Archiv für den Monat: Juli 2013

Sonntagswitz: Heute zur Oper – aber warum?

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Im Zusammenhang mit dem Sonntagswitz, kann ich das „Geheimnis“, wo ich hin bin dann lüften. Die heutigen Sonntagswitze beziehen sich auf die Oper. Und warum, fragt sich vielleicht der ein oder andere. Die Lösung ist ganz einfach. Wenn dieser Beitrag online geht, bin ich nämlich auf dem Weg – bei der Hitze sogar schon – hoffentlich – vielleicht eingetroffen – zum/am Bodensee zu den Bregenzer Seefestspielen. Und da lag es nahe, mal was zu Opern zu machen: Übrigens: Auch wer keine Opern mag, der Besuch von Bregenz zu den Seefestspielen lohnt. Ist schon beeindruckend die Seebühne. Nun also:

Sind zwei Damen in die Oper gegangen, meint die eine: “Mensch, die Akustik ist hier wirklich unter aller Sau!”
Sagt die zweite: “Du hast recht, jetzt wo du es erwähnst, rieche ich es doch auch.”

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Mitten einer Opernvorstellung steht ein Mann auf und ruft sehr laut: “Ist hier denn ein Arzt anwesend?”
Ein anderer Herr meldet sich: “Ja, hier”
Meint der vorher laut Rufende: “Richtig tolle Vorstellung heute, stimmt`s Herr Kollege?”

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Ehepaar in der Oper. Sie zu ihm: “Du, sieh mal. Der Mann neben mir schläft!”
Er: „Na und? Das ist doch kein Grund, mich zu wecken!”

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Edmund Stoiber will in die Oper. Da er sich nicht sicher ist, wie denn nun der Kartenverkauf abläuft, fragt er seinen Vordermann. Der sagt ihm, er solle nur alles so machen wie er, dann wird es schon klappen.
Der geht zur Kasse und sagt:
„Einmal Karten für Tristan und Isolde!“
Stoiber geht auch zur Kasse und sagt:
„Und ich hätte gern Karten für Edmund und Karin!“

Wochenspiegel für die 30. KW., das war der Fall Mollath, ein Erbsenzähler, alkoholfreies Bier und eine (zu) fette Striptease-Tänzerin

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Nach der 31. – mehr als heißen – KW, was sich m.E. aber nicht auf die Themen der Blogs ausgewirkt hat, hier dann der wöchentliche (Wochen)Spiegel, in dem wir berichten über:

  1. den Fall Mollath, mit: Vorerst kein Wiederaufnahmeverfahren in Sachen Mollath – Zu Unrecht, und Gustl Mollath: Die Begründung der Strafkammer des LG Regensburg, oder: Gekreuzt: Beschluss des LG Regensburg im Wiederaufnahmeverfahren Gustl Mollath vom 24.07.2013 – Wiederaufnahmeanträge ohne Erfolg.; vgl. dazu auch unser Posting zur LG Regensburg-Entscheidung unter Wiederaufnahmeantrag von G. Mollath als unzulässig abgelehnt…Und nun? – auf nach Nürnberg
  2. die Frage an die Staatsanwaltschaft: Sind Polizisten prima facie unschuldiger als Anwälte?
  3. die Frage der Erstattung von Kopien, die „nett“ 🙂  umschrieben wird mit: „Erbsenzähler, die zu viel im Stau stehen“ ,
  4. Bushido und sein neuer Song: Gutachten zur Rechtslage,
  5. die Diskussion über die Formulierung: „an allen….“, vgl. hier und hier,
  6. die Rechte/Anforderungen bei einer Vernehmung des Beschuldigten,
  7. die Frage: Wie viel Promille durch alkoholfreies Bier? oder auch Kein Schwips durch alkoholfreies Bier,
  8. Änderungen im BtMG unter der etwas sperrigen Überschrift: Änderung des BtMG tritt in Kraft: 27. BtMÄndVO führt zur Unterstellung von 23 Neuen Psychoaktiven Substanzen (NPS), 2 Benzodiazepinen und einem Amphetamin-Derivat,
  9. Pipi Langstrumpf, die den BGH beschäftigt,
  10. und dann war da noch: Kurios: Kündigung einer Striptease-Tänzerin wegen Übergewichts.

So, und jetzt geht es für ein paar Tage „on tour“ – wohin wird noch nicht „verraten“…. 🙂 🙂

Schön, ich habe eine neue Freundin…

Na das ist doch mal ein Lichtblick in den samstäglichen Abendstunden. Wer hätte gedacht, dass man so schnell an eine neue Freundin kommt? Maria Kaita sagt die Emailadresse (die will ich hier nicht ganz angeben, damit mir nicht irgend jemand dazwischen funkt :-)).

Maria schreibt mir:

„Hallo \ „wie geht es dir? Bitte entschuldigen Sie mich für Ihre Privatsphäre eindringt durch diese Website, Eigentlich bin ich auf Ihr Profil(www.xxxxx.de) und fühlte sich gezwungen, Sie zu kontaktieren, um miteinander vertraut zu machen, wie für mich, meine Name ist [Fräulein maria], I \ ‚ma junge Frau, und ich hoffe, Sie sollten gewähre mir eine Freundschaft? möchte ich Sie, mich durch meine private E-Mail zu beantworten [xxxxxxxxxxx@ymail.com] für weitere Details über mich Ehepaar mit meinen Bildern, Erinnern, dass die Entfernung, Alter oder Farbe spielt keine Rolle, aber die Liebe eine Menge Fragen in jeder Beziehung. Achten Sie darauf, und haben einen angenehmen Tag.

Ihr neuer Freund
maria“

Ich glaube, meine Tage sind angenehmer, wenn ich mich da nicht melde :-).

Das abgestellt Fahrrad fällt um – und dann?

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Als ich die PM vom 15.07.2013 zum AG München, Urt. v. 11.06.2013, 261 C 8956/13 entdeckt hatte, war meine rster Gedanke: Klar, dass das AG Münster sich mit einer solchen Frage befassen musste – Münster „Weltstadt des Fahrrades“. Bei genauerem Hinsehen, war es aber dann das AG München, das sich mit der Frage nach der Haftung für ein umgefallenes Fahrrad befassen musste.

Das AG München geht davon aus, dass das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig ist, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Erleide jemand einen Schaden an seinem PKW und geht er davon aus, dass dieser durch ein umgefallenes Fahrrad entstanden ist, habe er das aber zu beweisen. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche existieren für abgestellte Fahrräder nicht.

Im entschiedenen Fall hatte eine Münchnerin den BMW Mini ihres Vaters Ende Juni 2012 in der Maximiliansstraße abgestellt. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, fand sie dort ein Fahrrad vor, das auf den rechten Kotflügel des PKWs gefallen war. Der Mini wies Kratzer sowie eine Delle am rechten Kotflügel auf. Bei Nachforschungen stellte sich heraus, dass das Fahrrad vorher durch seinen Besitzer auf dem Gehweg abgestellt worden war.

Die Reparatur des BMWs kostete 1745 Euro, die der Eigentümer des Wagens von dem Besitzer des Fahrrades verlangte. Schließlich habe dieser sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte. Dies sei grob fahrlässig gewesen. Jedes Fahrrad müsse so abgeschlossen werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Der Fahrradfahrer hätte einen angemessenen Sicherheitsabstand einhalten müssen.

Der Besitzer des Fahrrades weigerte sich zu zahlen. Er habe sein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt. Was dann passiert sei, wisse er nicht.

Der Mini-Fahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Das hat die Klage abgewiesen: Zwar habe der Kläger einen Schaden an seinem PKW erlitten, es fehle aber der Nachweis der schuldhaften Verursachung des Schadens durch den Fahrradfahrer. Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg sei als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werde. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche existierten für abgestellte Fahrräder nicht. Nachdem das Fahrrad nicht befestigt gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es von einem Dritten aus einer zunächst gesicherten Position fortbewegt wurde – etwa um Platz für ein eigenes Fahrrad zu schaffen – und erst so in die das Eigentum des Klägers gefährdende Position gebracht wurde. Ein solches Verhalten eines Dritten wäre dem Fahrradfahrer nicht zuzurechnen. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte selbst habe sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte, habe jener nicht beweisen können. Ein Schadenersatzanspruch sei deshalb nicht gegeben.

 Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Selbstentzündung in der Tiefgarage

entnommen openclipart.org

Möglicherweise häufiger, als man denkt, passiert das Geschehen, das das LG Karlsruhe zu beurteilen hatte.: Die Selbstentzündung eines Pkws in der Tiefgarage und das Übergreifen des Brandes auf einen anderen Pkw. Dann stellt sich (natürlich) die Frage der Haftung. Das AG Karlsruhe hatte eine entsprechende Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, angesichts eines Zeitraums von mehr als 24 Stunden zwischen Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten in der Tiefgarage und dem Inbrandgeraten aufgrund Selbstentzündung durch technischen Defekt fehle es am Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 I StVG. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang sei nicht gegeben.

Das LG Karlsruhe hat das im LG Karlsruhe, Urt. v. 28.05.2013, 9 S 319/12 – anders gesehen: Komme es an einem in einer privaten Tiefgarage abgestellten Kfz zu einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt und infolgedessen zu einem Brand, der auf ein anderes Fahrzeug übergreift, ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 StVG regelmäßig erfüllt. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ sei entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der entsprechenden Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach dem StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Und:

„…Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greift § 7 I StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt (so auch OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es zu Inspektionszwecken aus dem allgemeinen Verkehr entfernt und in eine Werkstatt eingestellt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2011, 190, 192). Demgegenüber kann nach Auffassung des Gerichts der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kfz nicht auf den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt mit dem Kfz begrenzt werden (so aber wohl LG Coburg, Urteil v. 27.01.2010 – 21 O 195/09 -, wiedergegeben bei […]). Der weite Schutzzweck des § 7 I StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird (BGH, a.a.O.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG, Rn. 1). Die Besonderheit eines Kfz, für andere Verkehrsteilnehmer eine spezifische Gefahr darstellen zu können, besteht nicht nur, solange es fortbewegt wird. Spezifische Gefahren können auch – wenn auch weitaus seltener – aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen. Dies gilt auch nach Abstellen des Kfz (ähnlich OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196; Grüneberg, NZV 2001, 109, 111 f.)…“