Archiv für den Monat: Januar 2014

Wer trägt eigentlich die Kosten für Urinkontrollen?

entnommen wikimedia.org Autor: Jove

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Ein Verurteilter steht unter Führungsaufsicht. Im Rahmen der Weisungen sind ihm vierteljährliche Urinkontrollen (Alkohol- und Drogenscreening) auferlegt (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB) und es ist bestimmt worden, die dafür entstehenden Kosten, selbst zu tragen. Frage: Muss der Verurteilte die entstehenden Kosten nun tatsächlich immer selbst tragen?

Die Antwort gibt u.a. das KG. Nach seiner im KG, Beschl. v. 01.10.2013 – 2 Ws 476/13 vertretenen Auffassung wohl grundsätzlich ja,aber dann nicht, wenn die Weisung unverhältnismäßig ist.  Und das hat das KG – mit der h.M. – angenommen, denn:

„b) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass es dem Verurteilten zuzumuten ist (§ 68b Abs. 3 StGB), die Kosten für die auf zwei Jahre begrenzten Kontrollen zu tragen, und zwar unabhängig davon, wie diese Kosten einzuordnen sind (vgl. Thüringer OLG NStZ-RR 2011, 296; Hanseatisches OLG Bremen NStZ 2011, 216; OLG Dresden NStZ 2009, 268). Unter Berücksichtigung eines Einkommens von 382 Euro (ALG II Regelsatz) erscheinen monatliche Belastungen von ungefähr 25 Euro hierfür zu hoch.“

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Widerruf von Strafaussetzung wegen Fahrlässigkeitstat, geht das?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Der Verurteilte steht u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz unter (Reststrafen)Bewährung. Es kommt zu einer neuen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, allerdings wegen einer Fahrlässigkeitstat. Es wird widerrufen und das KG sagt auf die Beschwerde des Veurteilten im KG, Beschl. v. 14. 10.20013 – 2 Ws 494-495/13: Das geht:

b) Die neue Tat ist als Widerrufsgrund geeignet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts genügt dafür jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2008 – 2 Ws 494/08 – und vom 15. Juni 2005 – 5 Ws 285/05 – juris – jeweils mit weit. Nachweisen). Die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bringt die Erheblichkeit des abgeurteilten Sachverhalts hinreichend zum Ausdruck. Somit kann die neue Tat auch nicht als eine für die Sozialprognose bedeutungslose Bagatelltat gewertet werden. Allerdings schließen Fahrlässigkeitstaten eine günstige Prognose regelmäßig dann nicht aus, wenn sie in keinem inneren Zusammenhang mit den Taten stehen, die der Strafaussetzung zugrunde lagen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2002 – 5 Ws 46/02 – mit weit. Nachweisen). Zur Feststellung eines etwaigen inneren Zusammenhangs bedarf es einer eingehenden Würdigung aller Umstände der abgeurteilten Taten sowie der neuen Tat. (vgl. Senat a.a.O.). Hier tritt der innere Zusammenhang – trotz der abweichenden subjektiven Tatseite – schon in der Gleichartigkeit der Taten hervor. Der Beschwerdeführer ist seit seinem 18. Lebensjahr bereits vielfach wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und anderer Verkehrsdelikte in Erscheinung getreten und musste deshalb auch bereits eine Freiheitsstrafe – zumindest teilweise – verbüßen. Gegen ihn wurden wiederholt Sperrfristen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Gegenüber dem Bewährungshelfer hatte er im Übernahmegespräch im Januar 2010 erklärt, nunmehr eine Fahrerlaubnis erlangt zu haben. Aus welchem Grund ihm diese vor Begehung der Anlasstat wieder entzogen worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insgesamt betrachtet, zeugt sein Verhalten von einer eingeschliffenen Neigung, die zum Schutz des Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften zu missachten. Diese Neigung ist – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einlassung des Beschwerdeführers – in der Anlasstat erneut zum Ausdruck gekommen und begründet dadurch den inneren Zusammenhang zumindest mit den Taten aus dem Urteil vom 14. September 2005.“

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ESO erleidet Schiffbruch beim LG Halle – Rohdatenauslesung zulässig

© ProMotion - Fotolia.com

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Ganz gut zu dem heutigen Beitrag zu PoliscanSpeed (vgl. PoliscanSpeed – jetzt erst recht nicht standardisiert?) passt m.E. der hier erfolgende Hinweis auf das LG Halle, Urt. v. 05.12.2013 – 5 O 110/13. Da geht es auch um Geschwindigkeitsmessungen bzw. um die Daten, allerdings – wie das Aktenzeichen zeigt – nicht im Bußgeldverfahren, sondern in einem Zivilverfahren. In dem Verfahren haben der Hersteller ESO und ein Sachverständigenbüro – offenbar die Dekra Automobil GmbH in der Niederlassung Halle – um das Auslesen von Rohdaten aus einer Geschwindigkeitsmessanlage ESO ES 3.0 gestritten. Das Sachverständigenbüro wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, und zwar sollte sie es u.a. unterlassen,

  • Rohdaten aus Anlagen des Typs eso ES3.0, die mit dem eso Digitales II Viewer nicht ausgelesen werden, auszulesen und/oder
  • Rohdaten aus Anlagen des Typs eso ES3.0, die mit dem eso Digitales II Viewer nicht ausgelesen werden, wirtschaftlich zu verwerten und/oder sich zu verschaffen und/oder zu verbreiten,
  • Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer unter 1. formulierten Handlung ist, herzustellen, sich oder einem anderen zu verschaffen, zu verkaufen, einem anderen zu überlassen, zu verbreiten oder sonst zugänglich zu machen.

Das LG hat die Klage abgewiesen:

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Überprüfung der Messergebnisse anhand der gespeicherten Rohdaten nicht bereits deshalb jedem Dritten oder den Gerichten verwehrt, weil das Messgerät das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat. Aus der auszugsweise dargestellten Mitteilung der PTB ergibt sich, dass es dabei um die Frage der Geeignetheit des Gerätes geht, überhaupt als Geschwindigkeitsmessgerät zum Einsatz zu kommen. Die Mitteilung enthält aber kein (ggf. unwirksames) Verbot der Überprüfung der gespeicherten Rohdaten und verhält sich nicht zur Frage der Überprüfung des konkret gewonnen Messwertes. Der zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 29.1.2013, III-1 RBs 2/13, zit. nach juris) lässt sich die behauptete generelle Nicht- Überprüfung ebenfalls nicht entnehmen. Die Überprüfung der Messung scheiterte lediglich daran, dass keine konkreten Einwendungen gegen das Messergebnis erhoben worden waren.

Daher ist es weder den Gerichten noch den durch den von einer Geschwindigkeitsmessung Betroffenen verwehrt, das Zustandekommen und damit die Richtigkeit des Messergebnisses zu überprüfen.

Entscheidend ist vielmehr, ob zur Überprüfung und damit zum Zugriff auf die Rohdaten ausschließlich die Klägerin befugt ist, wie sie meint, oder auch ein Sachverständiger, gleich, ob im gerichtlichen oder privat erteilten Auftrag, dem die Falldatei durch die Polizei- bzw. Ordnungsbehörde zusammen mit den weiteren Unterlagen und Daten überlassen worden ist. Mithin ist entscheidend, ob die Klägerin Berechtigte im Sinne von § 202 a StGB ist, ob ihr die Daten gehören.

Die Daten gehören nicht der Klägerin.

Nach der Strafvorschrift des § 202 a StGB ist Täter, wer sich Zugang zu nicht für ihn bestimmte Daten verschafft. Hierzu heißt es bei Graf in Münchner Kommentar, StGB, 2. Aufl., Rn 19:  „Für wen die Daten bestimmt sind, richtet sich nach dem Willen des Verfügungsberechtigten, bei gespeicherten Daten regelmäßig also desjenigen, der diese gesammelt und gespeichert hat oder auf dessen Veranlassung die Speicherung erfolgt ist (…) Auf das Eigentum oder den Besitz am Datenträger selbst oder an der Datenverarbeitungsanlage kommt es hinsichtlich der Berechtigung nicht entscheidend an.“

 Bei Hilgendorf in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Rn. 26, heißt es: „§ 202 a schützt (…) das Herrschaftsverhältnis über die Information. Deshalb hat die Entscheidung der „Herr der Daten“ zu treffen; das ist derjenige, der über sie verfügen darf, also die Rechtsmacht hat, Daten einem anderen zugänglich zu machen. Wer dies ist, richtet sich ohne Rücksicht auf das Eigentum am Datenträger nach dem Akt der Erschaffung, d.h. nach dem Skripturakt der erstmaligen Datenabspeicherung. Dabei kommt es (…) nicht auf den körperlichen Vollzug an, sondern darauf, in wessen Auftrag die Daten abgespeichert werden.“

Auch Fischer stellt in StGB, 60. Aufl., Rn. 7a, auf diese Erstabspeicherung ab.

Diese Definition zugrundelegend, führt dies dazu, dass Berechtige die Behörde ist, die die Geschwindigkeitsmessung beauftragt hat. Diese Behörde – und nicht die Klägerin – bestimmt, ob, wo, wie und für welche Zeitdauer Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. Diese Behörde will die Fahrzeugfahrer ermitteln, die die Geschwindigkeit überschreiten, um die Geschwindigkeitsüberschreitung mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts zu ahnden. Die Herstellung des Geschwindigkeitsmessgerätes ist kein Selbstzweck. Das Gerät ist für die Behörde ein Hilfsmittel, die Geschwindigkeit zu messen. Diese Hilfeleistung führt aber nicht dazu, dass die Klägerin bestimmen darf, wer Zugang zu den Daten erhält. Diese Rohdaten entstehen überhaupt erst, weil die Behörde die Messung veranlasst und durchführt. Mit ihrer Entstehung werden die Rohdaten zugleich gespeichert.

Soweit die Klägerin meint, allein deshalb, weil sie im Messgerät eine Software installiert hat, die die Speicherung der Rohdaten unter deren Verschlüsselung vornimmt, Verfügungsbefugte der Rohdaten zu sein, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Verschlüsseln fremder Daten verändert nicht das Herrschaftsverhältnis an den gespeicherten Daten. Schließlich ist es nicht so, dass die Klägerin sich damit wirksam die Nutzung der Daten vorbehalten hat, denn auch insoweit fehlt ihr mangels Berechtigung die Befugnis für einen solchen Vorbehalt.

Erhält ein Sachverständiger wie der Beklagte zu 3 auf seine Anfrage hin von der Behörde, die die Messung veranlasst und durchgeführt hat, die Datei, steht dem Auslesen oder gar Entschlüsseln der Rohdaten daher nichts entgegen.

Es kann dahin stehen, ob zum Auslesen der Rohdaten überhaupt eine Verschlüsselung mithilfe einer programmierten Software überwunden werden muss, oder ob die Daten mithilfe eines Schlüssels ausgelesen werden können und ob dies bereits das Überwinden einer Datenverschlüsselung verwirklicht. Unterstellt, es handelt sich um eine Verschlüsselung, stellt das Überwinden der Verschlüsselung nichts Verbotenes und keine Verletzung eines Betriebsgeheimnisses i.S.v. § 17 UWG dar, denn die Klägerin ist nicht „Herrin der Daten“, wie oben dargestellt. Folglich fehlt ihr, wie ausgeführt, die Befugnis, die Verschlüsselung fremder Daten überhaupt vornehmen zu dürfen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ich bin gespannt, wie das wohl zuständige OLG Naumburg die Frage sieht. Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft

PoliscanSpeed – jetzt erst recht nicht standardisiert?

Poliscan Speed - RadarDer Streit in der Frage, ob PoliscanSpeed ein standardisietes Messverfahren ist, oder nicht, wird seit einiger zeit recht heftig geführt: Auf der einen Seite die OLG, die das Messverfahren mit Zähnen und Klauen verteidigen, wie hier den zuletzt bekannt gewordenen OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04. 2013 – 2 Ss OWi 349/13 – (s. dazu: “Auch du mein Sohn Brutus” – OLG Bamberg zu PoliscanSpeed, oder: Das haben wir immer schon so gemacht).  Die OLG setzen sich m.E. mit den Einwänden gegen das Messverfahren, die von einigen AG, die ihnen die Gefolgschaft verweigern, nicht auseinander (vgl. hier als eines der ersten AG das AG Aachen, Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12 – und dazu Na bitte, geht doch: Poliscan Speed ist nicht standardisiert…). Dass es allerdings auch andere gibt, will ich nicht verschweigen, wir sind ja ausgewogen (vgl. also hier das  AG Pinneberg, Urt. v. 29.10.2013 – 31 OWi 82/13).

Jetzt hat sich in dem Streit in einer umfassenden Stellungnahme auch die PTB zu Wort gemeldet und zur Entscheidung des AG Aachen Stellung genommen (vgl. http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html).

Mich überzeugt das nicht – wobei ich allerdings einräume, dass ich kein Techniker bin.

Zunächst: Lassen wir das Verfahren der PTB mal außen vor, obwohl man sich schon fragt, ob es Aufgabe der PTB ist, sich zu einem gerichtlichen Entscheidung in der Weise zu äußern. Auch der Ton ist m.E. „gewöhnungsbedürftig“.

Im Übrigen: Die umfangreiche Stellungnahme der PTB und die wortreichen Erläuterungen und Erklärungen zeigen m.E. mehr als deutlich, dass PoliScanSpeed entgegen der von den OLG vertretenen Auffassung eben nicht nicht als standardisiertes Verfahren angesehen werden kann. Konkret haben sich die OLG mit den „Einwänden“ und Argumenten der AG bislang ja auch nicht auseinander gesetzt, sondern sich auf das Argument zurückgezogen: Zulassung der PTB = Standardisiert.

Übersehen wird von der PTB auch, dass es letztlich eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung ist, ob der Amtsrichter eine Messung mit PoliScanSpeed einer Verurteilung zugrunde legt oder ob er dieses wegen der gegen das Verfahren vorgetragenen Mängel als nicht ausreichend ansieht, um Grundlage einer Verurteilung sein zu können. Eine zwingende Beweisregel hat die Etikettierung eines Messverfahrens als „standardisiertes Verfahren“ nicht zur Folge.

Für den Verteidiger gilt: Er muss sich mit den „Einwänden“ der PTB gegen das Urteil des AG Aachen auseinandersetzen und ggf. dazu einen Sachverständigen befragen. Im Verfahren ist dann konkret zu Poliscan Speed und zu Messfehlern vorzutragen. Ich bin jedenfalls gespannt, wie es weitergeht, und zu welchen Ergebnissen die Sachverständigen, die jetzt sicherlich in den Verfahren das Wort bekommen werden, kommen.

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Sonntagswitz: Betäubungsmittel – u.a.: Koks-Fund bei Aldi war Lappalie

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Auf die Idee zum heutigen Witz-Thema haben mich die Blogbeiträge zu dem bei Aldi in Berlin gefundenen Kokain gebracht (vgl. dazu: Endlich: Koks jetzt auch beim Discounter, oder: Gedehnte Vertriebskette). Dazu dann:

Koks-Fund bei Aldi stellt sich als Lappalie heraus. Medien haben mal wieder maßlos übertrieben, so ein Sprecher der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren umgehend einstellte.

Hier noch mal der Ablauf des Geschehens:
7.00 Uhr: Aldi Mitarbeiter finden 140 k g Koks
7.30 Uhr: Aldi Marktleiter übergibt 120 kg Koks an die eintreffenden Streifenwagenbesatzung
9.15 Uhr: Streifenwagenbesatzung sichert 90 kg Koks und übergibt sie einem SEK
10.20 Uhr: SEK transportiert 50 kg Koks zur Asservatenkammer
12.30 Uhr: Leiter der Asservaten-Kammer bestätigt den Eingang der 20 kg Koks
14.20 Uhr: Polizeipräsident macht sich selbst ein Bild von den gefundenen 5 kg Koks
16:10 Uhr Staatsanwalt stellt das Verfahren wegen der 10 Gramm Koks wegen Geringfügigkeit ein.“

Anmerkung für den, der es kennt: Ja, es ist aus der Mailing-Liste der ARGE Strafrecht „geklaut“, die Kollegin, die es dort gepostet hat, wird es mir nachsehen.

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Ein Kokser, ein Pillenschmeißer und ein Kiffer sitzen im Knast.
Sagt der Kokser: „Wir ziehen jetz ne Line und reißen einfach die Wand ein und hauen ab!“
Sagt der Pillenschmeißer: „Blödsinn, wir schlucken ein paar Pillen und werden dann soo klein, daß wir unter der Tür durchmarschieren können.“
Sagt der Kiffer: „Hört mal zu… Ich dreh uns erst mal ne schöne Tüte, die rauchen wir dann und verschieben die Sache auf Morgen..!“

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Sitzen drei Kiffer auf der Parkbank, fährt ein Auto vorbei.
Eine halbe Stunde später sagt der erste: „Das war ein BMW!“
Wieder eine halbe Stunde später sagt der zweite: „Nee, ein Mercedes!“
Eine halbe Stunde später steht der dritte auf: „Ich gehe jetzt, ihr seid mir zu stressig.“

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Warum wurde das Spiel Columbien gegen Jamaika abgebrochen?
Naja, die Columbianer haben die Seitenlinien gesnifft und die Jamaikaner, die haben das Gras geraucht.