Archiv für den Monat: Juni 2013

Das wird Herrn Mollath aber freuen: (Untätigkeits)Beschwerde unzulässig

Eine neue Facette im Fall Mollath, die Herrn Mollath freuen wird :-(. Die PM 9/13 des OLG Nürnberg vom 24.06.2013 informiert darüber, dass das OLG Nürnberg die Beschwerde, die im Wiederaufnahmeverfahren wegen der Untätigkeit des LG Regensburg betreffend den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung eingelegte „Untätigkeitsbeschwerde“ als unzulässig angesehen. Begründung: Eine Untätigkeitsbeschwerde gibt es nach Einführung der §§ 198, 199 GVG nicht mehr (so übrigens auch gerade das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.04.2013 – 3 Ws 245/13). Dazu aus der PM:

„Der Verteidiger Mollaths hatte mit seiner Beschwerde gerügt, dass das Landgericht Regensburg im dort anhängigen Wiederaufnahmeverfahren über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bislang nicht entschieden hat. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2013 als unzulässig verworfen.
Der Senat weist darauf hin, dass eine Untätigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zwar habe die Rechtsprechung früher eine solche Beschwerde als zulässig erachtet, wenn sich das Verhalten eines Gerichts nicht bloß als Verzögerung der Entscheidung, sondern als endgültige Rechtsverweigerung darstellte. Seit Ende 2011 seien die rechtlichen Folgen einer überlangen Verfahrensdauer aber gesetzlich geregelt (§§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes). Der Bundesgerichtshof habe deshalb erst kürzlich klargestellt, dass für die von der Rechtsprechung zur Füllung einer gesetzlichen Lücke entwickelte Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr sei.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nach früherer Rechtslage erfolglos geblieben. Die Tatsache, dass die Strafkammer bislang nicht über den Antrag entschieden habe, stelle sich nicht als endgültige Rechtsverweigerung dar, zumal die Vorsitzende in ihrem Vermerk ausdrücklich darauf hinweise, dass das Gericht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung laufend prüfe.“

M.E. ist diese inzwischen h.M. zur Zulässigkeit des Untätigkeitsbeschwerde falsch, da sie dazu führt, dass die §§ 198, 199 GVG nicht mehr, sondern weniger Rechtsschutz gebracht haben. Und schöner als im Fall Mollath kann man es doch nicht aufzeigen: Was bitte schön nutzt Herrn Mollath die Verzögerungsrüge – ggf. als Vorbereitung für eine Entschädigung? In meinen Augen für dieses Verfahren nichts. Sie wird hier – aber auch in anderen Verfahren – häufig keinen Beschleunigungserfolg haben.

Anmerkung und, um Kommentaren vorzubeugen: Zu der Hilfserwägung „auch unbegründet“ kann man ohne Kenntnis der Akten m.E. nichts sagen.

Nachtrag um 17.10: Hier ist der Volltext des OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.06.2013 – 1 Ws 268/13.

Der „Kinderporno“ in der Email

In einem umfangreich begründeten Beschluss, der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist, hat der 1. Strafsenat des BGH zur „kinderpornografischen Schrift“ Stellung genommen. Der Angeklagte hatte in einer E-Mail an einen anderen beschrieben, wie er an dem entblößten Penis des dreijährigen Sohnes eines Freundes manipuliert habe, bis dieser erigiert sei, und wie zunächst er an dem Kind und sodann das Kind an ihm den Oralverkehr ausgeführt habe. Deswegen war er vom LG wegen Besitzverschaffens von kinderpornographischer Schriften verurteilt worden. Die Verurteilung hatte keinen Bestand: Dazu auszugsweise aus dem BGH, Beschl. v. 19.03.2013 – 1 StR 8/13:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften im Fall II. 1 Buchst. b der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar wird mit einer E-Mail, in der mit Worten von einem sexuellen Missbrauch von Kindern berichtet wird, dem Empfänger eine „kinderpornographische Schrift“ i.S.d. § 184b Abs. 2 StGB verschafft (nachfolgend 1.). Die vom Angeklagten übermittelten E-Mails geben jedoch trotz ihres kinderpornographischen Inhalts keine „tatsächlichen“ oder „wirklichkeitsnahen“ Geschehnisse im Sinne dieser Vorschrift wieder und erfüllen den Tatbestand des § 184b Abs. 2 StGB daher nicht (nachfolgend 2.).“

Und zu 1):

„Für die Besitzverschaffung genügt bei der Versendung von E-Mails in Datennetzen, dass die elektronischen Nachrichten – wenn auch nur vorübergehend – in den Arbeitsspeicher beim Empfänger gelangen (Laufhütte/ Roggenbuck in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 8 mwN; vgl. zur Verbreitung i.S.d. § 184 Abs. 5 aF bereits BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 – 1 StR 66/01, BGHSt 47, 55; entsprechend zum Cache-Speicher vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95). Genau darauf richtet sich aber regelmäßig die Absicht des Versenders. Den in § 184b Abs. 2 StGB genannten Schriften stehen Datenspeicher gleich (§ 11 Abs. 3 StGB).

Entgegen der Auffassung der Revision steht es der Anwendung des § 184b Abs. 2 StGB nicht entgegen, wenn E-Mails – wie hier – jeweils nur an einen einzelnen Empfänger gerichtet sind….“

Und zu 2):

2. Innerhalb des § 184b StGB beschränken jedoch § 184b Abs. 2 und 4 StGB den strafbaren Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften auf solche Schriften, die ein „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen wiedergeben. Dadurch soll die Erfassung erkennbar künstlicher Produkte ausgeschlossen werden (vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/ Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184b Rn. 11; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 184b Rn. 13). Ein solches „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen enthalten die E-Mails des Angeklagten, die lediglich in Worten von tatsächlich vor-genommenen Missbrauchshandlungen berichten, nicht.

a) Allerdings ist im Schrifttum umstritten, ob auch Darstellungen mit Worten die Wiedergabe „tatsächlicher“ oder „wirklichkeitsnaher“ Geschehnisse i.S.d. § 184b Abs. 2 StGB beinhalten können.

Zum Teil wird dies für Texte bejaht, bei denen es sich nicht um erkenn-bare „Fiktivpornographie“ wie bei Romanen oder Gedichten, sondern um Schriftstücke oder Darstellungen mit wirklichkeitsgetreuer Beschreibung eines realen Geschehens handelt (vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184b Rn. 11). Überwiegend wird in der Literatur jedoch die Auffassung vertreten, die Strafnorm des § 184b Abs. 2 StGB erfasse verbale Darstellungen selbst dann nicht, wenn sie sich auf ein tatsächliches Geschehen beziehen oder einem solchen nachempfunden sind (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 11; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 184b Rn. 6; Ziegler in Beck-OK-StGB, § 184b Rn. 6; Fischer aaO Rn. 13). Anders sei dies nur dann, wenn die geschehenen sexuellen Handlungen in der „Nacherzählung“ auch fotografisch abgebildet würden (Hörn-le in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 26).

b) Die Auslegung des § 184b Abs. 2 StGB ergibt, dass die Beschreibung von Missbrauchshandlungen an Kindern in Worten nicht als Wiedergabe eines „tatsächlichen“ oder „wirklichkeitsnahen“ Geschehens anzusehen ist……“

M.E. lesenswert

 

„Identitätsstörung“ beim Amtsrichter?, oder: Wer bin ich?

Da hatte der Amtsrichter wohl nicht mehr so richtig auf dem Schirm, wer er den nun gerade war. War er „OWi-Richter“ oder war er Strafrichter bzw. Richter beim Amtsgericht in Strafsachen? Nun, nach dem Verfahrensgegenstand hätte es ihm eigentlich klar sein müssen. Wenn ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) verhandelt wird, dann kann er nur (Einzel)Richter in Strafsachen beim Amtsgericht gewesen sein. Und dann hätte ihm eigentlich auch einfallen/auffallen müssen, dass die Begründung, mit der einen Beweisantrag des Verteidigers ablehnen wollte, im Strafverfahren nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Im OWi-Verfahren wäre sie hingegen zulässig gewesen und gehört sie zu einer der Leiblinsgbegründungen des ein oder anderen Amtsrichters, mit der sich diese manchmal die Ablehnung von Beweisanträgen (zu) einfach machen. Nämlich die Begründung,  „die Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlicht“. Im OWi-Verfahren lässt ohne Einschränkung § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG grüßen, im Strafverfahren eingeschränkt die §§ 420 Abs. 4, 411 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Auf diese Rechtslage musste das OLG Brandeburg einen Amtsrichter hinweisen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.02.2013, (1) 53 Ss 15/13 (8/13), der offenbar unter einer solchen zeitweiligen „Identitätsstörung“ gelitten hat, hoffen wir mal, dass es nicht mehr war. Denn der hatte die Verfahrensarten wohl verwechselt. Und nachträgliche Auswechseln der Begründung geht auch, denn: Wer schreibt, der bleibt :-). Im Beschluss heißt es dazu nur kurz:

Die formgerecht erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3, 4 StPO greift durch und führt insgesamt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, ohne dass es eines Eingehens auf die gleichzeitig erhobene allgemeine Sachrüge bedarf.

Das Amtsgericht hätte den auf Vernehmung eines Sachverständigen gerichteten Beweisantrag der Verteidigung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Ein solcher Ablehnungsgrund ist dem Gesetz – außerhalb des Strafbefehlsverfahrens, des beschleunigten Verfahrens, des Privatklageverfahrens und des Bußgeldverfahrens – fremd. Beweisanträge können im allgemeinen Strafverfahren nur aus den in § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 StPO bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Dass der ablehnende Beschluss in den Gründen des angefochtenen Urteils um die Begründung ergänzt worden ist, der Beweis sei deshalb nicht zu erheben gewesen, weil das Gericht über eigene Sachkunde verfügt habe, lässt den Verfahrensmangel nicht entfallen. Eine fehlende oder mangelhafte Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages kann in den schriftlichen Urteilsgründen nicht mehr nachgeholt oder ausgewechselt werden (vgl. BGH b. Ciernak/Pohlit NStZ 2011, 261, 263 und 268; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 244 StPO, Rdnr. 42 m. w. N.). Denn die in der Hauptverhandlung gegebene Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages (§ 244 Abs. 6, § 34 StPO) soll den Angeklagten in die Lage versetzen, sich auf die Prozesssituation einzustellen und ggf. neue Anträge stellen zu können. Dem würde es nicht gerecht, wenn er die Gründe, warum ein beantragter Beweis nicht erhoben werden soll, nicht noch in der Hauptverhandlung, sondern erst mit dem Urteil erfährt (vgl. BGH aaO.).

Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, weil es nach den Umständen des Einzelfalls nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zwar kann ein Beruhen des Urteils bei mit fehlerhafter Begründung abgelehnten Beweisanträgen in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, wenn die Anträge mit anderer Begründung zu Recht hätten abgelehnt werden können und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch nicht berührt wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 211, 212 [BGH 12.01.2010 – 3 StR 519/09]).

Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn aus den Darlegungen des Amtsgerichts zu der eigenen Sachkunde in dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass der Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO hätte abgelehnt werden können. Woher das Amtsgericht die erforderliche Sachkunde bezogen hat, ist seinen Ausführungen in dem Urteil nicht zu entnehmen. Entsprechende Darlegungen im Urteil waren hier erforderlich, weil es sich um technisches Fachwissen handelt, das nicht Allgemeingut aller Richter ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO., § 244 StPO, Rdnr. 73 m. w. N.). Auch aus den inhaltlichen Erörterungen des Amtgerichts ergibt sich nicht, dass seine Annahme berechtigt war, es verfüge über die erforderliche Sachkunde. So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Annahme des Amtsgerichts, die Verformung der Frontbügelbefestigungen habe keines starken Anstoßes bedurft, in Beziehung zu der mit dem Beweisantrag erhobenen Beweisbehauptung gestanden hat, es habe sich um einen Altschaden gehandelt, der nicht durch eine Berührung mit dem Pkw VW des Angeklagten entstanden sein könne.

Und für die neue Hauptverhandlung gibt es dann gleich auch noch einen Hinweis:

„Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die Nebenstrafe des Fahrverbotes (§ 44 StGB) nicht mit der Begründung verhängt werden kann, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet. Anders als die Entziehung der Fahrerlaubnis darf ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (vgl. OLG Stuttgart DAR 1998, 153, 154).“

Na ja, war kein guter Tag für den Amtsrichter 🙂

 

Heute im Vermittlungsausschuss II: Auch Peter Ramsauer hat Glück – Punktereform durch

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Auch Peter Ramsauer hat heute Glück J. Im Vermittlungsausschuss ist seine Punkterefom – wenn auch mit Abstrichen durch. In der der dazu gerade herein gekommenen BR-Pressemitteilung 168 / 2013 heißt es:

 Streit um Punktekatalog beigelegt.

„Bund und Länder haben ihren Streit um die Reform des Punktekatalogs für Verkehrsverstöße rasch beigelegt. Nur wenige Tage nach der Anrufung durch den Bundesrat beschloss der Vermittlungsausschuss heute einen Einigungsvorschlag. Er sieht unter anderem Änderungen an dem neu konzipierten Fahreignungsseminar vor und greift damit Anliegen der Länder auf. Die Seminarteilnahme soll künftig nicht mehr verbindlich, sondern freiwillig sein. Verkehrssünder können damit einen Punkt abbauen statt wie vom Bundestag vorgeschlagen zwei Punkte. Der Vermittlungsausschuss formuliert klarere Regeln für die behördliche Qualitätssicherung des Seminars und Änderungen beim Datenschutz der Teilnehmer.

Außerdem schlägt er vor, in einer Verordnung festzulegen, wie das Fahreignungsseminar inhaltlich und zeitlich gestrafft werden kann, um die Kosten zu senken. Ebenfalls im Verordnungsweg sollen auch Verkehrsverstöße wie das Zuparken von Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten sowie Fahrerflucht durch Punkte geahndet werden.

Im Gegenzug bleibt es unverändert bei dem vom Bundestag beschlossenen 3-Punkte-System zur Differenzierung der Verkehrsverstöße. Um die Umsetzung der Reform vorbereiten zu können, soll das Gesetz erst neun Monate nach Verkündung in Kraft treten.

Wenn Bundestag und Bundesrat den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses bestätigen, kann das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden: Der Bundestag befasst sich voraussichtlich noch in dieser Woche, der Bundesrat am 5. Juli 2013 mit dem geänderten Gesetz.“

Heute im Vermittlungsausschuss: 2. KostRMoG durch – Ende gut, alles gut? – RVG-Reform kommt?

Die erste (letzte?) Hürde ist genommen. Heute hat im Vermittlungsausschuss das 2. KostRMoG schon mal das Hindernis überwunden.

 In der dazu gerade eingegangen BR- Pressemitteilung 165 / 2013 heißt es.

 „Kompromiss zu Gerichtskosten gefunden

Bund und Länder haben sich heute auf Änderungen im Gebührenrecht der Justiz geeinigt und damit das Vermittlungsverfahren zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsverfahren nach wenigen Tagen abgeschlossen.

Der Einigungsvorschlag sieht eine lineare Anpassung verschiedener streitwertabhängiger Gerichtsgebühren an die aktuelle Preisentwicklung vor. Er greift damit ein Anliegen des Bundesrates auf, der am 7. Juni 2013 in seiner Anrufung gefordert hatte, den stark defizitären Kostendeckungsgrad der Justiz zu verbessern. Die letzte lineare Anhebung der Gerichtsgebühren liegt fast 20 Jahre zurück.

In besonders arbeitsintensiven Bereichen – zum Beispiel bei Grundbucheintragungen, Testamentseröffnungen, Zwangsversteigerungen, Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften – sollen bereits bestehende Festgebühren angehoben bzw. neue eingeführt werden.

Das Gesetz, das auch die Vergütung für Rechtsanwälte und Notare erhöht, soll bereits in wenigen Wochen in Kraft treten – voraussichtlich zum 1. August 2013.

Bundestag und Bundesrat müssen die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses noch bestätigen. Dies könnte bereits in dieser Woche im Bundestag, am 5. Juli 2013 im Bundesrat geschehen.“

Nun, dann schauen wir mal. Das sieht ganz gut aus. Der Bundestag wird den Änderungen m.E. zustimmen und dann geht es noch in den Bundesrat der am 05.07.2013 abschließend entscheidet.

 Inkrafttreten der Änderungen zum 01.08.2013 ist ambitioniert, aber machbar.Also Ende gut, alles gut?