Archiv für den Monat: Juli 2013

Gott sei Dank!! Ich bekomme eine Mastercard ohne Schufa Überprüfung…

Da erreichte mich vor einigen Tagen eine Email, auf die ich schon lange gewartet hatte. Ich bekomme endlich eine Mastercard ohne Schufaanfrage/Überprüfung. Da heißt es:

„Hallo  ,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass Sie bei uns bei uns eine Mastercard, ohne Schufa Überprüfung, erhalten können.

Dazu stellen wir Ihnen einen Kreditrahmen von 5.000 Euro sofort zur Verfügung. Auch hier erfolgt keine Schufa Überprüfung und ist Ihnen somit sicher zugesagt!

Zur weiteren Bearbeitung benötigen wir nur noch einige wenige Angaben von Ihnen.

Diese geben Sie bitte hier ein:

http://www.schufafreies-geldxxx.xxxxxxx

Schon 3 Tage nach Ihrem Antrag könnten Sie über das Geld verfügen!

Mit freundlichen Grüssen,

Martina Rieken, Servicecenter“

Ich wollte mich schon bei Frau Rieken bedanken. Da fiel mir aber ein: Ich hatte gar keine Anfrage gestellt 🙂 :-). Und nun? 🙂 🙂

Gibst du mir die Bedienungsanleitung nicht, dann spreche ich eben frei…

Ich war in der vergangenen Woche zu einer Fortbildung in Neu-Ulm. Dort hat mir einer der Teilnehmer den AG Kempten, Beschl. v.07.05.2013 – 22 OWi 145 Js 70/11 – zukommen lassen. Er behandelt mal wieder die Problematik: Wie gehe ich als Gericht mit der Frage um, dass mir keine Informationen zur Funktionsweise eines Messgerätes erteilt werden?

In dem Verfahren hatten sowohl das Gericht als auch der vom Gerichte bestellte Sachverständige vergeblich versucht, an die entsprechenden Unterlagen zu kommen. Der Hersteller hatte sie nicht herausgerückt, die PTB hatte sie ebenfalls nicht herausgegeben und zur Begründung auf das Geschäfts-/Betriebsgeheimnis des Herstellers verwiesen (wen die PTB so alles schützt :-(). Die bayerischen Behörde, die Gericht und Sachverständiger um Überlassung eines Gerätes für Probemessungen gebeten hatten, haben sich auf „standardisiertes Messverfahren“ berufen und ein Gerät nicht zur Verfügung gestellt. Das alles hat so lange gedauert, dass inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Das AG hat dann aber nicht (nur) eingestellt, sondern frei gesprochen und darauf verwiesen:

„Im Übrigen ist die freie Beweiswürdigung gem. §§ 46 OWiG, 261 StPO eine ureigene Aufgabe des Tatrichters und kann nicht durch irgendwelche innerdienstlichen Weisungen oder Rechtsmeinungen der Exekutive eingeschränkt werden….

Der Sachverständige führt für das Gericht überzeugend aus, dass jede durchgeführte Messung beeinflusst werde durch innere und äußere Bedingungen und regelmäßig zu systematischen oder zufälligen Fehlern führe. Zur Prüfung der Richtigkeit einer Messung sei daher die Kenntnis der Funktionsweise eines Messgerätes (und nicht nur des Messprinzips) erforderlich. Ohne die erforderlichen Kenntnisse können die Funktionsweisen der besagten Örtlichkeit und deren Einflüsse nicht bestimmt werden.

Aus mehreren anderen Versuchen sei bekannt, dass in dem vorliegenden Messverfahren durch Reflexionen durchaus Fehlmessungen erzeugt werden können. Hinsichtlich der geringen Messentfernung und der großen zur Verfügung stehenden Fläche ist die Leistungsdichte des Laserimpulses noch ausreichen hoch, sodass Reflexionen durchaus in Betracht kommen können.

Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass es aufgrund des vorhandenen Beweismaterials nicht möglich gewesen sei, zu bestimmen, ob die konkrete Geschwindigkeitsmessung an dieser Örtlichkeit ordnungsgemäß war. Ohne weitere Unterlagen zur Funktionsweise des Messgerätes könnten vorhandene Einflüsse nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Messung könne richtig sei, müsse es aber nicht!

Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls von diesem Ergebnis überzeugt. Bei der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Strafverfahren beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nochmals zu betonen, dass es nicht mit den Regeln einer strafprozessualen Beweisaufnahme vereinbar ist, eine sachverständige Überprüfung auf die äußeren Umstände eines standardisierten Messverfahrens zu beschränken. Möglicherweise zivilrechtliche Tatbestände (aus dem Urheberrecht, dem Markenschutz oder dem Patentschutz), auf die sich das physikalisch-technische Bundesamt beruft, können auf keinen Fall zu einer Verkürzung der Rechte des Betroffenen im Strafprozess führen, da dies eine unzulässige Beeinträchtigung der Grundrechte des Betroffenen darstellen würde.“

Erinnert ein bisschen an die Entscheidungen von AG Landstuhl und AG Kaiserslautern, deren Urteile vom OLG Zweibrücken aufgehoben worden sind. Aber ich habe ja schon damals gesagt: § 261 StPO lässt grüßen und der Tatrichter muss letztlich selbst entscheiden, was er als für eine Verurteilung erforderlich ansieht. Da hilft allein die Berufung auf standardisiertes Messverfahren nicht.

Zurückstellung nach §§ 35, 36 BtMG – da gibt es einen Pflichtverteidiger.

Mit kurzer/knapper Begründung hat das AG Arnstadt im Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG im AG Arnstadt, Beschl. v. 27.06.2013 – 506 Js 6476/12 1 Ls – dem Verurteilten einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Da heißt es nur:

Die Beiordnung im Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG ist in analoger Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO möglich (OLG Jena, Beschluss vom 01.10.2008,  Az. 1 Ws 431/08;

Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 140 Rn 33a m.w.N) und vorliegend auch geboten,

 Das Verfahren nach §§ 35, 36 BtMG ist sachlich und rechtlich nicht einfach (OLG Jena a.a.O). Einem durch Drogenmissbrauch beeinträchtigten Inhaftierten, der zudem haftbedingt in der Kommunikation mit der Außenwelt und damit auch in der Wahrnehmung seiner Rechte beschränkt ist, steht regelmäßig anwaltlicher Beistand zu, Eine Ausnahme ist nicht ersichtlich.“

Wenn doch immer alles nur so einfach wäre.

Zur Gruppenvertretung im Strafverfahren siehe hier bei: Gruppenvertretung im Strafverfahren? Geht das?

 

Gruppenvertretung im Strafverfahren? Geht das?

Im Zivil- und/oder Verwaltungsverfahren ist die Gruppenvertretung – also die Vertretung mehrerer Mandanten – kein Porblem. Aber auch im Strafverfahren? Nun, die Antwort ist „jein“.

Denn die Vertretung mehrere Angeklagter durch einen Verteidiger ist nach § 146a stPO unzulässig, das ist also das „Nein“.

Anders sieht die Rechtslage bei Nebenklägern aus. Da ist eine Gruppenvertretung grundsätzlich zulässig, allerdings: Treten mehrere nahe Angehörige als Nebenkläger auf, bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob ihnen eine Gruppenvertretung durch einen einzigen anwaltlichen Beistand zumutbar ist oder nicht. Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen den Nebenklägern nicht nur kein persönlicher Kontakt, sondern ein gespanntes Verhältnis besteht.dazu der OLG Köln, Beschl. v. 18.04.2013, 2 Ws 207/13:

„Unabhängig hiervon ist der Wunsch der gesetzlichen Vertreterin der Nebenkläger nachvollziehbar damit begründet worden, es bestehe zu den beiden weiteren Nebenklägern nicht nur kein persönlicher Kontakt, sondern ein gespanntes Verhältnis, während zu Rechtsanwältin B. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Wichtige Gründe können dem nicht entgegengesetzt werden.

Es mag ( vgl zu einem solchen Fall OLG Hamburg Beschluss vom 17.12.2012 – 2 Ws 175/12 -, zitiert bei […] ) Fälle geben, in denen bei gleichgerichteten Interessen mehrerer Nebenkläger eine sog. Gruppenvertretung naheliegt und zumutbar ist und daher das berechtigte Interesse für eine Einzelvertretung näher dargelegt werden muß. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht.

Nach dem Sachverhalt liegt keine „sinnentleerte“ Vertretung vor, wenn die Interessen der beiden minderjährigen Nebenkläger durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten werden als die Interessen des Bruders und des Vaters des Tatopfers. Ein vom OLG Hamburg in der zitierten Entscheidung geprüftes und dort verneintes berechtigtes Interesse an einer Einzelvertretung steht vorliegend ebenfalls nicht in Frage, da Rechtsanwältin B. ebenso wie Rechtsanwalt G. jeweils zwei Nebenkläger vertreten würde.

Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten fiskalischen Erwägungen genügen – anders als im Fall des Wechsels eines Beistands, vgl dazu Senat NStZ-RR 2010, 22 – bei der rstmaligen Beiordnung für sich genommen zur Ablehnung des vom Nebenkläger benannten Rechtsanwalts ebenfalls nicht.

Gut Ding will Weile haben, aber muss es so klüngelig gehen?

Der ein oder andere, der den OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2013, 1 RVs 18/13 – liest, wird sich fragen: Sicherlich will gut Ding Weile haben, aber muss es so langsam gehen mit einem Strafverfahren? Das OLG beschreibt nämlich im Beschluss die zögerliche Erledigung eines Strafverfahrens, das bei der StA Dortmund und beim AG und LG Dortmund anhängig war.

Das OLG kommt – ich verweise wegen der Einzelheiten auf den Beschluss – zu einer Verfahrensverzögerung von einem Monat bei der StA bis zur Anklageerhebung. So weit so gut, oder auch nicht, wenn man den Verfahrensablauf liest.

Bei der Berufungskammer dauert es dann vom Eingang der Akten dort am 26.05.2011 bis zum 16.07.2012, um endlich die Hauptverhandlung anzuberaumen. Das ist dem OLG zu lang. Zu Recht moniert es das und meint, die Terminierung häte schon sechs bis sieben Monate früher vorgenommen worden können.

Ein wenig erstaunt hat mich eine weitere Verzögerung, in der das OLG eine der Justiz vorwerfbare Verzögerung nicht gesehen hat:

(Noch) keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sieht der Senat hingegen in dem Umstand, dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht der zunächst auf den 25.11.2010 anberaumte Hauptverhandlungstermin wegen Verhinderung von drei Zeugen auf Anfang April 2011 verlegt worden ist. Ein Zeuge hatte berufliche Probleme als Hinderungsgrund geltend gemacht, zwei andere Zeugen finanzielle Probleme, da sie aus K hätten anreisen müssen. Auch wenn grundsätzlich die Zeugenpflicht beruflichen Pflichten vorgeht (vgl. OLG Jena NStZ 1997, 333), wenn dem Zeugen nicht unzumutbare Nachteile drohen (vgl. OLG Düsseldorf, StraFo 2011, 133 für die ähnlich gelagerte Problematik bei Unzumutbarkeit wegen privater Belange), welche hier aber nicht dargetan waren, so hält der Senat die Verlegung nicht für unvertretbar. Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat ein Zeuge Anspruch auf eine angemessen Behandlung seines Anliegens und darf nicht zum Verfahrensobjekt gemacht werden (BVerfG NStZ-RR 2002, 11). Insoweit ist dem Gericht ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es noch für hinnehmbar, wenn der Tatrichter das Nichterscheinen eines Zeugen akzeptiert und den Termin um einen Zeitraum von etwa vier bis fünf Monaten verlegt, auch wenn der Umstand, dass (unter Berücksichtigung der Anreise) ein „ganzer Arbeitstag drauf gehen würde“ und der Zeuge in einem kleinen Betrieb arbeitete, in dem der Lehrling Schule hatte, an sich für eine Entschuldigung i.S.v. § 51 StPO nicht ausreichend gewesen wäre. Da die Terminsverlegung auch im Hinblick auf diesen Zeugen erfolgte, kann dahinstehen, ob eine Terminsverlegung nur wegen der fehlenden Mittel zur Anreise der beiden weiteren Zeugen aus K angemessen gewesen wäre. Dem hätte man durch Gewährung entsprechender Reisekostenvorschüsse an die (anreisewilligen) Zeugen begegnen können.

Verlegung um vier bis fünf Monate in einem Verfahren, dass so oder so schon klüngelig geführt worden ist? M.E. sehr großzügig.

Und: Der Angeklagte muss sich mit der Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zufrieden geben. Einen Strafabschlag gibt es nicht. Hätte man auch anders sehen/entscheiden können, ist aber sicherlich angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nun selbst auch nicht besonders schnell auf Anfragen geantwortet hat, vertretbar.