Archiv für den Monat: Dezember 2013

Wochenspiegel für die 49. KW, das waren Nachwehen bei Mollath, NSU, Picknick im Gerichtssaal und Freitrunk

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

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In den vergangenen Tagen war sicherlich die allgemeine Berichterstattung über „Xaver“ vorherrschend. Aber es hat auch noch andere Themen gegeben, so dass wir in unserem Wochenspiegel berichten können, über:

  1. die Beleidigung von Richtern im Zusammenhang mit der Affäre Mollath? ,
  2. dazu passend: Väterrechte vor dem deutschen Strafrichter – Amtsgericht Zossen in Brandenburg,
  3. das Schweigen der Mutter im NSU-Verfahren, und Campingurlaub auf Fehmarn als Psycho-Thriller,
  4. eine dünne haftrichterliche Argumentation,
  5. nochmals das Interview S.Gabriel/M.Slomka, mit: Sigmar Gabriel ist die neue Zensursula oder mit: Der Verfassungsrechtler rotiert,
  6. ein Picknick im Gerichtssaal,
  7. die Prohibition der Prostitution,
  8. Hinter Gittern – der Kinderknast,
  9. Lebenslangen Freitrunk für ehemalige Arbeitnehmer 🙂
  10. und dann war da noch die Frage: Wie würden Sie entscheiden? – Wer hat die Behandlungskosten eines Fundhundes zu tragen?

Abbiegen in eine Parkbucht ist kein Abbiegen in ein Grundstück

photo taken by Barbara Mürdter

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Der Beklagte im Verfahren, das zu dem OLG Hamm, ?08?.?11?.?2013?, 9 U ?88?/?13? geführt hat, befuhr mit seinem Fahrzeug eine Straße, auf der sich seitlich Parkbuchten befanden. Als er rückwärts in eine am rechten Fahrbahnrand belegene Parkbucht einbiegen wollte, erfasste er beim Rückwärtseinparken, in dessen Vorbereitung er einen Schlenker auf die Gegenfahrbahn fuhr, einen Rollerfahrer, der das Fahrzeug rechts überholen wollte und verletzte diesen. Der Radfahrer erlitt einen Oberschenkelhalsbruch und diverse Schürfungen und Prellungen. Das LGH gelangte anhand seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der Beklagte überwiegend haften müsse. Der Beklagte habe gegen § 9 Abs.1 und Abs. 5 StVO verstoßen, da er beim Rückwärtsfahren in ein Grundstück das doppelte Rückschaugebot nicht beachtet habe und auch den Blinker nicht gesetzt habe. Dem Kläger sei aber ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO anzulasten, sodass ein Mitverschulden in Abzug zu bringen sei.

Das OLG hob dieses Urteil auf und änderte die Haftungsquote zu Gunsten des Beklagten auf 50 Prozent ab. Dazu der Leitsatz:

„Zwar stellt das Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbox bzw. Parkbucht kein Abbiegen in ein Grundsstück i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO dar. Allerdings kann das im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährungspotential in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG berücksichtigt werden.“

Die Kollision mit dem alkoholisierten Fußgänger

© ExQuisine - Fotolia.com

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Wie wird die Haftung verteilt, wenn es zwischen einem alkoholisierten Fußgänger und einem Pkw zu eine Kollision kommt? Darauf hat jetzt der BGH im BGH, Urt. v. 24.09.2013 – VI ZR 255/12 – eine Antwort gegeben, und zwar:

Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Ein überwiegendes Mitverschulden eines Fußgängers am Zustandekommen des Unfalls ergibt sich nach Auffassung des BGH nicht bereits daraus, dass er in erheblich alkoholisiertem Zustand die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs (§§ 7, 17 StVG, 254 BGB).

Im Urteil dazu:

Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht annehmen, das Verschulden der Klägerin überwiege gegenüber der nicht ausgeräumten Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten dermaßen, dass die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Klägerin zurücktrete. Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil als widersprüchlich zu der Begründung, mit der das Berufungsgericht die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Dazu heißt es in dem angefochtenen Urteil, dass sich weder aus der Ermittlungsakte noch aus der Aussage des Zeugen M. oder der Anhörung der Parteien konkrete Anknüpfungstatsachen, insbesondere Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten entnehmen ließen, die ausreichten, um einen Sachverständigen mit der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens über den Hergang des Unfalls zu beauftragen. Mithin stand für das Berufungsgericht weder fest, welche Wegstrecke die Klägerin auf der Fahrbahn bis zum Erreichen des Kollisionsorts zurückgelegt hat, noch dass sie für die Beklagte zu 1 nicht erkennbar gewesen ist und der Unfall durch eine sofortige Reaktion der Beklagten zu 1 nicht hätte vermieden werden können.“

Wenn man nicht kommen will, muss man das sagen

© Aleksandar Radovanov – Fotolia.com

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Wenn der Betroffene zur Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren nicht kommen und von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden will (§ 73 Absa. 2 OWiG) muss er das ausdrücklich und deutlich sagen. Das ist das Fazit, das man aus dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.07.2013 – 4a Ss 186/13 – ziehen kann. Da hatte der Betroffene rumgeeiert. Zunächst war beantrag worden, im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG zu entscheiden. Das Gericht wollte aber in die Hauptverhandlung und hat das auch mitgeteilt und angefragt, ob ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen gestellt werde. Der Verteidiger beantragte in Beantwortung der gerichtlichen Mitteilung nochmals die Entscheidung im schriftlichen Verfahren und führte zugleich aus, „ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der persönlichen Teilnahme an der gerichtlichen Hauptverhandlung erübrigt sich damit.“ Daraufhin wurde (nochmals) mitgeteilt, dass das Gericht eine Hauptverhandlung für erforderlich halte und der Hauptverhandlungstermin aufrecht erhalten bleibe.Als dann weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen sind, hat das AG nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Das OLG Stuttgart sagt: Zu Recht, denn:

„Zutreffend ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Betroffene von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht entbunden war. Eine solche Entbindung setzt notwendigerweise einen entsprechenden Antrag des Betroffenen voraus; ohne Antrag ist dem Gericht eine Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen, verwehrt. Zwar kann in dem Ersuchen um Entscheidung im schriftlichen Verfahren grundsätzlich ein Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG gesehen werden (vgl. BayObLG, NZV 1999, 139); vorliegend hat der Betroffene auf klarstellende Nachfrage des Gerichts jedoch mitgeteilt, „es verbleibt bei dem Antrag, gemäß § 72 OWiG eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen“ und „ein Antrag auf Entbindung … erübrigt sich damit“. Auch nachdem das Gericht ihm daraufhin mitgeteilt hatte, dass es eine Hauptverhandlung weiterhin für erforderlich erachte, hat der Betroffene einen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht gestellt, sondern ist vielmehr eigenmächtig der Verhandlung ferngeblieben.“

 

Neues von Xaver – kommt jetzt das Wasser?

IMG_00000927_Borkum_Sturm_23Neues von der „Xaverberichterstattung“: Ich war dann gerade mal draußen. Nun ja, Wind bläst noch, aber nicht mehr so heftig wie gestern, es gibt so gar schon wieder die eine oder andere blaue Stelle am Himmel. Nur das Wasser :-(. Das muss schon heute Nacht ganz schöne gewütet und sich an einer Stelle hier am Südstrand einen großen Teil einer Düne geholt haben. Im Moment sieht es zwar nicht so dramatisch aus, aber es ist ja auch erst in vier Stunden Hochwasser. Da kann also noch einiges kommen. Schauen wir mal :-).

Die Frage, die sich stellt: Nicht nach Klaasohm, das wird heute stattfinden, die Borkumer werden sich doch von so einem kleinen Sturm nicht ihren höchsten Feiertag des Jahres nehmen lassen. Nein: Wie ist es morgen? Fahren die Fähren? An sich sieht es ganz gut aus, denn heute fahren zumindest zwischen Emden und Borkum je eine Fähre (nur aus Borkum will heute eh keiner weg. Da lässt für morgen hoffen. Und wenn nicht? Nun, dann folge ich dem Rat der AG Ems auf ihrer Homepage bei den Fahrplanänderungen. Da heißt es:

„Sollten Sie eine Alternative zum Schiffsverkehr benötigen finden Sie optionale Flugverbindungen mit der OFD nach Borkum HIER .“

Schöner Rat/Hinweis bei dem Wetter :-).

So und hier dann ein paar Bilder mehr:

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