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PoliscanSpeed – jetzt erst recht nicht standardisiert?

Poliscan Speed - RadarDer Streit in der Frage, ob PoliscanSpeed ein standardisietes Messverfahren ist, oder nicht, wird seit einiger zeit recht heftig geführt: Auf der einen Seite die OLG, die das Messverfahren mit Zähnen und Klauen verteidigen, wie hier den zuletzt bekannt gewordenen OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04. 2013 – 2 Ss OWi 349/13 – (s. dazu: “Auch du mein Sohn Brutus” – OLG Bamberg zu PoliscanSpeed, oder: Das haben wir immer schon so gemacht).  Die OLG setzen sich m.E. mit den Einwänden gegen das Messverfahren, die von einigen AG, die ihnen die Gefolgschaft verweigern, nicht auseinander (vgl. hier als eines der ersten AG das AG Aachen, Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12 – und dazu Na bitte, geht doch: Poliscan Speed ist nicht standardisiert…). Dass es allerdings auch andere gibt, will ich nicht verschweigen, wir sind ja ausgewogen (vgl. also hier das  AG Pinneberg, Urt. v. 29.10.2013 – 31 OWi 82/13).

Jetzt hat sich in dem Streit in einer umfassenden Stellungnahme auch die PTB zu Wort gemeldet und zur Entscheidung des AG Aachen Stellung genommen (vgl. http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html).

Mich überzeugt das nicht – wobei ich allerdings einräume, dass ich kein Techniker bin.

Zunächst: Lassen wir das Verfahren der PTB mal außen vor, obwohl man sich schon fragt, ob es Aufgabe der PTB ist, sich zu einem gerichtlichen Entscheidung in der Weise zu äußern. Auch der Ton ist m.E. „gewöhnungsbedürftig“.

Im Übrigen: Die umfangreiche Stellungnahme der PTB und die wortreichen Erläuterungen und Erklärungen zeigen m.E. mehr als deutlich, dass PoliScanSpeed entgegen der von den OLG vertretenen Auffassung eben nicht nicht als standardisiertes Verfahren angesehen werden kann. Konkret haben sich die OLG mit den „Einwänden“ und Argumenten der AG bislang ja auch nicht auseinander gesetzt, sondern sich auf das Argument zurückgezogen: Zulassung der PTB = Standardisiert.

Übersehen wird von der PTB auch, dass es letztlich eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung ist, ob der Amtsrichter eine Messung mit PoliScanSpeed einer Verurteilung zugrunde legt oder ob er dieses wegen der gegen das Verfahren vorgetragenen Mängel als nicht ausreichend ansieht, um Grundlage einer Verurteilung sein zu können. Eine zwingende Beweisregel hat die Etikettierung eines Messverfahrens als „standardisiertes Verfahren“ nicht zur Folge.

Für den Verteidiger gilt: Er muss sich mit den „Einwänden“ der PTB gegen das Urteil des AG Aachen auseinandersetzen und ggf. dazu einen Sachverständigen befragen. Im Verfahren ist dann konkret zu Poliscan Speed und zu Messfehlern vorzutragen. Ich bin jedenfalls gespannt, wie es weitergeht, und zu welchen Ergebnissen die Sachverständigen, die jetzt sicherlich in den Verfahren das Wort bekommen werden, kommen.

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