Archiv für den Monat: Juni 2014

Pflichti XII: Aus dem Verfahren – Beschwer, Rechtliches Gehör und Anrechnung beim Teilfreispruch

Machen wir heute einen „Pflichtverteidigertag“. Nach dem Hinweis auf vier Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen (vgl. hier das Posting zur Munition im Beiordnungskampf) folgen daher nun einige Entscheidungen zu verfahrensrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung, die sich in der letzten Zeit bei mir angesammelt haben. Das sind:

  • noch einmal der KG, Beschl. v. 31.03.2014 – 4 Ws 27/14 – zur fortdauernden Beschwer durch Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung auch bei (nicht rechtskräftigem) Abschluss des Berufungsverfahrens mit dem Leitsatz: „Der (nicht rechtskräftige) Abschluss des Verfahrens in der Berufungsinstanz steht der Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine im Berufungsverfahren erfolgte Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen.“, durch den sich das KG von früherer (eigener) Rechtsprechung abgrenzt,
  • der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.05.2014 und 1 Ws 144/14, 1 Ws 146/14, zum Umfang der Anrechnung der Pflichtverteidigergebühr auf den Kostenerstattungsanspruch nach Teilfreispruch mit dem Leitsatz: „Der Anspruch eines teilweise Freigesprochenen auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen (Wahlverteidigergebühren) ist trotz des Teilfreispruchs um die gesamte, von der Staatskasse ausgezahlte Pflichtverteidigergebühr zu kürzen.“, der der inzwischen h.M. in dieser Frage folgt.

Pflichti XI – Viermal „Munition im „Beiordnungskampf“

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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Die Frage, wann dem Angeklagten/Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, ist für ihn, aber für den Verteidiger von erheblicher Bedeutung. und um die Frage wird in der Praxis häufig heftig gestritten. In dem Kampf ist es immer gut, wenn man „Munition“/Argumentationshilfen hat. Und dazu will ich mit vier Entscheidungen beistueren, die im Volltext nachgelesen werden können. Und zwar:

  • der OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.05.2014 – 1 St OLG Ss 43/2013 – mit dem Leitsatz: „Eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen.“ was sicherlich für die Beiordnungspraxis erhebliche Bedeutung haben kann,
  • der  – aus Verteidigersicht nicht ganz so schöne – OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.03.2014 – 2 Ws 63/14 – mit dem Leitsatz:  „Ist die Mitwirkung eines Verteidigers weder aufgrund der Schwere der Tat noch wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten, so führt auch der Umstand, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, nicht generell zu einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO, da dessen Rechte auf Ausgleich der mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch die mit Wirkung vom 06.07.2013 neu gefasste Vorschrift des § 187 GVG hinreichend gewahrt werden.“
  • der LG Braunschweig, Beschl. v. 11.06.2014 – 13 Qs 88/14 – zur Beiordnung von Pflichtverteidigern in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt – nichts Besonderes, sondern Mainstream, aber auch damit kann man argumentieren, und
  • der KG, Beschl. v. 31.03.2014 – 4 Ws 27/14 –  zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im/für das Revisionsverfahren.

Lösung: Ich habe da mal ein Frage: Wie oft darf ich meinen Mandanten eigentlich in der JVA besuchen?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Meine Frage: Wie oft darf ich meinen Mandanten eigentlich in der JVA besuchen?, wird häufig gestellt. Sie ist in der Praxis auch von Bedeutung, das zeigen die Kommentaren, die alle in die richtige Richtung gehen. Die Frage nach der Erstattung von Auslagen (des Pflichtverteidigers), um die es hier geht, ist im Übrigen (leider) häufig ein Bereich, in dem Rechtspfleger, Bezirksrevisoren, Amtsrichter, Strafkammern, manchmal aber auch OLG-Senate zu Hochform auflaufen und die Hürden für die Erstattung nicht selten sehr hoch, häufig zu hoch legen. Manchmal hat man den Eindruck, dass Auslagen beim (Pflicht)Verteidiger immer mit dem Makel behaftet sind, dass sie ggf. gar nicht entstanden sind und der (Pflicht)Verteidiger sie unberechtigt geltend macht. Hinzu kommt, dass häufig die Begründungsanforderungen sehr hoch/zu hoch geschraubt werden.

So z.B. auch der Rechtspfleger und die Strafkammer in dem dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.03.2014 – 1 Ws 31/14 -, auf den ich ja auch in einem der Kommentare zum „Frage-Posting“ verwiesen worden ist, zugrunde liegenden Verfahren. Anders allerdings dann das OLG, das zutreffend an die Systematik in diesem Bereich erinnert. Denn: Die Beweislast, dass Auslagen nicht erforderlich waren, trägt nach der Formulierung des insoweit einschlägigen § 46 Abs. 1 RVG die Staatskasse. Nur wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Missbrauch der Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung des Pflichtverteidigers hindeuten, wird die Darlegungs- und Beweislast auf den Verteidiger verlagert. Dann muss er zur Erforderlichkeit vortragen. Zutreffend ist es, wenn das OLG Brandenburg dann bei einer achtmonatigen Dauer der U-Haft keinen Missbrauch erkennt, sondern (zumindest) einen Besuch/Monat als erforderlich ansieht. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass nach der Rechtsprechung immer ein Besuch/Monat anerkannt wird bzw., dass mehr Besuche missbräuchlich sind; im Übrigen: Wer will das verbindlich sagen (können). Wie so oft entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Der Verteidiger sollte es sich allerdings zur Faustregel machen, je mehr und je eher zur Erforderlichkeit von JVA-Besuchen vorzutragen, desto häufiger er den Mandanten in der JVA-besucht hat. Dann dürfte er auf der einigermaßen sicheren Seite sein.

Nochmals Urteilsverkündungsfrist: Kennen Vorsitzende die nicht? Aber BGH richtet es schon….

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich hatte ja am vergangenen Donnerstag über den BGH, Beschl. v. 14.05.2014 – 3 StR 130/14 und über die Kammer, der die Urteilsverkündigungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO „nicht präsent“ war, berichtet (vgl. hier: Ich fasse es nicht: Die Urteilsverkündungsfrist war der Kammer “nicht präsent”). Der Kollege von der Strafakte hatte dazu kommentierend angemerkt: „Und ich dachte, solche Verfahrensfehler könnte es nur in der Revisionsklausur im Examen geben ;-).“ Nun ja, ist wohl nicht so. Denn ein Kollege, der das Posting auch gelesen hatte, hat mir dann gleich den BGH, Beschl. v. 12.03.2014 – 1 StR 605/13 – übersandt, den er erst am 18.06.2014 übersandt bekommen hatte. U.a. das hatte den Kollegen „irritiert“. Aber nicht nur das ist „irritierend“ (warum braucht ein Beschluss so lange“, sondern auch der Umstand, wie der BGH dort mit der ebenfalls versäumten Urteilsverkündungsfrist umgeht, ist „irritierend“. Man könnte sagen: Er betet m.E. den Fehler gesund, zumindest sieht er die Beruhensfrage erheblich anders als in 3 StR 130/14.

Hier hatte der Vorsitzende folgende dienstliche Erklärung abgegeben:

Es war zunächst vorgesehen, das Urteil bereits am 31.01.2013 zu verkünden. Hiervon wurde abgesehen, da Rechtsanwalt L. für diesen Fall die Stellung eines Befangenheitsantrags In Aussiccht stellte. Rechtsanwalt L. erklärte, er halte es nicht für angezeigt – unmittelbar im Anschluss an die Schlussvorträge der Verteidigung und nach einer relativ kurzen Beratungszeit — das Urteil zu verkünden.

Daraufhin wurde von mir der 07.02.2013 als nächster Verhandlungstermin benannt.

Verschiedene Verteidiger erklärten, an diesem Tag verhindert zu sein.

Allerdings vermag Ich aus dar Erinnerung nicht mehr mitzuteilen, welche Verteidiger dies waren.

Es wurde dann von Seiten der Verteidiger (möglicherweise die Herren Rechtsanwälte C. und D.) vorgeschlagen, den 07.02.2013 als Verhandlungstag entfallen zu lassen und den 14.02.2013 als nächsten Verhandlungstag zu bestimmen.

Hierauf habe Ich mich leider eingelassen und mir ist dann der Fehler unterlaufen am 14.02.2013 nicht nochmals In die Beweisaufnahme einzutreten.

Das am 14.02,2013 verkündete Urteil wurde nach dem Ende der Sitzung vom 31.01.2013 beraten, im Rahmen dieser Beratung wurde der Umfang der Verurteilungen bzw. Freisprüche beraten, Des weiteren wurden die Strafen beraten. Insowelt wurde ein vorläufiges Ergebnis gefunden. Hierbei ist anzumerken, dass während der gesamten Hauptverhandlung immer wieder der Stand des Verfahrens sowie die möglichen Rechtsfolgen erörtert und beraten wurden. Dies war u.a. aufgrund der zahlreichen Beweisanträge erforderlich. im Rahmen der Beratung am 31.01.2013 konnte immer wieder auf die bereits gefundenen Zwischenergebnisse Bezug genommen werden.

Die abschließende Beratung erfolgte dann am 14.02.2013 in der Zeit ab ca. 11.15 Uhr bis ca. 13.00 Uhr. Im Rahmen dieser Beratung wurden die zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evaluiert. Bereits der Umfang des Verfahrens sowie der Umfang der getroffenen Feststellungen zeigen, dass In dieser kurzen Zeit eine umfassende Beratung nicht stattgefunden haben kann.“

Und dazu dann der BGH:

d) Dem entnimmt der Senat:

Auf der Grundlage zahlreicher vorangegangener Zwischenberatungen hat die Strafkammer das Urteil unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung noch am 31. Januar 2013 beraten und zu allen für ein Urteil maßgeblichen Gesichtspunkten („Umfang der Verurteilungen bzw. Freisprüche“; „die Strafen“) Ergebnisse gefunden. Der Umnstand, dass unmittelbar vor der Urteilsverkündung die „zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evaluiert“ wurden, stellt nicht in Frage, dass hier die Entscheidung rechtzeitig und unter dem noch frischen Eindruck der soeben beendeten Hauptverhandlung getroffen wurde. Ist dies aber der Fall, so gefährdet allein die verspätete Verkündung des rechtzeitig beratenen Urteils den Bestand dieses Urteils nicht. Umstände des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich.

a) Insbesondere wird all dies, anders als die Revision meint, nicht durch einen am 7. März 2013 ergangenen Beschluss der Strafkammer in Frage gestellt. Durch diesen Beschluss, an dem zwei der drei (Berufs-)Richter mitgewirkt haben, die das angefochtene Urteil erlassen haben, wurde einer Haftbeschwerde eines Mitangeklagten nicht abgeholfen. Dle Gründe dieses Beschlusses gehen auch auf den hier in Rede stehenden Vorgang ein. Es werden dort zwar zusätzliche Begründungen für die fehlerhafte Festsetzung des Verkündungstermins auf den 14. Februar 2013 gegeben, die jedoch die hier zentrale Angabe in der genannten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden nicht In Frage stellen, wonach das Urteil bereits am 31. Januar 2013 abschließend beraten war und nicht mehr geändert wurde. Vielmehr ist auch in diesem Beschluss darauf abgestellt, dass der Zeitablauf zwischen dem letzten Hauptverhand-lungstermin und dem Verkündungstermin den Inhalt des Urteils nicht berührte,

Sonntagswitz: Heute dann doch Fußball, noch passt es ja….

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Nach der ersten Woche Fußball-WM dann doch schon mal Fußballwitze, man weiß ja nicht, wie lange es noch dauert: Ja, ich weiß, bis zum 13.07.2014 (ist noch lange), aber ob die deutsche Mannschaft dann noch dabei ist …… man kann/darf/muss (?) es bezweifeln (wahrscheinlich gibt es jetzt bissige Kommentare…). Als machen wir heute Fußball:

Vielleicht kann ich es ja damit wieder gut machen. ich weiß, ist schon älter, wird aber immer wieder gern genommen 🙂 .

Ein Mann sitzt im eigentlich ausverkauften Stadion des WM-Finales und hat neben sich einen leeren Sitz. Irritiert fragt er den Zuschauer auf der anderen Seite des leeren Platzes, ob der Platz jemandem gehöre.
„Nein“, lautet die Antwort. „Der Sitz ist leer.“
„Aber das ist doch unmöglich! Wer in aller Welt hat eine Karte für das WM-Finale, dem größten sportlichen Ereignis überhaupt, und lässt dann den Sitz ungenutzt?“
„Nun, der Sitz gehört zu mir. Meine Frau wollte mitkommen, aber sie ist kürzlich verstorben. Es ist das erste WM-Finale, das wir uns nicht gemeinsam ansehen können, seitdem wir geheiratet haben.“
„Oh, das tut mir leid. Aber wollte denn niemand Ihrer Verwandten oder Freunde an ihrer Stelle mitkommen?“
Der Mann schüttelt den Kopf: „Nein, die sind alle auf der Beerdigung.“

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Nach der erneuten Niederlage macht der Trainer mit seiner Mannschaft einen Stadion-Rundgang:“ So, Jungs“, sagt er,“ wo die Fotografen und die Fernsehkameras sind, wisst ihr ja, und nun zeige ich euch noch wo die Tore stehen.“

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Nach einer Niederlage der Trainer zu seinen Spielern: “ Am besten fangen wir nochmal ganz von vorne an… Also: Das hier ist ein Fußball…“
Zwischenruf aus der letzten Reihe: „Kann ich das Teil nochmal sehen???“

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Fritzchen und seine Oma sehen gemeinsam ein Fußballspiel. Nach einer Stunde stöhnt FRitzchen “Das Spiel ist wirklich gut, aber es fehlen einfach die Tore.”
Daraufhin sagt Oma: “Wieso? Da stehen doch zwei.”

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Und dann waren da noch: 22 Fundstücke, über die das Netz lacht….