Archiv für den Monat: Januar 2014

Sonntagswitz: Zum Auftakt in 2014 die „Ostfriesen“

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Ich habe länger überlegt, mit welchen Witzen ich in das Jahr 2014 starten soll: Ob mit Jura, Rechtsanwälten, Studenten und Studium, unseren „Top-Witz-Themen“ aus 2013 (vgl. hier unsere „Witze-Top-10“ im Posting Sonntagswitz: Unsere Top 10 Witze des Jahres 2013„) oder dann doch, weil ich ja in den vergangenen Tagen zum Jahreswechsel auf Borkum war, „klassisch“ zu den Ostfriesen. Ich habe mich dann für Letzteres entschieden, weil die Ostfriesen ja deshalb an sich in der letzten Woche „dran“ gewesen wären, da aber unsere Top-10 dazwischen gekommen ist. Also daher dann:

Ein ostfriesischer Blitzrechner ist im Fernsehen.
Moderator: „Hier haben wir einen Ameisenhaufen. Wie viele Ameisen sehen Sie?“

Ohne zu zögern meint der Ostfriese: „2753“
Moderator: „Wie haben Sie das denn so schnell gemacht?“
„Ganz einfach: Beine gezählt und durch 6 geteilt…“

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Zwei Ostfriesen spielen Mensch-ärgere-Dich-nicht.
Sagt der erste : „Schach !“

Sagt der andere: „Spinnste, seit wann gibt es bei Halma einen Elfmeter?“

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Die Dame an der Kinokasse fragt: „Haben Sie nicht schon dreimal eine Karte gekauft?“
Antwortet der Ostfriese: „Ja, aber der Mann am Eingang zerreißt sie mir immer.“

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Fragt die junge Osfriesenfrau im Geschäft:
„Haben Sie runde Suppenwürfel? “
“ Runde Suppenwürfel? “

„Ja, mein Mann kriegt diese eckigen Dinger so schlecht runter.

Wochenspiegel für die 1. KW, das war ein Mädchen für alles, das Gewissen und natürlich Streaming

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

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Auch in diesem Jahr gibt es selbstverständlich den sonntäglichen Wochenspiegel. War aber für die 1. KW 2014 gar nicht so einfach. Denn es war ja nur eine „Rumpfwoche“ 🙂 und: Streaming steht noch immer an der Spitze und verdrängt das ein oder andere. Wir berichten – nicht über Streaming und das LG Köln, sondern über:

  1. den Verteidiger als Mädchen für alles (?),
  2. den guten Glauben der Generalstaatsanwaltschaft,
  3. die Frage: Strafverteidigung mit Gewissen vereinbar?
  4. noch einmal: Noch einmal: Wer liest beim BGH die Akten ? mit einem Verweis auf LTO,
  5. eine interessante Zusammenstellung der Zunahme von Gesetzesänderungen,
  6. die Frage: Kündigung in der Probezeit wegen HIV-Infektion zulässig?
  7. eine: Checkliste zur Leasing-Rückgabe,
  8. Software – was ich benutze,
  9. Keine Treuwidrigkeit bei Spekulation auf eb*y-Auktionsabbruch und Ersatzansprüche,
  10. dann doch ein bisschen Streaming: Staatsanwaltschaft Hamburg: Ermittlungsverfahren gegen Thomas Urmann eingeleitet.

Ich will das gerichtliche Telefonverzeichnis haben….

1896_telephoneWer als Rechtsanwalt und/oder Bürger versucht, Kontakt zu Richterinnen und Richtern zu bekommen, muss meist den Weg über die Zentrale gehen oder eine der i.d.R. im Internet aufgeführten Telefon-Nummern nutzen und landet dann häufig nur auf der Geschäftsstelle oder bei der sog. Serviceeinheit. Damit hat sich jetzt ein Rechtsanwalt nicht zufrieden gegeben und vom Präsidenten des W. -Gerichts B.(??) unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFGNRW) die Überlassung eines Telefonverzeichnisses des W.B. einschließlich der Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter verlangt. Das wurde vom Präsidenten abgelehnt, der darauf verwies, dass er sich mit den Personalvertretungen darauf verständigt habe, dass über die im Internetauftritt des Gerichts aufgeführten Telefonnummern hinaus keine weiteren Durchwahlnummern herausgegeben werden sollten. Am ehesten seien die Serviceeinheiten der Kammern in der Lage, Auskünfte zu erteilen und die jeweilige Richterin oder den jeweiligen Richter z.B. durch einen Vermerk über einen Anruf (und eine etwaige Rückrufbitte) zu unterrichten. Diese Handhabung habe sich bewährt, zumal es in der Regel sinnvoll sei, dass dem Richter zuvor die Akte zugeleitet werde. Dem Rechtsanwalt hat das nicht genügt und er hat beim VG Aachen geklagt und dann im VG, Aachen, Urt. v. 17.07.2013 – 8 K 532/11 – Recht bekommen. Und zwar:

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Die handelnde Behörde, der Präsident des W. B. , ist eine öffentliche Stelle i. S. v. §§ 1, 2 Satz 1 IFG NRW. Für die Gerichte gilt das IFG NRW, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dies ist hier der Fall; der Präsident des W. hat in Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben gehandelt.

Informationen i. S. d. IFG NRW sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Die Telefonliste stellt eine bei der öffentlichen Stelle vorhandene amtliche Information im Sinne dieser Begriffsbestimmung dar. Das Telefonverzeichnis des W. ist -dies ist gerichtsbekannt- im Hausintranet in vier verschiedenen Versionen (nach Rufnummern, nach Kammern, nach Alphabet und als Gesamtübersicht) und ebenso in der Telefondatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Alle diese gespeicherten Telefonlisten können auch ausgedruckt werden. Sie sind in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dienen der Erreichbarkeit der Bediensteten des Gerichts und sind daher als amtliche Information anzusehen, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 5. August 2011 -2 K 765/11-; zu den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter eines Jobcenters VG Leipzig, Urteil vom 10.Januar 2013 -5 K 981/11-, ZD2013, 193, K&R2013, 208, ZFSH/SGB2013, 168, info also2013, 124.

Hinsichtlich des Antrages des Klägers bestehen keine spezielleren Anspruchsgrundlagen, die nach der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW dem hier verfolgten Anspruch vorgehen.

Dem Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht die richterliche Unabhängigkeit der im Telefonverzeichnis aufgeführten Richterinnen und Richter entgegen….“

Zu letzterem dann mehr im VG, Aachen, Urt. v. 17.07.2013 – 8 K 532/11.

„Die schwer verständlichen Nachlässigkeiten…“ – „ich bin not amused“ (?)

© froxx - Fotolia.com

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Im BGH, Beschl. v. 28.11.2013 – 5 StR 303/13 – heißt es: „Die schwer verständlichen Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Urteilsausfertigungen und den dazu abgegebenen Erklärungen sind sämtlich nicht geeignet, eine durchgreifende Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO zu begründen.“

Das liest man als Verteidiger natürlich nicht gern, denn das bedeutet: Finger zwar in die Wunde gelegt, aber die war nicht groß genug bzw. es war nicht die richtige Wunde. Aber die Strafkammer beim LG Berlin wird die Ausführungen auch nicht gern lesen, denn die Passage zeigt deutlich, dass der 5. Strafsenat mit der Art und Weise des Zustandekommens der Urteilsausfertigungen nicht zufrieden war, bzw. er war „not amused“. Also etwas mehr Sorgfalt in Zukunft.

Klassischer Fehler: Warum merkt denn keiner, dass der Angeklagte nicht da ist?

© Dan Race - Fotolia.com

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Ein „klassischen Fehler“ in Zusammenhang mit der Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung hat zur Aufhebung des späteren landgerichtlichen Urteils durch den BGH, Beschl. v. 19.11.2013 – 2 StR 379/13 geführt. „Klassisch“? Ja, denn es wird häufig übersehen, dass während der Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung nur die Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Angeklagten als Beweisaufnahme durchgeführt werden darf/kann. Alle anderen Teile der Beweisaufnahme müssen in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführt bzw. später – wenn sie in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sind – wiederholt werden. So z.B. eine Augenscheinseinahme während der Zeugenvernehmung. Das hatte die Strafkammer in Köln übersehen, die während der Abwesenheit des Angeklagten der vernommenen Zeugin eine Luftbildaufnahme von „Google Earth“ vorgelegt hatte, die den Platz zeigte, auf dem sich die Tat ereignet hatte. Die Aufnahme wurde mit der Zeugin erörtert, wobei sie Standorte von Personen und Fahrzeugen auf dem Bild markierte und kennzeichnete. Anschließend wurde – so das Protokoll  der Hauptverhandlung – die Skizze von allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen und Erklärungen seitens des Vorsitzenden abgegeben.

Gerügt worden ist mit der Verfahrensrüge ein Verstoß gegen §§ 338 Nr. 5, 230, 247 StPO. Und: Mit Recht, sagt der BGH, denn die „Augenscheinseinnahme“ war nicht nur ein Vernehmungsbehelf:

Aus dem Protokollvermerk ergibt sich, dass es sich bei der Betrachtung des Luftbilds um ein Beweiserhebung durch „Augenschein“ und nicht lediglich um einen Vernehmungsbehelf bei der Befragung der Zeugin gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 StR 264/10, NStZ 2011, 51). Gegen-stand der Beweisaufnahme war nicht etwa nur die Erläuterung einer Skizze, welche die Zeugin zur Illustration ihrer Angaben während der Vernehmung an-gefertigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 – 1 StR 391/03, NStZ-RR 2005, 260 f.). Vielmehr wurde eine außerhalb der Hauptverhandlung angefertigte und ausgedruckte Luftbildaufnahme in der Hauptverhandlung betrachtet und erörtert, was bereits für sich genommen – unabhängig von der Bewertung der Einzeichnungen durch die Zeugin – einen Fall des Augenscheinsbeweises darstellt.

Die Ausschließung des Angeklagten von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung rechtfertigte aber nur die Verhandlung in seiner Abwesenheit während der Zeugenvernehmung, nicht bei der Erhebung von Sachbeweisen (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2004 – 2 StR 436/03, StV 2005, 6 f.).

Der Augenscheinsbeweis war auch ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, da die Luftbildaufnahme den Tatort betraf. Sie gab den Richtern und Verfahrensbeteiligten einen Eindruck von dessen Gestaltung zur Tatzeit und den dort herrschenden räumlichen Verhältnissen.
Gemäß § 338 Nr. 5 StPO ist davon auszugehen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2007 – 2 StR 224/07, NStZ 2007, 717, 718), auch wenn die Urteilsgründe auf diesen Augenschein nicht ausdrücklich Bezug nehmen und die Aussage der Zeugin H. im Rahmen der Beweiswürdigung im Hinblick auf den Tatvorwurf als nicht aussagekräftig bezeichnet wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der visuell durch eine Luftbildaufnahme vom Tatort vermittelte Eindruck für die Entscheidungsfindung unausgesprochen von Bedeutung war.

Wie gesagt, ein klassischer Fehler. Man fragt sich, warum das bei der Strafkammer keiner merkt. Wenn man sich schon auf dünnen = gefährlichen Boden begibt, dann muss man aber auch die Fallstricke kennen. Und die sind bei § 247 StPO beträchtlich.