember 2013 und endete, wie die Revision zutreffend ausführt, bereits am 27. Dezember 2013. Eine Verlängerung der Frist entsprechend § 229 Abs. 2 StPO kommt bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor Urteilsverkündung nicht in Betracht (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235; NStZ-RR 2007, 278f.).

Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Verstoß gegen die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO ein Beruhen des Urteils nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH aa0, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2; Beschl. v. 30 Mai 2007 – 2 StR 22/07 – zit. n. juris Rn 5). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 26. März 2014 kann entnommen werden, dass eine rechtzeitige Terminierung wegen der Weihnachtsfeiertage und Urlaubs der Berufsrichter nicht möglich war und der Strafkammer am Tag der Verkündung, dem 6. Januar 2014, die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO nicht präsent gewesen ist. Das Urteil ist daher bereits auf die Verfahrensrüge aufzuheben, sodass es auf die Sachrüge nicht mehr ankommt.“

Also: Bei allem Verständnis für Überlastung usw. Der Kammer ist die Frist „nicht präsent“. Was gibt es denn so etwas?

Auch ein „Feiertag“ ist ein „Wochentag“ – und ein „Spezialparkverbot“ gilt

© Joerg Krumm - Fotolia.com

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Wir alle kennen Zusatzschilder zu Verkehrsschildern, in denen das in einem Verkehrsschild enthaltene Gebot oder Verbot eingeschränkt oder erweitert wird. Um ein solche Zusatzschild handelt es sich u.a. bei dem Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild, das häufig dem Zeichen 314 (Parken) zugefügt ist. Ist dann dieses Zusatzzeichen noch durch ein weiteres Zeichen beschränkt/ergänzt, in dem das Parkverbot für bestimmte Wochentage ausgewiesen ist, dann stellt sich die Frage: Was ist, wenn dieser Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, wie z.B. heute in NRW den Feiertag Fronleichnam? Gilt dann das Zusatzzeichen oder gilt es nicht? Die Frage hatte sich auch ein Verkehrsteilnehmer gestellt, der auf einem solchen Parkplatz parken wollte. „Tatzeit“ war ein 01.05, also ein Feiertag, der auf einen Mittwoch fiel und für Mittwochs gab es ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Mo – Do 7 – 19 h, Fr 7 – 13 h“. Der Verkehrsteilnehmer hat sich für das Parken entschieden, ist dann abgeschleppt worden und nun ging es beim VG Düsseldorf um die Abschleppkosten. Das VG hat im VG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2014 – 14 K 7129/13 – der Kommune Recht geben und der Verkehrsteilnehmer muss zahlen:

„Entgegen der Auffassung des Klägers galt das Parkverbot für Fahrzeugführer ohne Schwerbehindertenparkerlaubnis aufgrund des unter dem Zeichen 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild angebrachten weiteren Zusatzzeichens mit der Aufschrift „Mo – Do 7 – 19 h, Fr 7 – 13 h“ auch zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug im betreffenden Bereich geparkt hat und war daher zu beachten.

Insbesondere gilt das Parkverbot an den auf dem Zusatzzeichen ausdrücklich benannten Wochentagen auch dann, wenn diese – wie hier am 01.05.2013 – auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Maßgeblich ist allein, dass das Zusatzzeichen die Geltung des Parkverbotes ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche erstreckt, wozu auch der auf den Mittwoch fallende 01.05.2013 gehört. Denn ein Zusatzzeichen, welches – wie vorliegend – einzelne Wochentage ausdrücklich namentlich benennt, gilt generell und unabhängig davon, ob einer dieser Wochentage im Einzelfall auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Insoweit ist von einer umfassenden Geltung des Normbefehls auszugehen. Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -, Rn. 6 ff., […].

Der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach es vom Schutzzweck des Zusatzzeichens mit namentlich benannten Wochentagen abhängen soll, ob sich dieses im Einzelfall auch auf gesetzliche Feiertage bezieht, vgl. Janker, NZV 2004, 120; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 39 StVO, Rn. 31a, kann nicht gefolgt werden. …..“

Den OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) habe ich hier übrigens auch vorgestellt (vgl. Beschränkte Beschränkung).