Archiv für den Monat: September 2013

Lichtzeichenanlage um(ge)fahren – kein Rotlichtverstoß

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Nicht „Umgefahren“, sondern „Umfahren“ hat ein Betroffener eine Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung, die für ihn Rot zeigte. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen befuhr der Betroffene  den C -Weg und wollte links in die P-Straße abbiegen. Da an der Kreuzung die Lichtzeichenanlage für ihnt zeigte, bog der Betroffene vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab. Er überquerte das Tankstellengelände und verließ dieses an der Ausfahrt zur P-Straße, indem er in diese nach links einbog. Das AG hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2013 – 1 RBs 98/13 – den Betroffenen frei gesprochen (!!).

Denn: Sein Verhalten ist kein Rotlichtverstoß i.S. des § 37 StVO. Dazu das OLG:

„Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder – wie hier – ein Tankstellengelände einzufahren. Ebenso wenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren; denn das Rotlicht wendet sich selbstverständlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich findet (BayObLG NZV 1994, 80; BayObLG, Beschl. v. 07.07.1981- 2 Ob OWi 185/81 zit. nach Janiszewski NStZ 1982, 107, 109;  OLG Hamm VRS 55, 292, 293; OLG Köln DAR185, 229, 230; OLG Oldenburg NJW 1985, 1567; Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., StVO § 37 Rdn. 3; vgl. auch Lehmpuhl DAR 2002, 433). Mit einer solchen Vorgehensweise nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Das auch ansonsten zulässige und nicht bußgeldbewehrte Verhalten des Auffahrens und Verlassens eines Privatgrundstücks wird nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit, dass es durch die Vermeidung des Anhaltens vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage motiviert ist. Die oben geschilderte Gefährdungslage ist bei einer solchen Verhaltensweise nicht gegeben. Vielmehr ist lediglich die Gefährdungslage des (grundsätzlich aber erlaubten) Ein- und Ausfahrens auf ein bzw. von einem Privatgrundstück gegeben, die aber durch die Wechsellichtzeichenanlage nicht vermindert werden soll (OLG Hamm VRS 55, 292, 293). Diese Gefährdungslagen werden durch andere Verkehrsvorschriften hinreichend geregelt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.1985 – 4 StR 766/84; OLG Düsseldorf ZfSch 1984, 62, 63).“

Etwas anderes gilt, für das Umfahren einer Lichtzeichenanlage über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren. Um einen Roltichtverstoß handelt es sich auch dann, wenn jemand auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeile markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltlinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt.

 

 

Raub oder räuberische Erpressung – das war hier die Frage

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Im BGH, Beschl. v. 03.07.2013 – 4 StR 186/13 kommt es zu einer Schuldspruchänderung. Der BGH macht aus einer räuberischen Erpressung einen besonders schweren Raub.

„Zu der Schuldspruchänderung bemerkt der Senat:

Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom 19. Januar 1999 – 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; vom 27. April 1993 – 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3). Da nach den Feststellungen die Mittäter des Angeklagten, nachdem die Spielhallenaufsicht unter Zwang die Registrierkasse durch Eingabe des PIN-Codes geöffnet hatte, das in der Kasse befindliche Geld an sich nahmen und in einer Tasche verstauten, hat sich der Angeklagte mittäterschaftlich nicht der räuberischen Erpressung, sondern des Raubes schuldig gemacht. Dass die Aufsicht der Spielhalle zur Preisgabe des PIN-Codes genötigt wurde, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine andere rechtliche Bewertung, weil das erzwungene Verhalten der Genötigten zu keiner Gewahrsamsübertragung führte, sondern lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnete (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2011 – 3 StR 251/11; Urteile vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09 aaO; vom 15. Dezember 1983 – 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).

Macht ihr man, wird der Angeklagte im Zweifel gedacht haben. Interessiert mich im Ergebnis weniger, oder?

Logbucheintrag X v. 23.09.2013 – Rückflug nach Düsseldorf – Bahnfahrt nach Münster

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Logbucheintrag X v. 23.09.2013 – Rückflug nach Düsseldorf – Start hier hoffentlich planmäßig um 17.15 Uhr Ortszeit, planmäßige Ankunft in Düsseldorf 06.55 Uhr. Wenn alles klappt, müsste ich schon bald in Münster sein, wenn dieser Beitrag online geht.

Ich hoffe ja nur, dass mir nicht das passiert, was einem Fluggast in Frankfurt passiert ist: Flug verpasst wegen zu langer Sicherheitskontrollen. Allerdings bestand der Verdacht, der Fluggast könne gefährliche Gegenstände in seinem Rucksack bei sich führen. Der Flug ging dann schließlich ohne ihn ab.  Die Kosten für ein zweites Ticket muss nun die Bundesrepublik als Dienstherrin der Bundespolizei zahlen (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.08.2013,  1 U 276/12). So weit, so gut. Und was mache ich, wenn mir das hier in den USA passiert. Obama anrufen oder bei der NSA? Wahrscheinlich ist der Anruf bei der NSA besser. Die wissen eh alles und wissen sicherlich dann auch, wie ich nach Hause komme.

Von Düsseldorf aus dann nur noch mit der DB. Nur noch? Ich hoffe, dass der Reiseabschluss nicht länger dauert als der Flug über den großen Teich. ;-).

Dann war es also eine kombinierte Schiffs-, Bahn-, Flugreise.

Sonntagswitz: Wir sind da, daher New York/Amerikawitze

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Bin da, wenn alles geklappt hat, da :-D. Das bringt hier natürlich New York/Amerika Witze. Und: Mich würde der Ausgang der Bundestagswahl interessieren. Vielleicht kann mir den jemand twittern 🙂

Frage an Radio Eriwan: „Ginge es uns besser, wenn wir Amerikaner währen?“
Antwort: „Weiße oder Schwarze?“

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Besucht ein amerikanischer Bauer einen deutschen Bauern. Die Beiden gehen in den Schweinestall.
Sagt der Ami: „Wir haben in den USA doppelt so große und doppelt so schwere Tiere.“
Der deutscher Bauer ist genervt.

Die Beiden gehen in den Rinderstall.
Der Ami wieder: „Wir haben in den USA doppelt so große und doppelt so schwere Tiere.“
Der deutsche Bauer wird wütend.

Als er auf dem Feld seinen Esel stehen sieht, nimmt er einen Stock und schreit:
„Verdammte Kaninchen, fressen den ganzen Rasen weg.“

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Schon etwas älter, aber immer wieder nett:

Ein Bayer kurz vor der Landung in New York. Es ist das erste Mal, dass er ins Ausland fliegt. Auf einmal fällt ihm ein, dass man ja nicht überall mit bajuwarischem Dialekt durchkommt. Er fragt seinen Nachbarn, was man denn so spricht in diesem „Neijorg“.

Der meint: Na, Englisch!

Bayer: Sagra, was muss ⅰ denn sagen, wenn ⅰ wos zur Brotzeit will?

Nachbar: Na, was essen sie denn gern?

Bayer: Hmm, nach der Landung ist Kaffeezeit. Wie wäre es mit Kaffee und nem Apfelstrudel?

Nachbar: Da sagen Sie „Äppelpai end Koffie“

Der Bayer ist zufrieden. Nach der Landung und im Hotel angekommen geht er ins Restaurant und bestellt „Äppelpai end Koffie“. Das klappt wunderbar. Am Abend im Restaurant „Äppelpai end Koffie“, zum Frühstück und an den nächsten 3 Tagen gibt es zu jeder Malzeit „Äppelpai end Koffie“…

Ganz verzweifelt sucht er am 4. Tag die Botschaft auf. Mit Tränen in den Augen sagt er: Ⅰ holt dos nimehr aus!!! Immer nur „Äppelpai end Koffie“! Was muss ⅰ denn sagen, wennⅰmal wos gscheits auf dem Teller haben will?

Der Botschafter: Na, was wollen sie denn?

Bayer: Ach, irgendwas Handfestes.

Botschafter: Na, wenn Sie z.B. Eier und Schinken möchten, dann sagen Sie „Ham end Eggs, plies!“

Der Bayer rennt ins nächste Restaurant, der Kellner kommt und er sagt: Ham end Eggs, plies!

Kellner: White bread or black bread?

Bayer ganz verwundert, denkt er wurde nicht verstanden: Ham end Eggs, plies!!

Kellner: White bread or black bread??!!

Bayer ganz verdaddert ruft ganz verzweifelt: Ham end Eggs, plies!!!!

Kellner ebenso genervt: White bread or black bread???!!!

Bayer: Herrgottsakra!!! Brings Äppelpai end Koffie!

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Und dann noch aus der Rubrik „Verrückte Gesetze“:

Männern ist es in Miami verboten, sich in der Öffentlichkeit in einem Morgenmantel ohne Gürtel sehen zu lassen.

Es verstößt in Idaho gegen das Gesetz, wenn ein Mann seiner Angebeteten eine Pralinenschachtel überreicht, die weniger als 50 Pfund wiegt.

In Ottumwa, Iowa ist es jeder männlichen Person untersagt, innerhalb der Stadtgrenzen einer ihnen unbekannten Frau zuzuwinken.

In Carmel, NY gibt es ein Gesetz zur Förderung des guten Geschmacks: Männern ist es strikt untersagt, das Haus zu verlassen, wenn ihre Schuhe
nicht zum Jacket passen.

Aufgrund eines Gesetzes darf in Pennsylvania kein Mann ohne der schriftlichen Genehmigung seiner Frau Alkohol kaufen.

In New Mexiko dürfen die Taschen eines Mannes jederzeit von der Ehefrau durchsucht werden.