Archiv für den Monat: Juli 2013

Sechs Whiskeyflaschen in zwei Tüten – Gewahrsamsenklave?

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Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte einen Edeka-Markt, entnahm in den Geschäftsräumen sechs Flaschen Whiskey aus der Auslage und steckte diese in zwei mitgebrachte Tüten. Er führte auch eine weitere Tüte mit, die er mit Waren füllte, um beim Passieren der Kasse den Anschein eines regulären Einkaufs zu erwecken, wollte aber ohne weiteres das Ladenlokal auch mit dem Whiskey verlassen. Daran wurde er vom Zeugen B. gehindert, der den Vorgang bemerkt hatte. Der Angeklagte stellte die Tüten daher vor der Obstabteilung ab und versuchte ohne die Beute zu fliehen. In dieser Handlung hat das LG einen vollendeten Diebstahl gesehen. Das hat der BGH im BGH, Beschl. v. 18.06.2013 – 2 StR 145/13 – moniert, denn:

„Die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 199/86, BGHR StGB § 242 Wegnahme 1). Dies war aber hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. April 2013 zutreffend ausgeführt hat, nicht geschehen. Das Wegtragen der umfangreicheren Beute in zwei Tüten begründete innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers noch keine Gewahrsamsenklave.

Na ja, hätte man drauf kommen können, dass auf den Fall die Rechtsprechung des BGH zur Gewahrsamsenklave nicht so richtig passt.

Akteneinsicht a la AG Sömmerda: Beschluss falsch, Werbung sehr gut

das Gute vorweg: Besser als das AG Sömmerda in einem Beschluss kann man kaum Werbung für eines meiner Bücher machen. Das Negative: Der Beschluss ist inhaltlich jedoch leider falsch ist. In der Sache geht es geht wieder um Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes – ES 3.0 -, die die Verwaltungsbehörde nicht gewährt hat. Das AG hat im AG Sömmerda, Beschl. v. 11.07.2013 – 1 OWi 99/13 – den Antrag zurückgewiesen, und zwar mit folgender Begründung:

„Der Antrag ist nach §§ 62, 66 OWiG zulässig. Er ist aber nicht begründet. Denn abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob die Verwaltungsbehörde überhaupt berechtigt ist, vor dem Hintergrund des urheberrechtlichen Schutzes dieser Bedienungsanleitung und dem wirtschaftlichen Interesse der Gerätehersteller an einem Verkauf solcher Bedienungsanleitungen an interessierte Dritte Gebrauchsanweisungen für Geschwindigkeitsmesssysteme in Umlauf zu bringen, besteht jedenfalls keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes zur Akte zu nehmen und damit zum Gegenstand der Akteneinsicht des Verteidigers zu machen oder unabhängig von einer Akteneinsicht einem Beteiligten des Bußgeldverfahrens oder seinem Verteidiger zu überlassen. Ein solcher Rechtsanspruch ergibt sich insbesondere weder aus dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs noch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Diese Rechte des Betroffenen werden ausreichend dadurch gewahrt, dass er über seinen Verteidiger Einblick in die Verwaltungsakte bekommt, die später auch Grundlage des gerichtlichen Verfahrens wird und dass ihm erforderlichenfalls die Möglichkeit verschafft wird, Einblick in die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde zu nehmen oder nehmen zu lassen.

Daneben besteht für den Betroffenen und den Verteidiger die Möglichkeit, zur Überprüfung des vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Gebrauchsanleitung käuflich zu erwerben, die sachkundige Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen oder sich die erforderliche Sachkunde anhand verbreiteter Fachbücher (z.B. Nurhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, erschienen in der Reihe „VRR Schriften für die Verkehrsrechtspraxis“ im ZAP Verlag, LexisNexis Deutschland GmbH oder Beck/Löhle/Kärger, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, erschienen im DeutschenAnwaltVerlag) zu verschaffen.“

Dazu ist schon vieles gesagt und die h.M. geht auch in die andere Richtung. Dazu will ich hier nichts mehr sagen. Aber die schöne Werbung für unser Buch Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, dessen 3. Auflage im Herbst erscheint (hier geht es zur Vorbestellung), freut den Autor dann doch. sehr Allerdings ein kleiner Wermutstropfen: „Burhoff“ bitte, nicht „Nurhoff“ 🙂

„Guru statt Wirt“ – Kann man damit das Rauchverbot umgehen?

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Wir kennen alle den Spruch: „Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründe ich einen Arbeitskreis“. So ähnlich habe ich gedacht, als ich den Beitrag auf Youtube gesehen habe, auf den ich von einem Blogleser hingewiesen worden bin. Der Beitrag behandelt die Frage der „Umgehung“ des Rauchverbotes, und zwar durch – so eingetragen – durch „Dr. Jürgen Küttner, Fachwanwalt für Verwaltungsrecht, der sich mit der Frage befasst: „Kann man das Rauchverbot aushebeln, indem man eine Relgionsgemeinschaft für Raucher gründet?“

Der Verfasser des Beitrags meint, dass das geht. Also: Verein gründen? Nach so ganz einfach ist es vielleicht doch nicht.

Wulff-Berichterstattung: Groenewold hat keinen Unterlassungsanspruch gegen GStA

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Und dann gleich noch eine „Eilmeldung“, auf die ich auch über LTO gestoßen bin. Danach hat das OVG Niedersachsen mit Beschl. v. 12.07.2013 – 13 ME 112/13 – in einem Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des VG Hannover vom 31.05 bestätigt, mit der ein auf die Unterlassung von Äußerungen gerichteter Eilantrag des Filmproduzenten David Groenewold abgelehnt worden ist. Dieser hatte gegen den Celler Generalstaatsanwalt im Eilverfahren einen Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender unwahrer Tatsachenbehauptungen geltend gemacht (hier geht es zu ganzen PM des OVG Niedersachsen). Aus der PM:

„Der Generalstaatsanwalt gab im Zusammenhang mit der Erhebung der öffentlichen Klage u. a. der Zeitung „Welt am Sonntag“ ein Interview, in dem er die Gründe für die Aufnahme des Ermittlungsverfahrens im Frühjahr 2012 und den Verfahrensablauf erläuterte. In der Ausgabe der „Welt am Sonntag“ vom 21. April 2013 erschien der aus diesem Interview resultierende Zeitungsartikel mit dem Titel „Wir mussten Wulff anklagen“, in dem es unter anderem heißt:

„Lüttig erklärte, dass seine Behörde im Februar 2012 nach den umfänglichen Medienberichten über den damaligen Bundespräsidenten keine andere Möglichkeit gehabt habe, als ein offizielles Ermittlungsverfahren gegen Wulff einzuleiten. „Es war ein Punkt erreicht, an dem es nicht mehr anders ging.“ Ausschlaggebend für die Aufnahme der Ermittlungen seien am Ende Presseberichte gewesen, die belegten, dass Wulffs Mitangeklagter David Groenewold versucht habe, „Beweise aus der Welt zu schaffen“.“

In Bezug auf den letztgenannten Satz hat der Antragsteller einen Gegendarstellungsanspruch gegenüber der Verlegerin der „Welt am Sonntag“ durchgesetzt (LG Berlin, Urt. v. 23.05.2013 – 27 O 264/13 -). Der Antragsteller forderte zudem den Generalstaatsanwalt erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Den anschließenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des VG Hannover vom 6. Juni 2013). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat nunmehr zurückgewiesen. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Generalstaatsanwalt selbst den sich aus der früheren Presseberichterstattung ergebenden „Vertuschungsvorwurf“ in unwahrer Weise als erwiesen bzw. „belegt“ dargestellt hat. Dieser hat in Abrede gestellt, im Rahmen des Interviews gegenüber der Zeitung den Begriff „belegen“ überhaupt verwendet zu haben. Er habe vielmehr stets erklärt, dass es sich um einen aus der Presseberichterstattung ergebenden Vorwurf bzw. einen Verdacht gehandelt habe. Abgesehen davon muss dem Durchschnittsleser klar gewesen sei, dass die im Zeitungsartikel in Bezug genommene Presseberichterstattung keineswegs vom Generalstaatsanwalt oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als „Beweis“ angesehen werden konnte, sondern lediglich als Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen, um den damit in Zusammenhang stehenden möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt weiter aufzuklären. Schließlich ist weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Eilbedürftigkeit der vom Antragsteller erstrebten gerichtlichen Anordnung ersichtlich.“

 

G.Mollath erzielt Teilerfolg vor dem OLG Bamberg – LG muss erneut über Unterbringung entscheiden

Bei LTO finde ich gerade eine Nachricht zu einer Entscheidung des OLG Bamberg im Verfahren 1 Ws 420/13 unter der Überschrift: „Mollath erzielt Teilerfolg vor dem OLG Bamberg – Landgericht muss erneut über Unterbringung entscheiden“

Danach hat das das OLG Bamberg hat am Donnerstag (11.07.2013) – oder doch heute (?) einen Beschluss des LG Bayreuth aufgehoben, mit dem die Unterbringung Gustl Mollaths in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Das Verfahren wurde an das LG zurückverwiesen, das unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und einer weiteren Begutachtung erneut über die Entlassung Mollaths entscheiden muss.

Weiterlesen und nähere Einzelheiten hier.